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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1974, Az.: BVerwG II C 44.73

Inanspruchnahme durch nicht selbst Beihilfeberechtigte; Stellung der pflichtversicherten Ehefrau eines Beamten ; Klageerhebung zwecks Erlass eines Leistungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 44.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 24.11.1971 - AZ: 2 K 179/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.09.1972 - AZ: I A 56/72

Fundstellen

  • DÖV 1974, 861 (red. Leitsatz)
  • ZBR 1974, 303

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Rosendahl und Wetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1972 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. November 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der frühere - am ... gestorbene - Kläger war Volksschulrektor in M.

2

Im Juni/Juli 1969 wurde die jetzige Klägerin - seine Ehefrau - stationär in der zweiten Krankenhauspflegeklasse behandelt. Sie stand damals - seit dem Jahre 1957 - als angestellte nebenberufliche Lehrkraft im Volksschuldienst und hatte wöchentlich 14 Stunden Unterricht zu erteilen; zum 1. April 1960 war sie als Pflichtmitglied bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) ... angemeldet worden.

3

Durch Antrag vom 6. September 1969 begehrte der frühere Kläger bei dem Schulamt für den Kreis L. die Gewährung einer Beihilfe zu den nicht von der AOK erstatteten Kosten dieser Behandlung, die 3.390,47 DM betrugen. Das Schulamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. September 1969 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 9. April 1965 (GV. NW. S. 103) - BVO -, damals noch gültig in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 29. Januar 1969 (GV. NW. S. 124), ab, und zwar mit der Begründung, die Ehefrau des Klägers sei als Pflichtversicherte ausschließlich auf die dritte Pflegeklasse, nämlich auf die Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, angewiesen. Der Regierungspräsident in Arnsberg wies den Widerspruch des früheren Klägers durch Bescheid vom 18. Januar 1971 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 4 a BVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. November 1970 (GV. NW. S. 748) als unbegründet zurück.

4

Der daraufhin erhobenen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Schulamtes für den Kreis L. vom 10. September 1969 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 18. Januar 1971 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem früheren Kläger entsprechend seinem Beihilfeantrag vom 6. September 1969 für die nicht erstatteten Kosten der Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau in Höhe von 3.395,52 DM eine Beihilfe zu gewähren,

5

hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 24. November 1971 bis auf einen Betrag von 5,05 DM stattgegeben.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land ...

7

hat durch Urteil vom 21. September 1972 auf die Berufung des Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Das Gericht des ersten Rechtszuges sei zutreffend davon ausgegangen, daß der frühere Kläger als im Dienste des Beklagten stehender Beamter zum Kreise der beihilfeberechtigten Personen gehöre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Es habe weiterhin zu Recht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BVO hingewiesen; nach dieser Vorschrift seien Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten erwachsen, grundsätzlich beihilfefähig. Die Ehefrau des Klägers sei nicht selbst beihilfeberechtigt, weil sie weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl unterrichte (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge vom 9. April 1965 [GV. NW. S. 108] in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Januar 1969 [GV. NW. S. 126] in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BVO).

9

Entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges stehe § 3 Abs. 4 a BVO jedoch dem hier streitigen Beihilfeanspruch entgegen. Die genannte Bestimmung, die auf Art. I Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Beihilfen Verordnung vom 29. Januar 1969 zurückgehe, habe ihre jetzige Fassung durch Art. I Nr. 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. November 1970 (GV. NW. S. 748) erhalten. Diese geänderte Fassung (F. 1970) sei mit Wirkung vom 1. März 1969 in Kraft getreten (Art. II Satz 3 der Zweiten Änderungsverordnung). Sie sei deshalb auch im vorliegenden Falle der Entscheidung zugrunde zu legen.

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§ 3 Abs. 4 a BVO (F. 1970) habe, soweit diese Bestimmung hier entscheidungserheblich sei, folgenden Wortlaut:

"Versprgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 2), die auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte angehören, sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. ..."

11

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser - eine Beihilfengewährung ausschließenden - Regelung lägen im Streitfalle vor. Die Ehefrau des Klägers gehöre auf Grund ihrer nebenberuflichen Angestelltentätigkeit im Dienste des Beklagten als Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung an, weil ihre Bezüge die Versicherungspflichtgrenze nicht erreichen. Als Sachleistungen seien alle Leistungen anzusehen, die gegen Vorlage eines Krankenscheines erbracht werden und bei denen dem Versicherten keine eigenen Kosten entstehen. Den Versicherten werde nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung als Krankenhilfe unter anderem Krankenpflege gewährt, die die ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei usw. umfasse und die ausreichend und zweckmäßig sein müsse, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfe. Als notwendig, aber auch hinreichend werde dabei im allgemeinen die Krankenhauspflege in der dritten Pflegeklasse angesehen. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien dadurch entstanden, daß seine Ehefrau anstelle der Krankenhauspflege in der dritten Pflegeklasse, die ihr als Sachleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt worden wäre, die zweite Pflegeklasse in Anspruch genommen habe. Dies habe zur Folge gehabt, daß ihr von der AOK nur der Betrag als Barleistung erstattet worden sei, den die Kasse bei einer Gewährung der hier in Betracht kommenden Sachleistungen hätte aufbringen müssen.

12

§ 3 Abs. 4 a BVO (F. 1970), der die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Mehraufwendungen, ausschließe, sei von der Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 des Beamtengesetzes für das Land ... in den hier in Betracht kommenden Fassungen vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 428) und vom 6. Mai 1970 (GV. NW.S. 344) - LBG - gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar.

13

§ 88 Abs. 1 Satz 4 LBG beziehe sich in beiden insoweit übereinstimmenden Fassungen nicht nur auf die im vorangehenden Satz 3 behandelte Bemessung der Beihilfe, sondern auf den gesamten ausfüllungsbedürftigen Inhalt der Sätze 1 bis 3. So räume die Ermächtigungsnorm dem Verordnungsgeber unter anderem ein - wenn auch begrenztes - Ermessen hinsichtlich der Konkretisierung der in Satz 2 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "notwendig" und "angemessen" ein. Aus Satz 3 ergebe sich darüber hinaus ausdrücklich die Befugnis (und Verpflichtung) des Verordnungsgebers, bei der "Bemessung" der Beihilfen "Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen". Eine "Berücksichtigung" der in Satz 3 angeführten Ansprüche könne im Ergebnis durchaus dazu führen, daß die "Beihilfe" bei bestimmten Fallgestaltungen auf Null zu "bemessen" sei. Eine Regelung des Verordnungsgebers, die einen Beihilfeanspruch unter gewissen Voraussetzungen im Hinblick auf anderweitig bestehende Ansprüche des Beamten oder einer zu seiner Familie gehörigen berücksichtigungsfähigen Person ausschließe, dürfe aber nicht gegen den in § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG niedergelegten - selbst wiederum konkretisierungsbedürftigen - Grundsatz verstoßen, daß "die notwendigen und angemessenen Aufwendungen" des Beihilfeberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen beihilfefähig seien. § 3 Abs. 1 BVO trage dem in der Weise Rechnung, daß er die "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange" in den genannten Fällen für beihilfefähig erkläre.

14

Die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Ausschlußregelung des § 3 Abs. 4 a BVO hänge in Anbetracht dessen wesentlich davon ab, wie der Begriff der "Angemessenheit" zu verstehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu unter Hinweis auf BVerfGE 8, 1 ausgeführt (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [290 ff.]), "angemessen" - und damit beihilfefähig - sei "diejenige Höhe der Aufwendungen ..., die dem allgemeinen Lebenszuschnitt entspricht, den der Dienstherr dem Beamten nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Merkmale durch die Alimentierung zu gewährleisten hat" (a.a.O. S. 291). Das Berufungsgericht schließe sich dieser Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit" an und folge dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere insoweit, als dieses im vorliegenden Rahmen die Maßgeblichkeit der sozialen Stellung des Beihilfeberechtigten hervorhebe.

15

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 44 [45]; 27, 48 [49]; 28, 174 [176]) sei jedoch zu beachten, daß die Dienst- und Versorgungsbezüge dazu bestimmt seien, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen, und daß der Dienstherr bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nur insoweit zu zusätzlicher Hilfe in Gestalt der Gewährung von Beihilfen verpflichtet sei, als sich die Besoldung und Versorgung als nicht ausreichend erweist. Der Verordnungsgeber habe bei der Bestimmung desjenigen Anteils der Besoldung und Versorgung, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zählenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dienen solle, ein weitgehendes Ermessen. Er sei insbesondere nicht gehindert, im Zusammenhang mit der Konkretisierung der "Angemessenheit" der Aufwendungen den Umstand zu beachten, daß das (grundsätzlich) berücksichtigungsfähige Familienmitglied des Beihilfeberechtigten im öffentlichen Dienst stehe und aus dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die öffentliche Hand, als Ganzes betrachtet, entlaste den betreffenden Beamten durch ihre Beitragsleistung zur gesetzlichen Krankenversicherung des im öffentlichen Dienst tätigen Familienmitglieds von seiner eigenen Vorsorgepflicht, nämlich von der sonst notwendigen Beitragszahlung zu einer privaten Krankenversicherung oder jedenfalls von höheren Versicherungskosten. Es sei deshalb unter Würdigung des Wesens der Beihilfe als einer nur ergänzenden Hilfe, gemessen am § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber einem solchen Beamten andererseits zumute, Aufwendungen für seinen im öffentlichen Dienst beschäftigten Familienangehörigen, die über die von der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Sachleistungen oder an deren Stelle tretende Barleistungen hinausgehen, in vollem Umfang aus seinen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten. Das Gebot, dem Beamten zu den "notwendigen und angemessenen Aufwendungen" in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LBG), erfahre insoweit seine immanente Begrenzung aus dem für das Beihilfenrecht allgemein geltenden Subsidiaritätsprinzip in Verbindung mit dem in der Rechtsprechung anerkannten Gedanken, daß im Rahmen der beamtenrechtlichen Alimentierung Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden seien oder jedenfalls vermieden werden dürften.

16

Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf die beamtenrechtlichen Ruhensregelungen hingewiesen, denen die Erwägung zugrunde liege, daß öffentliche Mittel - als Ganzes betrachtet - durch die Alimentation des Beamten nicht doppelt belastet werden sollen. Das Berufungsgericht teile die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 -, daß eine Beihilfenregelung ähnlichen Erwägungen unterworfen werden dürfe. Die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe zwar eine von dem vorliegenden Sachverhalt insofern abweichende Fallgestaltung, als dort die Ehefrau des Beamten selbst (generell) beihilfeberechtigt gewesen sei. Dieser Unterschied wirke sich im Ergebnis bei der hier streitigen Regelung jedoch deshalb nicht aus, weil § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge auch die (generell) beihilfeberechtigten Angestellten pp. des öffentlichen Dienstes, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung zustehenden Sachleistungen verweise.

17

Die nach allem von der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG gedeckte Bestimmung des § 3 Abs. 4 a BVO (F. 1970), die im Ergebnis die im öffentlichen Dienst nebenberuflich tätige Ehefrau eines Beamten lediglich der entsprechend tätigen Ehefrau eines nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Mannes gleichstelle, verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

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Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. § 3 Abs. 4 a BVO (F. 1970) würde den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann verletzen, wenn sich für die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung ein vernünftiger, sachbezogener Grund nicht erkennen ließe, wenn also die Bestimmung als willkürlich anzusehen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die beihilferechtlich unterschiedliche Behandlung eines Beamten, dessen (grundsätzlich) berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger im öffentlichen Dienst tätig und pflichtversichert ist, gegenüber einem Beamten, dessen berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger nicht berufstätig, nicht pflichtversichert oder nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, finde ihren rechtfertigenden Grund in der - oben bereits angeführten - Erwägung, daß sich der öffentliche Arbeitgeber nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere § 381 Abs. 1 Satz 1 RVO) mit 50 v.H. an den Krankenkassenbeiträgen des pflichtversicherten Angehörigen beteilige und damit den betreffenden Beamten von seiner eigenen - in der Regel unter Einsatz eines Teils seiner Dienst- bzw. Versorgungsbezüge zu erfüllenden - Vorsorgepflicht weitgehend entlaste. Daß der öffentliche Arbeitgeber zur Entrichtung seines Beitragsteils rechtlich verpflichtet sei, lasse diesen Gedanken ebensowenig als sachwidrig und willkürlich erscheinen wie der Umstand, daß der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung als ein Teil der dem Arbeitnehmer für seine Dienste geschuldeten "Gegenleistung" bewertet werden könne. Wie ein Blick auf die beamtenrechtlichen Ruhensregelungen zeige, schlössen beide Gesichtspunkte eine Berücksichtigung der Tatsache nicht aus, daß dem Beamten aus öffentlichen Mitteln Leistungen zuflössen oder daß er infolge der aus öffentlichen Mitteln gewährten Leistungen bei der Erfüllung anderweitig bestehender Verpflichtungen oder Obliegenheiten entlastet werde.

19

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums könnten allenfalls dann berührt sein, wenn die Regelung des § 3 Abs. 4 a BVO (F. 1970) mit den - an der Fürsorgepflicht ausgerichteten - Grundsätzen des § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBG nicht mehr vereinbar wäre; dies sei jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall.

20

Das Klagebegehren lasse sich schließlich nicht unmittelbar auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht rechtfertigen. Ein Beamter könne nur dann einen unmittelbar auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gestützten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe haben, wenn es sich um einen Härtefall handele, dessen Vernachlässigung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Ein derartiger Härtefall sei hier nicht gegeben (wird näher dargelegt). -

21

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. November 1971 zurückzuweisen.

22

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

23

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

24

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hält nicht der rechtlichen Prüfung stand.

25

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die in § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG enthaltene, dem Finanzminister des Landes ... erteilte Ermächtigung, "das Nähere" im Einvernehmen mit dem Innenminister dieses Landes durch Rechtsverordnung zu regeln, sich nicht auf die im vorhergehenden Satz 3 erörterte "Bemessung" der Beihilfen beschränkt. Die Ermächtigung erstreckt sich vielmehr auf den gesamten ausfüllungsfähigen und - bedürftigen Inhalt der Sätze 1 bis 3 des § 88 Abs. 1 LBG, u.a. auf die weitere Konkretisierung der in Satz 2 des § 88 Abs. 1 LBG als beihilfefähig bezeichneten "notwendigen und angemessenen" Aufwendungen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]).

26

Nicht beizupflichten ist jedoch dem Berufungsgericht darin, daß der durch die Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 29. Januar 1969 (GV. NW. S. 124) in § 3 BVO eingefügte und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. November 1970 (GV. NW. S. 748) rückwirkend (auf den 1. März 1969) geänderte Absatz 4 a Sätze 1 und 2 mit den an der Fürsorgepflicht ausgerichteten Sätzen 1 bis 3 des § 88 Abs. 1 LBG vereinbar und somit von der Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG gedeckt sei.

27

Die Sätze 1 und 2 des neu eingefügten Absatzes 4 a des § 3 BVO in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung

"Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 2), die auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte angehören, sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig."

28

formulieren eine Ausschließlichkeitsklausel, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem vorerwähnten Urteil BVerwG VI C 23.69 aufgezeigt hat. Die Frage, ob diese Klausel durch die Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG gedeckt ist, hängt wesentlich davon ab, wie der Begriff der in Satz 2 des § 88 Abs. 1 LBG für beihilfefähig erklärten notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verstehen ist. Dies hat auch das Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemacht.

29

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) für präjudiziell gehalten. Jene Entscheidung des erkennenden Senats erging zu der auch inhaltlich nicht vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 14. Juli 1964 (GVBl. I S. 102) und vom 7. Juni 1966 (GVBl. I S, 137), wonach Aufwendungen in Krankheitsfällen der Ehefrau eines beihilfeberechtigten Beamten nur für die "nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau" beihilfefähig sind. Die Beihilfefähigkeit der Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme der zweiten Pflegeklasse durch die Ehefrau des dort klagenden beihilfeberechtigten Beamten wurde in jenem Urteil deswegen verneint, weil die als Verwaltungsangestellte des Landes ... tätige, pflichtversicherte Ehefrau selbst nach dem für die Angestellten des öffentlichen Dienstes des Landes ... maßgeblichen Tarifvertrag Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes ... jeweils geltenden Beihilfevorschriften, "soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und ... nicht Abweichungen bestimmt sind", erhielt. Der Senat hat in jenem Fall die Auffassung vertreten, es sei auf die generelle Beihilfeberechtigung der Ehefrau - nicht also darauf, ob ihr im konkreten Fall (dort: für die Inanspruchnahme der zweiten Pflegeklasse) Beihilfe zu gewähren ist - abzustellen sowie darauf, daß die eigene generelle Beihilfeberechtigung der Ehefrau nach den getroffenen Feststellungen weitgehend den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften angepaßt sei; in einem solchen Falle dürfe der Verordnungsgeber davon ausgehen, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber der "selbst beihilfeberechtigten Ehefrau" die geschuldete Fürsorgepflicht in angemessener und ausgewogener Weise - wenn auch technisch unterschiedlich - erfülle. Diese Auffassung kann nicht für die Fälle übernommen werden, in denen, wie es durch § 3 Abs. 4 a Sätze 1 und 2 BVO geschehen ist, die berücksichtigungsfähige Ehefrau des beihilfeberechtigten Ehemannes hinsichtlich aller Aufwendungen in Krankheitsfällen ausschließlich auf die ihr aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Sachleistungen verwiesen wird. Das ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:

30

Der Senat teilt die im Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 276.63 - (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]) zum Ausdruck gelangte und durch das schon erwähnte Urteil BVerwG VI C 23.69 (a.a.O. S. 167) bestätigte Meinung, daß für die Konkretisierung der beihilfefähigen Aufwendungen, nämlich für die Konkretisierung der in § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG als beihilfefähig bezeichneten "angemessenen" Aufwendungen, Richtschnur der von dem Beamtenstand des beihilfeberechtigten Beamten bestimmte Lebenszuschnitt ist. Beihilfefähig sollen danach grundsätzlich die an diesem Lebenszuschnitt orientierten notwendigen Aufwendungen sein, wobei es heute nicht mehr darauf ankommt, ob der Beamte infolge der im konkreten Fall erwachsenden "angemessenen" Aufwendungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, wenn er nicht Beihilfe erhielte (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20. Oktober 1971 - 3 K 1199/70 - [ZBR 1972, 217, 218]). Die generelle und ausschließliche Beschränkung der pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Ehefrau des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt aber dieser Richtschnur nicht Rechnung. Damit hat der Verordnungsgeber die berücksichtigungsfähige Ehefrau des beihilfeberechtigten Beamten auf eine qualitativ nicht der beamtenrechtlichen Beihilfe entsprechende Fürsorge beschränkt. Diese Beschränkung hat nämlich nicht nur die Versagung der Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme der zweiten anstelle der dritten Pflegeklasse zur Folge, sondern wesentlich weiterreichende Nachteile, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an die pflichtversicherte Ehefrau des Beamten schlechthin nicht an dem typischerweise von dem Beamtenstand geprägten Lebenszuschnitt des Beamten orientiert sind. Daß der Verordnungsgeber im übrigen die nachteiligen Auswirkungen der streitigen Ausschließlichkeitsklausel gesehen hat, ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 4 a Satz 4 BVO (F. 1970), in dem folgendes bestimmt ist:

"Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuß zu den Kosten zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes als dringend notwendig bezeichnet; das gleiche gilt hinsichtlich der Leistungen der Rentenversicherungsträger, sofern sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt oder einen Zuschuß zu den Prämien einer Lebensversicherung zahlt."

31

Der Verordnungsgeber hätte angesichts dieser Erkenntnis zumindest sicherstellen müssen - sei es auch nur in einer zulässigerweise generalisierenden (typisierenden) Regelung -, daß der Beamte für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau eine die aufgezeigten Nachteile ausgleichende - ergänzende - Beihilfe erhalten kann. Da dies nicht geschehen ist, ist die Ausschließlichkeitsregelung wegen Unvereinbarkeit mit § 88 Abs. 1 LBG als nichtig anzusehen.

32

Demgegenüber kann der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die öffentliche Hand, als Ganzes betrachtet, den beihilfeberechtigten Beamten durch Leistung von Beitragszuschüssen zur gesetzlichen Krankenversicherung der im öffentlichen Dienst tätigen Familienmitglieder (Ehefrau) von seiner eigenen Vorsorgepflicht entlaste, nicht durchgreifen. Auch dieser Hinweis übersieht, daß die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in ihrer Gesamtheit nicht an dem Grundsatz der Beihilfefähigkeit der "notwendigen und angemessenen Aufwendungen" im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG ausgerichtet sind, weil sie den vom Beamtenstand geprägten Lebenszuschnitt außer Betracht lassen, den der beamtenrechtliche Dienstherr seinen Beamten nicht nur durch die Gewährung von Besoldung oder Versorgung gewährleistet, sondern auch durch die zusätzliche Gewährung von Beihilfen "bezüglich derjenigen auf den Beamten zukommenden Lebensbedürfnisse, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht mit der Besoldung und Versorgung generell und in vollem Umfang im voraus zur Verfügung gestellt werden können" (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [290]). Daß der Beamte dadurch, daß der Arbeitgeber seiner Ehefrau Beitragsanteile an die gesetzliche Krankenversicherung abführt, von seiner eigenen Vorsorgepflicht entlastet wird, träfe zudem nur zu, wenn der Beamte, dessen Ehefrau nicht berufstätig ist, selbst einen dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Betrag an eine Versicherung zu zahlen hätte, um im Falle der Erkrankung seiner Ehefrau den Anspruch auf die in der Beihilfenverordnung vorgesehenen Leistungen zu erwerben; davon kann jedoch nicht die Rede sein.

33

Richtig ist allerdings, daß in Fällen der vorliegenden Art eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand eintreten kann. Gleichwohl greift auch der Grundsatz der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel gegen die hier für zutreffend gehaltene Auffassung nicht durch. Entscheidend ist allein, daß § 88 Abs. 1 LBG für beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten, seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten und seine zum Kinderzuschlag berechtigten Kinder erklärt und daß angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist, was dem vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt des Beamten und seiner engeren Familie entspricht. Diese Regelung darf nicht ohne gesetzliche Ermächtigung von dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm gestatteten Ermessensausübung zugunsten - an sich berechtigter - fiskalischer Erwägungen vernachlässigt werden mit der Folge, daß "notwendige und angemessene" Aufwendungen des Beamten in Krankheitsfällen seiner im öffentlichen Dienst tätigen engen Familienmitglieder (Ehefrau) entgegen § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Eine solche gesetzliche Ermächtigung ist in § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG aber nicht eingeschlossen. Der vorangehende Satz 3 gestattet zwar, bei der Bemessung der Beihilfe Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; dies bedeutet jedoch nicht, daß "notwendige und angemessene" Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 des § 88 Abs. 1 LBG auch insoweit, als sie über die den genannten Ansprüchen entsprechenden Leistungen hinausgehen, von der Beihilfefähigkeit aus den in Rede stehenden fiskalischen Gründen ausgeschlossen werden dürfen.

34

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beihilfe sei eine nur ergänzende Hilfe, greift im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Beihilfe eine nur ergänzende Hilfe ist; dies drückt sich im allgemeinen darin aus, daß der Beamte nur einen in der Beihilfenverordnung vorgesehenen Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe erhält. Dem Beamten wird somit zugemutet, Vorsorge bezüglich derjenigen Aufwendungen zu treffen, die über den als beamtenrechtliche Beihilfe gewährten Vomhundertsatz hinausgehen. Auch bezüglich derjenigen Aufwendungen Vorsorge zu treffen, die durch die Beihilfe gedeckt wären, aber über die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die an deren Stelle tretenden Barleistungen hinausgehen, wird dem Beamten indessen nicht zugemutet.

35

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe greift ebenfalls nicht durch. Dieser Grundsatz rechtfertigt in Fällen der vorliegenden Art lediglich die Auffassung, daß die notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Beamten nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über die von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldeten Leistungen hinausgehen.

36

Der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf die begehrte Beihilfe erweist sich nach alledem als begründet. Nach seinem Tode stellt dieser Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BVO der Klägerin als hinterbliebenem Ehegatten zu.

37

Nach alledem war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das erstinstanzliche Urteil durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten wiederherzustellen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.712 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Wetzel