Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1982, Az.: BVerwG 2 C 46.81

Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei dauernder Anstaltsunterbringung; Wesen der Beihilfe und Gewährungsvoraussetzungen; Verhältnis der Fürsorgepflicht zur Alimentationspflicht; Festsetzung der Höhe einer Beihilfe; Anwendbarkeit des Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) in Fällen dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 46.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 26.07.1979 - AZ: 329 I 78
VGH Bayern - 30.07.1980 - AZ: 24.B - 1879/79

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 333 - 343
  • DVBl 1982, 791-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1982, 260-261
  • DÖV 1982, 1033-1036
  • JA 1983, 280-281
  • NVwZ 1982, 627-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersVertr. 1984, 107-112
  • RiA 1982, 138-140

Amtlicher Leitsatz

Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei dauernder Anstaltsunterbringung.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des. Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 14. Juli 1919 geborene Beigeladene ist der Sohn eines im Jahre 1968 verstorbenen Steuersekretärs. Der Beklagte gewährt ihm Waisengeld. Der Beigeladene befindet sich wegen angeborenen Schwachsinns höheren Grades in der Pflegeanstalt Maria Bildhausen. Seine Anstaltsunterbringung ist nach amtsärztlichem Zeugnis für die Dauer seines Lebens notwendig. Er ist in keiner Krankenkasse freiwillig versichert. Der Kläger leitete mit Schreiben vom 15. Mai 1975 an die Bezirksfinanzdirektion Würzburg - BFD - den Anspruch des Beigeladenen auf Waisengeld und auf Beihilfe gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf sich über.

2

Der Kläger beantragte am 26. Februar. 1976 bei der BFD eine Beihilfe zu den Kosten der Anstaltsunterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 6. August 1974 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von insgesamt 16.797,00 DM (Pflegekosten 15.464,-; Taschengeld 1.285,-; Weihnachtsbeihilfe 40,-; Impfkosten 8,-). Der Beklagte entschied über diesen Antrag durch Bescheid vom 7. Oktober 1976 und durch Änderungsbescheid vom 21. Februar 1977. Für die Kosten der Anstaltsunterbringung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 13.537,00 DM (Pflegekosten 12.537,-; Taschengeld 960,-; Weihnachtsbeihilfe 40, -) wurde auf Antrag des Klägers vom 17. März 1977 Beihilfe durch Bescheid vom 6. April 1977 gewährt. Auf die Widersprüche des Klägers gegen diese Bewilligungsbescheide hin setzte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. August 1978 die Beihilfe für die Zeit vom 6. August 1974 bis 31. Dezember 1976 neu fest. Er legte nach Maßgabe der Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) den jeweils niedrigsten Tagessatz für die Unterbringung als beihilfefähig zugrunde, soweit er 80 vom Hundert - v.H. - des Waisengeldes überstieg. Das vom Kläger dem Beigeladenen gewährte Taschengeld und die Weihnachtsbeihilfe berücksichtigte er nicht. Er setzte den Bemessungssatz auf 80 v.H. fest (50 v.H. nach Nr. 13 Abs. 1 zuzüglich einer Erhöhung von 10 v.H. nach Nr. 13 Abs. 5 und einer weiteren Erhöhung von 20 v.H. unter Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 und unter Beachtung der Nr. 13 Abs. 6 BhV). Im übrigen wies er die Widersprüche zurück.

3

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide vom 7. Oktober 1976, 21. Februar 1977 und 6. April 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1978 den Beklagten zu verpflichten, für den Beigeladenen ab 6. August 1974 eine Beihilfe in der Höhe der Unterbringungskosten zu gewähren, durch Urteil vom 26. Juli 1979 zum Teil stattgegeben. Es hat den Beklagten verpflichtet, über die Beihilfeanträge des Klägers vom 26. Februar 1976 und vom 17. März 1977 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und hat die insoweit entgegenstehenden Bescheide des Beklagten aufgehoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten durch Urteil vom 30. Juli 1980 stattgegeben und die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

4

Durch die Überleitungsanzeige vom 15. Mai 1975 sei ein Beihilfeanspruch des Beigeladenen auf den Kläger übergegangen. Der Beklagte habe jedoch bereits die ihm nach den Beihilfevorschriften obliegenden Zahlungspflichten erfüllt (Nr. 5 BhV, Nr. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 8 Ziff. 4 BhV in Verbindung mit Nr. 13 Abs. 6 BhV), obwohl der Beigeladene nach wie vor auf die Sozialhilfe angewiesen sei.

5

Nehme man den Regelsatz der Sozialhilfe (einschließlich des Mehrbedarfs) als Maßstab dafür, ob die Versorgungsbezüge des Beigeladenen in der fraglichen Zeit ohne seine krankheitsbedingte Unterbringung in der Pflegeanstalt für den normalen Lebensunterhalt ausreichend gewesen wären oder ob er auch ohne die Anstaltsunterbringung einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, so beruhe die Sozialhilfebedürftigkeit in diesem Fall - abgesehen vom Zeitraum vom 6. August bis zum 31. Dezember 1974 (307,13 DM Waisengeld gegenüber 312,00 DM Sozialhilfe incl. Mehrbedarf) - nur auf der krankheitsbedingten Anstaltsunterbringung. In der übrigen Zeit habe die Höhe des Waisengeldes die der Sozialhilfesätze überstiegen. Da die Kosten für die Unterbringung die Summe von Beihilfe und Waisengeld überschritten hätten, habe der Kläger zusätzlich Leistungen nach dem BSHG erbringen müssen. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall geboten, die Beihilfe für die Jahre 1975 und 1976 zumindest so weit zu erhöhen, daß dem Beigeladenen Versorgungsbezüge in einer Höhe verblieben wären, die es ihm gestattet hätten, auch seine persönlichen Bedürfnisse im vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 45, 172) umschriebenen Maßstab zu befriedigen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe aber auf einer Rechtsauffassung, die bei der Bestimmung der Grenzen der am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 ff.] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]) abweiche.

6

Vom Grundsatz her habe ein Beamtenwaisenkind bei Dauerunterbringung in einer Anstalt einen Anspruch auf Nebenalimentation durch Beihilfegewährung. Diese Nebenalimentation könne (in Ergänzung der Hauptalimentation) im Prinzip nur dann angemessen sein, wenn der Beihilfeberechtigte damit seinen Lebensbedarf ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe voll abdecken könne. Wegen des typisierenden und pauschalierenden Charakters, dem die Regelung der Beamtenbezüge unterliege, könne aber eine Besoldung auch dann amtsgemäß sein, wenn sie in Einzelfällen nicht ausreiche, dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen die wirtschaftliche Lebensgrundlage ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe voll zu sichern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es in diesen Fällen nicht, durch die Gewährung von Beihilfen in einem die bestehende Notlage voll beseitigenden Umfang helfend einzugreifen. Sonst würden in rechtlich unzulässiger Weise indirekt Dienst- oder Versorgungsbezüge erhöht. Die besoldungsrechtlichen Regelungen begrenzten die aus dem Beamtenverhältnis entspringende Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber den Hinterbliebenen.

7

Hinsichtlich der Grenzziehung, wann eine Notlage erst durch die Erkrankung des Beamten bzw. eines Versorgungsberechtigten eingetreten sei, und wann sie auch ohne die Krankheit im Einzelfall schon wegen zu niedrigerer Versorgungsbezüge gegeben gewesen sei, könne sich das Berufungsgericht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen. Um eine eindeutig bestimmbare Grenze der Pflicht zur Nebenalimentation zu gewinnen, sei ein Rückgriff auf die Regelungen des BSHG nicht geeignet. Die Sozialhilfe sichere keinen amtsangemessenen Lebensbedarf, sondern allein einen durch die Menschenwürde bestimmten Lebenszuschnitt. Außerdem dürfe die Anhebung oder Senkung der Regelsätze der Sozialhilfe durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§§ 22, 23 BSHG) nicht den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verändern. Die finanziellen Hilfen nach dem BSHG gingen über die im Regelsatz enthaltenen Leistungen hinaus, so daß der nach dem BSHG zu zahlende Mindestbetrag für einen durch die Menschenwürde bestimmten Lebenszuschnitt sich nicht im Regelsatz erschöpfe. Da sich die Frage, ob die Lebensführung eines Beamtenwaisenkindes ohne eine krankheitsbedingte Anstaltsunterbringung allein durch seine Waisenbezüge, also ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe gesichert sei, nicht abstrakt beantworten lasse, sei es fruchtlos, zu untersuchen, welche Aufwendungen das Waisenkind ohne seine Anstaltsunterbringung bei Unterhaltung eines eigenen Hausstandes zu tragen habe. Ein solcher Versuch führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß z.B. die Höhe des zu erwartenden Wohngeldes und die Kosten einer privaten Krankenversicherung mitentscheidend für den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wären.

8

Inhalt und Grenze der am Alimentationsgrundsatz insoweit lediglich zu orientierenden Fürsorgepflicht seien nur aus beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewinnen. Aus den Beihilfevorschriften des Bundes, die gemäß Art. 11 BayBesG in Bayern anzuwenden seien, ergebe sich, daß bei der Bemessung der Beihilfe nicht in allen Fällen der Fürsorgepflicht voll entsprochen werden könne. Die Härteregelungen der BhV sollten dafür einen Ausgleich schaffen. Denn die BhV enthielten keine selbständige Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe, sondern dienten nur dazu, den in der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht vorgegebenen Rahmen (Art. 86 BayBG) für den Regelfall angemessen auszufüllen. Die rechtliche Grenze des Umfangs der von der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gebotenen Beihilfegewährung sei unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) und dem sich daraus ergebenden Charakter der Beihilfe zu gewinnen.

9

Eine Beihilfeleistung stelle keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern solle diese nur ergänzen. Wegen dieses in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegendem ergänzenden Charakters der Beihilfe müsse die Gesamtalimentation des Beamten und seiner Versorgungsberechtigten durch die Gewährung der Dienst- und Versorgungsbezüge und nicht durch Beihilfeleistungen geprägt sein. Das sei noch gegeben, wenn die dem Beihilfeberechtigten gewährten Leistungen im Jahresdurchschnitt nahe an die ihm in diesem Zeitraum zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge heranreichten oder diese sogar infolge vorübergehend entstandener, dem Grunde nach nicht dauerhafter besonderer Aufwendungen überstiegen. Anders sei die Situation dann, wenn die Beihilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung bei dauernder Anstaltsunterbringung körperlich oder geistig Kranker auch ohne die anderen beihilfefähigen Aufwendungen im Jahresdurchschnitt bzw. im Durchschnitt des Jahresteils, in dem sie entstanden seien, den Gesamtbetrag der in diesem Zeitraum zustehenden Dienst- bzw. Versorgungsbezüge voll erreichten oder überstiegen. Denn dann verliere die Beihilfegewährung ihren Charakter einer ergänzenden Nebenalimentation und werde zur Hauptalimentation. Damit würden im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1976 durch die Beihilfe die Dienst- und Versorgungsbezüge in unzulässiger Weise erhöht. Bleibe sonach die nach den Beihilfevorschriften errechnete Beihilfeleistung im entsprechenden Zeitraum unter den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, so müsse der Dienstherr die Beihilfe gegebenenfalls bis knapp unter den Gesamtbetrag der Dienst- und Versorgungsbezüge erhöhen. Reiche das aber zur Deckung der Kosten nicht aus, so dürfe der Dienstherr den Beihilfeberechtigten ohne Verstoß gegen seine Alimentationsverpflichtung und seine Fürsorgepflicht auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe verweisen. Der Beklagte habe nicht gegen die dargelegten Grundsätze verstoßen, vielmehr im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes mehr als die nach der Fürsorgepflicht gebotenen Leistungen an den Kläger erbracht.

10

Der Kläger hat die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision am 3. Oktober 1980 eingelegt.

11

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1980 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juli 1979 zurückzuweisen,

12

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

13

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

16

Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gelten die Beihilfevorschriften des Bundes auch für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an bayerische Beamte und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 36, 53 [55]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht zu Unrecht Nr. 13 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -), hier anzuwenden in den Fassungen vom 30. August 1972 (GMBl. S. 545) und vom 15. Februar 1975 (GMBl. S. 109), nicht berücksichtigt hat. Ferner ist der von ihm aufgestellte Grundsatz, wonach bei dauernder Anstaltsunterbringung die Beihilfeleistungen gegebenenfalls (höchstens) bis knapp unter den Gesamtbetrag der Dienst- und Versorgungsbezüge zu erhöhen seien, mit dem System des geltenden Beihilferechts nicht vereinbar; er läßt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) herleiten. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beihilfefestsetzung ist rechtmäßig, so daß die Klage auf Gewährung einer darüber hinausgehenden Beihilfe im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

17

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren aktiv legitimiert ist. Denn ein Beihilfeanspruch des Beigeladenen wegen der in den Jahren 1974 bis 1976 entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen ist durch die Überleitungsanzeige vom 15. Mai 1975 auf den Kläger als Sozialhilfeträger übergegangen. Dies gilt auch, soweit ein Beihilfeanspruch über die Leistungen hinaus, die der Beklagte nach Nr. 5 und Nr. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 8 Ziff. 4 in Verbindung mit Nr. 13 Abs. 6 BhV gewährt hat, geltend gemacht wird. Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam. Die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang führt. Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]). Die Wirksamkeit der Überleitung hängt nicht von dem Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab. Unerheblich ist auch, daß eine Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird, da mit der Überleitung das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger übergeht.

18

2.

Grundlage der rechtlichen Beurteilung sind Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 13 Abs. 1, 5, 6, 7 und 8 BhV. Der Streit über die Höhe des übergeleiteten Beihilfeanspruchs, der sich vorliegend auf die Frage zuspitzt, ob über die in diesen Beihilfevorschriften enthaltenen Ansprüche hinaus auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) Beihilfe zu gewähren ist, ist in formeller und materieller Hinsicht nach den für diesen Anspruch geltenden Vorschriften zu entscheiden, d.h. nach dem Sinn und Zweck der beihilferechtlichen Regelungen und ihrem Verhältnis zu den Dienst- und Versorgungsbezügen.

19

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:

"Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind grundsätzlich dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt (BVerwGE 21, 258 [260 f.]). Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. u.a.Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] undvom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17] mit Nachweisen). Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]). Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] undvom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 -; vgl. auchBeschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]). Wegen dieses, im starken Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muß infolgedessen der Beamte und Versorgungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (BVerwGE 27, 189 [193]; 41, 101 [104];Beschluß vom 4. April 1975 - BVerwG 6 B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV (F. 1975) Nr. 1])."

20

Im Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 (BVerwGE 60, 212 ff.[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217 f.]) ist weiter ausgeführt:

"Die hergebrachten Grundsätze des Berufungsbeamtentums, die nach dieser Verfassungsnorm (- Art. 33 Abs. 5 GG -) bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, beschränken sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtenverhältnisses, die sich bereits vor der Schaffung des Grundgesetzes in einem traditionsbildenden Zeitraum verfestigt hatten und während dieses Zeitraumes als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]). Einen dieser Gestaltungsgrundsätze, die das Beamtenverhältnis seit jeher prägen und es von anderen Dienstverhältnissen abheben, bildet die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 44, 249 [263]). Den danach geschuldeten Unterhalt leistet der Dienstherr, indem er den Beamten besoldet und den im Ruhestand befindlichen Beamten versorgt. Diese Alimentation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie laufend und ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Empfängers geleistet wird. Das ist bei den Beihilfen nicht der Fall. Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]). Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]). Die Gewährung von Beihilfen und die Grundsätze ihrer Bemessung als Teil einer in dem oben erläuterten Sinne umfassend zu verstehenden 'Gesamtalimentation' steht sonach nicht unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG."

21

In dem dieses Urteil bestätigenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - (NJW 1981, 1998 f.) wird ebenfalls festgestellt, daß das gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und nicht aus der zu diesen Grundsätzen zählenden Alimentationspflicht hergeleitet werden kann; die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder konkretisierten die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie. Für den Fall, daß die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien (- diese wurden in diesem Streitfall als beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht -) einen solchen Umfang erreichten, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre, führt das Bundesverfassungsgericht aus:

"Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten."

22

Das Berufungsgericht hat diesen allein in der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründeten Charakter der Beihilfe nicht ausreichend beachtet. Angesichts der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierenden Beihilfevorschriften ist es nicht zulässig, für Beihilfeleistungen dergestalt eine Grenze zu setzen, daß Beihilfeleistungen den Gesamtbetrag der in einem bestimmten Zeitraum zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nicht voll erreichen oder gar übersteigen dürfen, wie es das Berufungsgericht gefordert hat. Für diese Grenzziehung ergibt sich weder aus den Beihilfevorschriften noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht eine rechtliche Grundlage. Im Gegenteil sind die Beihilfeleistungen gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie im allgemeinen bei außerordentlichen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die über das normale Maß hinausgehenden Belastungen auffangen. Das kann auch dazu führen, daß die Beihilfeleistungen - auch für einen längeren Zeitraum - die Dienst- und Versorgungsbezüge übersteigen. Es ist rechtlich nicht vertretbar, davon auszugehen, daß schon in einem solchen Fall die Alimentation durch Beihilfeleistungen ersetzt worden ist und daß die Beihilfevorschriften eine derartige Fallgestaltung ausschließen wollen. Es ist allein Aufgabe des Dienstherrn, seine Fürsorgepflicht durch allgemeine Beihilfevorschriften zu konkretisieren. Aus der Höhe der Alimentation ergibt sich keine außerhalb der Beihilfevorschriften liegende Begrenzung der Beihilfe. Im übrigen würde die Grenzziehung des Berufungsgerichts dazu führen, daß je nach der Höhe der Bezüge Beamte und Versorgungsberechtigte bei Anstaltsunterbringung in nicht mehr zu vertretendem Umfang unterschiedlich behandelt würden. Der ausgleichende und übermäßige Belastungen im Prinzip vermeidende Charakter der Beihilfe würde so nicht ausreichend berücksichtigt werden.

23

3.

Dem Kläger steht ein Beihilfeanspruch in der Höhe zu, wie er sich aus der Anwendung der Beihilfevorschriften ergibt, wobei es nicht rechtsstaatswidrig ist, daß es sich vorliegend lediglich um Verwaltungsvorschriften und nicht um eine Rechtsverordnung handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - [a.a.O.] undvom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - [ZBR 1978, 37]).

24

Bei der Festsetzung der beihilfefähigen Aufwendungen ist der Beklagte zutreffend von Nr. 5 Abs. 1 Buchst. b BhV ausgegangen. Diese Bestimmung berücksichtigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) die Tatsache, daß ein dauernd zur Pflege untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes entspricht der Zweckbestimmung der Beihilfe als einer zusätzlichen Hilfe des Dienstherrn. Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung. Neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- oder Versorgungsbezügen sind daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen. Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [BVerwG 30.05.1974 - BVerwG II C 6.73] [181]). Eine unterschiedliche Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung je nachdem, ob der krankheitsbedingte Aufenthalt zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist, ist sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (Urteil vom 16. Dezember 1976 [a.a.O.]). Gemäß dieser Vorschrift wird der durch die Besoldungs- und Versorgungsbezüge zur Verfügung gestellte Anteil der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen so berücksichtigt, daß im Prinzip weniger als 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe gewährt werden.

25

Die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BhV 1972 (nach BhV 1975 und 1979 jeweils Satz 3), wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts als ermessensgerecht bezeichnet, in der Revision aber nicht mehr ausdrücklich begehrt wird, ist ohne Ermessensfehler vom Beklagten nicht in Betracht gezogen worden. Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht. Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.];Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]). Die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in Ausnahmefällen die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich ist, deren Sätze für Unterkunft und Verpflegung erheblich über dem niedrigsten Satz der in Nr. 5 Abs. 1 BhV genannten Anstalten liegen (vgl. insoweit auch Rundschreiben des BMI vom 25. September 1972 [GMBl. S. 634]). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Eine Erhöhung der beihilfefähigen Aufwendungen nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BhV 1972 (nach BhV 1975 und 1979 jeweils Satz 3) wegen niedriger Bezüge des Versorgungsempfängers würde der rechtssystematischen Trennung der in der allgemeinen Fürsorgepflicht wurzelnden Beihilfeberechtigung einerseits und der Alimentationspflicht andererseits widersprechen und - im Ergebnis - indirekt zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge führen.

26

4.

Die Bemessung der Beihilfe für die nach Maßgabe der Nr. 5 Abs. 1 BhV beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den Grundsätzen der Nr. 13 BhV. Zwar hat der Beklagte zutreffend den Bemessungssatz nach Nr. 13 Abs. 1 mit 50 v.H. und nach Abs. 5 mit weiteren 10 v.H. festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe der Beihilfe durch den Beklagten ist aber in der Begründung insoweit fehlerhaft, als Nr. 13 Abs. 7 BhV außer acht gelassen wurde. Dies hat auch das Berufungsgericht übersehen. Nach Nr. 13 Abs. 7 ist bei stationärer Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Nr. 5 BhV der nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 zustehende Bemessungssatz um 15 v.H., jedoch auf nicht mehr als 85 v.H. zu erhöhen. Unter Nr. 5 Abs. 1 BhV fällt die dauernde Unterbringung eines geistig Kranken in einer Pflegeanstalt, wobei eine dauernde Unterbringung dann anzunehmen ist, wenn sie nach dem Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes für eine nicht absehbare Zeit notwendig ist (Nr. 5 Abs. 2 BhV). Da diese Voraussetzungen gegeben waren, steht dem Kläger ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes von 60 v.H. (nach Nr. 13 Abs. 1 und 5) um weitere 15 v.H. nach Abs. 7 auf insgesamt 75 v.H. zu.

27

5.

Trotz der Nichtberücksichtigung der Nr. 13 Abs. 7 BhV erweist sich die Festsetzung des Beihilfebemessungssatzes im Ergebnis als richtig. Der Beklagte hat in zulässiger Weise den Beihilfebemessungssatz im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV so erhöht (auf insgesamt 80 v.H.), daß dem Kläger insgesamt die Beihilfe gewährt wurde, die ihm - was noch ausgeführt wird - auch unter Berücksichtigung der Nr. 13 Abs. 7 im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV nur hätte gewährt werden können. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die weitergehende Klage abgewiesen.

28

Der Beklagte ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 16. Dezember 1976), der sich der erkennende Senat anschließt, davon ausgegangen, daß Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV auch in den Fällen dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten (Nr. 5, Nr. 13 Abs. 7 BhV) anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, an dessen Stelle hier das Bayerische Staatsministerium der Finanzen als zuständiges Ministerium des Beklagten tritt, die nach Nr. 13 Abs. 1 ff. BhV zustehenden Bemessungssätze in Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, erhöhen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17. Februar 1978 - 25 - P 1820 - 71/147 - 6111 (abgedruckt in: Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Teil C S. 74/51-74/52) zur Annahme von Ausnahmefällen bei dauernder Anstaltsunterbringung unter den dort genannten Voraussetzungen und zur Erhöhung des Bemessungssatzes nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV bis zur Höhe des Bemessungssatzes, der sich bei Anwendung der Nr. 13 Abs. 6 BhV ergäbe, sein Einvernehmen erklärt.

29

Hiervon ausgehend hat der Beklagte im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß einen besonderen Härtefall - besonderen Ausnahmefall - angenommen und den Beihilfebemessungssatz im Rahmen der in Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV eingeräumten Ermessensbefugnis unter Berücksichtigung der Regelung der Nr. 13 Abs. 6 BhV rechtsfehlerfrei auf 80 v.H. erhöht. Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl.Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet. Bei dieser Sachlage sei es "mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar, wenn er (der Dienstherr) unter Außerachtlassung der bei beihilferechtlichen Ermessensentscheidungen zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalles eine Beihilfe gewährt, die von der Versicherungsfähigkeit des Risikos zu zumutbaren Bedingungen" ausgehe. - War dem Beihilfeberechtigten - wie hier - eine eigenverantwortliche Vorsorge durch Abschluß einer Versicherung nicht möglich, so ist eine schuldlos durch Krankheit eingetretene Notlage und damit ein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV anzunehmen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Versorgungsbezüge und die nach Nr. 13 Abs. 1 bis 7 BhV zu gewährende Beihilfe nicht ausreichen, die Kosten der Unterbringung einschließlich derjenigen Aufwendungen für notwendige persönliche Bedürfnisse, die durch die Anstalt im Rahmen der Unterbringungs- und Pflegekosten nicht befriedigt werden, zu decken. In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auchUrteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

30

Aus diesen Erwägungen folgt aber auch weiter, daß nach der geltenden Beihilferegelung ein darüber hinausgehender Beihilfeanspruch nicht zusteht. Wie dargelegt, ist bestimmender Grund für die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles die aus der Art der Erkrankung folgende Unmöglichkeit einer zumutbaren Eigenvorsorge. Dem entspricht es, die Erhöhung des Bemessungssatzes an dem Maßstab auszurichten, der für Fälle des Leistungsausschlusses in Nr. 13 Abs. 6 BhV festgelegt ist. Dem steht nicht entgegen, daß Nr. 13 Abs. 7 BhV keine Anwendung findet, wenn der Bemessungssatz bereits nach Absatz 6 zu erhöhen ist (Nr. 13 Abs. 7 Satz 2 BhV). Daraus folgt nicht, daß bei der im Streitfall gegebenen Anwendbarkeit des Absatzes 7 die Bemessungsgrenzen des - nicht unmittelbar anwendbaren - Absatzes 6 außer Betracht bleiben müßten; denn diese finden im Rahmen der nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV zu treffenden Ermessensentscheidung lediglich für die Höhe des Bemessungssatzes Berücksichtigung. Daraus ergibt sich, daß der Kläger nach den geltenden beihilferechtlichen Regelungen im Ergebnis nicht mehr erhalten kann, als wenn Nr. 13 Abs. 6 BhV unmittelbar anwendbar wäre. Dies hat zur Folge, daß bei der an Nr. 13 Abs. 6 Satz 1 Ziff. 1 BhV ausgerichteten Erhöhung um 20 v.H. (auf insgesamt 80 v.H.) die Erhöhung des Bemessungssatzes nach Nr. 13 Abs. 7 BhV, auf die ein Anspruch besteht, mit berücksichtigt, d.h. angerechnet wird. Eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV unter Berücksichtigung des Absatzes 6 um 20 v.H. ohne Anrechnung der in Absatz 7 geregelten Erhöhung um 15 v.H. würde dem Sinn des Absatzes 7 Satz 2 widersprechen. Die sich hiernach aus dem geltenden Beihilferecht ergebende Begrenzung der Erhöhung des Bemessungssatzes im Rahmen der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beihilfeberechtigte im Gegensatz zu dem unmittelbar unter Nr. 13 Abs. 6 BhV fallenden Personenkreis nicht durch eigene Versicherungsbeiträge belastet ist.

31

Die vom Beklagten auf der Grundlage des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. Februar 1978 getroffene Entscheidung steht somit im Einklang mit dem geltenden Beihilferecht.

32

6.

Soweit die Revision über die dargelegte beihilferechtliche Regelung hinausgehende Ansprüche geltend macht, ist sie unbegründet. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der Beamte oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nicht auf die Leistungen nach dem BSHG angewiesen sind. Zwar liegen die Leistungen nach dem BSHG regelmäßig unter denen, die auf dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation beruhen. Das ergibt sich daraus, daß die Sozialhilfe einen - durch die Menschenwürde geforderten - (Mindest-)Lebenszuschnitt garantieren soll. Die Fürsorgepflicht und die auf ihr beruhende Beihilfe orientieren sich grundsätzlich nicht an einer Mindestgrenze in Form der nach dem BSHG zu gewährenden Leistungen. Die Beihilfe ist keine Alimentierung im eigentlichen Sinn, sondern soll und kann die durch das Besoldungs- und Versorgungsrecht vorgegebene und der Gesetzesbindung unterliegende Alimentation nur in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergänzen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

33

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinerEntscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein. Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen. Ferner läßt sich, worauf der erkennende Senatim Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 48.75 - (Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 5) hingewiesen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, daß auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden könne, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (in gleicher Weise auch das Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 [BVerwGE 60, 212 ff., 220[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]]). Dies kann aber nicht für den vorliegenden Fall der dauernden Unterbringung eines pflegebedürftigen Versorgungsberechtigten gelten, für den durch die Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 13 Abs. 1, 5, 7 und Abs. 8 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 6 BhV detailliert Regelungen getroffen sind und insbesondere eine Ermessensermächtigung für die Erhöhung der Beihilfe bis zu 80 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen und damit eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzende Regelung gegeben ist. Es ist auch grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, bei hinreichender Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze (etwa des Alimentationsprinzips) zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu gelangen (vgl. insoweit BVerwGE 60, 212 ff.[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [214 f.]). Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderen ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wid für das Revisionsverfahren auf 3.299,15 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller