Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1979, Az.: BVerwG 6 C 49.77
Anspruch eines Soldaten auf Beihilfe zu den Aufwendungen für dessen nicht beihilfeberechtigtes Stiefkind; Wiederaufleben erloschener Ansprüche mit späterer Ausdehnung der Beihilfeberechtigung auf weitere Beihilfeberechtigte; Abgrenzung von Beihilfeanspruch und Beihilfeberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 49.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 05.11.1975 - AZ: III VG 902/75
- OVG Hamburg - 16.09.1977 - AZ: OVG Bf. I 109/75
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2 Abs. 2 BhV
- Nr. 14 Abs. 4 BhV
- Art. 1 Nr. 2 AVwV
- Art. 2 Nr. 2 S. 2 AVwV
Fundstellen
- DVBl 1980, 205 (Kurzinformation)
- DokBer B 1979, 172
- VerwRspr 31, 32 - 34
- VwRspr 1980, 32-34 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1979, 232
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 1975 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm in der Zeit von Januar 1971 bis Februar 1972 für die ärztliche Behandlung des der ersten Ehe seiner Ehefrau entstammenden Kindes Oliver entstanden sind. Das Kind lebt seit der Heirat des Klägers im Oktober 1967 in dessen Haushalt, wird von ihm versorgt und ist im Jahre 1973 von ihm adoptiert worden. Der leibliche Vater des Kindes ist wie er Offizier der Bundeswehr.
Nach der Adoption des Kindes gab dessen leiblicher Vater, den der Kläger zuvor um die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen gebeten hatte, nachdem ihm selbst die Gewährung von Beihilfen für das Kind unter Hinweis auf Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 BhV verweigert worden war, nicht eingereichte Belege über beihilfefähige Aufwendungen für das Kind aus der Zeit seit Januar 1971 mit dem Bemerken an den Kläger zurück, dieser möge die Beihilfen selbst beantragen. Einen entsprechenden, im März 1973 gestellten Antrag des Klägers wies die Beklagte hinsichtlich der vor dem Monat März 1972 entstandenen Aufwendungen im Gesamtbetrag von 567,95 DM mit der Begründung zurück, die Antragsfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV sei verstrichen.
Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Verpflichtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 1973 und des Beschwerdebescheides vom 10. Dezember 1973 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die seinen Sohn Oliver betreffenden Aufwendungen in Höhe von 567,95 DM Beihilfe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 1977 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Ausschlußfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Sein Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für sein nicht beihilfeberechtigtes Stiefkind gründe sich auf Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 BhV i.d.F. vom 30. August 1972 (GMBl. S. 546). Diese Bestimmung sei durch Art. 1 Ziff. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften (BhV) vom 23. August 1972 (GMBl. S. 542) - im weiteren als AVwV bezeichnet - in die Beihilfevorschriften eingefügt worden und gemäß Art. 2 Ziff. 2 AVwV am 1. Oktober 1972 mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß sie auch für vorher entstandene Aufwendungen gelte, die nach ihrem Inkrafttreten erstmalig geltend gemacht würden. Daß die Regelung nur Aufwendungen betreffen solle, die binnen der Jahresfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV entstanden seien, lasse sich Art. 2 Ziff. 2 Satz 2 AVwV nicht entnehmen. Vielmehr ergebe sich daraus, daß Art. 2 Ziff. 1 AVwV für die Erstattungsfähigkeit der in Art. 1 Ziff. 9 AVwV erstmals als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zur Früherkennung von Krankheiten eine zeitlich begrenzte Rückwirkung festlege, daß eine solche Zeitgrenze hinsichtlich der übrigen in Art. 1 AVwV getroffenen Regelungen nicht gesetzt werden sollte. Deswegen dürfe insoweit auch nicht auf die Ausschlußfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV zurückgegriffen werden. Dazu bestehe überdies kein sachlicher Anlaß. Die Ausschlußfrist solle den Zeitraum, in dem ein Beihilfeanspruch geltend gemacht werden könne, mit der Folge begrenzen, daß dieser Anspruch nach Ablauf der Jahresfrist erlösche. Das setze voraus, daß die Beihilfeberechtigung während der gesamten Jahresfrist bestanden habe. Der Kläger sei aber erst mit dem Inkrafttreten der geänderten Fassung der Nr. 2 Abs. 2 BhV hinsichtlich seines Stiefsohnes beihilfeberechtigt geworden. Das habe zur Folge, daß er für früher entstandene Aufwendungen noch binnen eines Jahres nach Erlaß bzw. Inkrafttreten der geänderten Vorschrift Beihilfeansprüche geltend machen könne. Fehl gehe die Auffassung der Beklagten, daß der Beihilfeanspruch hinsichtlich der streitigen Aufwendungen erloschen sei, weil er vor der Änderung der Nr. 2 Abs. 2 BhV von dem leiblichen Vater des Kindes nicht geltend gemacht worden sei. Es sei schon zweifelhaft, ob der leibliche Vater, der die Aufwendungen nicht getragen habe, hinsichtlich des Kindes einen Beihilfeanspruch gehabt habe, der durch seine Untätigkeit erloschen sei. Jedenfalls aber sei durch die Neufassung der Nr. 2 Abs. 2 BhV ein neuer Beihilfeanspruch des Klägers geschaffen worden, der von dem möglichen früheren Beihilfeanspruch des leiblichen Vaters rechtlich unabhängig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1977 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), führt zum Erfolg.
Der Anspruch auf Beihilfen zu den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ist gemäß Nr. 14 Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 30. August 1972 (GMBl. S. 546) erloschen. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Erwägung getragen wird, der Kläger habe vom Inkrafttreten des Art. 1 Ziff. 2 AVwV an für die Dauer eines Jahres Anspruch auf die Gewährung der umstrittenen Beihilfen gehabt, weil die Ausschlußregelung der Nr. 14 Abs. 4 BhV erst nach Ablauf dieser. Frist eingreife, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, mit der in Art. 1 Ziff. 2 AVwV vorgenommenen Änderung der Nr. 2 Abs. 2 BhV sei ein neuer, d.h. originärer und eigenständiger Beihilfeanspruch des Klägers hinsichtlich der zuvor für sein damaliges Stiefkind Oliver entstandenen Aufwendungen geschaffen worden. Damit übersieht es den grundlegenden Unterschied zwischen dem Beihilfeanspruch als dem Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe (BVerwGE 21, 258 [261]) und der Beihilfeberechtigung als der persönlichen Befugnis, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen. Mit der Neufassung des Absatzes 2 der Nr. 2 BhV durch Art. 1 Ziff. 2 AVwV wurde nur diese Befugnis, die hinsichtlich nicht selbst beihilfeberechtigter Stiefkinder bis zum Inkrafttreten der Änderungsvorschrift allein Beihilfeberechtigten zustand, die den Kinderzuschuß für das Kind mindestens zur Hälfte bezogen (Nr. 2 Abs. 2 BhV i.d.F. vom 28. Oktober 1965 [GKBl. S. 383]), auf Beihilfeberechtigte ausgedehnt, die den Kinderzuschuß zwar nicht erhalten, weil er einem natürlichen Elternteil des Kindes gewährt wird, die ihn aber nach den sachlichen Leistungsvoraussetzungen zu erhalten hätten. Der Stiefvater bzw. die Stiefmutter wurden damit nicht etwa anstelle, sondern neben den leiblichen Elternteilen des Stiefkindes beihilfeberechtigt. Das wird dadurch bestätigt, daß die in Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BhV getroffene Regelung gemäß Satz 6 (a.a.O.) auf das Verhältnis Stiefvater/Stiefmutter zu den beihilfeberechtigten leiblichen Elternteilen entsprechend anzuwenden ist. Diese Verweisung belegt zugleich, daß sich beide Beihilfeberechtigungen auf denselben Beihilfeanspruch beziehen. Auf Inhalt und Bestand dieses Anspruchs hatte der Umstand, daß die Berechtigung zu seiner Geltendmachung mit der Änderung der Nr. 2 Abs. 2 BhV auf selbst beihilfeberechtigte Stiefelternteile ausgedehnt wurde, mithin keinen Einfluß.
Für die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Ziff. 2 AVwV entstandenen Aufwendungen läßt sich aus Art. 2 Ziff. 2 Satz 2 AVwV keine hiervon abweichende Sonderregelung entnehmen. Mit diesem Satz ist bei rechtem Verständnis lediglich gesagt, daß die Änderung der Beihilfevorschriften durch die AVwV nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch für solche Aufwendungen gelten sollte, hinsichtlich derer der Beihilfeanspruch bereits vor Inkrafttreten der AVwV entstanden war. Diese Regelung steht aber unter dem unausgesprochenen - weil selbstverständlichen - Vorbehalt, daß der aus solchen Aufwendungen erwachsene Beihilfeanspruch im Zeitpunkt der Antragstellung noch besteht, d.h. noch nicht gemäß Nr. 14 Abs. 4 BhV erloschen war. Bei den Aufwendungen, für die der Kläger die Beihilfen begehrt, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Erwägungen, die der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 37, 57 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69] zugrunde liegen. Anders als im vorliegenden Fall war seinerzeit darüber zu entscheiden, ob die Ausschlußregelung der Nr. 13 Abs. 3 BhV (i.d.F. vom 17. März 1959 [BAnz Nr. 54] = Nr. 14 Abs. 4 BhV in der hier anzuwendenden Fassung)auch für Aufwendungen gilt, die zwar materiell beihilfefähig sind, vor der entsprechenden Ergänzung der Beihilfevorschriften von diesen aber - entgegen der materiellen Rechtslage - nicht als beihilfefähig behandelt worden waren. Das hat der Senat mit der Begründung verneint, der Geltungswille der Ausschlußregelung erstrecke sich nur auf Aufwendungen, hinsichtlich derer von vornherein, d.h. bei ihrem Entstehen, ein Beihilfeanspruch in den Beihilfevorschriften verankert sei, nicht hingegen auf solche, die die Beihilfevorschriften nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollten. Die Aufwendungen des Klägers, zu denen er die Beihilfen begehrt, gehören zu der erstgenannten Gruppe; denn ihre Beihilfefähigkeit war nicht zweifelhaft und für sie war - in der Person des leiblichen Vaters des Kindes Oliver - von ihrem Entstehen an (vgl. dazu BVerwGE 21, 258 [261]) ein Beihilfeanspruch gegeben, der gemäß Nr. 14 Abs. 4 BhV nach Jahresfrist erlosch. Das hat der Kläger gegen sich gelten zu lassen, da die mit der geänderten Fassung der Nr. 2 Abs. 2 BhV auch hinsichtlich seines damaligen Stiefkindes auf ihn ausgedehnte Beihilfeberechtigung nach dem zuvor Gesagten nur solche Beihilfeansprüche erfassen konnte, die bei Inkrafttreten der Änderung noch bestanden. Waren sie, wie hier, schon vorher erloschen, ist es dem Kläger verwehrt, sie unter Berufung auf die erst später auf ihn ausgedehnte Beihilfeberechtigung durchzusetzen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 369,20 DM festgesetzt.