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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1980, Az.: BVerwG 6 C 1/79

Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen; Beihilfeberechtigter; Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Krankheitsfall; Geburtsfall; Todesfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 1/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 25.10.1977 - II 40/77
VGH Mannheim 07.09.1978 - X 3332/77

Fundstelle

  • BVerwGE 60, 88 - 93

Amtlicher Leitsatz

Ein Beihilfeberechtigter, dem zugleich Leistungen der Kriegsopferfürsorge zustehen, hat nur insoweit Anspruch auf Beihilfen, als er seine Aufwendungen im Krankheitsfall, Geburtsfall oder Todesfall nicht aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge erstattet verlangen kann. Die Beihilfe ist gegenüber der Kriegsopferfürsorge nachrangig.