Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1982, Az.: BVerwG 2 C 50.81
Beihilfe; Tod des Berechtigten; Vererben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 50.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg 24.10.1979 - R/O 44 I 78
- VGH München 05.08.1980 - 24 B 80 A.62
Rechtsgrundlagen
- BhV
- § 18 BeamtVG
- Nr. 14 Abs. 4 BhV F. 1975
- Nr. 15 BhV F. 1975
Fundstelle
- NVwZ 1983, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Amtlicher Leitsatz
Beihilfeansprüche sind nicht vererblich (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Andere Personen (Nr. 15 Abs. 2 BhV) können aus eigenem Recht Beihilfeansprüche nur insoweit geltend machen, als die Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV beim Tode des Beihilfeberechtigten noch nicht verstrichen war.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1887 geborene Justizsekretärswitwe Anna J. war vom 20. Oktober 1969 bis zu ihrem Tod am 25. Juni 1978 im BRK-Altenheim Regensburg. Der Kläger, der als Sozialhilfeträger Frau J. nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - Hilfe zur Pflege im Altenheim gewährte, beantragte erstmals mit Schreiben vom 26. Mai 1970 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg - BFD - unter gleichzeitiger Überleitung des Beihilfeanspruchs gemäß § 90 BSHG eine Beihilfe für die seit dem 20. Oktober 1969 angefallenen Kosten der Anstaltsunterbringung für Frau J. Er beantragte in der folgenden Zeit nachÜberleitung noch mehrfach eine Beihilfe zu den Kosten der Anstaltsunterbringung. Zum 28. Februar 1977 stellte er zunächst seine Hilfeleistungen ein. Die BFD lehnte alle Beihilfeanträge ab. Sie wies die jeweils erhobenen Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 1978 mit der Begründung zurück, daß Frau J. nicht in einer Krankenanstalt untergebracht gewesen sei. Sie sei nicht so pflegebedürftig gewesen, daß sie besonderer Wartung und Pflege bedurft hätte.
Der Kläger hat im März 1978 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Nach dem Tode von Frau J. beantragte er, ihm unter Berücksichtigung der bisher gestellten Anträge aus eigenem Recht gemäß § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) eine Beihilfe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die BFD durch Bescheid vom 6. Oktober 1978 mit der Begründung ab, daß ein etwaiger Beihilfeanspruch jedenfalls wegen Fristablaufs gemäß Nr. 14 Abs. 4 BhV erloschen sei. Die BFD wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 17. April 1979 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem nunmehr vom Kläger gestellten Antrag, den Bescheid der BFD Regensburg vom 6. Oktober 1978 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. April 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger habe die auf Nr. 5 BhV gestützten Beihilfeansprüche der Frau Jäkel für die Zeit vom 20. Oktober 1969 bis zum 28. Februar 1977 auf sich übergeleitet und rechtshängig gemacht. Er habe diese Ansprüche aus fremdem Recht jedoch nach dem Tode der Frau J. nicht weiterverfolgen können, weil solche Ansprüche nicht vererblich und mit dem Tode der Beihilfeberechtigten erloschen seien. Beihilfe zu diesen Aufwendungen könne der Kläger auch nicht nach Nr. 15 Abs. 2 BhV beanspruchen, so daß offenbleiben könne, ob diese Aufwendungen überhaupt beihilfefähig gewesen wären.
Der Kläger gehöre als Sozialhilfeträger zu dem von Nr. 15 Abs. 2 BhV erfaßten Personenkreis. Es sei unerheblich, daß er Beihilfe aus eigenem Recht erstmals mit Schreiben vom 23. August 1978 - und damit nicht innerhalb der von dem Entstehen der Aufwendungen an gerechneten Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV - geltend gemacht habe. Die Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV habe nicht laufen können, bevor nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für einen Beihilfeanspruch erfüllt gewesen seien. Dies sei der Todestag von Frau J. der 25. Juni 1978. Der Kläger könne jedoch keine Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen beanspruchen, weil es sich nicht um Aufwendungen handele, die nach Nr. 15 Abs. 1 BhV beihilfefähig wären.
Nr. 15 BhV gehe davon aus, daß der Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Gewährung einer Beihilfe zu seinen beihilfefähigen Aufwendungen höchstpersönlich sei und deshalb nicht in den Nachlaß falle und nicht mit diesem auf die Erbenübergehe. Die Beschränkung der Fürsorgepflicht auf die in Nr. 15 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen, unabhängig von der Erbenstellung, werde durch die Sterbegeldregelung des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - bestätigt, die mit Nr. 15 BhV in einem engen inneren Zusammenhang stehe und einen Beihilfeanspruch aus Nr. 15 Abs. 2 BhV unter Umständen vermindern oder ausschließen könne. Es sei eindeutig, daß Nr. 15 BhV keine systemwidrige "Quasivererblichkeit" alter, nicht im Sinne des Antrags des verstorbenen Beihilfeberechtigten abgewickelter und rechtshängig gewesener Beihilfeansprüche zugunsten des von Nr. 15 BhV erfaßten Personenkreises habe einführen wollen. Die Auffassung, daß auch solche jenseits der Jahresgrenze liegende, vom Dienstherrn negativ, aber noch nicht unanfechtbar verbeschiedene Beihilfeanträge ebenfalls als noch nicht "abgewickelt" anzusehen wären, sei früher nie vertreten worden. Auch aus dem Wortlaut der Nr. 15 BhV ergebe sich, daß diese Regelung nur solche Aufwendungen erfassen wolle, für die der verstorbene Beihilfeberechtigte, wäre er noch am Leben, zum Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung der Nr. 14 Abs. 4 BhV noch eine Beihilfe hätte erstmals beantragen können. Die Beihilfe bemesse sich nämlich nach dem Hundertsatz, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1980 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 1979 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt sein bisheriges Vorbringen.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des vom Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für die in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis zum 28. Februar 1977 entstandenen Kosten der Anstaltsunterbringung der am 25. Juni 1978 verstorbenen Frau Jäkel ist Nr. 15 Abs. 2 der gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) des Bundes i.d.F. vom 15. Februar 1975 (GMBl. S. 109), weil er diese Aufwendungen nach Inkrafttreten dieser Beihilfevorschriften erstmals geltend gemacht hat (Art. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 11. Februar 1975 [GMBl. S. 106]). Hiernach können in Todesfällen Beihilfen zu den in Nr. 15 Abs. 1 BhV bezeichneten Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben, wenn Hinterbliebene im Sinne der Nr. 15 Abs. 1 BhV nicht vorhanden sind.
Die verstorbene Beihilfeberechtigte hat keinen Ehegatten hinterlassen und hatte auch keine Kinder (Nr. 15 Abs. 1 BhV). Der Kläger gehört als Sozialhilfeträger auch zu dem von Nr. 15 Abs. 2 BhV erfaßten Personenkreis (offengelassen im Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3]). Dies ergibt sich eindeutig aus der Neufassung der Nr. 15 Abs. 2 BhV durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 11. Februar 1975, die ausdrücklich auch juristische Personen begünstigt (vgl. auch Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelunqk, BhV, Stand April 1982, Nr. 15 BhV Erl. 7, die hierin lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage sehen). Der Dienstherr hat zwar gegenüber einem Sozialhilfeträger keine Fürsorgepflicht zu erfüllen. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geschlossen werden, daß ein Sozialhilfeträger nicht von der Regelung der Nr. 15 Abs. 2 BhV erfaßt werden kann. Wie bereits in dem in BVerwGE 16, 68 (72) abgedruckten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1963 - BVerwG 8 C 216.63 - zu der Nr. 15 Abs. 2 BhV entsprechenden Nr. 14 Abs. 2 BhV a.F. ausgeführt ist, erhalten die "anderen Personen" Beihilfen, nicht weil ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen wäre, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewißheit haben soll, daß bei seinem Tod nicht andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden (Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [a.a.O.]). Der Kläger ist auch im Sinne von § 15 Abs. 2 BhV mit den als beihilfefähig geltend gemachten Aufwendungen, die er für die verstorbene Beihilfeberechtigte erbracht hat, weiterhin belastet. Nach dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe hat der Sozialhilfeträger die schon gewährten Leistungen anläßlich des Aufenthalts der Verstorbenen im Altenheim nur vorschüssig erbracht, so daß die Aufwendungen rechtlich dieser erwachsen waren (Urteil vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 55.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 4]). Diese Belastung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch entfallen, daß mit dem Tod der Beihilfeberechtigten deren Beihilfeanspruch erloschen ist und dieser Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Seine Belastung, der Rechnung zu tragen Nr. 15 Abs. 2 BhV bestimmt ist, bleibt bestehen. Gleichwohl kann dem Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat - die begehrte Beihilfe nicht gewährt werden. Es handelt sich nicht um Aufwendungen, für die nach Nr. 15 Abs. 1 BhV eine Beihilfe gewährt werden kann.
Die der verstorbenen Beihilfeberechtigten etwa zustehenden Beihilfeansprüche wegen ihres Aufenthalts im Altenheim sind mit ihrem Tode erloschen. Ein Beihilfeanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vererblich und fällt nicht in den Nachlaß. Er erlischt nicht nur dann, wenn der Beihilfeberechtigte vor derÜberleitung gemäß § 90 BSHG verstorben ist, sondern auch, wenn der Beihilfeanspruch - wie hier - vor dem Tode des Beihilfeberechtigten übergeleitet worden ist und rechtshängig war (BVerwGE 50, 292; Urteile vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [a.a.O.], vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 55.72 - [a.a.O.] und vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - [Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV - F. 1975 - Nr. 1] jeweils m.w.N.). Wie der erkennende Senat im Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - (BVerwGE 50, 292 [299]) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung der Nr. 14 BhV a.F. (= Nr. 15 BhV) geboten, in stärkerem Maße als bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen erstreckt, nicht aber auf die nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Erben oder andere Rechtsnachfolger. Da nur eine dem Beamten oder Versorgungsempfänger selbst noch zufließende Beihilfe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt, erlischt dieser Anspruch bei dessen Tode. Es werden allenfalls ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger begründet, die je nach den Umständen nach Maßgabe der Nr. 15 Abs. 2 BhV auch Dritten zuerkannt werden können (Urteil vom 18. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 4.71 - [a.a.O.]). Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch gemäß Nr. 15 Abs. 2 BhV ebenfalls um einen neuen selbständigen Anspruch, nicht etwa um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch der Beihilfeberechtigten.
Hätten weder die verstorbene Beihilfeberechtigte noch der Kläger nach Überleitung ihres Beihilfeanspruchs auf sich zu Lebzeiten der verstorbenen Beihilfeberechtigten einen Beihilfeanspruch geltend gemacht, so wäre ein derartiger Anspruch schon vor ihrem Tode gemäß Nr. 14 Abs. 4 BhV wegen Versäumung der Einjahresfrist für die Antragstellung erloschen (vgl. auch Urteil vom 23. März 1979 - BVerwG 6 C 49.77 - [Buchholz 238.911 Nr. 14 BhV - F. 1972 - Nr. 1]). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Am Ergebnis ändert sich gleichwohl nichts. Der Kläger kann sich nicht auf die von ihm nach der Überleitung der Beihilfeansprüche gestellten Anträge auf Beihilfe berufen. Der Dienstherr hätte mit einer Beihilfegewährung vor dem Tode der Beihilfeberechtigten trotz derÜberleitung noch die ihm gegenüber der Beihilfeberechtigten obliegende Fürsorgepflicht erfüllt. Der Kläger ist weder als Erbe noch als sonstiger Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der verstorbenen Beihilfeberechtigten eingetreten. Die von ihm aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche sind ungeachtet der von ihm nach Überleitung als Sozialhilfeträger gestellten Beihilfeanträge beim Tode der Beihilfeberechtigten erloschen, weil die Jahresfrist seit Entstehen der Aufwendungen längst verstrichen war.
Die Regelung der Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BhV bestätigt die Richtigkeit dieses Ergebnisses. Hiernach ist die Beihilfe im Anwendungsbereich der Nr. 15 BhV nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen am Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte. Hätte Nr. 15 BhV die länger als ein Jahr zurückliegenden, durch einen Antrag zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten innerhalb der Frist der Nr. 14 Abs. 4 BhV geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigen wollen, so wäre schwer verständlich, daß für den Bemessungssatz nicht entsprechend dem Regelfall die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Antragstellung maßgebend sind (Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 BhV; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, a.a.O., Nr. 13 BhV, Erl. 3 a). Im übrigen spricht der Sinn und Zweck der Regelung, dem verstorbenen Beihilfeberechtigten die beruhigende Gewißheit zu geben, daß bei seinem Tode nicht andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden, ebenfalls dafür, daß nur die in einem begrenzten Zeitraum vor dem Tode des Verstorbenen entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen erfaßt werden sollen. Für die vorangehende Zeit war der verstorbene Beihilfeberechtigte bei der gebotenen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise in der Regel selbst in der Lage, Vorsorge zu treffen und seinen Lebensunterhalt den Verhältnissen anzupassen.
Auch die korrespondierende Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - (vgl. BVerwGE 16, 68 [71] zu §§ 121, 122 BBG a.F.) bestätigt, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle des Todes des Beinilfeberechtigten auf die innerhalb einer begrenzten Frist vor seinem Tode entstandenen Aufwendungen beschränkt ist. Diese Vorschrift, nach der sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag bis zur Höhe dieser Kosten Sterbegeld zu gewähren ist, läßt darauf schließen, daß die hier für richtig gehaltene Auslegung der Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Nr. 14 Abs. 4 BhV mit der im Beamtenversorgungsgesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers über den begrenzten Inhalt der nachwirkenden Fürsorgepflicht im Einklang steht.
Die Begrenzung der gemäß Nr. 15 Abs. 2 BhV nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Beihilfe durch Nr. 14 Abs. 4 BhV ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Erwägung, der Kläger habe durch die Überleitung des Beihilfeanspruchs und die Antragstellung zu Lebzeiten der verstorbenen Beihilfeberechtigten das formell Notwendige zur Wahrung seiner Rechte getan, vernachlässigt, daß er zu jener Zeit Ansprüche der Beihilfeberechtigten verfolgt hat, die mit ihrem Tode erloschen sind, und daß er nur eine hiervon losgelöste eigenständige Beihilfeberechtigung geltend macht.
Da der Kläger gemäß Nr. 15 Abs. 2 BhV keine Beihilfe erhalten kann, weil schon beim Tode der bisherigen Beihilfeberechtigten die Frist der Nr. 14 Abs. 4 BhV abgelaufen war, kann offenbleiben, ob anderenfalls für den Kläger erneut eine Frist gemäß Nr. 14 Abs. 4 BhV zu laufen begonnen hätte, wie das Berufungsgericht meint, oder nicht.
Die. Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.025 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller