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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1975, Az.: 4 AZR 375/74

Beihilfeanspruch; Höchstpersönlicher Charakter; Übergang auf Erben; Klinikverwaltung; Öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsträger; Selbstzahlende Privatpatienten; Tagespauschalsätze; Beihilfefähigkeit; Unzulässige Klageänderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1975
Aktenzeichen
4 AZR 375/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 27, 152 - 163
  • PersV 1976, 313

Amtlicher Leitsatz

1. Der Beihilfeanspruch hat höchstpersönlichen Charakter. Er erlischt daher mit dem Tode des Berechtigten und geht nicht auf die Erben über. Dies gilt auch im Falle der Rechtshängigkeit.

2. Werden von der Klinikverwaltung sowohl den öffentlich- rechtlichen Krankenversicherungsträgern als auch selbstzahlenden Privatpatienten nur Tagespauschalsätze und nicht die einzelnen klinischen Leistungen in Rechnung gestellt, kommt es für die Beihilfefähigkeit nur darauf an, worin die Differenz zwischen beiden Tagespauschalsätzen ihren Grund hat. Ist sie auf den Mengenrabatt oder diesem ähnliche bzw vergleichbare Umstände zurückzuführen, so besteht keine Beihilfefähigkeit.

3. Der Übergang von der Weiterverfolgung des Beihilfeanspruchs eines verstorbenen Beihilfeberechtigten auf den selbständigen Anspruch der Angehörigen aus BhV Nr 15 Abs. 1 ist eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.