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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 227.63

Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse; Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse; Gewährung einer Kostenerstattung durch eine gesetzliche Krankenkasse an Stelle von Sachleistungen; Verhältnis der Leistungen der Beihilfe und der der gesetzlichen Krankenkassen; Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer Aufwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 227.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.06.1962 - AZ: I A 436/61
OVG Bremen - 26.06.1962 - AZ: b BA 28/62

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit in entsprechender Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften, wenn eine gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse dem freiwillig versicherten Mitglied anstelle der Gewährung einer Sachleistung regelwidrig die Kosten der Aufwendungen erstattet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Juni 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Bundesbeamter. Er ist bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremerhaven freiwillig versichert. Er erkrankte im Jahre 1960 und ließ sich durch seinen Hausarzt behandeln, der nicht als Kassenarzt zugelassen ist. Das Arzthonorar in Höhe von 38 DM sowie die ärztlich verordneten Arzneimittel bezahlte er selbst. Die AOK erstattete ihm von seinen Aufwendungen für die Medikamente in Höhe von 55,40 DM einen Betrag von 45,54 DM. Der nicht erstattete Betrag von 9,86 DM setzt sich wie folgt zusammen: 3 DM Rezeptgebühren, 5,94 DM Mengenrabatt und 0,92 DM Umsatzsteuer. Im April 1961 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu seinen Gresamtaufwendungen von 93,40 DM. Der Antrag wurde abgelehnt. Den Widerspruch wies der Bundesminister der Finanzen zurück mit der Begründung, nach der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), seien Sachleistungen einer Krankenkasse oder Krankenversicherung sowie Krankenschein- und Rezeptgebühren nicht beihilfefähig. Die Leistung der AOK sei im vorliegenden Fall als Surrogat für eine Sachleistung zu werten und deshalb nicht beihilfefähig.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts, hob den Beihilfebescheid samt Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. April 1961 eine Beihilfe zu gewähren und dabei insbesondere die Aufwendungen für die Medikamente zu berücksichtigen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beihilfevorschriften seien Verwaltungsvorschriften und könnten deshalb von den Gerichten nicht wie Rechtsnormen ausgelegt und überprüft werden. Die Prozeßbeteiligten müßten sich vielmehr grundsätzlich diejenige Auslegung und Handhabung der Verwaltungsvorschriften gefallen lassen, die die Behörde für richtig halte. Das gelte jedoch dann nicht, wenn die Verwaltungsvorschriften oder die auf ihrer Grundlage geübte behördliche Praxis mit zwingenden Rechtsnormen nicht vereinbar seien. Auch dürfe die Behörde nicht ohne zwingenden Grund von ihrer sonstigen Praxis abweichen. Nach den Beihilfevorschriften bemesse sich die Beihilfe allein nach der tatsächlichen Höhe der entstandenen Aufwendungen. Das Bestehen einer freiwilligen Versicherung und die aus ihr gewährten Versicherungsleistungen beeinflußten die Höhe der Beihilfe nicht. Nach diesen Grundsätzen behandle die Beklagte die Beihilfeanträge ihrer Beamten. Im vorliegenden Falle sei sie davon ohne sachlichen Grund zum Nachteil des Klägers abgewichen und habe damit den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die Leistung der AOK - ob sie aus versicherungsrechtlicher Sicht zulässig oder unzulässig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben - dem Dienstherrn zugute kommen solle. Wäre der Kläger bei einem privaten Unternehmen versichert gewesen, so würde die Versicherungsleistung auch nach der Auffassung der Beklagten nicht auf die Beihilfe angerechnet. Die Tatsache allein, daß der Kläger freiwillig bei der AOK versichert sei, rechtfertige eine Unterscheidung nicht. Es handle sich wie bei einer Privatversicherung um eine freiwillige Versicherung, wie bei einer Privatversicherung sei der Kläger nicht gezwungen, bestimmte Leistungsarten in Anspruch zu nehmen, und wie bei einer Privatversicherung sei der Kläger nicht durch eine Sachleistung vollständig von seinen Aufwendungen freigestellt worden. Schließlich trage der Dienstherr ebensowenig wie bei einer Privatversicherung etwas zu den Versicherungsbeiträgen bei. Im Falle der Gewährung von Sachleistungen möge der Ausschluß der Beihilfefähigkeit "vielleicht sachlich begründet erscheinen". Der Kläger habe aber keine. Sachleistungen, sondern einen Geldbetrag erhalten, die AOK habe ihm nur einen Zuschuß zu den aus Anlaß seiner Erkrankung entstandenen Aufwendungen gewährt; sie habe die Erstattung des Arzthonorars abgelehnt. Die Beklagte könne auch nicht mit der Erwägung durchdringen, die Bemessungssätze der Beihilfe seien darauf abgestellt, daß auf weite Sicht die Beihilfe zusammen mit den Versicherungsleistungen die Krankheitsaufwendungen gerade decke. Diese Erwägung treffe den vorliegenden Fall nicht und "möglicherweise überhaupt nicht die Fälle der freiwillig Weiterversicherten". Da die Aufwendungen für Medikamente zusammen mit den Aufwendungen für das Arzthonorar die Bagatellgrenze der Nr. 13 Abs. 4 BhVüberstiegen, sei die Beklagte zur Gewährung der beantragten Beihilfe verpflichtet.

3

Mit der Revision begehrt die Beklagte, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Sie rügt die fehlerhafte Nichtanwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV.

4

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe, weil seine Aufwendungen für das Arzthonorar nicht mehr als 50 DM betragen (Nr. 13 Abs. 4 BhV) und weil die Aufwendungen für Medikamente in entsprechender Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV nicht beihilfefähig sind.

7

Die Anwendung und Auslegung der Beihilfevorschriften ist durch das Revisionsgericht nachprüfbar (BVerwGE 17, 202 und BVerwGE 17, 204).

8

Nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV sind Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) einer Krankenkasse oder Krankenversicherung sowie Krankenschein- und Rezeptgebühren nicht beihilfefähig. Die dem Kläger von der AOK gewährte Versicherungsleistung war keine Sachleistung. Das Oberverwaltungsgericht hat eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV auf den vorliegenden Fall aus zwei Gründen für unzulässig gehalten. Es hat die Aufwendungen aus Anlaß eines Krankheitsfalles als eine Einheit betrachtet und ist deshalb zu dem Schluß gekommen, die AOK habe dem Kläger zu den Gesamtaufwendungen des Krankheitsfalles nur einen Zuschuß gewährt. Es hat dies insbesondere daraus hergeleitet, daß die Kasse eine Erstattung des Arzthonorars abgelehnt und somit den Kläger von den Aufwendungen des Krankheitsfalles nicht vollständig freigestellt habe. Bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit sind jedoch die einzelnen Aufwendungen getrennt zu betrachten. Das Beihilferecht zergliedert die Aufwendungen aus Anlaß des jeweiligen Krankheitsfalles (wie auch des jeweiligen Geburts- und Todesfalles) und bestimmt, welche Aufwendungen beihilfefähig sind und ggf. in welchem Umfang (Nrn. 4 ff. BhV). Besonders deutlich wird die Notwendigkeit der getrennten Betrachtung der Aufwendungen aus der Nr. 3 Abs. 5, der Nr. 13 Abs. 3 und der Nr. 15 Abs. 1 BhV. Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften und die Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen, auch wenn sie aus Anlaß eines einzigen Krankheitsfalles gemacht wurden, vom Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens ab. Im übrigen hat das Oberverwaltungsgericht übersehen, daß auch die AOK ihre Leistungen nicht als Zuschuß zu den Gesamt auf Wendungen des Krankheitsfalles aufgefaßt hat. Sie hat ihrer Erstattung ausschließlich die Kosten der Medikamente zugrunde gelegt und von diesen die hierauf entfallende fiktive Umsatzsteuer, den fiktiven Mengenrabatt und die fiktiven Rezeptgebühren abgesetzt.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat eine entsprechende Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV ferner deshalb nicht für möglich erachtet, weil es den Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihre Stellung im System des Beihilferechts unrichtig beurteilt. Das ergibt sich aus seinen Hinweisen auf die die Rechtsgültigkeit der Vorschrift bestreitenden Äußerungen der Rechtsprechung und im Schrifttum sowie aus seinen Bemerkungen, daß die Ausnahmeregelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV im Falle echter Sachleistungen "vielleicht sachlich begründet erscheinen" könne und daß die der Bemessung der Beihilfesätze (Nr. 12 BhV) zugrunde liegenden Erwägungen "möglicherweise überhaupt nicht die Fälle der freiwillig Weiterversicherten" beträfen.

10

Entgegen der Auffassung des vom Oberverwaltungsgericht zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 27. Oktober 1961, ZBR 1962 S. 56) und entgegen der zum Teil auch im Schrifttum vertretenen Meinung ist der Ausschluß der Beihilfefähigkeit der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.

11

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Darauf beruht es auch, daß die Beamten kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung, befreit sind. Das bedeutet indessen nicht, daß der Dienstherr bei der Gewährung von Beihilfen die Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung in jedem Falle außer Betracht lassen müßte. Die Vertreter der gegenteiligen Meinung gehen von der unzutreffenden Ausgangserwägung aus, daß die Dienstbezüge nur den allgemeinen Lebensbedarf ausschließlich der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu decken bestimmt seien, während letztere in vollem Umfang vom Dienstherrn zusätzlich durch Gewährung von Beihilfen zu tragen seien. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit diesem Inhalt gibt es nicht. Die Dienstbezüge sind vielmehr dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Nur dann, wenn die Besoldung im Einzelfall wegen besonderer Umstände sich als nicht ausreichend erweist, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht, zusätzlich, helfen.

12

Bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen und in welchem Umfange es einer derartigen zusätzlichen Hilfe in Gestalt der Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bedarf, ist folgendes zu berücksichtigen: Es hängt vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen ab, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen erforderlich werden. Deshalb kann das Besoldungsgesetz die nicht vorhersehbaren Krankheitsaufwendungen nicht in die Regelung der laufenden Dienstbezüge einbeziehen. Es stellt aber dem Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung. Wenn deshalb die Beihilfevorschriften davon ausgehen, daß dem Beamten der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zuzumuten ist und wenn sie eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn für den Einzelfall nur insoweit vorsehen, als die Aufwendungen nicht aus den Leistungen der dem Beamten zuzumutenden Krankenversicherung gedeckt werden, so kann darin eine mit dem Alimentationsprinzip und mit der Fürsorgepflicht unvereinbare Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Daseinsvorsorge auf den Beamten nicht erblickt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -, DÖD 1965 S. 14, ausführlich dargelegt.

13

Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV greift Platz, wenn dem Beamten, abgesehen von geringfügigen Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen entstehen, weil er die erforderliche ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung usw. als Sachleistung erhält. Die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip könnten sonach dann verletzt sein, wenn der Beamte sich diese Leistungen durch Versicherungsbeiträge erkaufen müßte, die den mit der Besoldung zur Deckung der Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz erkennbar übersteigen würden. Das ist nicht der Fall. Die sozialpolitische Zielsetzung der sozialen Krankenversicherung ist ausschlaggebend auch für die Gestaltung der Versicherungsbeiträge. Diese sind grundsätzlich von dem zu versichernden Individualrisiko unabhängig und haben bezüglich der hier in Rede stehenden Sachleistungen keinerlei Einfluß auf die Höhe der Leistung. Sie sind sozialgerecht gestaltet, und zwar so, daß ihre Aufbringung aus dem laufenden Lebensunterhalt jedem Versicherten zuzumuten ist. Das muß auch für die freiwillig versicherten Beamten gelten. Davon gehen die Beihilfevorschriften bei der Regelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV aus. Diese Regelung wäre unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips und der Fürsorgepflicht nur zu beanstanden, wenn die Besoldung nicht ausreichte, um ohne Beeinträchtigung des standesgemäßen Unterhalts die sozialgerecht gestalteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Krankenkasse entrichten zu können.

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Daß die Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu den Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse keinen Einfluß auf die Höhe der Beihilfe haben, begründet keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Die unterschiedlichen beihilferechtlichen Auswirkungen sind sachlich gerechtfertigt.

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Die Krankenversicherung bei den sozialen Krankenkassen unterscheidet sich von derjenigen bei den privaten Versicherungsunternehmen unter anderem wesentlich durch folgendes: Im Falle der Gewährung von Sachleistungen entstehen dem Versicherten, abgesehen von Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen. Er erhält diese Versicherungsleistungen gegen Entrichtung eines Beitrages, dessen Höhe nach der Lebenserfahrung nicht ausreichen würde, um bei einem, privaten Versicherungsunternehmen auch nur eine annähernd volle Erstattung der Aufwendungen für diejenigen Leistungen zu erlangen, die die soziale Krankenkasse als Sachleistungen gewährt. Zwar sind die sozialen Krankenkassen ebenso wie die privaten Versicherungsunternehmen zur Finanzierung ihrer Leistungen ausschließlich auf die Beiträge der Versicherten angewiesen. Das besagt indessen nicht, daß ein in der sozialen Krankenversicherung zur Freistellung von Aufwendungen im Wege der Sachleistungen führender Beitrag auch in der privaten Krankenversicherung eine volle Erstattung der Aufwendungen ermöglichen müßte. Der entscheidende Unterschied liegt in der verschiedenen Höhe der entstehenden Krankheitskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen z.B. entrichten für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung, die ihrerseits diese Gesamtvergütung nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab an die Kassenärzte verteilt (§ 368 f der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Bezüglich der Krankenhauskosten werden Pflegesätze vereinbart, die sich von den allgemeinen Pflegesätzen der Krankenanstalten häufig dadurch unterscheiden, daß sie die Kosten der ärztlichen Behandlung einschließen. Die Apotheken sind verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren, dessen Höhe von der Verwaltungsbehörde bestimmt wird (§ 376 RVO). Die Ersatzkassen regeln ihr Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Apothekern usw. ebenfalls durch besondere Vereinbarungen. All das bewirkt, daß die Krankenkassen für die einem Kassenpatienten erbrachten Sachleistungen erheblich weniger zu zahlen haben, als der Privatpatient für die gleichen Leistungen aufwenden muß. Dazu kommt, daß die ärztlichen Gebührenordnungen innerhalb bestimmter Grenzen eine Abstufung des ärztlichen Honorars je nach den. Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatpatienten zulassen, während die von den Krankenkassen gezahlten Leistungsentgelte hiervon unbeeinflußt sind. Darauf ist es vor allem zurückzuführen, daß bei gleicher Beitragshöhe die Aufwendungen der sozialen Krankenkassen eine Preisteilung des Versicherten von eigenen Aufwendungen ermöglichen, während die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur einen Teil der dem Versicherten entstandenen Aufwendungen decken. Diesem strukturellen Unterschied zwischen der sozialen und der privaten Krankenversicherung tragen die Beihilfevorschriften Rechnung, wenn sie davon ausgehen, daß der zur Bestreitung der durchschnittlichen Krankheitsaufwendungen bestimmte Teil der Besoldung nicht ausreicht, um eine private Krankenversicherung abzuschließen, deren Leistungen in gleicher Weise wie die Sachleistungen der sozialen Krankenversicherung zu einer völligen Freistellung des Beihilfeberechtigten von eigenen Aufwendungen führen. Technisch gestalten sie die Regelung dabei durch die Nr. 12 BhV in der Weise, daß sie die Leistungen der Krankenversicherung unberücksichtigt lassen, dafür aber die Beihilfesätze so bemessen, daß von vornherein nur der Teil der Aufwendungen im Wege der Beihilfe erstattet wird, der durchschnittlich von einer dem Beamten zuzumutenden angemessenen Versicherung nicht gedeckt wird. Die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen stellt sich hiernach als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung dieser Pflicht.

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Eine auch technische Gleichbehandlung der Privatversicherten und der freiwillig in der sozialen Krankenversicherung Versicherten wäre allerdings in der Weise möglich, daß der Dienstherr einerseits dem Beamten die Versicherungsbeiträge im Wege der Beihilfe erstatten und daß er andererseits alle Versicherungsleistungen auf die Beihilfe anrechnen würde. Eine solche Regelung, wie sie den Beihilfengrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) zugrunde lag, wäre indessen nur sachgerecht, wenn die Fürsorgepflicht es geböte, daß neben den durch Leistungen aus einer angemessenen Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des jeweiligen Krankheitsfalles dem Beamten auch noch die Versicherungsbeiträge zu erstatten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Frage, welcher Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [135/136] und BVerfGE 8, 1 [19, 22/23]). Daraus folgt, daß er ein ebenso weitgehendes Ermessen bei der Bestimmung desjenigen Anteils der Besoldung hat, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zählenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen dienen soll. Die Konkretisierung der durch die Fürsorgepflicht gebotenen ergänzenden Hilfe überläßt das Gesetz dem Ermessen des Dienstherrn. Eine Überschreitung dieses Ermessens kann, wie bereits dargelegt, nur festgestellt werden, wenn die durch die Beihilferegelung dem Beamten zugemutete Selbstvorsorge derart hohe Ausgaben erforderte, daß der Beamte sie ohne Beeinträchtigung seines standesgemäßen Lebensunterhalts nicht mehr aufbringen kann. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, das bisherige System der Beitragserstattung im Beihilfeweg zu verlassen, nicht beanstandet werden (vgl. das bereits genannte Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -). Wenn aber der Dienstherr mit Recht dem Beamten eine angemessene Selbstvorsorge zumutet und deshalb die Versicherungsbeiträge nicht erstattet und wenn er andererseits den Beamten nicht zwingen will, den Versicherungsschutz bei einer bestimmten Art von Versicherungseinrichtungen zu nehmen, so muß er notwendig seine Beihilfeleistungen auf die Strukturunterschiede der Versicherungen abstellen.

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Der Einfluß dieser Strukturunterschiede auf die Gestaltung der Beihilfevorschriften darf auch bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht außer Betracht gelassen werden. Die Beihilfevorschriften gehen bei ihrer Gestaltung von dem das Recht der sozialen Krankenversicherung beherrschenden Sachleistungsprinzip aus, wonach die Krankenpflege, die die Versorgung mit Arznei einschließt (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO), stets als Sachleistung, gewährt werden muß. Das Oberverwaltungsgericht nimmt deshalb zu Unrecht an, der bei einer sozialen Krankenkasse freiwillig Versicherte sei nicht gezwungen, eine bestimmte Art von Versicherungsleistungen (Sachleistungen oder Zuschüsse) in Anspruch zu nehmen mit der Folge, daß er es in der Hand habe, durch die Wahl der Leistung den Ausschluß der Beihilfefähigkeit abzuwenden; er kann allerdings auf die Versicherungsleistung als solche verzichten und damit eine Beihilfe zu seinen Aufwendungen erlangen. Nur ausnahmsweise kommt anstelle einer gebotenen Sachleistung ein Zuschuß in Betracht, wenn nämlich anstelle der Krankenpflege nach § 184 RVO Krankenhauspflege gewährt wird und wenn sodann der Versicherte eine höhere als die allgemeine Pflegeklasse in Anspruch nimmt und deshalb der von der Krankenkasse für die Krankenhauspflege in der allgemeinen Verpflegungsklasse aufzuwendende Betrag als Zuschuß zu den vom Versicherten zu tragenden Krankenhauspflegekosten geleistet wird (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S. 400 h). Die Beihilfevorschriften gehen ferner davon aus, daß die Krankenkassen Zuschüsse nur in den gesetzlich oder satzungsrechtlich zugelassenen Fällen gewähren und daß derartige Zuschüsse, abgesehen von dem eben erwähnten, regelmäßig nur zu den Kosten des Zahnersatzes, der Entbindung und zur Beschaffung teurerer Hilfsmittel vorgesehen sind. Allen diesen Zuschüssen ist es eigentümlich, daß trotz ihrer Gewährung - jedenfalls regelmäßig - noch ein erheblicher Teil der entstandenen Aufwendungen ungedeckt bleibt. Die Versicherten sind sonach in einer ähnlichen Lage wie die Privatversicherten, deren Leistungen bei einer dem Beamten zuzumutenden Versicherung regelmäßig nur einen so großen Teil der Aufwendungen decken, daß eine Gesamtdeckung nur zusammen mit der nach der Nr. 12 BhV bemessenen Beihilfe erreicht wird. Aus diesem Grund sehen die Beihilfevorschriften nur den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen, nicht aber von nach dem Recht der sozialen Krankenversicherung zulässigen Zuschüssen der Krankenkassen vor.

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Im vorliegenden Falle hat die Krankenkasse keinen derartigen Zuschuß geleistet. Sie hat vielmehr - regelwidrig - die dem Kläger entstandenen Kosten für die Beschaffung der Arznei in der Weise erstattet, daß sie der Erstattung den von ihr im Falle der Gewährung einer Sachleistung aufzuwendenden Betrag zugrunde gelegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in den Beihilfevorschriften, die auf die nach dem Recht der sozialen Krankenversicherung zu gewährenden Leistungen abgestellt sind, nicht geregelt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß die zur Erfülkung der Fürsorgepflicht berufene Behörde in diesem Falle die für strukturell gleichgelagerte Fälle geltende Nr. 3 Abs. 3 BhV entsprechend angewendet hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Kasse die Aufwendungen des Klägers nicht voll erstattet hat. Der Abzug des Mengenrabattes und der Umsatzsteuer von zusammen 6,86 DM - die Rezeptgebühren hätte der Kläger auch bei Inanspruchnahme von Sachleistungen selbst tragen müssen - wiegt auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keinesfalls so schwer, daß der Sachverhalt vergleichbar wäre mit dem Fall der die Beihilfe nicht beeinflussenden Gewährung eines nach dem Recht der sozialen Krankenversicherung zulässigen Zuschusses oder mit dem Fall der Leistung aus einer dem Beamten zuzumutenden privaten Krankenversicherung.

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Hiernach war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 65 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt