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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1974, Az.: BVerwG II C 6.73

Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs; Subsidiarität der Sozialhilfe; Beihilfeberechtigten nach Abzug der Anstaltskosten; Anspruchsberechnung nach pflichtgemäßem Ermessen; Ersatz von Pflegekosten und Unterbringungskosten; Systemwidrigkeit der Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen; Ausgleichsansprüche gemäß Beamtenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 6.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 19.03.1970 - AZ: I/1 E 160/69
VGH Hessen - 03.11.1970 - AZ: I OE 59/70

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 172-183
  • BVerwGE 45, 172 - 183
  • DVBl 1977, 118 (Kurzinformation)
  • DÖD 1975, 184
  • Pers. Vertr. 1976, 100
  • ZBR 1976, 26

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang, eines unmittelbar aus der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn abgeleiteten Beihilfeanspruchs bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Wetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1970 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. März 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trägt als überörtlicher Sozialhilfeträger die Kosten der Unterbringung der am 9. Januar 1912 geborenen Beigeladenen, die sich seit Jahren wegen hochgradiger Geistesschwäche bei dyscerebraler Entwicklungshemmung in psychiatrischen Anstalten - zuletzt in den Keinen der Inneren Mission in Nieder-Ramstadt bei Darmstadt - befindet. Die Beklagte gewährt der Beigeladenen als Vollwaise und Tochter eines früher bei ihr beschäftigten Polizeihauptwachtmeisters Waisengeld und Kinderzuschlag; diese Leistungen nimmt der Kläger zur Deckung der Pflegekosten in Anspruch, sie decken die Pflegekosten nur teilweise. Nachdem der Pfleger der Beigeladenen auf Veranlassung des Klägers bei der Beklagten bereits wiederholt vergeblich die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der Anstaltsunterbringung beantragt hatte, stellte er im Juli 1967 erneut einen derartigen Antrag; durch Schreiben vom 24. Mai 1968 teilte der Kläger der Beklagten mit, er leite den Anspruch der Beigeladenen auf Beihilfe gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, 1875), heute gültig in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688), - BSHG - auf sich über. Nach ergebnislosem Vorverfahren klagte der Kläger in einem früheren, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, dem die Beigeladene beigeladen worden war, und beantragte, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, der Beigeladenen für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezember 1966 eine Beihilfe zu den Kosten ihrer Unterbringung in den Heimen der Inneren Mission in Nieder-Ramstadt in Höhe der sich aus der Hessischen Beihilfenverordnung in der (durch die Vierte Änderungsverordnung vom 7. Juni 1966 - GVBl. I S. 137 - geänderten) Fassung vom 14. Juli 1964 (GVBl. I S. 102) - HBeihVO - ergebenden Sätze zu gewähren und an ihn auszuzahlen; hilfsweise, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, der Beigeladenen für die Zeit vom 4. Juli bis 31. Dezember 1966 dem Alimentationsgrundsatz angemessene Beihilfeleistungen zu gewähren. Durch Urteil vom 13. Februar 1969 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden die ablehnenden Bescheide auf, erklärte die Beklagte für verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und wies die Klage im übrigen ab. In den Gründen jenes rechtskräftig gewordenen Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160) entwickelten Grundsätzen verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aus Anlaß der Unterbringung der Beigeladenen in den Nieder-Ramstädter Heimen der Inneren Mission für den Zeitraum vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechende Beihilfen zu gewähren. Der Beihilfeanspruch ergebe sich unmittelbar aus § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1967 (GVBl. I S. 10) - EBG -. Daher liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die Höhe der Beihilfe zu bestimmen, weil die einschlägigen Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - anwendbar seien. -

2

Daraufhin setzte die Beklagte durch Bescheid vom 26. Juni 1969 die Beihilfe für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 auf 6.321 DM fest mit der Begründung, sie habe auf Grund des ihr eingeräumten Ermessens der Festsetzung Nr. 4 a der Bundesbeihilfevorschriften vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) in der Fassung vom 28. Februar 1967 (GMBl. 1967 S. 124) - BhV F. 1967 - zugrunde gelegt, denn deren Regelung beruhe auf dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Grundsätze sie nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1969 zu beachten habe; danach müßten die häuslichen Ersparnisse, die bei dauernder Unterbringung in einer Anstalt einträten, bei der Höhe der Beihilfe berücksichtigt werden; nach Nr. 4 a BhV F. 1967 seien die Unterbringungskosten bis zum niedrigsten Satz in den für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen Anstalten insoweit beihilfefähig, als sie - bei einer Beihilfeberechtigten ohne Angehörige - 80 v.H. der Dienst- und Versorgungsbezüge überstiegen; auf dieser Grundlage errechne sich der Betrag von 6.321 DM, wie sich im einzelnen aus der Anlage zum Bescheid ergebe. Nach dieser Anlage betrugen die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 6.089,54 DM, die Pflegekosten 15.405,90 DM, so daß nach Abzug von 4.871,63 DM (= 80 v.H. der Versorgungsbezüge) ein Betrag von 10.534,27 DM verblieb, von dem 60 v.H. als Beihilfe gewährt wurden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 30. Oktober 1969 zurück.

3

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1969 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1969 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Gewährung einer über den Betrag von 6.321 DM hinausgehenden Beihilfe für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 abgelehnt hat und

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, der Beigeladenen für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 über den Betrag von 6.321 DM hinaus eine Beihilfe zu den Kosten ihrer Unterbringung in den Heimen der Inneren Mission in Darmstadt-Nieder-Ramstadt zu gewähren, die die Differenz zwischen den entstandenen Unterbringungskosten und den von der Beklagten an die Beigeladene gezahlten Versorgungsbezüge nicht unterschreitet, und die Beihilfe an ihn - den Kläger - auszuzahlen,

  3. 3.

    hifsweise,

    die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

4

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 19. März 1970 den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1969 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1969 aufgehoben soweit damit die Gewährung einer über 6.321 DM hinausgehenden Beihilfe abgelehnt worden war, und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist im wesentlichen dargelegt: Die Klage sei zulässig; insbesondere stehe ihr die Rechtskraft des in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 13. Februar 1969 nicht entgegen, denn die Streitgegenstände seien nicht identisch. Die Klage sei auch begründet. Mit der Verpflichtung des Dienstherrn aus seiner Fürsorgepflicht auch gegenüber den Hinterbliebenen eines Beamten sei es unvereinbar, diese auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verweisen. Derart handele die Beklagte jedoch, wenn sie der Beigeladenen Beihilfen verweigere, die den notwendigen Unterhalt deckten, und der Kläger genötigt sei, der Beigeladenen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes Leistungen zu erbringen. Da der öffentlich-rechtliche Dienstherr gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen zur Sicherung eines angemessenen und standesgemäßen Lebensunterhalts und nicht nur, wie unter dem Gesichtspunkt der Sozialhilfe, zu einem menschenwürdigen Lebensunterhalt verpflichtet sei, müßten die Leistungen des Dienstherrn höher als die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sein. Hinzu komme die ausdrücklich, in § 2 Abs. 1 BSHG angeordnete Subsidiarität der Sozialhilfe. Diese Gesichtspunkte habe die Beklagte offensichtlich verkannt; es lasse sich aber weder dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1969 noch der dort zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwas Gegenteiliges entnehmen. Der Kläger habe somit einen gemäß § 90 BSHG von der Beigeladenen auf ihn übergeleiteten Anspruch auf Beihilfe gegen die Beklagte. Dieser liege der Höhe nach zwar im Ermessen der Beklagten, müsse jedoch zusammen mit den Versorgungsbezügen mindestens die notwendigen Unterbringungskosten der Beigeladenen in den Nieder-Ramstädter Heimen der Inneren Mission erreichen.

5

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. November 1970 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen angeführt:

6

Die Berufung sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Das rechtskräftige Urteil vom 13. Februar 1969 im Vorprozeß stehe gemäß § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einer Sachentscheidung in diesem Verfahren nicht entgegen; denn es habe - wie sich aus seinen Gründen ergebe - Rechtskraftwirkung nur insoweit entfalten können, als dort entschieden wurde, daß dem Kläger für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch gegen die Beklagte zustehe und daß dieser Anspruch sich unmittelbar aus § 92 HBG, nicht aber aus der Hessischen Beihilfenordnung ergebe. In diesem Verfahren wende sich der Kläger indessen gegen die Art und Weise der Ermessensausübung durch die Beklagte hinsichtlich der Höhe der gewährten Beihilfe, die nicht Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen sei. - In der Sache habe das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht insoweit aufgehoben, als durch sie die Gewährung einer über 6.321 DM hinausgehenden Beihilfe abgelehnt worden sei. Die Bescheide seien nämlich schon mangels einer echten eigenen Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft. Die Beklagte habe sich nicht mit der Begründung, der Bund habe durch Einfügung der Nr. 4 a BhV F. 1967 die Konsequenzen aus dem Urteil BVerwGE 22, 160 gezogen, jeder eigenen Ermessenserwägung enthalten und sich lediglich auf jene Bundesregelung stützen dürfen, an die sie nicht gebunden sei. Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte auf Grund der Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1969 und damit an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160) fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe neben den Versorgungsbezügen die Aufwendungen für Unterkunft und Pflege bei einer dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken niemals in voller Höhe als beihilfefähig berücksichtigt werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe derartige Einschränkungen nicht gemacht; es habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jede Entscheidung ermessensfehlerhaft sei, die die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aus Anlaß der dauernden Unterbringung unheilbar körperlich oder geistig Kranker in besonderen Anstalten von der Beihilfefähigkeit allgemein ausschließe. Gerade auch aus der Tatsache, daß im vorliegenden Fall der alleinstehenden Beigeladenen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - von häuslichen Ersparnissen keine Rede sein könne, ergebe sich, daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung die konkreten Verhältnisse der Beigeladenen außer acht gelassen und damit die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. - Mit dem Hauptantrag, die Beklagte zur Gewährung einer über 6.321 DM hinausgehenden, die Differenz zwischen den entstandenen Unterbringungskosten und den Versorgungsbezügen nicht unterschreitenden Beihilfe zu verpflichten, könne der Kläger allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung über die Höhe der Beihilfe im Ermessen der Behörde stehe und das Gericht, da diese Ermessensentscheidung sich nicht nur zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet habe, seine Entscheidung nicht anstelle der Behördenentscheidung setzen dürfe. Bei der demnach noch zu treffenden Ermessensentscheidung sei von folgenden Erwägungen auszugehen: Da Beihilfe und Versorgungsbezüge der Beigeladenen den tatsächlichen Unterhaltsbedarf nicht nur nicht überstiegen, sondern nicht einmal deckten, verlange es die Fürsorgepflicht der Beklagten, daß die Beihilfe über den von der Beklagten anerkannten Betrag hinaus erhöht werden müsse. Allerdings könne der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Höhe der Beihilfe nicht gefolgt werden. Damit würde von dem Grundsatz abgegangen werden, daß die infolge Krankheit usw. entstehenden Aufwendungen niemals in voller Höhe ersetzt, sondern allenfalls in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt und nur zu einem bestimmten Prozentsatz erstattet werden. Von diesem das gesamte Beihilfenrecht beherrschenden Grundsatz abzugehen, erscheine nicht angebracht, auch wenn hier der Beihilfeanspruch unmittelbar aus § 92 HBG abgeleitet werde. Denn es sei nicht gerechtfertigt, die Beigeladene besser zu stellen als andere Beihilfeberechtigte, deren Ansprüche schon in der Hessischen Beihilfenverordnung geregelt und dadurch niemals auf vollen Ersatz der entstandenen Aufwendungen gerichtet seien, zumal der Grund dafür, daß nur ein bestimmter Vomhundertsatz der Aufwendungen als Beihilfe gewährt werde, darin liege, daß durch die Besoldungs- oder durch die Versorgungsbezüge bereits ein Anteil des aus Anlaß von Krankheitsfällen bestehenden Lebensbedarfs zur Verfügung gestellt werde. Daher sei es angemessen, die Beigeladene ähnlich wie andere Beihilfeempfänger zu behandeln und ihr - ohne Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge - 60 v.H. der in der niedrigsten Pflegeklasse ihrer Anstalt entstehenden Kosten zu ersetzen. Daß dabei auch bei Einsatz der Versorgungsbezüge der Beigeladenen noch ein ungedeckter Betrag verbleibe, der notfalls über das Bundessozialhilfegesetz von der Allgemeinheit getragen werden müsse, sei nicht unangemessen. Es dürfe nämlich bei der Bemessung der Beihilfe nicht völlig außer acht gelassen werden, welche Auswirkungen die hier aufgestellten Grundsätze auf andere Fälle haben könnten. Es gehe nicht an, allein wegen der Tatsache, daß die Beigeladene nicht imstande sei, aus eigenen Mitteln die Unterbringungskosten zu bestreiten, die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zur Gewährung einer diese Differenz völlig ausgleichenden Beihilfe zu verpflichten. Die Beihilfehöhe könne sich insoweit nicht danach richten, ob eine Notlage des Beihilfeberechtigten vorliege; dafür einzutreten sei gegebenenfalls das Bundessozialhilfegesetz da. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß bei der hier für angebracht gehaltenen Berechnungsart zwar im vorliegenden Fall keine volle Kostendeckung erreicht werde, daß jedoch in anderen Fällen bei nicht so geringen Versorgungsbezügen diese Berechnungsart für den Beihilfeberechtigten günstiger sei als die Berechnung nach der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Nach ihr müßten die Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten stets in voller Höhe für die Unterbringung mitverbracht werden, während es nach der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Berechnungsart von der Höhe der Versorgungsbezüge abhänge, ob dem Beihilfeberechtigten nach Abzug der Anstaltskosten noch ein Teil seiner Bezüge zur freien Verfügung verbleibe. Allein diese Lösung erscheine angemessen. Allerdings könne kein Verpflichtungsurteil erlassen werden, weil die Entscheidung über die Höhe der Beihilfe letztlich im Ermessen der Behörde stehe. Der Satz von 60 v.H. sei nur der Mindestsatz, der nach der Rechtsauffassung des Senats gewährt werden müsse. Es bleibe der Beklagten überlassen, ob sie etwa wegen der Besonderheit dieses Falles einen höheren Betrag gewähren wolle, ähnlich wie das nach § 13 Abs. 3 HBeihVO möglich sei. -

7

Gegen dieses seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1970 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. März 1970 zurückzuweisen,

8

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

9

Der Kläger beantragt ferner,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1970 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. März 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

11

ferner,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Beide Revisionen rügen Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet dem erstinstanzlichen Urteil im wesentlichen bei.

14

II.

1.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem erstinstanzlichen Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen.

15

Es hat zunächst - wie übrigens auch das Berufungsurteil - zutreffend ausgeführt, daß die Rechtskraft des in dem Vorprozeß vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - I/2 E 69/68 - ergangenen Urteils vom 13. Februar 1969 einer Entscheidung in dieser Sache nicht entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 13. Februar 1969 wird durch seine tragenden Gründe bestimmt (vgl. auch BVerwGE 29, 1[BVerwG 21.12.1967 - VIII C 2/67] [3]). Diese besagen, mit Beschränkung auf die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966, daß ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus § 92 Abs. 1 HBG gegen die Beklagte besteht, daß der Kläger diesen Anspruch der Beigeladenen gemäß § 90 BSHG rechtswirksam auf sich übergeleitet hat und daß die Beklagte über die Höhe dieses Anspruchs nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden habe. Dies hat die Beklagte mit den in diesem Verfahren angegriffenen Bescheiden für die Zeit vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 getan. Im Streit ist somit allein die Höhe der zu gewährenden Beihilfe für den letztgenannten Zeitraum. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens ist demnach ein anderer als der des Vorprozesses.

16

In sachlicher Hinsicht hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Auffassung vertreten, die der Beihilfefestsetzung zugrundeliegende Ermessensentscheidung der Beklagten genüge nicht der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne des hier unmittelbar anzuwendenden § 92 Abs. 1 HBG, weil die bewilligte Beihilfe und die Versorgung der Beigeladenen zusammen nicht mindestens die entstandenen. Unterbringungs- und Pflegekosten decken. Bei Einordnung in die Systematik des Beihilferechts besagt diese erstinstanzliche Entscheidung: Im vorliegenden Falle könne nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei sein, welche im ungünstigsten Falle für die Beigeladene den die (volle) Versorgung übersteigenden Betrag der Unterhalts- und Pflegekosten als beihilfefähig festsetze und von dem so errechneten beihilfefähigen Betrag 100 v.H. als Beihilfe gewähre. Nach dieser Auffassung wäre die Festsetzung des beihilfefähigen Betrages durch die Beklagte nicht zu beanstanden; denn diese hat in entsprechender Anwendung der Nr. 4 a Abs. 1 BhV F. 1967 nicht den die volle Versorgung, sondern sogar den nur 80 v.H. der Versorgung übersteigenden Betrag als beihilfefähig festgesetzt. Von diesen Betrag hat die Beklagte allerdings nicht 100 v.H., wie es dem Gericht erster Instanz geboten erscheint, sondern lediglich 60 v.H. als Beihilfe gewährt.

17

Das Berufungsgericht hat in seinem hier angefochtenen Urteil ausgeführt: Bei der von der Beklagten mangels Ausübung des Ermessens nachzuholenden Ermessensentscheidung sei es nicht - wie das Gericht des ersten Rechtszuges meine - erforderlich, die Beihilfe in einer Höhe zu gewähren, daß unter Hinzuziehung der (vollen) Versorgungsbezüge die notwendigen Unterbringungs- und Pflegekosten gedeckt werden. Es müsse vielmehr dem Ermessen des Dienstherrn überlassen bleiben, mit welchem Vomhundertsatz der ohne Anrechnung der Versorung festzusetzenden beihilfefähigen Aufwendungen er Beihilfe gewähre, ob mit 60 v.H. oder einem höheren Satz. Es sei nicht unangemessen, den von der Beihilfe nicht gedeckten Betrag der Unterbringungs- und Pflegekosten der Beigeladenen über das Bundessozialhilfegesetz von der Allgemeinheit erbringen zu lassen.

18

Dem vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Er hält vielmehr die im erstinstanzlichen Urteil vertretene Ansicht für zutreffend, der wohl auch der Oberbundesanwalt im wesentlichen beipflichtet. Hierbei hat der Senat - wie geboten - allein auf die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Ausnahmefalles abgestellt (vgl. auch BVerwGE 27, 189 [192, 193]). Der Senat hat ferner in seine Erwägungen einbezogen, daß der Dienstherr gegenüber dem Beamten und dessen versorgungsberechtigte Hinterbliebenen seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht nur dann genügt, wenn er ihnen außer den Dienst- und Versorgungsbezügen eine dem Beamtenstand angemessene und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Beihilfe gewährt. Daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerwGE 23, 288[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]; Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]; zuletzt Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 -). Die Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes, die das Berufungsgericht für angemessen erklärt hat, soweit die Beihilfe einen Teil der beihilfefähigen Aufwendungen ungedeckt läßt, gewährleisten aber nicht den Unterhalt, der dem Beamtenstand entspricht; sie gewährleisten dem Hilfeempfänger etwas anderes, nämlich die Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden Leistungen liegen mithin auf einer anderen Ebene als die (Beihilfe-)Leistungen des Dienstherrn, die er auf Grund seiner Fürsorgepflicht zu erbringen hat und die sich nach dem durch den Beamtenstand - nicht allein durch die Menschenwürde - bestimmten Lebenszuschnitt richten.

19

Für die Entscheidung des Senats war weiter erheblich, daß die Beigeladene nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils wegen der Art und Dauer ihres Leidens eine angemessene Selbstvorsorge nicht treffen konnte und daß sie unverschuldet in diese Notlage geriet. Es kann also dahinstehen und ist hier nicht zu entscheiden, ob die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn auch in anderen Fällen - in denen der Beamte etwa eine ihm zumutbare Selbstvorsorge nicht getroffen hat oder durch sein Verschulden in Not geraten ist - gebietet, Beihilfe in einem solcher, Umfang zu gewähren, daß der Betroffene nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist. Es ist allein über den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im vorliegenden Falle zu befinden. Dabei ist auch, zu berücksichtigen, daß dieser Fürsorgepflicht die Treuepflicht des Beamten gegenübersteht, an die mit Recht hohe Anforderungen gestellt werden. Diese können nur gerechtfertigt sein, wenn an die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und dessen engerer Familie die gleichen Anforderungen gestellt werden. Hiervon ausgehend erscheint im vorliegenden Falle wegen der dargelegten besonderen Umstände nur eine Beihilfe angemessen, die zusammen mit der Versorgung - oder dem auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechneten Teil der Versorgung - den Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen davor bewahrt, auf die Leistungen der Bundessozialhilfe angewiesen zu sein.

20

Wegen der soeben erwähnten besonderen Umstände des vorliegenden Ausnahmefalles sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bemessungssatzes rechtlich nicht überzeugend. Die dort gegen die Erhöhung des allgemeinen Bemessungssatzes auf 100 v.H. zum Ausdruck gebrachten Bedenken, auch soweit sie aus der vermeintlichen Systemwidrigkeit hergeleitet werden, greifen nicht durch. Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich nicht 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe gewährt werden, sondern ein erheblich niedrigerer Vomhundertsatz die Regel ist (vgl. hierzu BVerwGE 19, 10;  23, 288[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63][290]). Auszugehen ist jedoch bei beihilferechtlichen Ermessensentscheidungen - wie bereits dargelegt - von den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles, insbesondere dann, wenn diese - wie im vorliegenden Ausnahmefall - von den Durchschnittsverhältnissen erheblich abweichen. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht vernachlässigt, und die Revision der Beklagten hat ihn anscheinend nicht erkannt. Es ist nicht zutreffend, daß die beihilfefähigen Aufwendungen in keinem Fall zu 100 v.H. erstattet werden müßten, selbst dann nicht, wenn anderenfalls der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebener - wie hier die Beigeladene - wegen der von der Beihilfe nicht gedeckten Unterbringungs- und Pflegekosten auf die allgemeine Sozialhilfe angewiesen sein würde, ohne seine Notlage verschuldet zu haben.

21

Zur Frage der Systemwidrigkeit der Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 100 v.H. ist auf die auch in den Ländern Bayern, Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein geltenden Beihilfevorschriften des Bundes sowohl in der jetzt geltenden Fassung vom 30. August 1972 (GMBl. S. 546) - BhV F. 1972 - (Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4) als auch auf die Regelung in Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV F. 1967 hinzuweisen. Dort ist in besonderen Ausnahmefällen - wenn auch bei Anlegung des strengsten Maßstabes - eine Erhöhung des Bemessungssatzes bis auf 100 v.H. vorgesehen. Eine ähnliche Regelung findet sich in den Beihilfevorschriften der anderen Länder (Baden-Württemberg, Beihilfenverordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1972 [GBl. S. 604], § 12 Abs. 7 Nr. 2; Bremen, Beihilfenverordnung in der Fassung vom 23. März 1971 [GBl. S. 26], g 12 Abs. 6; Hamburg, Beihilfenverordnung vom 26. Juni 1973 [GVBl. I S. 234], § 13 Abs. 8; Nordrhein-Westfalen, Beihilfenverordnung vom 9. April 1965 [GV. NW. S. 103], zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 11. Dezember 1972 [GV. NW. S. 413], § 12 Abs. 4 Nr. 3; Rheinland-Pfalz, Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 [GVBl. S. 103], zuletzt geändert durch die Siebente Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 29. Dezember 1972 [GVBl. 1973 S. 19], § 12 Abs. 8 Nr. 2). Auch in Hessen ist nach § 13 Abs. 7 HBeihVO in der Fassung vom 29. Januar 1974 (GVBl. I S. 65) - HBeihVO F. 1974 - eine Erhöhung der Bemessungssätze in besonderen Ausnahme fällen möglich. Das war übrigens auch nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1964 (GVBl. I S. 102) der Fall (§ 13 Abs. 3), wie das Berufungsgericht selbst nicht verkannt hat (S. 17 der Urteilsausfertigung). Von einer Systemwidrigkeit bei einer Erhöhung des Bemessungssatzes der beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v.H. in besonderen Ausnahmefällen kann somit nicht gesprochen werden.

22

Zur Klarstellung der Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil über die der Beihilfeberechnung zugrunde zu legenden beihilfefähigen Aufwendungen ist insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Oberbundesanwalts, daß die Aufwendungen für Unterkunft und Pflege bei den dauernd in Anstalten untergebrachten Kranken "regelmäßig" die persönlichen Lebensbedürfnisse dieser Kranken voll deckten, was zur Folge habe, daß als beihilfefähige Aufwendungen nur der Betrag in Betracht kommen könne, der bei vollem Einsatz der Versorgung ungedeckt bleibe, vorsorglich folgendes zu bemerken: Auch bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig unheilbarer Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten oder ähnlichen Institutionen sind persönliche Bedürfnisse der Kranken vorstellbar, die nicht seitens der Anstalt befriedigt werden und aus der Versorgung des Beihilfeberechtigten bestritten werden müssen, weil sie mit der Krankheit nicht ursächlich zusammenhängen und deshalb nicht beihilfefähig sind. Zu denken ist dabei an Mittel zur Körperpflege (Seife, Zahnpflegemittel), an Kleidung (vor allem bei nicht bettlägrigen Kranken) und - in vertretbarem Umfang - an andere persönliche Bedürfnisse, die z.B. bei noch bestehenden Beziehungen des Kranken zur Umwelt auf treten können. Sie gehören auch im Rahmen der Sozialhilfe zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 BSHG). Bei der Ermessensentscheidung über die angemessene Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen wird ferner zu erwägen sein, daß das Bundessozialhilfegesetz in § 21 Abs. 3 zum menschen würdigen Unterhalt auch die Gewährung eines angemessenen Taschengeldes an die Anstalts- und Heiminsassen vorsieht, wenn dessen bestimmungsgemäße Verwendung "durch oder für" den Hilfeempfänger möglich ist. Bedenklich erscheint dem erkennenden Senat deshalb die - übrigens dem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160 [163]) entnommene, jedoch dort nicht entscheidungserhebliche - Feststellung, daß die Aufwendungen für Unterkunft und Pflege bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachten. Das Gegenteil dürfte vielfach zutreffend sein. Der Dienstherr wird daher bei der Ermessenserwägung über die angemessene Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen zu bedenken haben, ob und in welcher Höhe die Versorgung nicht auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen ist, damit dem Beihilfeberechtigten in vertretbarem Umfang Versorgungsbezüge zum Bestreiten derjenigen notwendigen persönlichen Bedürfnisse verbleiben, die durch die Anstalt im Rahmen der Unterbringungs- und Pflegekosten nicht befriedigt werden. Solche Erwägungen haben übrigens ebenfalls schon in den neuen Fassungen der Beihilfevorschriften ihren Niederschlag gefunden.

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Nr. 5 Abs. 1 letzter Satz BhV F. 1972 gibt ebenso wie jetzt § 6 Abs. 1 letzter Satz HBeiVO F. 1974 dem Dienstherrn in Ausnahme fällen die Möglichkeit, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen. Das bedeutet, daß in solchen Fällen von der Anrechnung der zuvor genannten Dienst- oder Versorgungsbezüge auf die beihilfefähigen Aufwendungen unter Umständen sogar gänzlich, jedenfalls aber - soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich - in einem noch größeren Umfang als in Höhe von 80 v.H. bzw. 60 v.H. abgesehen werden kann. - Mit seinen Ausführungen zur Festsetzung der beihilfefähigen Aufwendungen beschwert übrigens das angefochtene Urteil den Kläger nicht.

24

Nach alledem war der Revision des Klägers durch Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten stattzugeben.

25

2.

Die Revision der Beklagten kann dagegen nicht durchgreifen.

26

Sie rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe Sinn und Tragweite der dem Dienstherrn nach § 92 Abs. 1 HBG obliegenden Fürsorgepflicht verkannt, weil es in diesem Falle die Berechnung der Beihilfe durch die Beklagte für unzutreffend und ohne Anrechnung der Versorgungsbezüge der Beigeladenen 60 v.H. der entstandenen notwendigen Unterbringungskosten für erstattungsfähig halte. Schon aus den Darlegungen zur Revision des Klägers geht hervor, daß dem Hilfsantrag der Klage stattzugeben ist, und zwar unter Zugrundelegung der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung, daß die Versorgung der Beigeladenen und die ihr zu gewährende Beihilfe zusammen mindestens die Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten erreichen müßten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten erweist sich schon deshalb als unbegründet mit der Folge, daß die Revision der Beklagten erfolglos bleiben muß. Der von ihr - und auch im Berufungsurteil - angestellte Vergleich über die Konsequenzen der hier für richtig gehaltenen Entscheidung in anderen Fällen, in denen der generell Beihilfeberechtigte höhere Versorgungsbezüge als die Beigeladene erhält, kann für die Entscheidung dieses Falles nicht maßgebend sein. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist nämlich - wie ebenfalls bereits dargelegt - stets von dem gegebenen Einzelfall und nicht von anderen, schon gar nicht von Durchschnittsverhältnissen auszugehen, wenn nicht das Wesen der Einrichtung "Beihilfe" eine mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erleiden soll.

27

Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten ferner, bei einer anderen als der von ihr vorgenommenen Berechnung des im Wege der Beihilfe zu erstattenden Betrages werde gegen den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums verstoßen, daß einem Beamten Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines Gesetzes zu gewähren sei (BVerfGE 8, 1 [15]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295, 296]). In dem zu entscheidenden Falle - so macht die Revision der Beklagten weiterhin geltend - seien in Wahrheit die Versorgungsbezüge der Beigeladenen unangemessen niedrig; das Beihilfewesen sei aber kein Mittel, um als unbillig empfundene Härten des Versorgungsrechts auszugleichen. - Hierbei verkennt die Revision der Beklagten folgendes: Die Dienst- oder Versorgungsbezüge, die der Dienstherr auf Grund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) zu leisten hat, sind dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten oder des Versorgungsberechtigten sicherzustellen (BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]). Dies ist aber im konkreten Einzelfall nicht immer möglich, weil diese Bezüge generell geregelt sind. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht im voraus bei der Besoldung und Versorgung generell berücksichtigt werden können, greift daher ergänzend als Teil der Alimentierung die auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Beihilfe ein, soweit die erforderlichen angemessenen Aufwendungen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht zur Verfügung gestellt worden sind (BVerwGE 20, 44 [46]; 22, 160 [165]).

28

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versorgungsbezüge der Beigeladenen sind - wie der Oberbundesanwalt mit Recht bemerkt - nicht für den normalen Lebensunterhalt unzureichend; sie genügen nur nicht den in diesem Ausnahmefall durch die erforderliche Anstaltsunterbringung der Beigeladenen erwachsenen besonderen finanziellen Belastungen. Ein solcher Fall kann mit den nach generellem Maßstab festzusetzenden Versorgungsbezügen nicht geregelt werden; hier muß der Dienstherr vielmehr seiner Fürsorgepflicht durch die Gewährung einer entsprechenden Beihilfe als der erforderlichen zusätzlichen Alimentierung genügen.

29

Die Revision der Beklagten ist somit gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

30

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Wetzel