Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1973, Az.: BVerwG I WB 184/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 184/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Juni 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Maeckelburg,
Oberfeldwebel Striebe als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Gesamtverpflichtungsdauer von zwölf Jahren. Seine Dienstzeit endete am 2. Januar 1973, Seit dem August 1964 befand er sich in der fliegerischen Ausbildung, zuletzt zum Strahlflugzeugführer im Waffensystem G-91. Am 1. Oktober 1969 beantragte er bei der Waffenschule der Luftwaffe (WaSLw) 50, ihn aus gesundheitlichen Gründen von der weiteren Strahlflugzeugführerausbildung abzulösen und ihn zur Ausbildung auf Propellerflugzeugen (PropAusb) vorzuschlagen.
Dem Antrag wurde vom Kommandeur der WaSLw 50 am 4. November 1969 entsprochen. Der Antragsteller wurde von der WaSLw 50 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) zur Umschulung und Verwendung als Transportflugzeugführer vorgeschlagen. Das hierzu gehörte Lufttransportkommando und die Inspektion Kampfverbände der Luftwaffe befürworteten diesen Vorschlag nicht.
Mit Fernschreiben vom 5. Dezember 1969 stellte die SDL fest, daß für den Antragsteller eine weitere fliegerische Verwendung nicht vorgesehen sei. Am 15. Dezember 1969 bat der Antragsteller daraufhin um Überprüfung seiner Ablösung von der fliegerischen Ausbildung und regte an, ihn als Fluglehrer oder als Flugsicherungsturmkontroll-Leiter zu verwenden. Am 19. Januar 1970 legte er u.a. "Beschwerde" gegen seine generelle Ablösung von der fliegerischen Ausbildung und die Nichtbeachtung seines Gesuchs vom 15. Dezember 1969 ein.
Am 26. Januar 1970 lehnte er eine Weiterverpflichtung im Hinblick auf die ihm angebotene Verwendung als Flugsicherungsmeister ausdrücklich ab.
Die SDL beschied einen Teil der "Beschwerde" mit Bescheid vom 3. März 1970 und legte sie im übrigen dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zur Entscheidung vor.
Am 17. März 1970 erhob der Antragsteller "weitere Beschwerde". Infolge der Umorganisation des Bundesministeriums der Verteidigung wurden die "Beschwerden" insgesamt dem Inspekteur der Luftwaffe vorgelegt und von diesem mit Bescheid vom 4. Juni 1970 als unbegründet zurückgewiesen. Entsprechend der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung beantragte der Antragsteller am 25. Juni 1970 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Das Truppendienstgericht verwies den Antrag, der als weitere Beschwerde im Sinne des § 16 WBO anzusehen sei, zur Entscheidung an den BMVg. Dieser behandelte den Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts dementsprechend als weitere Beschwerde, sah sie als zulässig an, wies sie jedoch als unbegründet zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt: Soweit sich die Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausbildung zum Prop-Flugzeugführer richteten, habe die Überprüfung ergeben, daß die hierzu ergangenen Entscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden seien. Über die dienstliche Verwendung eines Soldaten entscheide die zuständige personalbearbeitende Dienststelle unter Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse nach pflichtgemäßem Ermessen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung habe der Soldat grundsätzlich nicht.
Nach der auf den eigenen Wunsch des Antragstellers hin durchgeführten Ablösung von der Jet-Ausbildung sei von der SDL zu prüfen gewesen, ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Umschulung zum Prop-Flugzeugführer gegeben gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller den Antrag auf Ablösung von der Jet-Ausbildung auch gestellt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß eine Umschulung auf Propeller-Flugzeuge abgelehnt werden würde, da die Anträge zur Ablösung und zur weiteren Verwendung nach unterschiedlichen Voraussetzungen getrennt zu entscheiden seien.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umschulung sei zu berücksichtigen gewesen, ob der Antragsteller für diese fliegerische Ausbildung geeignet gewesen sei und ob Bedarf an Prop-Flugzeugführern bestanden habe. Die Überprüfung habe ergeben, daß schon im Hinblick auf die bestehende Bedarfslage kein dienstliches Bedürfnis für eine Umschulung bestanden habe. In der dem Antragsteller eröffneten Stellungnahme der Inspektion Kampfverbände vom 26. November 1969 sei darauf hingewiesen worden, daß der Bedarf an Transportflugzeugführern gedeckt sei. Wegen dieser Bedarfslage habe er es auch am 28. November 1969 auf Vorlage der SDL abgelehnt, für den Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zur Umschulung zu erteilen.
In der Zeit, in der über den Umschulungsantrag zu entscheiden gewesen sei, sei bereits bekannt gewesen, daß durch die beschlossene Auflösung eines Lufttransportgeschwaders ein Überhang an ausgebildeten Prop-Flugzeugführern entstehen werde. Dieser Überhang von etwa 70 Flugzeugführern sei auch tatsächlich eingetreten. Er werde erst in den nächsten ein bis zwei Jahren abgebaut werden; es sei daher nicht zu beanstanden, daß die SDL bei der Verwendungsplanung und dem Einsatz von Prop-Flugzeugführern für die verschiedensten Prop-Flugzeugtypen auf bereits ausgebildete Prop-Flugzeugführer zurückgegriffen und die Umschulung des Antragstellers abgelehnt habe. Auch jetzt komme eine Umschulung wegen des noch bestehenden Überhangs an Prop-Flugzeugführern nicht in Betracht.
Bei dieser Sachlage könne es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob auch fliegerärztliche oder psychologische Gründe einer Umschulung entgegengestanden hätten. Von ihm eingeholte fliegerärztliche und psychologische Stellungnahmen hätten eine grundsätzliche Befürwortung der Umschulung auf Propellerflugzeuge ergeben, so daß davon ausgegangen werden könne, daß der Antragsteller als Prop-Flugzeugführer geeignet sei. Auch die WaSLw 5, habe am 26. Januar 1971 erneut die Umschulung des Antragstellers befürwortet. Diese Vorschläge begründeten jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung, da die Entscheidung über Verwendungen von der zuständigen Dienststelle nach Eignung und Bedarf zu treffen seien. Ein Bedürfnis für die Umschulung des Antragstellers sei aber - wie ausgeführt - nicht gegeben gewesen.
Soweit sich die Beschwerden gegen die SDL wegen Nichtbearbeitung des Gesuchs vom 15. Dezember 1969, umständlicher und schleppender Bearbeitung und mangelnder Information über entsprechende Weiterverwendungsmöglichkeiten richteten, seien sie ebenfalls unbegründet. Im übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers unzulässig; teils sei es verspätet, teils sei es nicht Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdevorbringens gewesen.
Gegen den am 22. Juli 1971 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 1971 am 4. August 1971 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Vehrdienstsenate -. Der Antrag ist wie folgt begründet:
Er - der Antragsteller - habe sich bis zu seinem Antrag auf Ablösung von der Ausbildung im Waffensystem G-91 in seiner fliegerischen Ausbildung einwandfrei qualifiziert. Bereits 1967 sei er ein im Grunde ausgebildeter Flugzeugführer gewesen. Für das Scheitern seines Begehrens auf Umschulung zum Prop-Flugzeugführer sei nachweislich nicht die Befürwortung seines Antrages, sondern ein Prüfbericht des Ausschußvorsitzenden vom 30. Oktober 1969 maßgeblich gewesen, von dessen Existenz er erstmals durch die Entscheidung des Inspekteurs der Luftwaffe erfahren und in den er erst dann habe Einsicht nehmen können. Die unzutreffenden und zum Teil verleumderischen Beurteilungen in diesem Bericht hätten zur Verweigerung der Umschulung geführt. Einen Weiterverpflichtungsantrag habe er im Januar bzw. Mai 1970 nicht stellen können, weil die ihm in Aussicht gestellten Verwendungen seinen Vorstellungen nicht entsprochen hätten. Er beanstande, daß die Umstände, die zu seiner endgültigen Ablösung von der fliegerischen Ausbildung geführt hätten, insbesondere das Zustandekommen des Prüfberichts des Schulausschusses, nicht aufgeklärt und richtig gewürdigt worden seien. Er hätte jedenfalls einer Ablösung von der Ausbildung bei der WaSLw 50 nie zugestimmt, wenn er gewußt hätte, daß sein gleichzeitig gestellter Umschulungsantrag abgelehnt würde. Für die Ablehnung der Übernahme als Prop-Flugzeugführer könne nunmehr nicht die Bedarfslage angeführt werden, nachdem sie damals an der angeblich fehlenden Eignung gescheitert sei. Auch die evtl. aufgrund des Erlasses Fü L II 8 vom 21. September 1967 erforderliche Ausnahmegenehmigung sei an den Feststellungen des Schulausschusses gescheitert. Im übrigen sei dieser Erlaß, wie er wisse, ohnehin nicht konsequent angewandt worden. Er bestreite aber auch, daß die Bedarfslage hinsichtlich der Prop-Flugseugführer seiner Umschulung entgegengestanden habe. Durch die Anschaffung von 125 Maschinen des Typs Do-28 D "Skyservant" sei mit Sicherheit ein Mehrbedarf an Piloten entstanden. Es sei auch nicht richtig, daß die bei der Stellung des Umschulungsantrags gegebene Restdienstzeit für eine Umschulung nicht ausgereicht hätte. Wesentliche Teile seiner bisherigen Ausbildung hätten sich auch auf das Fliegen von Propellermaschinen bezogen. Es hätte nur einer Typeneinweisung bedurft, die nicht länger als ein halbes Jahr hätte dauern dürfen.
Die Verzögerung des Verfahrens, die er nicht zu vertreten habe, könne gerechterweise nicht zur Verweigerung eines an sich gerechtfertigten Anspruchs führen.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
den Prüfbericht des Schulausschusses der WaSLw 50 gemäß seinem Antrag vom 2. August 1971 für rechtswidrig zu erklären,
- 2.
festzustellen, daß sein Antrag auf Änderung der Verwendung, d.h. die durchaus mögliche Umschulung auf Do-28 D "Skyservant" zu Unrecht abgelehnt worden sei,
- 3.
festzustellen, daß sein Gesuch vom 3. Juni 1971 willkürlich bzw. aus völlig unzureichenden Gründen abgelehnt worden sei.
Auf Hinweis des Gerichts, daß durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis der Antrag auf Umschulung gegenstandslos geworden und sich deshalb u.U. die Hauptsache des Verfahrens mit der Folge erledigt habe, daß nurmehr die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme in Betracht komme und die Fortsetzung des Verfahrens von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung abhänge, hat der Antragsteller mitgeteilt, er stelle keine weiteren Anträge, nehme aber auch die bisher gestellten nicht zurück.
Der BMVg bittet den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß der Antrag unzulässig sei, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme dargetan habe. Zur Sache bringt er vor: Die Zurückweisung des Gesuchs des Antragstellers auf Umschulung zum Prop-Flugzeugführer sei durch die Bedarfslage gerechtfertigt gewesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über diese hätten die entsprechenden Dienststellen nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Vorschlag des Kommandeurs der WaSLw 50, den Antragsteller umzuschulen, habe keine Bindung dieses Ermessens herbeiführen können. Nach der - antragsgemäß - erfolgten Ablösung des Antragstellers von der Jet-Ausbildung habe sich die gewünschte Weiterverwendung nicht realisieren lassen. Damals sei die Auflösung des einen der drei Transportgeschwader - nämlich des Lufttransportgeschwaders (LTG) ... - bereits beschlossen und bei allen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen gewesen. Durch den Wegfall dieses Geschwaders habe sich der Bedarf an Prop-Flugzeugführern verringert. Dieser Bedarf habe für die nächste Zeit aus dem Überhang an ausgebildeten Flugzeugführern und den bereits in Ausbildung befindlichen Flugschülern abgedeckt werden können. Der Antragsteller gehöre weder zu der einen noch zu der anderen Gruppe.
Die Restdienstzeit des Antragstellers habe zu einer ordnungsgemäßen Umschulung im übrigen nicht ausgereicht. Es treffe nicht zu, daß insoweit eine Typeneinweisung von sechs Monaten genügt hätte. Die fliegerische Grundausbildung sei zwar im Prinzip für alle Flugzeugführer gleich. Auch in der weiteren nach Flugzeugart und Muster unterschiedlichen Ausbildung sei naturgemäß ein Teil des Lehrstoffs gemeinsam. Die verschiedenen Ausbildungsprogramme differierten aber - entsprechend der anderen Zielsetzung - insgesamt erheblich voneinander, einmal durch die unterschiedlichen Teile des Lehrstoffs, zum anderen durch andersartige Schwerpunktbildung in der theoretischen und praktischen Ausbildung. So sei z.B. das Ausbildungsprogramm der Verkehrsfliegerschule der Deutschen Lufthansa, bei der die Transportflugzeugführer ausgebildet würden, im Gegensatz zu dem Ausbildungsprogramm der USAF bzw. des Deutschen Luftwaffenausbildungskommandos USA in Ausbildung zum Jet-Flugzeugführer ganz auf eine spätere Verwendung der Flugschüler als Transportflieger ausgerichtet.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen den Prüfungsbericht des Schulausschusses vom 30. Oktober 1969 gingen fehl. Ein derartiger Prüfungsbericht sei keine Entscheidung und damit auch keine anfechtbare Maßnahme. Er stelle nur eine Stellungnahme eines Gremiums von Sachverständigen bzw. besonders Fachkundigen mit einem Vorschlag an den für die Entscheidung zuständigen Vorgesetzten dar, der aber in eigener Verantwortung zu entscheiden habe. Im vorliegenden Fall habe zudem der Vorschlag des Schulausschusses dem Gesuch des Antragstellers entsprochen. Der Schulausschuß habe dem Kommandeur die beantragte Ablösung von der weiteren Jet-Ausbildung vorgeschlagen und gleichzeitig die Ausbildung und spätere Verwendung des Antragstellers als Prop-Flugzeugführer befürwortet. Der Kommandeur der Schule habe auf Grund seiner Zuständigkeit nur über den Antrag auf Ablösung entscheiden können. Im übrigen habe er den Wunsch des Antragstellers auf Verwendung als Prop-Flugzeugführer gegenüber der personalbearbeitenden Stelle vertreten. Mehr habe der Kommandeur im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht tun können.
Was den Antrag auf Weiterverpflichtung angehe, so habe sich der Antragsteller am 3. Juni 1971 mit einer Weiterverpflichtung auf 15 Jahre einverstanden erklärt, wenn er entweder als Prop-Flugzeugführer oder im Flugsicherungskontrolldienst verwendet werden würde, in beiden Fällen unter gleichzeitiger Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 28 SLV unter Berücksichtigung der damals geltenden günstigen Sonderbestimmungen. Dieses Gesuch habe die SDL am 14. Juli 1971 abgelehnt. Die hiergegen am 30. Juli 1971 eingelegte Beschwerde habe der Antragsteller später zurückgenommen.
Wegen des übrigen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers ist von seinen Anträgen im Schriftsatz vom 18. Januar 1972 auszugehen. In dem Schriftsatz vom 30. März 1973 hat er ausdrücklich erklärt, daß er sie nach wie vor aufrechterhalte. Alle diese Anträge sind unzulässig.
1.
Dies gilt zunächst für den Antrag, den Prüfbericht des Schulausschusses der WaSLw 50 vom 30. Oktober 1969 für rechtswidrig zu erklären.
Dabei kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit dieses Antrags nicht schon daraus folgt, daß er eine nachträgliche und damit unzulässige Erweiterung des Beschwerdevorgangs darstellt; denn jedenfalls ist dieser Antrag deshalb unzulässig, weil der genannte Prüfbericht nicht selbständig Gegenstand einer Anfechtung vor den Wehrdienstgerichten sein kann. Wie der BMVg zu Recht dargelegt hat, dienen diese Berichte nur der Vorbereitung der Entscheidung des Leiters der jeweiligen Luftwaffenschule über die Ablösung eines Flugschülers von der dortigen weiteren fliegerischen Ausbildung. Nur diese Entscheidung des Schulleiters ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Verfahrensverstöße durch den Schulausschuß selbst oder durch den Schulleiter bei der Verwertung der Stellungnahme des Schulausschusses sind zwar rechtlich nicht irrelevant. Sie können zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Schulleiters führen und sind bei Anfechtung dieser Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1968 - I WB 38/68). Für sich allein können sie jedoch nicht angefochten werden.
Die Entscheidung; des Kommandeurs der WaSLw 50 über die Ablösung des Antragstellers vom 4. November 1969 ist ihrerseits durch den Senat nicht mehr überprüfbar. Sie wurde dem Antragsteller am gleichen Tage mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Frühestens am 15. Dezember 1969 beschwerte sich der Antragsteller erstmals gegen die "generelle" Ablösung von der fliegerischen Ausbildung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO verstrichen. Im weiteren Gang des Verfahrens ist von keiner Stelle eine sachliche Prüfung der Ablösung in der Weise erfolgt, daß damit die Möglichkeit weiterer Beschwerde oder gerichtlicher Anfechtung ermöglicht worden wäre. Insbesondere hat sich der BMVg in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1971 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des entsprechenden Beschwerdebegehrens berufen. Die Beschwerdefrist lief auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Kenntnis des Inhalts des Schulausschußberichts ab (§ 7 Abs. 1 WBO). Der Antragsteller war im November 1969 nicht durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einlegung der Beschwerde gehindert. Er hat vielmehr deshalb keine Beschwerde eingelegt, weil er sich angeblich über die Rechtsfolgen der Ablösungsentscheidung geirrt hatte. Ein solcher Umstand ist aber im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 WBO unbeachtlich.
2.
Unzulässig ist auch der Antrag festzustellen, die Ablehnung des Gesuchs um Dienstzeitverlängerung vom 3. Juni 1971 sei rechtswidrig gewesen. Auch hier kann dahinstehen, ob es sich nicht insoweit um eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdebegehrens handelt; denn jedenfalls ist die Zurückweisung dieses Gesuchs bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gewesen, das mit der Rücknahme der Beschwerde geendet hat. Auch hier scheitert eine neue zulässige Beschwerde an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Im übrigen wäre insoweit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bundeswehrdienststellen vor einem allgemeinen Verwaltungsgericht geltend zu machen. Für Entscheidungen von Streitigkeiten über die Begründung, Dauer und Beendigung des Soldatenverhältnisses sind die Wehrdienstgerichte nicht zuständig (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO).
3.
Auch soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Umschulung gerichtet ist, ist er unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis zulässigerweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Umschulung beantragen konnte oder ob der Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens dem entgegengestanden hätte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO); denn jedenfalls nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst kann das Begehren des Antragstellers nicht mehr mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag verfolgt werden, weil sich die Maßnahmen der Dienststellen der Bundeswehr durch das Ausscheiden erledigt haben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist der Nachweis eines entsprechenden Feststellungsinteresses. Daran mangelt es hier. Der Antragsteller hatte mit dem Feststellungsantrag, den er vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gestellt hatte, stets die Zulassung zur weiteren fliegerischen Verwendung erstrebt. Hieraus wäre u.U. damals sein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag herzuleiten gewesen. Dieses Interesse ist nunmehr entfallen. Ein im jetzigen Zeitpunkt beachtenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Umschulung hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Belehrung und Aufforderung zur Äußerung durch den Senat nicht geltend gemacht. Es gehört auch nicht etwa im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu den Aufgaben eines Gerichts, ein mögliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung zu ermitteln. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses ist Bestandteil des Petitums des Antragstellers, auf den das Gericht - abgesehen von einer etwa notwendigen Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - keinen Einfluß nehmen kann.
Da auch dieses Feststellungsbegehren als unzulässig - hier mangels Darlegung eines berechtigten Interesses - zurückzuweisen ist, hat sich der Senat nicht mit der Prüfung der Frage zu befassen, ob die Ablehnung der Umschulung des Antragstellers zum Propeller-Flugzeugführer im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers rechtswidrig war.
Mühlenfeld
Seide
Maeckelburg
Striebe