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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1985, Az.: BVerwG 2 C 48.84

Beihilfe; Krankenkassenleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 48.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 04.06.1982 - AZ: 5 A 138.81
OVG Berlin - 17.07.1984 - AZ: 4 B 85.82

Fundstellen

  • BVerwGE 72, 119 - 122
  • DVBl 1986, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1985, 327-330
  • DÖD 1986, 156-157
  • FEVS 1986, 45-48
  • NVwZ 1986, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1986, 57-58

Amtlicher Leitsatz

Anrechnung von Krankenkassenleistungen auf beihilfefähige Aufwendungen gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV F. 1979 nur, soweit sie für diese Aufwendungen zustehen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen unter Berücksichtigung von Krankenkassenleistungen.

2

Die Ehefrau des klagenden Beamten, die nicht selbst beihilfeberechtigt ist, ist in einer Ersatzkasse gegen Krankheit pflichtversichert. 1979 nahm sie zahnprothetische Leistungen in Anspruch. Für die Aufstellung des Heil- und Kostenplanes und die zahnprothetische Versorgung berechnete ihr Zahnarzt insgesamt 2.684,33 DM. Diese Kosten übernahm die Ersatzkasse zu 80 v.H. Auf den Beihilfeantrag des Klägers erkannte der Polizeipräsident in Berlin Aufwendungen in Höhe von 2.410 DM (4-facher Gebührensatz) als nach Nr. 8 Abs. 2 der Beihilfevorschriften - BhV - beihilfefähig an, kürzte diese um die gesamte Kassenleistung von 2.147,46 DM und gewährte dem Kläger auf den verbleibenden Betrag von 262,54 DM eine Beihilfe. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anerkennung von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 482 DM (= 20 v.H. von 2.410 DM) begehrte, wies der Senator für Inneres zurück.

3

Der Klage auf Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger unter Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen von 482 DM eine weitere Beihilfe von 131,67 DM zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht entsprochen.

4

Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen - hinsichtlich eines Beihilfebetrages von 121 DM, unter Klageabweisung im übrigen - zurückgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:

5

Von den nach Nr. 8 Abs. 2 BhV auf den 4-fachen Gebührensatz berechneten beihilfefähigen Aufwendungen sei nur die hierauf entfallende Krankenkassenleistung von 80 v.H. dieses Betrages nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BhV abzuziehen. Nicht abzuziehen sei dagegen die weitere Kassenleistung, die auf dem Grunde nach - wie hier für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes - oder der Höhe nach - wie hier wegen der Begrenzung auf den 4-fachen Gebührensatz - bereits an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen erbracht worden sei. Zustehende Leistungen im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV seien nur diejenigen anderweitigen Leistungen, die deckungsgleich mit der beanspruchten Beihilfe für Aufwendungen gewährt würden, welche, gäbe es die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nicht, beihilfefähig wären.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Er rügt die unrichtige Anwendung und Auslegung der Beihilfevorschriften.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Senat hält die Berechnungsweise des Berufungsgerichts bei Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der - hier gemäß § 44 LBG Berlin anwendbaren - Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67, ber. S. 107) für zutreffend.

10

Nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sind die nach dem übrigen Inhalt der Beihilfevorschriften an sich als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen u.a. in Fällen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit beihilfefähig, als sie über "die zustehenden Leistungen" hinausgehen. Eine nähere Abgrenzung, welche Leistungen gemeint sind, ist nicht ausdrücklich getroffen. Ein Zusammenhang mit den beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ist aber offenbar vorausgesetzt. Es können nicht jegliche Leistungen der Krankenkasse gemeint sein, die aus irgendeinem Anlaß dem Beihilfeberechtigten oder seinem Angehörigen zustehen, sondern nur solche, die ihnen gerade aus Anlaß der beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen zustehen. Nur insoweit ist Raum für die der Vorschrift zugrundeliegende Erwägung, daß der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfen bedarf, soweit er sich auf andere Weise von den im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall entstehenden Aufwendungen befreien kann (vgl. BVerwGE 60, 88 <91 f.>[BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]). Dagegen besteht kein sachlicher Grund, die zu einer Aufwendung an sich in Betracht kommende Beihilfe deshalb ganz oder teilweise auszuschließen, weil daneben auch andere, beihilferechtlich nicht zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden sind und diese ganz oder teilweise z.B. durch zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt werden. Die Möglichkeit derartiger Unterschiede hinsichtlich der Berücksichtigung einzelner Aufwendungen im Beihilferecht einerseits und im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits folgt gerade aus der grundsätzlich unterschiedlichen Konzeption dieser Systeme (vgl. BVerwGE 60, 212 <222>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 39.83 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen> zur beihilferechtlichen Zergliederung der Aufwendungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Krankenkassenleistungen als Sachleistungssurrogat).

11

Hiernach bleiben bei der Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV Aufwendungen, die schon nach dem übrigen Inhalt der Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig sind, ebenso außer Betracht wie die aus Anlaß solcher Aufwendungen etwa zustehenden anderweitigen Leistungen. Das gilt für Aufwendungen, die dem Grunde nach nicht beihilfefähig sind, wie hier die Gebühr für den Heil- und Kostenplan des Zahnarztes (so auch Mildenberger, Beihilfenvorschriften, Rz. 15 a zu Nr. 3 BhV <S. 72.4>). Es gilt auch für Aufwendungen, die der Höhe nach den beihilfefähigen Rahmen übersteigen, wie hier der übrige über den 4-fachen Gebührensatz hinausgehende Teil des Rechnungsbetrages des Zahnarztes (Nr. 8 Abs. 2 BhV, dessen Rechtmäßigkeit hier unterstellt wird). Auch insoweit bietet der Umstand, daß neben den als beihilfefähig an sich in Betracht kommenden Aufwendungen weitere, von vornherein nicht beihilfefähige Aufwendungen entstanden und durch Leistungen der Krankenkasse ganz oder teilweise - hier zu 80 v.H. - gedeckt sind, keinen sachlichen Grund, die zu den an sich beihilfefähigen Aufwendungen sonst zustehende Beihilfe ganz oder teilweise auszuschließen. Somit ist der nach dem übrigen Inhalt der Beihilfevörschriften, insbesondere nach Nr. 8 Abs. 2 BhV, an sich beihilfefähige Betrag allein um die darauf zustehende Erstattungsleistung von 80 v.H. dieses Betrages zu vermindern; als beihilfefähig verbleiben 20 v.H. dieses Betrages.

12

Von einer Doppelerstattung der Aufwendungen, wie sie die Revision bei der hier gebilligten Berechnungsweise befürchtet, kann keine Rede sein. Vielmehr bleibt der Beihilfeberechtigte auch bei Zusammenrechnung der Krankenkassen- und der Beihilfeleistungen mit einem restlichen Anteil sowohl der an sich beihilfefähigen als auch der von vornherein nicht beihilfefähigen Aufwendungen belastet.

13

Auf die Frage der tatsächlichen Verwaltungspraxis, die die Revision und der Oberbundesanwalt hervorheben, kommt es hier nicht entscheidend an. Zwar ist sonst bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften, da eine Rechtsverletzung durch Abweichung von ihnen sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und sie zur Disposition des Vorschriftengebers stehen, die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil des Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1 = DVBl. 1982, 195>). Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für als Verwaltungsvorschriften erlassene Beihilfevorschriften. Diese konkretisieren - solange eine nähere Regelung durch Gesetz und Rechtsverordnung fehlt - die im Gesetz nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwGE 19, 10 <16>[BVerwG 11.06.1964 - VIII C 155/63];  21, 264 <267>[BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64];  32, 352 <354>[BVerwG 01.08.1969 - VI C 58/66]; Urteil vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36 und 37.81 - <Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 = DVBl. 1984, 429>). Mit Rücksicht auf ihre Besonderheit geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen (vgl. Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 56.60 - <Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 1>; Beschluß vom 28. Mai 1973 - BVerwG 2 B 15.73 - <Buchholz 238.91 Nr. 5 BhV Nr. 3>; Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG 2 C 73.73 - <Buchholz 238.91 Nr. 4 BhV Nr. 6>; BVerwGE 64, 333 <334>[BVerwG 21.01.1982 - 2 C 46/81]). Dem entspricht es, daß das Bundesverwaltungsgericht jeweils über die Auslegung der in diesen Beihilfevorschriften getroffenen Regelungen entschieden hat, ohne auf die - grundsätzlich den Tatsacheninstanzen vorbehaltene - Frage der tatsächlichen Verwaltungspraxis einzugehen (vgl. z.B. BVerwGE 64, 293 ff. [BVerwG 17.12.1981 - 2 C 15/81] und 333 <337 ff.>; vgl. dazu auch BVerwGE 21, 264 <267 f.>[BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64]).

14

Da hiernach schon bei Zugrundelegung der in Nr. 8 Abs. 2 BhV vorgesehenen Begrenzung des beihilfefähigen Betrages der Klage zu Recht stattgegeben worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die in anderen Verfahren umstrittene Frage der Rechtmäßigkeit dieser Begrenzung (vgl. dazu Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen> sowie vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84, BVerwG 2 C 23.85 -).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 121 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller