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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 268.63

Begriff der Sachleistungen; Umfang der Alimentationspflicht; Grundsatz des Berufsbeamtentums ; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Freistellung des Beihilfeberechtigten ; Gewährung von Sachleistungen durch die Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 268.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 05.09.1962 - AZ: 2 A 35/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 44 - 52
  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer Krankenkasse

Amtlicher Leitsatz

Der in der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften bestimmte Ausschluß von Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Bundesbeamter. Er ist bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse - DAK -, einer Ersatzkasse, freiwillig versichert. Im September 1960 beantragte er eine Beihilfe zu Aufwendungen aus Anlaß eines Krankheitsfalles in Höhe von 130,90 DM. Die Rechnungen der Krankenanstalt, in welcher der Kläger untergebracht und behandelt wurde, sowie die Rechnungen des behandelnden Arztes waren an die DAK gerichtet und von dieser bezahlt worden. Der Beihilfeantrag wurde abgelehnt, Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Der Kläger habe aus Anlaß seiner Erkrankung von der DAK Sachleistungen erhalten. Nach der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), seien Sachleistungen einer Krankenkasse nicht beihilfefähig. Diese Bestimmung sei rechtsgültig. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach zu Sachleistungen Beihilfen gewährt werden müßten. Die Nr. 3 Abs. 3 BhV halte sich im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sei mit den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt, die Nr. 3 Abs. 3 BhV sei mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

4

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV sind Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) einer Krankenkasse oder Krankenversicherung sowie Krankenschein- und Rezeptgebühren nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen, deren Anerkennung der Kläger als beihilfefähige Aufwendungen begehrt, betreffen Sachleistungen im Sinne dieser Bestimmung.

7

Durch den Klammerzusatz "(ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung Heilmittel usw.)" wird der Begriff der Sachleistungen im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 BhV näher bestimmt. Hiernach handelt es sich um eine Sachleistung, wenn die Krankenkasse oder Krankenversicherung die ärztliche Versorgung, die Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw. als solche dem Versicherten zur Verfügung stellt, wenn sie also nicht, wie das in der privaten Krankenversicherung die Regel ist, die Beschaffung dem Versicherten überläßt und sich auf die - je nach dem vereinbarten Tarif anteilige oder vollständige - Erstattung der hierdurch entstandenen Aufwendungen beschränkt. Das Wesen der Sachleistung ist sonach dadurch gekennzeichnet, daß dem Beihilfeberechtigten insoweit, als die Sachleistung gewährt wird, keine eigenen Aufwendungen entstehen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Begriff der Sachleistungen zutreffend erkannt. Es ist auf Grund der vom Kläger vorgelegten Belege mit Recht davon ausgegangen, daß die Krankenkasse im vorliegenden Falle Sachleistungen erbracht hat. Daß der Kläger mit Rücksicht auf die Höhe seines die Angestelltenpflichtversicherungsgrenze übersteigenden monatlichen Einkommens nach den Versicherungsbedingungen der DAK keinen Anspruch auf Sachleistungen hatte und diese möglicherweise zu Unrecht in Anspruch genommen hat, ist für die Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV unerheblich.

8

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Ausschluß der Beihilfefähigkeit der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar sei.

9

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 3 3 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Darauf beruht es auch, daß die Beamten kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung, befreit sind. Das bedeutet indessen nicht, daß der Dienstherr bei der Gewährung von Beihilfen die Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung in jedem Falle außer Betracht lassen müßte. Die Revision geht von der unzutreffenden Ausgangserwägung aus, daß die Dienstbezüge nur den allgemeinen Lebensbedarf ausschließlich der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu decken bestimmt seien, während letztere in vollem Umfang vom Dienstherrn zusätzlich durch Gewährung von Beihilfen zu tragen seien. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit diesem Inhalt gibt es nicht. Die Dienstbezüge sind vielmehr dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Nur dann, wenn die Besoldung im Einzelfalle wegen besonderer Umstände sich als nicht ausreichend erweist, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht zusätzlich halfen.

10

Bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen und in welchem Umfang es einer derartigen zusätzlichen Hilfe in Gestalt der Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bedarf, ist folgendes zu berücksichtigen: Es hängt vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen ab, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen erforderlich werden. Deshalb kann das Besoldungsgesetz die nicht vorhersehbaren Krankheitsaufwendungen nicht in die Regelung der laufenden Dienstbezüge einbeziehen. Es stellt aber dem Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung. Wenn deshalb die Beihilfevorschriften davon ausgehen, daß dem Beamten der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zuzumuten ist und wenn sie eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn für den Einzelfall nur insoweit vorsehen, als die Aufwendungen nicht aus den Leistungen der dem Beamten zuzumutenden Krankenversicherung gedeckt werden, so kann darin eine mit dem Alimentationsprinzip und mit der Fürsorgepflicht unvereinbare Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Daseinsvorsorge auf den Beamten nicht erblickt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -, DÖD 1965 S. 14 [BVerwG 11.06.1964 - BVerwG VIII C 155.63], ausführlich dargelegt. Hiervon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV greift nur Platz, wenn dem Beamten, abgesehen von geringfügigen Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen entstehen, weil er die erforderliche ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung usw. als Sachleistung erhält. Die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip könnten sonach dann verletzt sein, wenn der Beamte sich diese Leistungen durch Versicherungsbeiträge erkaufen müßte, die den mit der Besoldung zur Deckung der Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz erkennbar übersteigen würden. Das ist nicht der Fall.

11

Die sozialpolitische Zielsetzung der sozialen Krankenversicherung ist ausschlaggebend auch für die Gestaltung der Versicherungsbeiträge. Diese sind grundsätzlich von dem zu versichernden Individualrisiko unabhängig und haben bezüglich der hier in Rede stehenden Sachleistungen keinerlei Einfluß auf die Höhe der Leistung. Sie sind sozialgerecht gestaltet, und zwar so, daß ihre Aufbringung aus dem laufenden Lebensunterhalt jedem Versicherten zuzumuten ist. Das muß auch für die freiwillig versicherten Beamten gelten. Davon gehen die Beihilfevorschriften bei der Regelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV aus. Diese Regelung wäre unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips und der Fürsorgepflicht nur zu beanstanden, wenn die Besoldung nicht ausreichte, um ohne Beeinträchtigung des standesgemäßen Unterhalts die sozialgerecht gestalteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Krankenkasse entrichten zu können. Das behauptet die Revision indessen selbst nicht.

12

Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, daß die Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu den Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse keinen Einfluß auf die Höhe der Beihilfe haben. Diese unterschiedlichen beihilferechtlichen Auswirkungen sind sachlich gerechtfertigt.

13

Die Krankenversicherung bei den sozialen Krankenkassen unterscheidet sich von derjenigen bei den privaten Versicherungsunternehmen unter anderem wesentlich durch folgendes: Im Falle der Gewährung von Sachleistungen entstehen dem Versicherten, abgesehen von Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen. Er erhält diese Versicherungsleistungen gegen Entrichtung eines Beitrages, dessen Höhe nach der Lebenserfahrung nicht ausreichen würde, um bei einem privaten Versicherungsunternehmen auch nur eine annähernd volle Erstattung der Aufwendungen für diejenigen Leistungen zu erlangen, die die soziale Krankenkasse als Sachleistungen gewährt. Zwar sind, wie die Revision zutreffend vorträgt, die sozialen Krankenkassen ebenso wie die privaten Versicherungsunternehmen zur Finanzierung ihrer Leistungen ausschließlich auf die Beiträge der Versicherten angewiesen. Das besagt indessen nicht, daß ein in der sozialen Krankenversicherung zur Freistellung von Aufwendungen im Wege der Sachleistungen führender Beitrag auch in der privaten Krankenversicherung eine volle Erstattung der Aufwendungen ermöglichen müßte. Der entscheidende Unterschied liegt in der verschiedenen Höhe der entstehenden Krankheitskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen z.B. entrichten für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung, die ihrerseits diese Gesamtvergütung nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab an die Kassenärzte verteilt (§ 368 f der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Bezüglich der Krankenhauskosten werden Pflegesätze vereinbart, die sich von den allgemeinen Pflegesätzen der Krankenanstalten häufig dadurch unterscheiden, daß sie die Kosten der ärztlichen Behandlung einschließen. Die Apotheken sind verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren, dessen Höhe von der Verwaltungsbehörde bestimmt wird (§ 376 RVO). Die Ersatzkassen regeln ihr Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Apothekern usw. ebenfalls durch besondere Vereinbarungen. All das bewirkt, daß die Krankenkassen für die einem Kassenpatienten erbrachten Sachleistungen erheblich weniger zu zahlen haben, als der Privatpatient für die gleichen Leistungen aufwenden muß. Dazu kommt, daß die ärztlichen Gebührenordnungen innerhalb bestimmter Grenzen eine Abstufung des ärztlichen Honorars je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatpatienten zulassen, während die von den Krankenkassen gezahlten Leistungsentgelte hiervon unbeeinflußt sind. Darauf ist es vor allen zurückzuführen, daß bei gleicher Beitragshöhe die Aufwendungen der sozialen Krankenkassen eine Freistellung des Versicherten von eigenen Aufwendungen ermöglichen, während die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur einen Teil der dem Versicherten entstandenen Aufwendungen decken.

14

Diesem strukturellen Unterschied zwischen der sozialen und der privaten Krankenversicherung tragen die Beihilfevorschriften Rechnung, wenn sie davon ausgehen, daß der zur Bestreitung der durchschnittlichen Krankheitsaufwendungen bestimmte Teil der Besoldung nicht ausreicht, um eine private Krankenversicherung abzuschließen, deren Leistungen in gleicher Weise wie die Sachleistungen der sozialen Krankenversicherung zu einer völligen Freistellung des Beihilfeberechtigten von eigenen Aufwendungen führen. Technisch gestalten sie die Regelung dabei durch die Nr. 12 BhV in der Weise, daß sie die Leistungen der Krankenversicherung unberücksichtigt lassen, dafür aber die Beihilfesätze so bemessen, daß von vornherein nur der Teil der Aufwendungen im Wege der Beihilfe erstattet wird, der durchschnittlich von einer dem Beamten zuzumutenden angemessenen Versicherung nicht gedeckt wird. Diese Regelung gilt übrigens auch in den Fällen, in denen etwa ein freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht als Sachleistungen gewahrt werden, z.B. eine höhere als die allgemeine Verpflegungsklasse oder Hilfsmittel in einer teueren Ausführung. Die hierzu gewährten Barleistungen der Krankenkasse werden bei der Bemessung der Beihilfe ebensowenig berücksichtigt wie die Barleistungen einer privaten Krankenversicherung. Die von der Revision beanstandete unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen stellt sich hiernach als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung dieser Pflicht.

15

Eine auch technische Gleichbehandlung der Privatversicherten und der freiwillig in der sozialen Krankenversicherung Versicherten wäre allerdings in der Weise möglich, daß der Dienstherr einerseits dem Beamten die Versicherungsbeiträge im Wege der Beihilfe erstatten und daß er andererseits alle Versicherungsleistungen auf die Beihilfen anrechnen würde. Eine solche Regelung, wie sie den Beihilfengrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) zugrunde lag, wäre indessen nur sachgerecht, wenn die Fürsorgepflicht es geböte, daß neben den durch die Leistungen aus einer angemessenen Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des jeweiligen Krankheitsfalles dem Beamten auch noch die Versicherungsbeiträge zu erstatten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Frage, welcher Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [135/136] und BVerfGE 8, 1 [19, 22/23]). Daraus folgt, daß er ein ebenso weitgehendes Ermessen bei der Bestimmung desjenigen Anteiles der Besoldung hat, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zahlenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen dienen soll. Die Konkretisierung der durch die Fürsorgepflicht gebotenen ergänzenden Hilfe überläßt das Gesetz dem Ermessen des Dienstherrn. Eine Überschreitung dieses Ermessens kann, wie bereits dargelegt, nur dann festgestellt werden, wenn die durch die Beihilferegelung dem Beamten zugemutete Selbstvorsorge derart hohe Ausgaben erforderte, daß der Beamte sie ohne Beeinträchtigung seines standesgemäßen Lebensunterhaltes nicht mehr aufbringen kann. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, das bisherige System der Beitragserstattung im Beihilfenweg zu verlassen, nicht beanstandet werden (vgl. das bereits genannte Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -). Wenn aber der Dienstherr mit Recht dem Beamten eine angemessene Selbstvorsorge zumutet und deshalb die Versicherungsbeitrage nicht erstattet, und wenn er andererseits den Beamten nicht zwingen will, den Versicherungsschutz bei einer bestimmten Art von Versicherungseinrichtungen zu nehmen, so muß er notwendig seine Beihilfeleistungen auf die Strukturunterschiede der Versicherungen abstellen. Daß ein Privatversicherter unter Umständen aus der Beihilfe und den Leistungen der Krankenversicherung mehr erhält, als seine tatsächlichen Fallaufwendungen betragen, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Differenzierung. Hat der Beamte eine höhere Versicherung abgeschlossen, als ihm vom Dienstherrn angesonnen wird, so verbleibt ihm mit Recht der auf seine zusätzliche Eigenleistung zurückzuführende Überschuß.

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Der Gleichheitssatz ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch verletzt, daß ein Nichtversicherter Beihilfen erhält, während der in einer sozialen Krankenkasse Versicherte im Falle der Gewährung von Sachleistungen von der Beihilfe ausgeschlossen ist. Auch insoweit bewirkt die Regelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV nur eine formale Ungleichheit, nicht aber eine sachlich ungleiche Erfüllung der Fürsorgepflicht. Der Dienstherr schreibt nicht vor, daß der Beamte sich gegen die wirtschaftliche Belastung in Krankheitsfällen versichern müsse. Es ist dessen selbstverantwortlicher Entscheidung überlassen, ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will. Entscheidet er sich für letzteres, so kann er allerdings nicht erwarten, daß er zusätzliche Beihilfen erhält, wenn später seine Rücklagen übersteigende Aufwendungen entstehen, die im Falle einer angemessenen Versicherung von dem Versicherungsunternehmen erstattet worden wären, denn das gegenseitige Treueverhältnis verpflichtet ihn, den Dienstherrn von solchen zusätzlichen Belastungen freizuhalten, die er durch eine angemessene Krankenversicherung hätte verhindern können.

17

Andererseits darf die Fürsorge des Dienstherrn für den nichtversicherten Beamten aber nicht geringer sein als für den versicherten Beamten. Bei der Bestimmung derjenigen Aufwendungen, die der Nicht Versicherte im Falle einer angemessenen Versicherung als Versicherungsleistungen durchschnittlich hätte erhalten können, darf dar Dienstherr jedoch nicht von den Sachleistungen einer sozialen Krankenversicherung ausgehen mit der Folge, daß dem Nicht Versicherten Beihilfen nicht zu gewähren sind. Das verbietet sich deshalb, weil die Befugnis zur freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse auf diejenigen Personen beschränkt ist, die, ohne versicherungspflichtig zu sein, entweder versicherungsberechtigt im Sinne der §§ 176 ff. RVO sind oder die nach den §§ 313 ff. RVO bzw. nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 [BGBl. I S. 848], der ungeachtet der Neufassung des Gesetzes durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 [BGBl. I S. 93] gemäß Art. 7 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes weiter gilt) oder nach den Satzungsbestimmungen der Ersatzkassen zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sind. Der Dienstherr mußte deshalb seine ergänzende Hilfe für die nichtversicherten Beamten in der Nr. 12 BhV so bemessen, daß durch sie diejenigen Aufwendungen gedeckt werden, die dem Beamten auch aus einer angemessenen privaten Krankenversicherung nicht erstattet würden.

18

Hiernach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 86 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt