Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1979, Az.: BVerwG 6 C 59.78
Feststellungsinteresse bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage; Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 59.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 01.12.1977 - AZ: I E 389/76
Rechtsgrundlagen
- § 43 VwGO
- Nr. 14 Abs. 4 BhV
- Nr. 15 Abs. 1 BhV
Fundstellen
- DVBl 1980, 893 (Kurzinformation)
- DokBer B 1979, 309
- VerwRspr 31, 153 - 157
- VwRspr 1980, 153-157 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1980, 65
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Janzen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Feststellungsantrag) eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1977 ist insoweit unwirksam.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1977 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten und die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des während des Revisionsverfahrens am 25. Dezember 1978 verstorbenen früheren Klägers F. Sie setzt den Rechtsstreit, mit dem ihr verstorbener Ehemann u.a. die Erhöhung einer ihm bereits gewährten Beihilfe erstrebte, fort.
F. beantragte unter dem 14. Januar 1976 und 24. Mai 1976 beim Regierungspräsidenten in D. für einzelne ärztliche Leistungen und die Beschaffung von Arzneimitteln eine Beihilfe. Der Regierungspräsident setzte die Beihilfe in den Bescheiden vom 3. Februar 1976 und vom 9. Juni 1976 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 65 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen fest. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich F. gegen diesen Bemessungssatz. Da er nur Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 6 erhalte und für die 1951 abgeschlossene private Krankenversicherung bei der "Continental-Volkswohl-Krankenversicherung AG" monatlich 191,62 DM zahlen müsse, werde dieser Bemessungssatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht. Er müsse 14,61 v.H. seiner Nettoversorgungsbezüge für die Krankenversicherung aufwenden und sei dann noch nicht einmal voll abgesichert. F. beantragte ferner, ihm bei erneuter Festsetzung einen höheren Bemessungssatz zuzubilligen, und zwar für ambulante Behandlung (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz) nicht unter 80 v.H., für stationäre Behandlung nicht unter 90 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Hessische Minister des Innern wies den Widerspruch des früheren Klägers gegen die Bescheide vom 3. Februar 1976 und 9. Juni 1976 und den gleichzeitig gestellten Antrag nach Maßgabe der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - durch Bescheid vom 19. Oktober 1976 zurück.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage F.s mit den Anträgen,
- 1.
die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Februar 1976 und 9. Juni 1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 19. Oktober 1976 insoweit aufzuheben, als der Berechnung der Beihilfe nicht ein Bemessungssatz von 80 v.H. zugrunde gelegt wurde,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei ambulanter Behandlung 80 v.H. und bei stationärer Behandlung 90 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten,
durch Urteil vom 1. Dezember 1977 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zulässig (§ 43 VwGO). Das berechtigte Interesse F.s an der begehrten Feststellung sei mit seinen wirtschaftlichen Erwägungen, im Falle seines Obsiegens eine Änderung seines Versicherungsvertrages herbeiführen zu wollen, dargetan. Sein Bedürfnis an baldiger Klarstellung der Rechtslage ergebe sich aus der vorgetragenen Gefährdung des Lebensunterhalts. Anfechtungs- und Leistungsklage gewährten nicht in gleichem Umfange Rechtsschutz, weil die ideelle Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils die hier interessierenden Beziehungen der Beteiligten bindend regele und dem berechtigten Bedürfnis des Klägers, nicht jeden Leistungsbescheid des Beklagten gegebenenfalls erneut anfechten zu müssen, entspreche.
Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Beklagte F. in Anwendung der gesetzes- und verfassungskonformen Beihilfevorschriften die ihm zustehenden Leistungen ermessensfehlerfrei gewährt habe und gewähren werde. Die Beschränkung der Beihilfe auf die üblichen Bemessungssätze sei auch im vorliegenden Fall mit der Fürsorgepflicht des Beklagten, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar.
Ein Zurückgreifen - über die von dem Beklagten beachtete Regelung der Nr. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BhV hinaus - auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne zwar im Einzelfall zulässig und geboten sein. Die Krankheitsvorsorge F.s durch Beitragsleistungen an seine Krankenversicherung in Höhe von rund 15 v.H. seiner Nettobezüge sei jedoch noch zumutbar, und zwar unter dem Blickwinkel der Alimentationspflicht des Beklagten und der dem Beihilferecht nahezu immanenten gewissen Härten und Nachteile im Einzelfall. Ein Beitragssatz von rund 15 v.H. des Nettoeinkommens bringe bei monatlichen Nettoversorgungsbezügen von rund 1.300 DM sicherlich mit sich, daß die Ansprüche an die Lebensgestaltung recht bescheiden gehalten werden müßten. Die Verweisung auf einen bescheidenen Lebenszuschnitt berühre im vorliegenden Fall jedoch noch nicht die dem Beklagten obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Kern. Es bedeute eine Überdehnung der Fürsorgepflicht, Härten aufgrund der Wechselfälle des Lebens, wie sie hier erst im Alter von 48 Jahren zum Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages geführt hätten, durch Gewährung eines erhöhten, auf den Einzelfall bezogenen Beihilfebemessungssatzes auszugleichen.
Die Entscheidung des Beklagten, den Beihilfebemessungssatz nicht nach Maßgabe der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV zu erhöhen, sei unter Berücksichtigung der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte seine ihm obliegende Fürsorgepflicht so lange ausreichend erfülle, als sein Verhalten - wie hier - den Kern der Fürsorgepflicht selbst noch nicht berühre. Dies möge anders sein, falls die Krankenversicherung F.s dessen Beitragssätze auch und gerade wegen seines Alters weiter erhöhe, so daß er sich dann veranlaßt sehen könnte, seinen Beitragssatz "einzufrieren" und er unter Einbeziehung der Beihilfe nach den bisherigen Bemessungssätzen eine kostendeckende Krankenversorgung nicht mehr erreichen könnte.
Das geltende Beihilferecht des Bundes verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Mögen frühere Regelungen des Beihilferechts auch für Personen in der Situation F.s günstiger gewesen sein, so sei die jetzige Regelung hinsichtlich der Versorgungsempfänger doch nicht verfassungswidrig. Selbst wenn die Beihilferegelungen unter den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG fielen, was das Bundesverfassungsgericht verneint habe, würden die Strukturprinzipien der Fürsorgepflicht - nämlich nur ergänzend zu der dem Beamten zugemuteten Selbstvorsorge, gegenüber den Wechselfällen des Lebens unter Inkaufnahme von Härtefällen einzugreifen - nicht berührt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich der von F. angesprochenen Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Angestellten, Arbeitern und Rentnern sowie jüngeren oder besser verdienenden Beamten. Das Sozialbekenntnis des Verfassungsgebers in Art. 20 Abs. 1 GG bedeute keineswegs, daß der Gesetzgeber oder eine Verwaltung verpflichtet wären, den Bürger vor jeglicher Ungerechtigkeit oder Unzulänglichkeit in seinem Lebensbereich zu schützen.
Der frühere Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Die den Rechtsstreit fortführende jetzige Klägerin beantragt nur noch,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. Dezember 1977 die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Februar 1976 und 9. Juni 1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 19. Oktober 1976 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin um 20 v.H. erhöhte Beihilfen für die den Bescheiden zugrunde liegenden Aufwendungen zu gewähren,
hilfsweise,
die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Februar 1976 und 9. Juni 1976 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 19. Oktober 1976 aufzuheben und den Beklagten zu erneuter Bescheidung zu verpflichten.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Klageantrag zu 2 (Feststellungsantrag) in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der ... beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig (§ 134 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegen die prozeßrechtliche Fähigkeit der jetzigen Klägerin als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers nach dessen Tode das Verfahren weiterzubetreiben, bestehen keine Bedenken. Jedoch kann die Klägerin als Alleinerbin den vom früheren Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung der ihm durch die Bescheide vom 3. Februar 1976 und vom 9. Juni 1976 gewährten Beihilfen nach materiellem Recht nicht weiterverfolgen.
Der frühere Kläger, der zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehörte, hatte zwar nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 15. Februar 1975 (GMBl. S. 109) - BhV (F. 1975) - Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen. Er konnte Beihilfeansprüche auch auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht mit der Begründung stützen, daß anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt werde. Diese gehören zu den für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen, welche für die von Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßten Personen gemäß § 56 dieses Gesetzes für die Gewährung von Beihilfen entsprechend gelten (Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Etwa dem ursprünglichen Kläger noch zustehende Beihilfeansprüche sind jedoch mit seinem Tode untergegangen.
Unter Berücksichtigung der - zum Teil auch von der Revision selbst angeführten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; Urteile vom 17. Mai 1973 - BVerwG 2 C 38.72 - [Buchholz 238.920 BhV Baden-Württemberg Nr. 1], vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - [BVerwGE 50, 292]) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [DÖD 1976, 163 = BAG AP Nr. 4 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften]) hat der erkennende Senat u.a. im Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - (a.a.O.) ausgeführt:
"Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht ein Beihilfeanspruch - sein Bestehen, unterstellt - mit dem Tode eines Beihilfebrechtigten unter (vgl. hierzu BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; Urteile vom 17. Mai 1973 - BVerwG II C 38.72 - [Buchholz 238.920 BhV Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR. 375/74 - [a.a.O.]). Die im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes, die zum revisiblen Recht gehören (BVerwGE 36, 53 [55]; Urteile vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [a.a.O.] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG II C 24.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 4 BhV Nr. 7]), gehen davon aus, daß der Beihilfeanspruch nicht vererblich ist und nicht in den Nachlaß fällt. Gemäß Nr. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168 - F. 1959 -) und in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383 - F. 1965 -) werden nach dem Tode eines Beihilfeberechtigten nur dem Hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten und zu den Aufwendungen anläßlich des Todes des Beihilfeberechtigten gewährt. In den Fällen, in denen solche Hinterbliebene nicht vorhanden sind, können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Aufwendungen belastet sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten, sondern um einen diesen Personen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannten neuen selbständigen Beihilfeanspruch. Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits erwähnten Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - in Anknüpfung an die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [71]) ausgeführt hat, ist es bei der Auslegung der Nr. 14 BhV geboten, in stärkerem Umfange als bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine näheren Familienangehörigen erstreckt, nicht aber auf die nicht zu seiner Familie gehörenden Erben oder andere Rechtsnachfolger. Da nur eine dem Beamten oder Versorgungsempfänger selbst noch zufließende Beihilfe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt, erlischt dieser Anspruch bei dessen Tode. Es werden allenfalls ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger begründet (Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 BhV), die je nach den Umständen nach Maßgabe der Nr. 14 Abs. 2 BhV Dritten zuerkannt werden können, um dem Beamten oder Versorgungsempfänger die Sorge zu nehmen, andere Personen könnten durch Aufwendungen anläßlich seiner Krankheit in unangemessener Weise belastet bleiben (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [72 f.]; Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [a.a.O.])."
Eine hiervon abweichende Rechtsansicht kann weder damit begründet werden, daß der Beklagte über den geltend gemachten Beihilfeanspruch noch zu Lebzeiten des ursprünglichen Klägers entschieden hatte, noch damit, daß der Beihilfeanspruch des ursprünglichen Klägers bei dessen Ableben bereits rechtshängig gewesen ist. Dies hat der 2. Senat im Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - (a.a.O.) im einzelnen dargelegt und begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
Die angeführte Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Nr. 15 Abs. 1 BhV (F. 1975) maßgebend, weil die Regelung der Nr. 14 Abs. 1 und 2 BhV (F. 1965) insoweit unverändert übernommen worden ist. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festzuhalten. Es besteht keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu überprüfen, "soweit Personenidentität zwischen Erben und Beihilfebrechtigten gemäß Nr. 15 Abs. 1 BhV besteht". Die Revision vernachlässigt, daß die Beihilfevorschriften - wie sich eindeutig schon aus den angeführten Entscheidungen ergibt - die Belange der Angehörigen, insbesondere auch der hinterbliebenen Ehegatten des verstorbenen Beihilfeberechtigten wie im vorliegenden Falle, ausschließlich in Nr. 15 Abs. 1 BhV (F. 1975) berücksichtigen. Die Auffassung, die Beihilfevorschriften enthielten keine ausdrückliche Regelung, daß der einem verstorbenen Beihilfebrechtigten erwachsene Anspruch auch dann nicht vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden könne, wenn dieser selbst zugleich beihilfebrechtigt sei, entbehrt mithin der Rechtsgrundlage. Das Ziel der "Entlastung von Aufwendungen, die den angemessenen Eigenanteil des Beamten und seiner beihilfeberechtigten Angehörigen übersteigen", wird nicht im Wege des Erbrechts, sondern nur durch die Begründung eines neuen selbständigen Anspruchs gemäß Nr. 15 Abs. 1 BhV (F. 1975) verwirklicht. In diesem Rahmen allein wird dem von der Revision hervorgehobenen Umstand Rechnung getragen, daß der erbberechtigte Familienangehörige durch die familienbedingten Unterhalt sauf Wendungen die Sonderlasten habe mittragen müssen, die sich aus Krankheits- oder Vorsorgeaufwendungen ergeben hätten. Wenn die Klägerin weiter vorträgt, der Ausschluß von Beihilfeansprüchen der Angehörigen für noch vom Verstorbenen rechtzeitig geltend gemachte Aufwendungen, die mehr als ein Jahr zurücklägen (Nr. 15 Abs. 1 BhV in Verbindung mit Nr. 14 Abs. 4 BhV F. 1975), sei rechtswidrig, so kann sie damit den Untergang der Beihilfeansprüche des Beihilfeberechtigten mit dessen Tode nicht in Frage stellen, sondern allenfalls nur den Umfang des neuen selbständigen Beihilfeanspruchs des Angehörigen. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall die Frist von einem Jahr - ebenso wie für den verstorbenen Beihilfeberechtigten selbst - auch für die Klägerin mit Entstehen der Aufwendungen zu laufen begann, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie gemäß Nr. 15 Abs. 1 BhV noch nicht anspruchsberechtigt sein konnte.
Das Vorbringen, der Dienstherr habe gegenüber dem Beamten und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die gleiche Alimentationspflicht, so daß die Beihilfeansprüche der Angehörigen nach Art und Umfang den dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zustehenden Beihilfe ansprächen entsprechen müßten, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es vernachlässigt den Sinn und Zweck der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableitenden Beihilfegewährung. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - eine die Besoldung bzw. Versorgung lediglich ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten bzw. Versorgungsempfängers zu erleichtern. Der erkennende Senat hat hierzu u.a. im Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - (BVerwGE 51, 193 [199] mit weiteren Nachweisen) im einzelnen dargelegt, daß eine Beihilferegelung keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht. Mit dieser aber ist - wie dargelegt - der Untergang des Anspruchs beim Tode des Beihilfeberechtigten vereinbar.
Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die angeführte Rechtsprechung zur Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs sei nicht überzeugend, weil Beihilfeansprüche auch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet bzw. an diesen abgetreten werden könnten. Abgesehen davon, daß ein Beihilfeanspruch, dessen Überleitung gemäß § 90 BSHG ausgeschlossen ist, nicht wirksam an den Sozialhilfeträger abgetreten werden kann (BVerwGE 51, 211 im Anschluß an BVerwGE 41, 216 [220]), läßt die Übertragbarkeit eines Anspruchs im öffentlichen Recht keine zwingenden Rückschlüsse auf dessen Vererblichkeit zu. Der für die Gewährung eines Anspruchs ausschlaggebende Grund, etwa bestimmte öffentliche Interessen oder - wie hier - die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, kann eine Unvererblichkeit nahelegen, ohne die Übertragbarkeit zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers auszuschließen und umgekehrt (Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [a.a.O.] mit umfangreichen Nachweisen). Im übrigen verliert der Beihilfeanspruch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch nach der Überleitung seinen Charakter als an der Alimentationspflicht des Dienstherrn orientierte Fürsorge in Krankheits-, Geburts- und Todenfällen nicht. Aus diesem Grunde hat der Träger der Sozialhilfe nicht nur dann aus übergeleitetem Recht keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn der Beihilfeberechtigte vor der Überleitung verstorben ist, vielmehr erlischt auch ein Beihilfeanspruch, der noch zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten übergeleitet worden ist, mit dessen Tode (Urteile vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [a.a.O.] und vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 55.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 4]).
Soweit die Klägerin als Witwe gemäß Nr. 15 Abs. 1 BhV (F. 1975) wegen der dem Verstorbenen entstandenen Aufwendungen einen neuen selbständigen Beihilfeanspruch geltend machen will, bleibt ihr dies unbenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist dies jedoch - die Klägerin räumt das selbst ein - aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich. Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - (a.a.O.) ausgeführt hat, stellt die Verfolgung dieses neuen und selbständigen Anspruchs durch einen anderen als den ursprünglichen Kläger - nämlich durch die Klägerin, die insoweit nicht als Rechtsnachfolgerin des bisherigen Klägers auftreten kann - eine Klageänderung dar. Klageänderungen sind aber im Revisionsverfahren gemäß § 142 VwGO unzulässig.
Die Revision der Klägerin ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen ist, ob der Beihilfeanspruch des früheren Klägers begründet war.
Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Feststellungsantrag) angesichts der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist insoweit das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen. Zugleich ist insoweit das in der Vorinstanz ergangene Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit der entsprechend anwendbaren Regelung des § 269 Abs. 3 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprich es hier, die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen, weil die neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Feststellungsklage von Anfang an unzulässig war (§ 43 VwGO).
Die Frage, ob der in den Beihilfevorschriften grundsätzlich vorgesehene Beihilfebemessungssatz im vorliegenden Falle gemäß Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV oder wegen Unvereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu erhöhen war, weil der frühere Kläger lediglich Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 6 erhielt und etwa 15 v.H. seiner Nettoversorgungsbezüge für eine ergänzende private Krankenversicherung aufwenden mußte, war bereits Gegenstand der von ihm erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Für die gleichzeitige Erhebung einer die gleiche Rechtsfrage betreffenden Feststellungsklage bestand schon deshalb kein Feststellungsinteresse. Dieses kann auch nicht damit begründet werden, daß die Rechtskraft des Feststellungsurteils weitergereicht hätte, als die des erstrebten Verpflichtungsurteils. Denn es ist davon auszugehen, daß der Beklagte, das Land Hessen, eine für den früheren Kläger günstige Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Beihilfebemessungssatzes auch bei künftigen Beihilfeanträgen beachtet hätte. Aufgrund der über den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag getroffenen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wäre der frühere Kläger auch in der Lage gewesen, entsprechende Dispositionen über seine private Krankenversicherung zu treffen. Eine begründete Besorgnis einer Gefährdung seiner Rechtsstellung bestand mithin nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den erledigten Teil des Verfahrens auf 4.000 DM und für das Revisionsverfahren auf 192 DM festgesetzt.
Janzen
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim