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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG 7 P 10/75

Beschlüsse des Rechtsbeschwerdegerichts; Mündliche Verhandlung; Zustellung an Beteiligten; Neue Tatsachen; Beweis; Mitglieder der Personalvertretungen; Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten; Sozialeinrichtung; Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats; Dienstvereinbarung; Wahlverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 P 10/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel 23.04.1975 - BPV TK 1/75

Amtlicher Leitsatz

1. Beschlüsse des Rechtsbeschwerdegerichts bedürfen auch dann, wenn über das Rechtsmittel mündlich verhandelt worden ist, nicht der Verkündung; vielmehr genügt die Zustellung an die Beteiligten.

2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann neue Tatsachen berücksichtigen, wenn sie nicht des Beweises bedürfen.

3. Die Mitglieder der Personalvertretungen sind berechtigt, zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse und sonstigen Rechtshandlungen dieser Organe ein Beschlußverfahren einzuleiten.

4. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Sozialeinrichtung im Sinne des BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5.

5. Das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats an der Verwaltung der KVB besteht nicht unmittelbar gegenüber den Organen dieser Körperschaft, sondern gegenüber der Dienststelle.

6. Die Mitbestimmung durch Abschluß einer Dienstvereinbarung kann in der "verbandsrechtlichen" Form nur durchgeführt werden, wenn die bestehenden Satzungsvorschriften der KVB und die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Bildung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Körperschaften beachtet werden.

7. Eine Bestimmung, nach der der Hauptpersonalrat der DB die Mitgliedervertreter für die Vertreterversammlung der KVB auf Vorschlag der in ihm vertretenen Gewerkschaften wählt, ist wegen Verzichts auf einen wesentlichen Teil seiner Mitbestimmung ungültig.

8. Wird dem Hauptpersonalrat durch die Satzung die Wahl der Mitgliedervertreter übertragen, so muß die Bestimmung auch das dabei zu beachtende Wahlverfahren regeln.