Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 2 C 48/75
Beihilfeanspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienhilfe; Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen für eine Haushaltspflegekraft; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; Alimentationspflicht und Fürsorgepflicht bei Beamten; Anerkennung von Ausgaben als "notwendig"; Herleitung eines Beihilfeanspruchs; Nichtigkeit einer Rechtsverordnung wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 48/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 07.06.1973 - AZ:1 K 1248/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.09.1975 - AZ: VI A 823/73
Rechtsgrundlagen
- § 4 Nr. 5a BeihilfenVO
- § 88 Abs. 1 Beamtengesetz,NW
- § 12 Abs. 1 BVO a.F.
Fundstelle
- DokBerB 1978, 101
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gutmann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Revision zurückgenommen hat.
Unter entsprechender Teilaufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1975 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Juni 1973 wird die Klage abgewiesen, soweit der Kläger eine 115,20 DM übersteigende Beihilfe begehrt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Gründe
I.
Der Kläger steht - als Studienrat - im Dienste des Beklagten. Er ist seit dem Jahre 1964 verheiratet und hat zwei Kinder, nämlich die am 22. Januar 1971 geborene Tochter M... und den am 13. März 1973 geborenen Sohn O....
Im Frühjahr 1972 mußte sich die Ehefrau des Klägers einer Operation unterziehen, die einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 29. Februar bis zum 9. März 1972 erforderlich machte. Am 27. Februar 1972 traf der Kläger mit seiner in Hamburg lebenden Schwester, der Studentin J... G... eine schriftliche Übereinkunft folgenden Wortlauts:
"Wie telefonisch am 25.11.72 vereinbart, ist Frau J... G... bereit, vom 27.11.7 2 an bis auf weiteres den Haushalt des O... M... zu führen und das Kind Monika M... zu beaufsichtigen und zu pflegen, bis Frau Monika M... sen. nach der Operation die Aufgaben der Hausfrau wieder übernehmen kann.
Frau G... verpflichtet sich zu ganztätigem Aufenthalt in der Wohnung. Sie übernimmt diese Tätigkeit an Stelle einer Tätigkeit als Bürohilfskraft in den Semesterferien.
Herr O... M... verpflichtet sich
1.
zur Bezahlung der Bahnfahrt Hamburg-Oberhausen (scil: dem damaligen Wohnort des Klägers) - Hamburg,2.
zur Bezahlung eines Stundenlohns in Höhe des an Caritas-Hilfs- bzw. Pflegekräfte zu zahlenden Entgelts.Über die Zahl der zu bezahlenden Stunden wird von Frau G... Buch geführt. Die abgerundete Anzahl wird im Einvernehmen mit Herrn M... festgesetzt."
Aufgrund dieser Übereinkunft zahlte der Kläger seiner Schwester für die Haushaltstätigkeit und die Beaufsichtigung des Kindes M... in der Zeit vom 27. Februar bis 11. März 1972 insgesamt 504 DM Arbeitslohn für 112 Arbeitsstunden sowie 76 DM für eine Rückfahrkarte Hamburg-Oberhausen-Hamburg. Die angesetzte Arbeitszeit verteilte sich auf je zwei Stunden für den 27. und 28. Februar 1972, auf je 10 Stunden für die Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts der Ehefrau des Klägers vom 29. Februar bis zum 9. März 1972 und auf je 4 Stunden für den 10. und den 11. März 1972.
Den Antrag des Klägers, ihm zu den Aufwendungen von insgesamt 580 DM "Beihilfe zum höchstmöglichen" Satz zu gewähren, lehnte das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in Münster durch Bescheid vom 10. April 1972 ab.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 7. August 1972 zurückgewiesen.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1972 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1972 zu verpflichten, dem Kläger zu den ihm anläßlich der stationären Unterbringung seiner Ehefrau in der Zeit vom 29. Februar bis 9. März 1972 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 580 DM für die Weiterführung seines Haushalts durch seine Schwester eine Beihilfe in Höhe von 80 vom Hundert zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage durch Urteil vom 7. Juni 1973 stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zunächst in vollem Umfange Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er die Schwester des Klägers als Familien- und Hauspflegekraft anerkannt und das Urteil - unter Zurücknahme der Berufung im übrigen - nur noch insoweit angefochten, als dem Kläger eine Beihilfe von mehr als 96 DM (= 60 vom Hundert von 160 DM) zugesprochen worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 30. September 1975 das Verfahren eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, dem Kläger weitere 242 DM Beihilfe zu gewähren, sowie insoweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Nach § 4 Nr. 5 a der Beihilfenverordnung vom 9. April 1965 (GV.NW. S. 103) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnungen vom 29. Januar 1969 (GV.NW. S. 124), vom 12. November 1970 (GV.NW. S. 748) und vom 5. Juli 1971 (GV.NW. S. 216) - BVO a.F. -, umfaßten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrage von 16 DM täglich, wenn die Weiterführung des Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer Unterbringung des den Haushalt allein führenden Ehegatten nicht möglich sei, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und im Haushalt mindestens u.a. ein dem volksschulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenes, kinderzuschlagsberechtigendes Kind vorhanden sei.
Nach dieser Bestimmung sei es nicht möglich, einen höheren Betrag als beihilfefähig anzuerkennen, als es der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens getan habe. Insbesondere sei es danach auch ausgeschlossen, Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft in der Zeit vor oder nach der stationären Unterbringung der Ehefrau des Klägers als beihilfefähig anzuerkennen. Für die Zeit vor der stationären Unterbringung ergebe sich dies bereits daraus, daß der Ehefrau des Klägers die Weiterführung des Haushalts durchaus noch möglich, die Führung des Haushalts durch eine andere Person, hier die Schwester des Klägers, dementsprechend nicht notwendig, sondern allenfalls im Interesse der Gewöhnung der Tochter M... an sie zweckmäßig gewesen sei. Auch in der Zeit nach der Entlassung der Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus sei die Weiterführung des Haushalts durch dessen Schwester nicht "wegen stationärer Unterbringung" des den Haushalt führenden Ehegatten, sondern bestenfalls wegen der noch bestehenden Nachwirkungen der früheren stationären Unterbringung der Ehefrau des Klägers notwendig gewesen. Daß § 4 Nr. 5 a BVO a.F. nicht auch Tage nach der Entlassung aus stationärer Unterbringung umfaßt habe, habe der Verordnungsgeber im übrigen später dadurch bestätigt, daß er durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 11. Dezember 1972 (GV.NW. S. 413) einen neuen Satz 2 eingefügt habe, wonach gleiches, nämlich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft, auch für die erste Woche nach Ende der stationären Unterbringung gelte.
Auch aus § 4 Nr. 5 BVO a.F. ergebe sich keine über den vom Beklagten nunmehr anerkannten Umfang hinausgehende Beihilfefähigkeit, weil diese Vorschrift ausschließlich Aufwendungen für eine Berufspflegekraft zur Pflege des Erkrankten selbst, nicht dagegen zur Weiterführung seines Haushalts, betreffe.
Dies zwinge jedoch gleichwohl nicht zur Klageabweisung in vollem Umfang. Das Berufungsgericht sei nämlich nicht darauf beschränkt, den vorliegenden tatsächlichen Sachverhalt unter den Text der Beihilfenverordnung a.F. zu subsumieren, es habe vielmehr darüber hinaus zu prüfen, ob die sich aus dem Text der Beihilfenverordnung a.F. ergebenden Beschränkungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ihrerseits mit den an der Fürsorgepflicht ausgerichteten Sätzen 1 bis 3 des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) - LBG - vereinbar und somit von der Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG gedeckt seien. Entscheidend sei allein, ob die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung, auch wenn bessere Lösungen möglich erschienen, sich (noch) in den Grenzen der hergebrachten Grundsätze der Fürsorge- und Alimentationspflicht halte.
Diese Grundsätze besagten, daß der Beamte zunächst selbst Vorsorge für den Krankheitsfall und die damit verbundenen Kosten treffen müsse, indem er etwa einen Teil des ihm auch dafür zur Verfügung gestellten Gehaltes für eine angemessene freiwillige Krankenversicherung verwende. Auf der anderen Seite brauche der Beamte aber auch keine jedes denkbare Risiko einschließende und voll abdeckende Krankenversicherung abzuschließen. Der Beamte habe deshalb einen die Selbstvorsorge ergänzenden Anspruch auf Beihilfe. Regelmäßig drücke sich dieses Verhältnis zwischen Selbstvorsorge und ergänzender Beihilfe darin aus, daß der Beamte nur einen in der Beihilfenverordnung vorgesehenen Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe erhalte, während er für die übrigen Kosten selbst vorzusorgen habe.
Das Berufungsgericht könne nicht von vornherein ausschließen, daß der lediglich ergänzende Charakter der Beihilfe sich auch in der Aufstellung von Höchstgrenzen, über die hinaus eine Beihilfefähigkeit verneint werde, und auch im Ausschluß bestimmter Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausdrücken dürfe.
Sowohl die Aufstellung bestimmter Höchstgrenzen als auch der Ausschluß bestimmter Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit seien jedoch mit der Alimentations- und Fürsorgepflicht dann unvereinbar, wenn sie eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr zuließen. Eine solche Regelung würde nämlich außer acht lassen, daß die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge auch unter Anerkennung einer unvermeidlichen Generalisierung individuell geschuldet werde und den Besonderheiten und Notwendigkeiten des jeweiligen Falles angemessen Rechnung tragen müsse (vgl. BVerwGE 27, 189 [193]).
Höchstgrenzen und Ausschlußregelungen könnten darüber hinaus mit Rücksicht auf Art. 3 GG auch dann nicht als rechtmäßig anerkannt werden, wenn in vergleichbaren Fällen keine Höchstgrenzen oder Ausschlußregelungen beständen und vernünftige, sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie sachlich einleuchtende Gründe für die Verschiedenbehandlung nicht ersichtlich seien.
Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten halte die in § 4 Nr. 5 a BVO a.F. getroffene Regelung nicht stand.
Der in § 4 Nr. 5 a BVO a.F. festgesetzte Höchstbetrag von 16 DM täglich möge bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen ausreichen, um die notwendigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft abzudecken. Der Betrag von 16 DM täglich habe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum (Februar/März 1972) bei einem damals aufzuwendenden, in dieser Höhe von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Entgelt von 4,50 DM pro Stunde die Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft für täglich gut 3 1/2 Stunden ermöglicht. Dieser Zeitaufwand möge genügen, um einen Haushalt mit nur einem etwa 12 bis 14 Jahre alten Kind, das sich in gewissem Umfange bereits selbst versorgen könne, jedenfalls für eine Übergangszeit fortzuführen. Er reiche dagegen nicht, auch nicht für eine Übergangszeit, für die Fortführung eines Haushalts hin, in dem - wie hier - ein erst 13 Monate altes Kleinkind zu versorgen sei (wird näher dargelegt). Der Verordnungsgeber hätte deshalb, statt eine starre Obergrenze aufzustellen, eine flexiblere Regelung treffen müssen, die auch den Notwendigkeiten einer Sachverhaltsgestaltung, wie sie hier gegeben sei, gerecht geworden wäre. Das Erfordernis einer flexibleren, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Regelung entfalle auch nicht mit Rücksicht auf das vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, bei den hier in Rede stehenden Aufwendungen handele es sich um bloße Folgekosten einer Krankheit, die in höherem Maße durch die allgemeine Besoldung abgedeckt werden sollten. Eine solche Unterscheidung sei nicht sachgerecht, weil auch die hier in Rede stehenden Kosten unmittelbar durch eine Krankheit (der Ehefrau des beihilfeberechtigten Klägers) verursacht seien und damit ebenso wie die Kosten für ärztliche Behandlung, stationäre Unterbringung usw. selbst zu den Aufwendungen gehörten, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht mit der Besoldung generell und in vollem Umfange im voraus zur Verfügung gestellt werden könnten.
Sei die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft in Fällen der vorliegenden Art sonach nicht durch den in § 4 Nr. 5 a BVO a.F. festgesetzten Höchstbetrag begrenzt, komme es darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen unabhängig von einer Höchstgrenze notwendig und angemessen gewesen seien (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LBG). Der Kläger habe für die Dauer des stationären Aufenthalts seiner Ehefrau im Krankenhaus den finanziellen Aufwand für täglich 10 Stunden geltend gemacht. Angesichts der hier notwendigen Betreuung eines Kleinkindes überschreite dieser Ansatz das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht.
Die in § 4 Nr. 5 a BVO a.F. getroffene Regelung halte darüber hinaus einer Überprüfung anhand der eingangs dargelegten Grundsätze auch insoweit nicht stand, als sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und. Hauspflegekraft für die Zeit nach der Entlassung aus stationärer Unterbringung schlechthin ausgeschlossen habe (wird näher dargelegt).
Bei der gebotenen individuellen Betrachtung seien auch die Kosten für die Bahnfahrt Hamburg-Oberhausen-Hamburg als notwendig anzuerkennen, weil nach den glaubhaften, auch vom Beklagten als richtig anerkannten Angaben des Klägers eine geeignete Familien- und Hauspflegekraft in Oberhausen und Umgebung nicht zu erlangen gewesen sei. Die Anerkennung der Fahrkosten als beihilfefähig sei überdies um so mehr gerechtfertigt, als im Rahmen des vergleichbaren § 4 Nr. 5 BVO a.F. Fahrkosten bereits damals als beihilfefähig anerkannt gewesen seien und für eine Verschiedenbehandlung sachlich einleuchtende Gründe nicht erkennbar seien. Hinzu komme, daß infolge einer zwischenzeitlichen Ergänzung des § 4 Nr. 5 a BVO a.F. (jetzt § 4 Nr. 6 BVO) nunmehr auch die notwendigen Fahrkosten für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig seien. Der Verordnungsgeber habe sich demnach offenbar inzwischen selbst davon überzeugt, daß der frühere generelle Ausschluß dieser Kosten von der Beihilfefähigkeit mit der individuell geschuldeten beamtenrechtlichen Fürsorge nicht vereinbar gewesen sei.
Dagegen sei der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft für die Zeit vor der stationären Unterbringung des den Haushalt allein führenden Ehegatten nicht zu beanstanden. Insoweit könne es sich nur um die Aufwendungen handeln, die durch die Einweisung der Familien- und Hauspflegekraft in ihre künftige Aufgabe und - wie hier - durch die Gewöhnung etwaiger Kleinkinder an die neue Betreuerin entständen. Die Aufwendungen dafür seien jedoch in der Regel so gering, daß der Verordnungsgeber sie als durch die allgemeinen Besoldungsbezüge mit zur Verfügung gestellt behandeln dürfte.
Insgesamt seien danach Aufwendungen in Höhe von 108 x 4,50 DM = 486 DM plus 76 DM = 562 DM beihilfefähig.
In bezug auf die Bemessung der Beihilfe müsse es bei dem sich aus § 12 Abs. 1 BVO a.F. ergebenden generellen Satz von 60 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BVO a.F. erhöhe sich der Bemessungssatz bei einer stationären Krankenhausbehandlung auf Antrag zwar auf 80 vom Hundert. Diese Vorschrift, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei, betreffe jedoch nur die während der stationären Unterbringung in den Anstalten selbst entstandenen Aufwendungen, nicht jedoch die hier in Rede stehenden, mit der stationären Unterbringung lediglich im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen.
Habe der Kläger nach allem Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 60 vom Hundert von 562 DM = (aufgerundet) 338 DM, seien ihm über die bereits gezahlten 96 DM hinaus weitere 242 DM zu gewähren.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Juni 1973 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger mehr als 96 DM Beihilfe beansprucht.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Kläger eine Beihilfe zu den nach der Entlassung seiner Ehefrau aus dem Krankenhaus entstandenen Kosten für eine Hauspflegekraft im Rahmen des früher geltenden Höchstbetrages zu gewähren. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung über die Revision der Beklagten ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Erklärung des Beklagten in der Revisionsinstanz, er sei bereit, dem Kläger eine Beihilfe zu den nach der Entlassung seiner Ehefrau aus dem Krankenhaus entstandenen Kosten für die Beschäftigung einer Hauspflegekraft im Rahmen des seinerzeit geltenden Höchstbetrages zu gewähren, stellt sinngemäß eine teilweise Rücknahme der Revision dar; ziffernmäßig bedeutet diese Teilrücknahme eine Erhöhung des von der Beklagten bereits anerkannten Betrages von 96 DM um 19,20 DM (60 % von zwei Tagessätzen in Höhe von 16 DM). Insoweit war das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Im übrigen hat die Revision Erfolg.
Das angefochtene Urteil verletzt § 4 Nr. 5 a Satz 1 BVO a.F. Nach dieser Vorschrift umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrag von 16 DM täglich, wenn die Weiterführung des Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer Unterbringung des den Haushalt allein führenden Ehegatten oder Beihilfeberechtigten nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt mindestens ein dem volksschulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenen kinderzuschlagsberechtigendes Kind lebt. Der Kläger hat für die geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls keinen höheren Beihilfeanspruch als auf den in dem hier streitigen Zeitraum auf 16 DM festgesetzten Tageshöchstsatz für eine Haus- und Familienpflegekraft.
Die Revision hat beachtliche verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das Berufungsurteil erhoben, indem sie vorträgt: Das Gericht habe zwar die Befugnis, bestimmte Regelungen in einer Rechtsverordnung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG für nichtig zu erklären; es könne aber keine Ersatz- oder Ergänzungsregelung schaffen; dies bedeute einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung, da es einen Übergriff in die Kompetenz des Verordnungsgebers darstelle; die Änderung bzw. Ergänzung einer Rechtsverordnung liege allein in der Zuständigkeit des Verordnungsgebers. Es bedarf jedoch keines näheren Eingehens auf diese Einwendungen, denn das angefochtene Urteil kann bereits aus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden kann, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]).
Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. u.a. BVerwGE 38, 134[BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138] sowie Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG 6 B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Nds. Nr. 1, vom 19. November 1974 - BVerwG 6 B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52] und vom 4. April 1975 - BVerwG 6 B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV Nr. 1]).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechungsgrundsätze zu Unrecht nicht berücksichtigt und den Grundsatz des Gebotes individueller Fürsorge im Einzelfall überdehnt. Bei seiner Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1967 - BVerwG 6 C 28.67 - (BVerwGE 27, 189 [193]) hat es zudem übersehen, daß es in jenem Fall, in dem Beihilfe für eine Kur im Ausland begehrt wurde, an einer entsprechenden Regelung des Verordnungsgebers fehlte. Hier handelt es sich dagegen um eine vom Verordnungsgeber durchaus gesehene Fallgestaltung, für die er eine bis in die Einzelheiten gehende - eine Beihilfe gewährende - Regelung getroffen hat.
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht durch die hier streitige Regelung des § 4 Nr. 5 a BVO a.F. kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie nicht unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur mittelbare Folgekosten betrifft, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den beihilfeberechtigten Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in Krankheitsfallen in angemessenem Umfang freizustellen. Unter Berücksichtigung der Art der hier in Rede stehenden Aufwendungen genügt die hier streitige Regelung mit ihrem, der wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen angepaßten Tageshöchstsatz nach ihrem Umfang dem Gebot angemessener Fürsorge. Die vorgenommene Pauschalierung enthebt die Verwaltung zudem der Notwendigkeit, im Einzelfall zwischen dem Beihilfeberechtigten und der Familien- und Hauspflegekraft getroffene Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung gestattet es daher nicht, die im Einzelfall entstandenen individuellen Kosten zu berücksichtigen. Das gilt hier in gleicher V/eise für die Geltendmachung des vereinbarten Entgelts für die Tätigkeit der Pflegekraft wie für deren Fahrkosten. Die Nichtanerkennung dieser Fahrkosten als beihilfefähig verstößt auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 4 Nr. 5 BVO a.F. umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch Fahrkosten, und zwar grundsätzlich nur diese, wenn ausnahmsweise Familienangehörige als Ersatzpflegekraft, anstelle einer Berufspflegekraft anerkannt worden sind. Abgesehen davon, daß diese Anerkennung voraussetzt, daß diese Familienangehörigen von einem von der Festsetzungsstelle allgemein oder im Einzelfall benannten Arzt als geeignete Ersatzpflegekraft bezeichnet waren, während Familien- und Hanspflegekräfte derartige Voraussetzungen nicht zu erfüllen brauchten, betrifft die Regelung des § 4 Abs. 5 BVO a.F. - anders als die des § 4 Nr. 5 a BVO a.F. - Aufwendungen für die Pflege des Erkrankten, also mit der Erkrankung unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen. Dieser Unterschied rechtfertigte sachlich eine Differenzierung. Der Umstand, daß nach Art. I Nr. 3 d der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 1972 (GV.NV. S. 413) seit dem 1. Januar 1973 auch Fahrkosten für Familien- und Hauspflegekräfte als beihilfefähig anerkannt werden, vermag die Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen, denn die Einbeziehung stellt im Hinblick auf die dargelegte Unterschiedlichkeit der Tatbestände eine Neuregelung und nicht etwa nur eine Klarstellung dar.
Nach alledem war gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 1 VwGO zu erkennen wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren für die Zeit bis zur Teilrücknahme der Revision auf 242 DM, im übrigen auf 222 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Gutmann