Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: BVerwG II C 38.72
Anspruch eines Enkels und früheren Pflegekindes auf Beihilfe zu den Kosten der letzten Erkrankung seiner beihilfeberechtigten Großmutter; Anspruch eines Enkels und früheren Pflegekindes auf Beihilfe zu den aus Anlass des Todes seiner beihilfeberechtigten Großmutter entstandenen Aufwendungen; Beihilfeberechtigung der im Zeitpunkt des Ablebens kinderzuschlagsberechtigten Kinder; Anspruch des Pflegekindes einer beihilfeberechtigten Person auf Beihilfeleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 38.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.05.1972 - AZ: IV 310/70
Rechtsgrundlagen
- Nr. 14 Abs. 1 BhV,BW v. 3.3.1964
- Nr. 14 Abs. 2 BhV,BW v. 3.3.1964
Fundstellen
- DVBl 1974, 380 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1973, 389
Amtlicher Leitsatz
Ein Enkel hat auch dann keinen Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die durch die letzte Erkrankung seiner beihilfeberechtigten Großmutter und aus Anlaß ihres Todes entstanden sind, wenn er früher Pflegekind seiner Großmutter gewesen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel
und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist einziger Enkel und Alleinerbe einer am 10. Februar 1968 in Karlsruhe gestorbenen Beamtenwitwe, in deren Haushalt er als Kriegswaise aufgewachsen ist. Bei seiner Heirat im Jahre 1962 schied er aus dem Haushalt seiner Großmutter aus. Nach dem Tode seiner Großmutter mußte der Kläger als Erbe aus ihrem Nachlaß 2.183,05 DM restliche Krankenhauskosten (betreffend die letzte Erkrankung, für welche die Großmutter keine Beihilfe mehr beantragen konnte), 882 DM Beerdigungskosten, 100 DM für Sargdekoration sowie die Kosten für einen Grabstein, zusammen 3.369,55 DM, bezahlen.
Durch Bescheid vom 27. Mai 1968 lehnte das Regierungspräsidium Nordbaden den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe ab. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 17. Oktober 1968 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage des Klägers mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 27. Mai 1968 und des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1968 zu verpflichten, ihm zu den für die Krankenhauskosten und Bestattung seiner Großmutter entstandenen Kosten in Höhe von zusammen 3.369,55 DM eine Beihilfe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 3. Februar 1970 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 17. Mai 1972 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
1.
Der Beihilfeanspruch des Klägers lasse sich unmittelbar nur auf Nr. 14 der Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) vom 13. Juli 1959 (Ges.Bl. S. 67) - BeihV - in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 3. März 1964 (Ges.Bl. S. 103) gründen. In Absatz 1 dieser Bestimmung, die § 1 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung vom 24. August 1970 (Ges.Bl. S. 436) - BV - der gegenwärtig geltenden Fassung des Landesbeihilferechts entspreche, sei vorgesehen, daß der "hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder des Verstorbenen" Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten erhalten. Soweit solche Hinterbliebene nicht vorhanden seien, hätten nach Absatz 2 der Nr. 14 - Entsprechendes gelte jetzt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BV - Beihilfen auch anderen Personen gewährt werden können, soweit diese durch solche Aufwendungen belastet sind. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Der Kläger sei nicht "Kind" im Sinne dieser Bestimmung; daß Enkel eines verstorbenen Beihilfeberechtigten nicht als "Kinder" anzusehen seien, habe das Gericht des ersten Rechtszuges mit Recht schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleitet, der mit dem Sprachgebrauch des Familienrechts übereinstimme.
Es könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er früher Pflegekind seiner Großmutter im Sinne des Besoldungsrechts gewesen sei und daß auch Pflegekinder grundsätzlich einen Beihilfeanspruch nach dieser Vorschrift haben könnten. Dies könne seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Zeitpunkt des Todes der beihilfeberechtigten Großmutter des Klägers keine Kinderzuschlagsberechtigung auf Grund eines Pflegekindverhältnisses mehr bestanden habe.
Voraussetzung eines Anspruchs, der von einem Status (hier der Kindeigenschaft) abhänge, sei, daß diese Eigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Tod des Beihilfeberechtigten, Entstehen der beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlaß seines Todes) noch gegeben gewesen sei. Nur so werde der volle Tatbestand der rechtsgewährenden Vorschrift erfüllt. Wenn die Beihilfevorschriften von "hinterbliebenen" Ehegatten oder von "Kindern" des verstorbenen Beihilfeberechtigten sprächen, so meinten sie erkennbar nicht den ehemaligen (vor dem Tode des Beihilfeberechtigten geschiedenen) Ehegatten oder Kinder, die im Zeitpunkt des Todes in keiner kindschaftlichen Beziehung zum Beihilfeberechtigten mehr standen. Dies sei in der ursprünglichen Fassung der Beihilfevorschrift insofern klargestellt gewesen, als dort der Beihilfeanspruch den "im Zeitpunkt des Ablebens" kinderzuschlagsberechtigten Kindern zugestanden habe. In der Beseitigung dieses Zusatzes sehe der Kläger zu Unrecht eine Erweiterung des Anspruchs auf alle diejenigen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ableben des Beihilfeberechtigten in einem Kindschaftsverhältnis zu ihm gestanden haben. Diese Meinung widerspreche dem an sich selbstverständlichen Grundsatz des Beihilferechts, daß der Beihilfeanspruch nur dem zustehe, der im Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen die persönlichen Voraussetzungen der Beihilfeberechtigung erfülle. Die durch die Neufassung von 1964 bewirkte Anspruchserweiterung beim Todesfall eines Beihilfeberechtigten für die Hinterbliebenen habe darin bestanden, daß die Beihilfeberechtigung nicht mehr an die Rechtstatsache der Kinderzuschlagsberechtigung geknüpft worden sei, daß mithin auch solche Kinder hätten beihilfeberechtigt werden sollen, für die der Beihilfeberechtigte im Zeitpunkt seines Todes keinen Kinderzuschlag mehr beziehen konnte. Eine Erweiterung des Anspruchs darüber hinaus hätte den Zweck der Verordnung überschritten, den im Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten mit ihm durch besonders enge Familienbande verknüpften Personen einen Beihilfeanspruch für die im Interesse der Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten gemachten beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren. Der Verordnungsgeber habe keinen Anlaß gehabt, einen dergestalt fortgeleiteten Beihilfeanspruch aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten auch solchen Personen zu gewähren, die zu diesem Zeitpunkt in keiner familienrechtlichen Beziehung zu dem Verstorbenen standen, die jedoch zu dessen Lebzeiten irgendwann einmal durch Ehe- oder Kindschaftsbande mit ihm verbunden waren. Dies treffe für den geschiedenen Ehegatten, das adoptierte Kind nach Auflösung des Adoptionsvertrages (§ 1768 BGB) oder für das Kind zu, dessen Ehelichkeit zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten erfolgreich angefochten war (§ 1594 BGB), oder für Personen, die, wie beim Kläger unterstellt werden könne, zu irgendeinem Zeitpunkt und während eines beliebigen Zeitraumes in einem Pflegekindverhältnis zum Verstorbenen gestanden hätten. Für eine solche Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten fehle jede innere Rechtfertigung.
Nun könne es zwar zutreffen, daß ein Pflegekindverhältnis entsprechend einem familienrechtlichen Kindschaftsverhältnis zu einer lebenslangen familiären Bindung führe. Dies werde besonders dann der Fall sein, wenn - wie hier - das zu unterstellende Pflegekindverhältnis sich zusätzlich auf nahe verwandtschaftliche Beziehungen stütze. Das ändere aber nichts daran, daß das Pflegekindverhältnis im Gegensatz zu dem im Familien recht geregelten Kindschaftsverhältnis ein tatsächliches Betreuungsverhältnis sei, an das der Beamtengesetzgeber lediglich in § 18 Abs. 1 Buchst. e des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1965 (Ges.Bl. S. 151) - LBesG 1965 - unter bestimmten Voraussetzungen (Aufnahme in den Haushalt und wesentlicher Beitrag zum Unterhalt und Erziehung) die Kinderzuschlagsberechtigung knüpfe mit der weiteren Folge für den Beihilfeanspruch nach § 2 Abs. 2 BV (entsprechend Nr. 2 Abs. 2 BeihV). Es sei ohne besonderen Hinweis des Verordnungsgebers, der hier fehle, nicht anzunehmen, daß er "über die Grenze der einzigen beamtenrechtlichen Relevanz des Pflegekindverhältnisses hinaus dieses tatsächliche Verhältnis zur Grundlage einer lebenslangen Voraussetzung eines Beihilfeanspruchs im Rahmen der Nr. 14 BeihV machen wollte".
Dies würde zudem den praktischen Verwaltungsbedürfnissen widerstreiten (wird näher dargelegt).
Schließlich bedürfe es auch keiner näheren Begründung, daß die bloße Tatsache besonders enger Beziehungen des Klägers zu seiner Großmutter sowie die Tatsache, daß der Kläger Kriegswaise ist, ihm weder unmittelbar aus § 90 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) - LBG - noch auf Grund des Beihilferechts einen Beihilfeanspruch verschaffen könnten, da es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehle und der Gesetzgeber auch nicht die Verpflichtung gehabt habe, Kindern von im Kriege gefallenen Beamtenkindern deren Rechte zu geben.
2.
Der Kläger könne auch nicht nach Nr. 14 Abs. 2 BeihV Beihilfe deshalb erhalten, weil durch die Aufwendungen für seine Großmutter der von ihr ererbte Nachlaß verkürzt wurde. Denn der dem Kläger als Alleinerbe zugefallene Nachlaß habe zur Bestreitung dieser Aufwendungen ausgereicht, wie der Kläger im Begleitschreiben zu seinem Beihilfeantrag ausdrücklich versichert habe. Mit Recht sei in den Verwaltungsvorschriften zum gleichlautenden § 1 Abs. 2 Satz 2 BV zum Ausdruck gebracht, eine Belastung liege nur vor, soweit das Sterbegeld und der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreichen, um den durch die letzte Krankheit und das Ableben entstandenen Gesamtaufwand zu bestreiten. Eine Belastung des Erben durch den hier streitigen Aufwand fehle jedenfalls dann, wenn diese Aufwendungen, die zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören (zu vgl. §§ 1967, 1968 BGB), voll aus dem Nachlaß abzudecken seien. Denn die Kannbeihilfe nach Nr. 14 Abs. 2 BeihV greife nach ihrem Sinn nur subsidiär ein, soweit nicht zu den unmittelbar beihilfeberechtigten Hinterbliebenen gehörende Dritte durch den an sich beihilfefähigen Aufwand zugunsten des Verstorbenen belastet seien.
3.
Auch auf Abtretung oder Vererbung (§ 1922 BGB) könne der Kläger den geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht stützen. Mit Recht habe das Gericht des ersten Rechtszuges im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]) den Beihilfeanspruch hier für nicht vererblich und nicht abtretbar gehalten. Dieser Ausschluß ergebe sich für die im vorliegenden Fall hauptsächlich streitigen Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt gerade aus der Regelung der Nr. 14 BeihV, die nur verständlich sei, wenn der dort geregelte Beihilfeanspruch originär entstehe und nicht ohnehin kraft Erbschaft oder Abtretung auf die Hinterbliebenen übergehen könne.
Daher könne hier offenbleiben, wann allgemein ein Beihilfeanspruch entsteht und abgetreten werden könnte, ob er als höchstpersönlicher, damit unübertragbarer Anspruch (vgl. § 399 BGB) zu werten oder ob er unter gewissen Voraussetzungen übertragbar ist. Denn die Sonderregelung der Nr. 14 BeihV für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der letzten Krankheit und dem Tode der Beihilfeberechtigten stehen, schließe eine Übertragbarkeit in jedem Falle aus. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1970 nach dem Klageantrag zu entscheiden sowie den zu erstattenden Beihilfebetrag mit 6 % seit dem 27. Mai 1968 zu verzinsen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Entscheidung über die Revision ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision hat keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung Nr. 14 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) vom 13. Juli 1959 (Ges.Bl. S. 67) in der Fassung der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 3. März 1964 (Ges.Bl. S. 103) - BeihV - zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift wäre dem Kläger zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die seiner verstorbenen - beihilfeberechtigten - Großmutter entstanden waren, und zu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes seiner Großmutter Beihilfe zu gewähren, wenn er entweder ein "Kind" der Verstorbenen wäre (Absatz 1) oder wenn er durch die soeben bezeichneten Aufwendungen "belastet" wäre (Absatz 2).
1)
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger nicht das "Kind" im Sinne der Nr. 14 Abs. 1 BeihV seiner verstorbenen Großmutter ist.
Der Kläger kann sich nicht auf Grund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Verstorbenen mit Erfolg auf Nr. 14 Abs. 1 BeihV berufen. Als Enkel der Verstorbenen ist der Kläger nicht deren "Kindern" zuzuordnen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehören Enkel nicht zu den "Kindern". Durch den Ausdruck "Enkelkind" wird im allgemeinen Sprachgebrauch nur verdeutlicht, daß ein Enkel Abkömmling der Großeltern ist. Auch im Familienrecht sind die Enkel nicht in den dort verwendeten Begriff "Kinder" einbezogen (vgl. §§ 1626 ff. BGB).
Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Kläger habe aber jedenfalls als "Pflegekind" seiner verstorbenen Großmutter nach Nr. 14 Abs. 1 BeihV Anspruch auf Beihilfe. Es kann im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, ob Pflegekinder überhaupt zu den nach Nr. 14 Abs. 1 BeihV berechtigten "Kindern" gehören können. Denn selbst bei Unterstellung, daß dies zugunsten der Revision zu bejahen ist, bietet Nr. 14 Abs. 1 BeihV keine Rechtsgrundlage für das vorliegende Klagebegehren:
Zu den Voraussetzungen für die Entstehung des durch Nr. 14 Abs. 1 BeihV vermittelten Anspruchs würde nämlich bei Einbeziehung der Pflegekinder in den Begriff "Kinder" gehören, daß der Kläger noch im Zeitpunkt des Ablebens der beihilfeberechtigten Großmutter Pflegekind der Verstorbenen war. In dieser Auffassung ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Ihre Richtigkeit ergibt sich ohne weiteres aus dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch erst in dem Zeitpunkt entstehen kann, in dem seine sämtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sowie aus der besonderen Erwägung, daß ein (Pflege-)Kindschaftsverhältnis, das nicht bis zum Tode des Beihilfeberechtigten fortgedauert hat, dem erkennbaren Sinn der Nr. 14 Abs. 1 BeihV nicht genügen kann. Vergeblich macht die Revision demgegenüber den Fortfall der in Nr. 14 Abs. 1 BeihV (F. 1959) enthaltenen Wortfolge "im Zeitpunkt des Ablebens" geltend; denn der Fortfall dieser Wortfolge hängt allein mit der Beseitigung des Erfordernisses der Kinderzuschlagsberechtigung des Beihilfeberechtigten im Zeitpunkt seines Ablebens zusammen, an die früher die Beihilfeberechtigung der "Kinder" geknüpft war. Somit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob das von dem Kläger behauptete Pflegekindverhältnis noch im Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter bestand.
Auch die der Entscheidung des Berufungsgerichts sinngemäß zu entnehmende Auffassung, daß das möglicherweise zwischen dem Kläger und seiner Großmutter bestehende Pflegekindverhältnis spätestens im Jahre 1962 endete, als der Kläger infolge seiner Eheschließung aus dem Haushalt seiner Großmutter ausschied, gibt - entgegen dem Revisionsvorbringen - zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Das Pflegekindverhältnis unterscheidet sich von dem Verhältnis der Eltern zu ehelichen, nichtehelichen, adoptierten Kindern usw. dadurch, daß es nach geltendem Recht keinerlei familienrechtliche Bindungen aufweist (vgl. Erman-Hefermehl, Handkommentar zum BGB, 4. Auflage [1967], 2. Band, Vorbemerkung zu § 1741, Anm. 5 Abs. 1). Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein tatsächliches Betreuungsverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies - in seiner Rechtsprechung zu § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (Urteile vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 - [Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 1] und Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 308.63 - [ZBR 1967,57]) - schon dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es für die Anerkennung eines Pflegekindverhältnisses tatsächliche Umstände - vor allem die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt der Pflegeeltern - gefordert hat, die das Verhältnis als Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kennzeichnen und außerdem erkennen lassen, daß das Verhältnis von einer zwischen den Beteiligten bestehenden - ideellen - familienhaften Bindung getragen wird, wie sie in der Regel zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern besteht. Gründe, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, daß im Beihilferecht unter Pflegekindverhältnis etwas anderes als im Besoldungsrecht zu verstehen sei, sind nicht ersichtlich, zumal das Beihilferecht dem Zweck dient, im Einzelfall helfend einzugreifen, wenn dem Beamten aus Gründen seines Lebensschicksals Aufwendungen erwachsen, die unvorhersehbar waren und deshalb bei der generellen Bemessung der Besoldung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. BVerwGE 19, 10 [12]). Ist das Pflegekindverhältnis hiernach als tatsächliches Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis anzusehen, so endet es, wenn ein dieses Verhältnis kennzeichnendes, unabdingbares tatsächliches Merkmal entfällt; denn diese Merkmale müssen kumulativ gegeben sein, um die Begründung eines Pflegekindverhältnisses und dessen Fortdauer annehmen zu können. Im Fall des Klägers waren diese Merkmale jedoch im Zeitpunkt des Ablebens seiner Großmutter jedenfalls nicht mehr vollzählig gegeben, weil er - nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - im Jahre 1962, rund sechs Jahre vor dem Tode seiner Großmutter, aus deren Haushalt ausschied, um nach seiner Eheschließung einen eigenen Hausstand mit seiner Ehefrau zu führen. Jedenfalls seither kann von einem tatsächlichen Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis der dargelegten Art nicht mehr die Rede sein, mag auch das ideelle familienhafte Verhältnis des Klägers zu seiner Großmutter die Wohngemeinschaft mit ihr überdauert haben.
Schon hieraus folgt, daß der Kläger sich auf Nr. 14 Abs. 1 BeihV auch dann nicht mit Erfolg berufen könnte, wenn Pflegekinder in den dort verwendeten Begriff "Kinder" einzubeziehen wären.
Hieraus folgt weiterhin, daß das angefochtene Urteil nicht auf der von der Revision mit Recht beanstandeten Darlegung des Berufungsgerichts beruhen kann, die Klage müsse ohne Erfolg bleiben, "weil im Zeitpunkt des Todes der beihilfeberechtigten Großmutter des Klägers keine Kinderzuschlagsberechtigung aufgrund eines Pflegekindverhältnisses mehr bestanden hat". Diese - infolge der Streichung des Tatbestandsmerkmals der Kinderzuschlagsberechtigung in Nr. 14 Abs. 1 BeihV (F. 1959) durch die Änderungsverordnung vom 3. März 1964 - rechtlich nicht haltbare Darlegung im angefochtenen Urteil kann hinweggedacht werden, ohne daß daraus folgen würde, der Kläger als früheres Pflegekind sei in den Kreis der durch Nr. 14 Abs. 1 BeihV Begünstigten einbezogen.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zu Nr. 14 Abs. 1 BeihV gehen schon im Ansatz fehl.
Ihr Vorbringen, die Beendigung der Hausgemeinschaft des Pflegekindes mit den Pflegeeltern könne nicht mit der Auflösung eines Adoptionsvertrages oder mit der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes verglichen werden, vernachlässigt den Umstand, daß es dem Berufungsgericht (auf S. 8, 9 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) nur darum ging, darzutun, daß es "ehemalige" Kindschaftsverhältnisse gibt - nämlich Kindschaftsverhältnisse, die zwar in irgendeinem Zeitraum vor dem Ableben, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt des Ablebens des beihilfeberechtigten Elternteils bestanden - und daß Nr. 14 Abs. 1 BeihV nicht Personen begünstigt, die in einem solchen "ehemaligen" Kindschaftsverhältnis zu dem verstorbenen Beihilfeberechtigten standen. In diesem Zusammenhang kann nicht von Entscheidungserheblichkeit sein, aus welchen Gründen - rechtlichen oder tatsächlichen - Kindschaftsverhältnisse enden oder nachträglich rückwirkend entfallen können. Entscheidungserheblich kann nur sein, daß sie es können; und dies wird bei einem - tatsächlichen - Pflegekindverhältnis durch Wegfall eines der dieses Verhältnis kennzeichnenden Merkmale ebenso bewirkt wie bei einem Adoptionsverhältnis durch Auflösung des Adoptionsvertrages oder wie bei der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes. In diesem gedanklichen Zusammenhang kann der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich nicht beanstandet werden. - Wohl aber geht der von der Revision vorgenommene Vergleich des Pflegekindverhältnisses mit dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern fehl. Insoweit hat die Revision übersehen, daß das Pflegekindverhältnis ein ausschließlich tatsächliches Verhältnis ist, selbst wenn zwischen Pflegeeltern und Pflegekind die hier vorhandenen verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen, während zwischen den leiblichen Kindern und ihren Eltern auch rechtliche Beziehungen begründet sind, die nicht bereits durch Ausscheiden des Kindes aus der Hausgemeinschaft mit den Eltern gelöst werden.
Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, im Hinblick auf den Kriegstod des Vaters des Klägers sei der Kläger in den durch Nr. 14 Abs. 1 BeihV begünstigten Kreis der "Kinder" aus Gründen des Verfassungsrechts einzubeziehen. Die Berufung auf die verfassungsrechtliche Sozialstaatsklausel geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes enthaltene Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen, für den Bereich des Beamten- und Besoldungsrechts eine spezielle Konkretisierung dieser Klausel bedeutet (vgl. u.a. BVerfGE 17, 337 [355] und 21, 329 [346]). Auf Grund des hiernach allein in Erwägung zu ziehenden hergebrachten Grundsatzes der Fürsorgepflicht kann aber der Dienstherr nicht gehalten sein, in die Beihilfeberechtigung Personen einzubeziehen, die - wie Enkelkinder - nicht zu der in die Alimentationspflicht des Dienstherrn nur einbezogene "Kleinfamilie" des Beamten (vgl. BVerwGE 32, 99 [101]) gehören; mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht genötigt sein könne, den Kindern gefallener Beamten kinder deren Ansprüche einzuräumen.
Ein zur Ausweitung des beihilfeberechtigten Personenkreises möglicherweise verpflichtender anderer beamtenrechtlicher Grund als die Fürsorgepflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Abwegig ist der Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 BGB, daß sich niemand zu seinen Gunsten auf ein Ereignis berufen könne, das er selbst zum Nachteil eines anderen herbeigeführt habe. Denn der Beklagte beruft sich nicht auf den Tod des Vaters des Klägers, sondern allein auf den Inhalt der - das Klagebegehren nicht rechtfertigenden - Nr. 14 Abs. 1 BeihV.
Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe "die Abtretbarkeit eines Beihilfeanspruchs falsch gewürdigt". Dieser Angriff geht ins Leere; denn das Berufungsgericht hat die Prägen offengelassen, wann allgemein ein Beihilfeanspruch entsteht und abgetreten werden kann, ob er als höchstpersönlicher und somit unübertragbarer Anspruch zu werten oder ob er - unter gewissen Voraussetzungen - übertragbar ist. Es hat nur die Auffassung vertreten, jedenfalls die Sonderregelung der Nr. 14 BeihV schließe die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Ersatz der im Zusammenhang mit der letzten Krankheit und dem Tode des Beihilfeberechtigten stehenden Aufwendungen aus, weil sie nur verständlich sei, wenn der dort geregelte Beihilfeanspruch originär entstehe und nicht ohnehin kraft Erbschaft oder Abtretung übergehen könne. Diese Auffassung steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 25. April 1963 (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]) ausgeführt hat, die der hier streitigen Vorschrift entsprechende Nr. 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1) enthalte eine Regelung dahin gehend, daß der nicht abgewickelte Beihilfeanspruch nicht vererblich sei.
2)
Das Revisionsvorbringen zu Nr. 14 Abs. 2 BeihV, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die streitigen Aufwendungen belastet, weil er die Aufwendungen zu tragen gehabt habe und sein Erbteil entsprechend gemindert worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Eine Belastung im Sinne der Nr. 14 Abs. 2 BeihV liegt, wie schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, nur dann vor, wenn die "andere Person" nach Gegenüberstellung der ihr durch den Tod des Beihilfeberechtigten zugeflossenen Vermögenswerte einerseits und ihrer Aufwendungen und der von ihr zu tragenden Nachlaßschulden andererseits noch eigene Mittel aufwenden müßte, um die Krankheits- und Bestattungskosten zu decken (vgl. Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 115.63 - [Buchholz 237.1 Art. 14 BayBG 46 Nr. 4]). Nach den tatsächlichen und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger selbst im Begleitschreiben zu seinem Beihilfeantrag vom 7. Mai 1968 versichert, der Nachlaß habe zur Bestreitung der Aufwendungen ausgereicht. Er ist somit nicht im Sinne der Nr. 14 Abs. 2 BeihV "belastet".
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Wetzel