Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1974, Az.: BVerwG II B 79.73
Ausschluss von Sachleistungen einer Krankenkasse von der Beihilfefähigkeit; Vereinbarkeit des Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit mit dem Grundgesetz (GG); Übertragbarkeit von Entscheidungen zu Landesrecht bei Wortidentität mit der fraglichen bundesrechtlichen Vorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 79.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.08.1973 - AZ: 102 III 71
Rechtsgrundlage
- Nr. 3 Abs. 3 S. 1 BhV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen und höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu erwarten ist, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
In der Beschwerdebegründung ist als grundsätzlich die Rechtsfrage angeführt, ob die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Verwaltungsvorschrift der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) - BhV - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren ist; Nr. 3 Abs. 3 BhV lautet:
"(3) Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) einer Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie Krankenschein- und Rezeptgebühren sind nicht beihilfefähig. Als Sachleistung gilt auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten an Stelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug des Mengenrabatts der Krankenkasse und dgl. - deckt (Sachleistungssurrogat)."
Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Die Beschwerde hat zwar nicht die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 268.63 und BVerwG VIII C 46.64 - (BVerwGE 20, 44; Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 6) übersehen, durch die bereits entschieden worden ist, daß der in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 BhV bestimmte Ausschluß der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse von der Beihilfefähigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daß für Sachleistungssurrogate, deren ausdrücklicher Ausschluß von der Beihilfefähigkeit erst nach dem Ergehen dieser Urteile durch Einfügung des Satzes 2 in die genannte Vorschrift bestimmt wurde (vgl. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 in Kraft getretene Nr. 3 Buchst. a der allgemeinen Vorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 23. September 1965 [GMBl. S. 337]), die gleichen Erwägungen wie für die Sachleistungen gelten, kann nicht zweifelhaft sein. Die Beschwerde meint aber, angesichts der seit Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 eingetretenen tatsächlichen Änderungen in der Relation zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und zu den privaten Krankenversicherungen andererseits kenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den angeführten Urteilen vom 30. November 1964 zur Vereinbarkeit der Nr. 3 Abs. 3 BhV mit dem Gleichheitssatz nicht mehr aufrechterhalten werden. Dem muß jedoch entgegengehalten werden, daß das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 10. September 1973 - 2 BvR 541/73 - die in Rede stehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf einen erst im Juni 1971 gestellten Beihilfeantrag bestätigt hat. Durch diesen Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht angenommen, die gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 16. November 1972 - V OVG A 40/72 - und gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1973 - BVerwG II B 12.73 - gerichtet war. Durch diesen Beschluß hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem soeben bezeichneten Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung unter Hinweis auf BVerwGE 20, 44 klargestellt, daß Nr. 3 Abs. 3 der in jenem Rechtsstreit einschlägigen Beihilfevorschriften für das Land Schleswig-Holstein (Amtsblatt 1970 S. 581) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit Nr. 3 Abs. 3 BhVüberein. Die in der Beschwerdeschrift des Klägers dargelegte Rechtsfrage ist deshalb weiterhin als nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen.
Da in der Beschwerdeschrift andere gesetzliche Revisionszulassungsgründe als der des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht bezeichnet worden sind, muß die Beschwerde hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel