Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1974, Az.: BVerwG VI C 46/72
Umfang der Rechte einer Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 46/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 02.02.1972 - AZ: VG 3 K 700/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 79 BBG
- Nr. 3 Abs. 3 S. 2 BhV
Fundstellen
- DVBl 1977, 118
- DokBer B 1975, 99
- DÖV 1975, 503 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 26, 936 - 941
- ZBR 1975, 150
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nr. 3 Abs. 3 BhV (F. 1965) ist mit der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 20, 44).
- 2.
Nr. 3 Abs. 3 BhV ist auch anwendbar, wenn die Krankenversicherung freiwillige Mitglieder, deren Einkommen die früher geltende Angestelltenversicherungspflichtgrenze übersteigt, in rechtsirriger Auslegung der maßgebenden Verträge als sachleistungsberechtigt behandelt.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier
und Dr. Rosendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1972 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Barmer Ersatzkasse - Ersatzkasse -. Er ist Bundesbeamter mit einem Einkommen, das die bis zum 31. Dezember 1967 gemäß § 5 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - gültige Angestelltenversicherungspflichtgrenze übersteigt. Seit dem 1. Januar 1968, dem Zeitpunkt des Fortfalls der Angestelltenversicherungspflichtgrenze, wird es ihm von der Ersatzkasse freigestellt, die ärztliche Behandlung auf Grund eines Krankenscheins in Anspruch zu nehmen oder sich weiterhin als Privatpatient behandeln zu lassen, wobei die Kosten erstattet werden, die bei Behandlung auf Krankenschein angefallen wären.
Von November 1969 bis Januar 1970 nahmen der Kläger und seine Ehefrau als Privatpatienten ärztliche Behandlung in Anspruch. Die Ersatzkasse erstattete dem Kläger einen Teilbetrag der aus zehn Rechnungen für Medikamente, ärztliche Hilfsmittel und Arzthonorar bestehenden Gesamtaufwendungen, wobei sie die Kosten für fünf Rechnungen voll übernahm. Am 9. Januar 1970 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu dem Gesamtbetrag seiner Aufwendungen. Die Beklagte gewährte die beantragte Beihilfe durch Bescheid vom 10. Februar 1970 nur zu den ärztlichen Leistungen, deren Rechnungsbetrag die Ersatzkasse nicht voll erstattet hatte. Im übrigen lehnte sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen ab mit der Begründung: Soweit dem Kläger die ihm als Privatpatienten entstandenen Aufwendungen von der Ersatzkasse voll erstattet worden seien, habe er ein Sachleistungssurrogat erhalten, das gemäß Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfevorschriften - BhV - nicht beihilfefähig sei.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage, mit der der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, ihm auch für die unberücksichtigt gebliebenen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nach § 79 BBG in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Ziff. 1, 6 und 9 BhV einen Rechtsanspruch auf die beanspruchte Beihilfe. Die Ersatzkasse habe dem Kläger die ärztliche Versorgung nicht kostenlos gewährt und deshalb keine Sachleistungen erbracht, sondern lediglich die Aufwendungen des Klägers ersetzt. Der Kläger sei auch nicht Sachleistungsberechtigter im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV, und die Geldleistungen der Ersatzkasse seien nicht "an Stelle einer Sachleistung" gewährt worden und somit kein Sachleistungssurrogat.
Nach den Versicherungsbedingungen der Ersatzkasse habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Behandlung auf Krankenschein. Der Kläger gehöre zu den Kassenmitgliedern, die auf Grund des zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. geschlossenen Vertrages (Arzt/Ersatzkassen-Vertrag - AEV -) vom 20. Juli 1963 keinen Anspruch auf Aushändigung eines Krankenscheins hätten, da ihr Bruttoeinkommen die Angestelltenversicherungspflichtgrenze übersteige (§ 4 Ziff. 2 AEV). Die Aufhebung der Angestellenversicherungspflichtgrenze durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) habe daran nichts geändert. § 4 Ziff. 2 AEV sei dadurch nicht hinfällig geworden, sondern lediglich lückenhaft infolge der Streichung von § 5 AVG. Diese Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, daß die Anspruchsberechtigung der Ersatzkassenmitglieder - vorbehaltlich einer von den Vertragsparteien auszuhandelnden Änderung des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages - auf dem letzten Stand der weggefallenen Angestelltenversicherungspflichtgrenze "eingefroren" sei. Die irrige Auffassung der Ersatzkasse, ihre freiwilligen Mitglieder seien seit dem 1. Januar 1968 ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens berechtigt, ärztliche Versorgung auf Krankenschein in Anspruch zu nehmen, ändere nichts an der nach der objektiven Rechtslage zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Sachleistungssurrogats.
Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337) sei eine abschließende Regelung, deren Sinn es ausschließe, diese Bestimmung auf von ihrem Wortlaut nicht erfaßte Fälle entsprechend anzuwenden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Zustimmung des Klägers eingelegte vom Verwaltungsgericht zugelassene (Sprung-)Revision der Beklagten mit dem Antrag,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen versagt hat, für die er von der Ersatzkasse vollen Ersatz erlangt hat.
Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist die dem Dienstherrn aus § 79 BBG obliegende Fürsorgepflicht. Die gemäß § 200 BBG vom Bundesminister des Innern erlassenen Beihilfevorschriften konkretisieren diese Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral mit der nach außen wirkenden Folge binden, daß ein gegen eine solche Regelung verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist (vgl. BVerwGE 34, 278 [280 f.]). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich im wesentlichen darauf, ob er mit diesen Vorschriften im Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Auswirkung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Beihilfe mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerwGE 32, 352 [354] mit Nachweisen). Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen die Beihilfevorschriften im gleichen Umfang wie revisible Rechtsnormen (vgl. u.a. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 1] und Beschluß vom 28. Mai 1973 - BVerwG II B 15.73 -). Soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen, kann ein Beihilfeanspruch nicht ohne weiteres unmittelbar aus der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) abgeleitet werden. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35 = RiA 1972, 112] mit weiteren Nachweisen), ist unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein solches Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschrift des § 79 BBG nur in Fällen zulässig und geboten, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte. Bei dieser Beurteilung ist der aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Sinn und Zweck der Beihilfegewährung maßgebend. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen. Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 10. August 1971).
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier maßgebenden Fassung vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337), Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 333). Nr. 3 Abs. 3 BhV lautet:
"(3)
Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) einer Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie Krankensehein- und Rezeptgebühren sind nicht beihilfefähig. Als Sachleistung gilt auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten an Stelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug des Mengenrabatts der Krankenkasse und dgl. - deckt (Sachleistungssurrogat)."
In einem dem vorliegenden Sachverhalt gleichgelegenen Fall hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Urteil vom 16. November 1972 - V OVG A 40/72 - (ZBR 1973, 380) entschieden, daß auf diesen Sachverhalt Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV anzuwenden ist, und (insbesondere unter Berufung auf BVerwGE 20, 44) die Auffassung vertreten, daß durch diese Regelung weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt werden. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil u.a. auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 14. Juni 1973 - BVerwG II B 12.73 - im Hinblick auf BVerwGE 20, 44 mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß und gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 10. September 1973 - 2 BvR 541/73 -) und zur Begründung unter Hinweis auf BVerwGE 20, 44 ausgeführt, Nr. 3 Abs. 3 BhV sei mit dem Grundgesetz vereinbar, auch die Entscheidung des Ausgangsverfahrens verletze kein Grundrecht des Beschwerdeführers.
In einem weiteren Beschluß vom 5. Juni 1974 - BVerwG II B 79.73 - hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ausgeführt, daß Nr. 3 Abs. 3 BhV mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar und diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig sei. In der Begründung wurde der Vortrag der Beschwerde, die Rechtsprechung in BVerwGE 20, 44 könne angesichts der seit Erlaß dieses Urteils (30. November 1964) eingetretenen tatsächlichen Änderungen in der Relation zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und zu den privaten Krankenversicherungen andererseits nicht mehr aufrechterhalten werden, unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 1973 und den Beschluß des II. Senats vom 14. Juni 1973 zurückgewiesen.
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Kläger sachleistungsberechtigt im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 BhV und sind die die strittigen Aufwendungen des Klägers deckenden Leistungen der Ersatzkasse als Sachleistungssurrogate im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV anzusehen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind seit der Aufhebung der Angestelltenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 1968 nach der Auffassung und der Praxis der Ersatzkasse des Klägers deren freiwillige Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens berechtigt, ärztliche Versorgung auf Krankenschein in Anspruch zu nehmen. Ob diese Auffassung und Handhabung der Ersatzkasse auf einer irrigen Auslegung des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages beruht, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben.
Zur Entscheidung stehen hier beihilferechtliche Rechtsfragen. Die Versicherungsleistungen der Ersatzkasse an den Kläger im Rahmen dieses beihilferechtlichen Rechtsstreits beurteilen sich daher maßgebend nach Beihilferecht und nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungsmaterie. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 BhV spricht schlechthin von Sachleistungen einer Krankenversicherung. Dies spricht bereits dafür, daß es für die Beurteilung, ob Sachleistungen vorliegen, keinen Unterschied ausmacht, ob die Krankenversicherung diese Leistung auf Grund einer sich aus den einschlägigen Verträgen in zutreffender Auslegung ergebenden Verpflichtung erbringt oder ob sie eine solche Verpflichtung auf Grund rechts irriger Vertragsauslegung annimmt und dieser - angenommenen - Leistungspflicht nachkommt. Dann liegt es aber ebenso nahe, ein Sachleistungssurrogat im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV anzunehmen, wenn die Krankenversicherung in Fällen, in denen ein von ihr als sachleistungsberechtigt behandeltes Mitglied an Stelle der Sachleistung (Behandlung auf Krankenschein) ärztliche Behandlung als Privatpatient in Anspruch nimmt, dem Mitglied entsprechend der für sachleistungsberechtigte (krankenscheinberechtigte) Mitglieder allgemein geltenden Regelung an Stelle der Sachleistung eine die Aufwendungen deckende Geldleistung gewährt. Etwa auf Grund des Wortlauts der Nr. 3 Abs. 3 BhV bestehende Zweifel, ob ein solcher Sachverhalt - wie er auch hier gegeben ist - von dieser Regelung erfaßt wird, werden durch das Rundschreiben des zum Erlaß der Beihilfevorschriften gemäß § 200 BBG zuständigen Bundesministers des Innern - BMI - vom 17. Dezember 1969 - D II 3 - 213 103 - 3/3 - (abgedruckt bei Schröder-Beckmann-Weber, Bundeskommentar, Beihilfe-Vorschriften, 16. Aufl., Stand 1. März 1974, BhV Nr. 3 - Erl. [Anm. 11], S. 138) ausgeräumt (vgl. dazu auch Rundschreiben des BMI vom 22. April 1970 - D II 3 -213 103 - 3/3 -, a.a.O., sowie Stellungnahme des BMI vom 2. Juni 1970 - D II 3 - 213 103 - 3/13 -, abgedruckt in Deutscher Beamtenkalender 1974, herausgegeben vom Deutschen Beamtenbund, S. 542). Denn hierbei handelt es sich um eine zulässige authentische Interpretation der strittigen Vorschrift durch den zuständigen Bundesminister, die für deren Auslegung und die Ermittlung ihres Inhalts grundsätzlich maßgebend ist (vgl. dazu Urteile vom 14. Dezember 1970 - BVerwG VI C 17.66 - [ZBR 1971, 246] und vom 28. September 1971 - BVerwG VI C 41.68 -).
Nr. 3 Abs. 3 BhV in dieser Auslegung verstößt weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nach dem eingangs dargelegten Sinn und Zweck der Beihilfegewährung kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Ersatzkasse den Kläger tatsächlich zu Recht oder infolge rechts irriger Auslegung des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages als Sachleistungsberechtigten behandelt hat. Für die Beurteilung der "Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des Beihilferechts und der Pflicht zu einem entsprechenden ergänzenden Eingreifen des Dienstherrn durch Beihilfegewährung ist vielmehr maßgebend, ob der Kläger nach der versicherungsrechtlichen Handhabung der Ersatzkasse als - angenommen - Sachleistungsberechtigter ein Sachleistungssurrogat erhalten hat. Denn beihilferechtlich kann es nur darauf ankommen, ob und inwieweit der Kläger von seiner Ersatzkasse seine Aufwendungen voll deckende Geldleistungen an Stelle von Sachleistungen erhalten hat. Dementsprechend hat bereits der damals für beihilferechtliche Streitigkeiten zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 227.63 - eine (versicherungsrechtlich) rechtsirrige Sachbehandlung der Krankenkasse als beihilferechtlich unerheblich angesehen. Er hat Nr. 3 Abs. 3 BhV in einem Fall für anwendbar erklärt, in dem die Krankenkasse keinen Zuschuß zu den Aufwendungen geleistet,
"vielmehr - regelwidrig - die dem Kläger entstandenen Kosten für die Beschaffung der Arznei in der Weise erstattet (hat), daß sie der Erstattung den von ihr im Falle der Gewährung einer Sachleistung aufzuwendenden Betrag zugrunde gelegt hat".
Ebenso ist in BVerwGE 20, 44 ausgesprochen, daß es für die Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV unerheblich ist, ob der Beamte wegen seines die Angestelltenversicherungspflichtgrenze überschreitenden Einkommens nicht sachleistungsberechtigt war und die Ersatzkasse daher möglicherweise zu Unrecht Sachleistungen gewährt hat.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits entschieden, daß der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen und - kostendeckenden - Sachleistungssurrogaten gemäß Nr. 3 Abs. 3 BhV (allgemein) mit der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. u.a. BVerwGE 20, 44 sowie - für Sachleistungssurrogate - Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 227.63 -). Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich - wie bereits erwähnt - dieser Rechtsprechung angeschlossen, ebenso das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 288/64 - [AP Nr. 1 zu Nr. 3 BhV]); das Bundesverfassungsgericht hat sie in dem oben genannten Beschluß gebilligt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, auf die im einzelnen - insbesondere hinsichtlich der auf den Strukturunterschied beider Versicherungsarten abgestellten Erwägungen - Bezug genommenen werden kann. Trotz der - im übrigen auch bei den privaten Krankenversicherungen - im Laufe der Jahre, gestiegenen Beiträge ist nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich und vorgetragen, daß die grundsätzlichen Erwägungen der genannten Entscheidungen des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht auch heute noch Gültigkeit beanspruchen können. Der Gesetzgeber hat ein weitgehendes Ermessen bei der Bestimmung des Anteiles der Besoldung, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zählenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen dienen soll. Eine Überschreitung dieses Ermessens liegt nur vor, wenn der standesgemäße Lebensunterhalt des Beamten beeinträchtigt würde (BVerwGE 19, 10 [14]; 20, 44 [50]). Daß dies hier der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Wird nach alledem durch den Ausschluß einer Beihilfe in den Fällen der Nr. 3 Abs. 3 BhV die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt, kann der Kläger auch nicht abweichend von dieser Regelung eine Beihilfe auf Grund unmittelbaren Zurückgreifens auf die Fürsorgepflicht beanspruchen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht daraus, daß Aufwendungen eines bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Beamten auch dann beihilfefähig sind, wenn er eine volle Kostendeckung durch die Krankenkasse erhält. Denn für eine die Kosten voll deckende private Krankenversicherung muß der Beamte erheblich höhere und über die zumutbare Eigenbelastung, die mit den Dienstbezügen abgegolten wird, hinausgehende Prämien aufwenden. Eine solche über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehende und vom Beamten daher zusätzlich aus eigenen Mitteln getragene "Überversicherung" ist beihilferechtlich ohne Bedeutung.
Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 137 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Rosendahl