Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1980, Az.: BVerwG 6 C 19.79
Beihilfe ; Beihilfeberechtigter; Beihilfefähige Aufwendungen; Bemessungssatz ; Verpflichtung des Dienstherrn; Wesenskern der Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 19.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 12.01.1979 - AZ: VRS III 365/77
- nachfolgend
- BVerfG - 23.06.1981 - AZ: 2 BvR 1067/80
Rechtsgrundlagen
- § 12 BhV
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 92 Abs. 1 (§ 101 Abs. 1 n.F.) LBG Bd-W a.F.
- § 3 Abs. 2 BV i.d.F. v. 27.10.1972 (GBl. S. 604)
- § 12 Abs. 1 BV i.d.F. v. 27.10.1972 (GBl. S. 604)
- § 12 Abs. 3 BV i.d.F. v. 27.10.1972 (GBl. S. 604)
- § 12 Abs. 7 Nr. 2 BV i.d.F. v. 27.10.1972 (GBl. S. 604)
Fundstellen
- BVerwGE 60, 212 - 223
- DVBl 1981, 508 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 101-104 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 297 - 306
- VwRspr 1981, 297-306 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1980, 349
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beihilfeberechtigter kann nicht die Verpflichtung des Dienstherrn verlangen, daß für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein höherer Bemessungssatz angewandt wird, als er in den Beihilfevorschriften festgelegt ist.
- 2.
Das Gericht kann nur auf Anfechtung der Ablehnung eines höheren Bemessungssatzes prüfen, ob die Beihilfevorschriften hinsichtlich der von ihr festgelegten Bemessungssätze den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und ungültig sind.
- 3.
Der Vergleich zwischen privat- und sozialversicherten Beamten sowie der Hinweis auf die steuerrechtliche Belastungsgrenze sind wegen der grundsätzlichen Unterschiede dieser Regelungsbereiche zur Beihilfe für die Beurteilung der Frage ungeeignet ob und inwiefern die Bemessungssätze der Beihilfevorschriften die Fürsorgepflicht im Wesenskern antasten.
- 4.
Bei der Festlegung der Bemessungssätze steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessens Spielraum zu; er hat dabei auch die Haushaltslage zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Polizeiobermeister im Ruhestand. Er erhält Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppe A 8. Weitere Einkünfte hat er nicht.
Zu seinen Aufwendungen im Krankheitsfall und zu den Aufwendungen seiner Ehefrau erhält der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV -) in der Fassung vom 27. Oktober 1972 (GBl.S. 604) Beihilfen nach einem Bemessungssatz von 65 v.H. bei ambulanter Behandlung und von bis zu 85 v.H. bei stationärer Behandlung. Das Restkostenrisiko hat der Kläger bei einer privaten Krankenversicherung versichert, die seiner Ehefrau und ihm bei ambulanter Behandlung 30 v.H., bei stationärer Behandlung, sofern ein Zweibettzimmer beansprucht wird, 35 v.H. und bei Zahnbehandlung 50 v.H. der Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 720 DM jährlich für jede versicherte Person erstattet. Sein monatlicher Beitrag zu der Krankenversicherung beträgt 227,90 DM.
Auf den Antrag des Klägers vom 11. Februar 1977 gewährte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu Aufwendungen für ambulante Behandlungen eine auf 65 v.H. bemessene Beihilfe. Gegen den Beihilfebescheid vom 9. März 1977 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Bemessung der Beihilfe nach einem Satz von mindestens 80 v.H. begehrte. Darüber hinaus beantragte er, ihm zuzusichern, daß ihm in allen künftigen Fällen für ambulante Behandlung einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz Beihilfen nach einem Bemessungssatz von mindestens 80 v.H. und für stationäre Behandlung Beihilfen nach einem Bemessungssatz von mindestens 90 v.H. gewährt würden. Endlich bat er, "dieses Schreiben als Antrag im Sinne der Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV anzusehen". Zur Begründung führte er an, die in § 12 Abs. 1 und 3 BV festgelegten Bemessungssätze zwängen ihn, eine Krankenversicherung zu unterhalten, deren Beiträge einen unzumutbar hohen Anteil seiner geringen Versorgungsbezüge in Anspruch nähmen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg teilte dem Kläger daraufhin in einem - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Schreiben vom 13. September 1977 mit, seiner Widerspruchsschrift lasse sich nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen für die in besonderen Ausnahmefällen nach einem strengen Maßstab vorzunehmende Erhöhung des Bemessungssatzes bei ihm gegeben seien. Er wurde aufgefordert, seinen Widerspruch entsprechend zu ergänzen. Das unterließ er.
Mit der am 15. November 1977 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 1977 das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger auf die von ihm nachgewiesenen Krankheitskosten eine Beihilfe von 80 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren,
- 2.
festzustellen, daß das beklagte Land auch in künftigen Fällen verpflichtet ist, dem Kläger bei ambulanter Behandlung 80 v.H. und bei stationärer Behandlung 90 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten.
Er hat vorgetragen: Er müsse die ihm vom Dienstherrn zugemutete Vorsorge für den Krankheitsfall durch Krankenversicherungsbeiträge erkaufen, für die er 12,94 v.H. seiner Nettobezüge aufzuwenden habe. Lasse er die Steuervergünstigung außer Betracht, die ihm als Schwerbehindertem gewährt werde, steige der Anteil sogar auf 13,34 v.H. Diese Belastung überschreite die Grenze dessen, was einem Versorgungsempfänger ohne Gefährdung seines sonstigen Lebensunterhalts zugemutet werden dürfe, erheblich.
Als sozial noch vertretbare Höchstbelastung sei das Verhältnis anzusehen, in dem die Krankenversicherungslasten der der gesetzlichen Krankenversicherung angehörenden Arbeitnehmer zu deren Einkünften ständen. Danach liege die Obergrenze bei höchstens 6 v.H., wobei unberücksichtigt geblieben sei, daß die Sozialrentner durch die Beitragsfreiheit der Krankenversicherung zusätzlich entlastet würden. Mit der Befreiung der Rentner von der Beitragspflicht trage das System der Sozialversicherung der Tatsache Rechnung, daß die für die allgemeine Lebenshaltung verfügbaren Einkünfte der Rentner im Vergleich zu ihrem früheren Arbeitseinkommen vielfach vermindert seien. Demgegenüber hätten die Versorgungsempfänger nicht nur weit über der Belastungsgrenze des Sozialversicherungsrechts liegende Krankenvorsorgeaufwendungen zu erbringen; diese lägen auch vergleichsweise höher als die der aktiven Beamten. Denn die Anpassung der Prämiensätze der privaten Krankenversicherungen an die explosionsartig anwachsenden Kosten der Krankenbehandlung zehre die Altersrückstellungen der privaten Versicherungsverhältnisse nahezu auf; darüber hinaus erhöben die Versicherer gerade von älteren Versicherten Risikozuschläge. Als Folge dessen lägen die durchschnittlichen Versicherungsprämien eines 65-70jährigen Mannes bei 185 bis 195 v.H. derjenigen eines gleichversicherten 36 bis 40jährigen Mannes.
Der dem Beihilferecht zugrundeliegende Gedanke, daß die Eigenbelastungsgrenze im individuell zumutbaren Bereich liegen müsse, gebiete nach alledem eine Anpassung der Bemessungssätze für Versorgungsempfänger in einem Umfang, der zumindest sicherstelle, daß die anteilige Belastung der Versorgungsempfänger durch die Krankheitsvorsorge sich im Verhältnis zu den aktiven Beamten nicht erhöhe. Im Hinblick darauf, daß die Versorgungsempfänger nicht nur stärker mit Krankenvorsorgeaufwendungen belastet seien, sondern mit dem Eintritt in den Ruhestand auch eine Einkommensminderung von mindestens 25 v.H. hinzunehmen hätten, erfordere das die Heraufsetzung des auf sie anzuwendenden allgemeinen Beihilfebemessungssatzes auf 80 v.H. und die entsprechende Anhebung des bei stationärer Behandlung anzuwendenden Bemessungssatzes.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Beihilfebemessungssatz im Falle des Klägers zu erhöhen. Dabei könne offenbleiben, ob die Belastung des Klägers mit Krankenvorsorgeaufwendungen in Höhe von 12,94 v.H. seiner Versorgungsbezüge unumgänglich erforderlich sei oder ob er sich auch mit einem geringeren Prämienaufwand in dem gebotenen Umfang versichern könne. Denn auch ein Prämienaufwand von 200 DM, der in einem für die Bundesregierung erstatteten Gutachten als notwendig bezeichnet werde, würde den Kläger, der einer der unteren Besoldungsgruppen angehöre, finanziell erheblich belasten. Gleichwohl gebiete die Fürsorgepflicht dem Beklagten nicht, über den in § 12 Abs. 1 und 3 BV gezogenen Rahmen hinaus helfend einzugreifen. Denn die vom Kläger erstrebte Anhebung der Beihilfebemessungssätze solle keine im Krankheitsfall eintretende besondere Notlage beseitigen, sondern den Kläger von einem Teil seiner Aufwendungen für die restkostendeckende Krankenversicherung freistellen. Die Aufwendungen für eine solche Versicherung aber seien Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes. Dieser beanspruche bei geringerer Besoldung oder Versorgung stets einen höheren prozentualen Anteil am Gesamteinkommen als bei höherer Besoldung oder Versorgung. Dies sei die Folge der abgestuften Besoldung der Ämter und vom Beihilfesystem unabhängig. Sofern die laufenden Bezüge der Versorgungsempfänger wegen deren hoher Inanspruchnahme durch die Kosten der Eigenvorsorge für den Krankheitsfall nicht zur Bestreitung des amtsangemessenen Unterhalts ausreichten, sei das Alimentationsprinzip verletzt. In diesem Fall bestehe Veranlassung, die Bezüge zu erhöhen, nicht aber die Beihilfebemessungssätze ohne Rücksicht darauf anzuheben, ob die Beihilfe und die mit Hilfe des in den laufenden Bezügen enthaltenen Vorsorgeanteils erworbenen Versicherungsansprüche die krankheitsbedingten Aufwendungen im wesentlichen deckten oder nicht. Die vom Kläger erstrebte Anhebung der Beihilfebemessungssätze laufe nach alledem auf eine versteckte Erhöhung der Versorgungsbezüge hinaus, die auf der Grundlage der Fürsorgepflicht nicht verlangt werden könne.
Ob Art. 33 Abs. 5 GG als Prüfungsmaßstab für die vom Kläger beanstandete Beihilferegelung in Betracht komme, erscheine im Hinblick darauf fraglich, daß die Gewährung von Beihilfen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne dieses Verfassungssatzes gehöre. Werde die streitige Regelung trotz dieser Zweifel an Art. 33 Abs. 5 GG gemessen, so führe auch das zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis. Denn als Beamter hat er keinen Anspruch auf Ersatz aller seiner Aufwendungen im Krankheitsfall. Wieweit der Dienstherr ihn von diesen Aufwendungen entlaste, liege in dessen Ermessen und hänge u.a. von seiner Finanzkraft ab.
Die Festlegung der Beihilfebemessungssätze für Versorgungsempfänger verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bedeute keine willkürliche Schlechterstellung der Empfänger von Versorgungsbezügen und niedrigen Dienstbezügen, daß das unterschiedliche Verhältnis, in dem der für alle Beamten und Versorgungsempfänger gleichhohe Eigenvorsorgeanteil zur Gesamthöhe der Nettobezüge stehe, bei der Staffelung der Beihilfebemessungssätze - mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 BV - außer Betracht bleibe. Denn das Krankheitsrisiko richte sich nicht nach der Rangstellung des Betroffenen im Besoldungs- und Versorgungsgefüge. Deswegen sei es gerechtfertigt, allen einen gleichhohen Betrag als Durchschnittssatz für die Krankheitsvorsorge zur Verfügung zu stellen. Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der für Rentenempfänger geltenden Regelung rechtfertige die Anhebung des Beihilfebemessungssatzes für Versorgungsempfänger unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebotes nicht. Denn das für das Beamtenrecht charakteristische System der durch Beihilfen ergänzten Eigenvorsorge lasse sich mit dem Sozialversicherungssystem nicht vergleichen. Die Parallelen, die der Kläger zwischen beiden Systemen mit dem Ziel herzustellen suche, eine Belastung mit Krankenvorsorgeaufwendungen in Höhe von rund 6 v.H., wie sie der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen habe, als Obergrenze anzusehen, über die hinaus auch Ruhestandsbeamten keine Vorsorgeaufwendungen zugemutet werden dürften, seien deswegen verfehlt. Bei dem Beihilferecht einerseits und bei dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits handele es sich vielmehr um in sich abgeschlossene Rechtsgebiete, deren Regelungen zudem an unterschiedliche Bezugsgrößen anknüpften und die daher keinen Vergleich zuließen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Art. 33 Abs. 5 GG und des § 90 LBG a.F. (§ 98 LBG n.F.) rügt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1979 aufzuheben, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 9. März 1977 zu ändern und den Bescheid vom 13. September 1977 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu den im Beihilfeantrag vom 11. Februar 1977 nachgewiesenen beihilfefähigen Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 80 v.H. zu gewähren,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei ambulanter Behandlung 80 v.H. und bei stationärer Behandlung 90 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten,
hilfsweise,
den Bescheid vom 9. März 1977 zu ändern, den Bescheid vom 13. September 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, meint aber, die Grenze, über die hinaus Beamte und Versorgungsempfänger die Belastung mit Krankheitsvorsorgeaufwendungen ohne Ausgleich durch beihilferechtliche Maßnahmen hinzunehmen hätten, bedürfe der Präzisierung.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend.
Mit dem Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, ihm für die nachgewiesenen beihilfefähigen Aufwendungen eine Beihilfe von 80 v.H. zu gewähren, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil das Gericht nicht befugt ist, einen von § 12 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BV -) in der Fassung vom 27. Oktober 1972 (GBl. S. 604), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 1979 (GBl. S. 551), abweichende Bemessung der Beihilfe dem Kläger oder, was letztlich die Folge dieses Begehrens wäre, einer noch näher zu bestimmenden Gruppe von Versorgungsempfängern zuzusprechen. Das Gericht ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und muß daher grundsätzlich die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) in der Fassung vom 9. Juli 1968 (GBl. S. 269) - jetzt § 101 Abs. 1 LBG in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) und vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529) - ergangene Beihilfenverordnung anwenden. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen und würde die Grenze zwischen rechtsprechender und gesetzgebender (sowie der daraus abgeleiteten verordnungsgebenden) Gewalt überschreiten, wenn das Gericht von sich aus unter Außerachtlassung des § 12 Abs. 1 und 3 BV dem Kläger oder, was das Anliegen der Revision zu sein scheint, einer Gruppe von Versorgungsempfängern einen anderen, und zwar höheren Bemessungssatz der Beihilfe zusprechen würde. Das Gericht kann nur prüfen, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beihilfenverordnung gültig ist. Gelangt es hierbei zu dem Ergebnis, daß die Beihilfenverordnung, insbesondere ihr hier umstrittener § 12 Abs. 3, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist, so kann der Kläger nur erreichen, daß die Ablehnung einer über den - nach seiner Auffassung rechtsungültigen - Bemessungssatz hinausgehenden Beihilfe aufgehoben wird. Es ist dann Sache des Verordnungsgebers, durch Änderung der rechtsungültigen Vorschrift der ihm erteilten Ermächtigung, die ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, gerecht zu werden. Der Kläger kann aber mit der Verpflichtungsklage ebensowenig dieses Ziel erreichen, wie er im Klageweg eine höhere Besoldung oder Versorgung, die von den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften abweicht, erlangen kann.
Der Meinung des Klägers, die Beihilfevorschriften enthielten keine abschließende Regelung, so daß es im Einzelfall geboten sein könne, eine über ihre typisierende Regelung hinausgehende Beihilfe zu gewähren, kann der Senat nicht folgen. Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage. Zwar hat der damals für das Beihilferecht zuständige 8. Senat im Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 63.63 - (BVerwGE 22, 160 [163, 164]) ausgesprochen, die Rechtsgrundlage der Pflichten des Dienstherrn und der Rechte der Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sei die gesetzliche Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht. Solange die Beihilfen weder gesetzlich noch auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Wege einer Rechtsverordnung geregelt seien, sei dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum überlassen, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Erfüllung seiner im Gesetz nur allgemein festgelegten Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen selbst bestimmen könne. Ob ein zur Erfüllung der Fürsorgepflicht erlassener Verwaltungsakt sich im Rahmen dieses Ermessens halte, sei auch dann gerichtlich nachprüfbar, wenn das Ermessen der Behörde durch Verwaltungsvorschriften zentral gebunden sei. Das Gericht sei dabei nicht auf die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes beschränkt, sondern könne auch die Behörde zum Erlaß einer Ermessensentscheidung verpflichten, sofern und soweit nach der Sachlage nur eine einzige ermessensgerechte Entscheidung möglich sei. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, daß eine solche Möglichkeit nur dann besteht, wenn keine Regelung durch Gesetz oder Verordnung für das Beihilfewesen getroffen worden ist, sondern lediglich das behördliche Ermessen durch Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Diese Verwaltungsvorschriften binden jedoch nicht das Gericht, das in diesen Fällen nachprüfen kann und muß, ob die an den Verwaltungsvorschriften orientierte Entscheidung der Behörde ermessensfehlerfrei ist und, wenn das nicht zutrifft, unter den genannten Voraussetzungen zu einer Verpflichtung der Behörde gelangen kann.
Auch das Urteil dieses Senats vom 12. Juni 1967 - BVerwG 6 C 28.67 - (BVerwGE 27, 189 [191]) vermag die Meinung des Klägers, das Gericht könne ihm einen anderen als den in der Beihilfenverordnung festgelegten Bemessungssatz zubilligen, nicht zu stützen. Diese Entscheidung bezieht sich in ihrer Begründung auf die genannte Entscheidung des 8. Senats und überträgt die darin entwickelten Grundsätze auch auf eine Beihilfenverordnung mit der Begründung, auch sie müsse an der gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht gemessen werden. Diese Prüfung wird dem Kläger im vorliegenden Fall nicht verschlossen. Sie kann aber nicht zu einer Verpflichtung führen, wie sie der Kläger begehrt. Auch in diesem Urteil des Senats ist keine Verpflichtung zur Beihilfeleistung, sondern nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen worden.
Scheitert somit das Verpflichtungsbegehren aus den vorstehend dargelegten Gründen, so kann das Feststellungsbegehren ebenfalls keinen Erfolg haben.
Soweit es um die Ablehnung der erst im Widerspruchsverfahren begehrten Erhöhung des Bemessungssatzes auf 80 v.H. bei ambulanter Behandlung und auf 90 v.H. bei stationärer Behandlung geht, kann die Anfechtung dieser Entscheidung nicht zum Erfolg führen. Durch den Hinweis auf § 12 Abs. 7 Nr. 2 BV, wonach die oberste Dienstbehörde den zustehenden Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, erhöhen kann, hat die Behörde zu erkennen gegeben, daß sie eine Erhöhung des Bemessungssatzes, so wie ihn der Kläger begehrt, ablehnt. Der Kläger wiederum lehnt es ab, den Nachweis für die Anwendung dieser Vorschrift zu erbringen.
Die Ablehnung des Beklagten ist gerechtfertigt, weil § 12 Abs. 1 und 3 BV keinen höheren Bemessungssatz als den, den der Kläger erhalten hat, zuläßt. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gegeben.
Die Auffassung der Revision, die von ihr angenommene Rechtspflicht des Beklagten, den Kläger im Krankheitsfall durch Beihilfen so weitgehend von eigenen Aufwendungen freizustellen, daß die von ihm für die Krankheitsvorsorge einzusetzenden Mittel eine bestimmte Grenze nicht überschreiten dürften, sei Bestandteil der Alimentierungspflicht des Beklagten, beruht auf einem rechtlichen Verkennen dieser Verpflichtung, da diese Auffassung weder im geltenden Beamtenrecht noch im Bundesverfassungsrecht eine Grundlage findet. Dem Anliegen der Revision, die Beihilfen und andere oder aus besonderem Anlaß erbrachten Geldleistungen des Dienstherrn an den Beamten oder Versorgungsempfänger ebenso wie die Besoldung und Versorgung - in dem Begriff "Gesamtalimentation" zusammengefaßt - stetig den auf die Wirtschaftsführung des Beamten und seiner Familie einwirkenden Verhältnissen anzupassen, um so zu gewährleisten, daß sich der wirtschaftliche Wert des dem Beamten und Versorgungsempfänger geleisteten Unterhalts nicht verringert, steht entgegen, daß die Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall nicht einen Bestandteil der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentation bildet.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die nach dieser Verfassungsnorm bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, beschränken sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtenverhältnisses, die sich bereits vor der Schaffung des Grundgesetzes in einem traditionsbildenen Zeitraum verfestigt hatten und während dieses Zeitraumes als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]). Einen dieser Gestaltungsgrundsätze, die das Beamtenverhältnis seit jeher prägen und es von anderen Dienstverhältnissen abheben, bildet die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 44, 249 [263]). Den danach geschuldeten Unterhalt leistet der Dienstherr, indem er den Beamten besoldet und den im Ruhestand befindlichen Beamten versorgt. Diese Alimentation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie laufend und ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Empfängers geleistet wird. Das ist bei den Beihilfen nicht der Fall. Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]). Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]). Die Gewährung von Beihilfen und die Grundsätze ihrer Bemessung als Teil einer in dem oben erläuterten Sinne umfassend zu verstehenden "Gesamtalimentation" steht sonach nicht unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG.
Es gibt auch keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, der den Dienstherrn speziell verpflichtet, Beihilfen im Krankheitsfall zu leisten (BVerfGE 44, 249 [263]). Denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat - erst in jüngerer Zeit herausgebildet und wird deswegen für sich genommen nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungskräftig gewährleistet.
Da die Zahlung von Beihilfen ihre rechtliche Grundlage nach alledem nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn findet, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung der Revision, die Alimentationsleistungen seien den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers ständig, wenn auch pauschaliert anzupassen. Die Revision übersieht dabei auch folgendes: Mit der Anpassung der Besoldung und Versorgung an die steigenden Lebenshaltungskosten wird auch der in ihnen enthaltene Durchschnittssatz, der für die im Krankheitsfall zu erwartenden Aufwendungen zur Verfügung gestellt wird (s. Urteil des 8. Senats vom 11. Juni 1964 - BVerwG 8 C 155.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 11 BhV Nr. 1]), gleichfalls erhöht. Da außerdem die jeweiligen Bemessungssätze der Beihilfe den gestiegenen Kosten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens notwendigerweise folgen, kann der Meinung der Revision, die Beihilfen müßten ebenso wie die Besoldung und Versorgung angepaßt werden, nicht zugestimmt werden.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - (BVerwGE 51, 193). Es ist zwar richtig, daß in dieser Entscheidung von dem Charakter der Beihilfe als einer Nebenalimentation die Rede ist (a.a.O. S. 200). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Senat habe die Beihilfe als Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation angesehen. Die Bezeichnung "Nebenalimentation" muß im Zusammenhang insbesondere mit den ihr vorangehenden Ausführungen gesehen werden. Dort ist unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Beihilferegelung keine Alimentierung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern diese auf Grund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll. Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist, wie unter Hinweis auf BVerwGE 36, 53 (56) und 37, 57 (58) in dem Urteil ausgeführt wird, die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht. Wenn dann im folgenden von der "echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung" die Rede ist, so zeigt das deutlich, daß die Beihilfe, die - wie es dort heißt (a.a.O. S. 199) - in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegt und nur ergänzenden Charakter hat, nicht als Bestandteil der Alimentierungspflicht das Dienstherrn angesehen worden ist. Das hat der Senat nochmals erneut im Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 - (BVerwGE 57, 336 [338]) bestätigt.
Bleibt somit allein die Fürsorgepflicht Prüfungsgrundlage für die Rechtsgültigkeit des ihm zustehenden Bemessungssatzes so kann der Kläger nicht allein mit der Begründung, er werde durch die Beiträge zu seiner Privatversicherung übermäßig belastet, dessen Rechtsungültigkeit dartun. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] m.w.N.; vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [ZBR 1975, 150]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - [BVerwGE 51, 193, 200]; vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 - [BVerwGE 57, 336, 341 f.]). Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]). Das ergibt sich auch aus folgendem: Der Dienstherr stellt mit der Besoldung und Versorgung den Beamten, Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen einen Durchschnittssatz zur Verfügung, der für Aufwendungen im Krankheitsfall gedacht ist, die erfahrungsgemäß entstehen. Unmöglich ist es jedoch, durch eine derartig abstrakte, auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellte Regelung den konkreten notwendigen Bedürfnissen gerecht zu werden, weil sie vom jeweiligen Lebensschicksal des einzelnen Beamten abhängen und damit nicht vorhersehbar sind (Urteil des 8. Senats vom 11. Juni 1964 - BVerwG 8 C 155.63 - [BVerwGE 19, 10, 12]). Soweit diese Aufwendungen den mit der Besoldung oder Versorgung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfevorschriften beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt (Urteil des 2. Senats vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 62.67 - [BVerwGE 28, 174, 176]). In welcher Weise der Beamte diese Selbstvorsorge trifft, ist ihm überlassen (s. das vorgenannte Urteil des 2. Senats sowie Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - [Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2]). Er kann hohe Beitragsleistungen erbringen, um jedes Risiko auszuschließen, oder niedrige Beiträge wählen, die seine Selbstbeteiligung erhöhen oder schließlich von dem Abschluß einer Krankenversicherung ganz absehen. Er kann sich, wie der Kläger, auf bestimmten Gebieten überversichern, während er für die übrigen Fälle eine Unterversicherung hat. Das alles ist für den Dienstherrn ohne Interesse, solange er für eine zumutbare Versicherung eine Bemessung der Beihilfe trifft, die die Restkosten annähernd deckt. Nur wenn der Satz so niedrig läge, daß eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde, könnte die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt und eine derartige Regelung ungültig sein. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum, wie er die Beihilfeleistungen ausgestaltet.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß dieser Wesenskern der Fürsorgepflicht durch die derzeitige Regelung des Bemessungssatzes für Ruhestandsbeamte (§ 12 Abs. 1 und 3 BV) angetastet wird.
Soweit der Kläger - allerdings unsubstantiiert - auf seine persönlichen Verhältnisse abstellt, um dem Vorwurf zu begegnen, er nehme die Rechte anderer wahr, steht ihm die Möglichkeit zur Verfügung, auf Grund des § 12 Abs. 7 Nr. 2 BV eine Erhöhung des Bemessungssatzes zu erhalten. Gerade darin kommt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Ausdruck, daß er im Hinblick auf die pauschalierende und typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfenverordnung, die in der Regel von Beamten hinzunehmenden Härten und Nachteile mit sich bringt, die Möglichkeit zur Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Ausnahmefällen vorsieht.
Soweit der Kläger generell auf die Belastung durch die von ihm zu erbringenden Versicherungsleistungen verweist und damit auf die Lage vieler Versorgungsempfänger mit niedrigen Versorgungsbezügen abstellt, ergibt sich auch daraus nicht, daß der Wesenskern der Fürsorgepflicht angetastet ist. Der Kläger macht geltend, die Versicherungsbeiträge machten ca. 13 bis 14 v.H. seiner Nettoversorgungsbezüge aus, während bei Empfängern höherer Versorgungsbezüge diese Belastung nur noch 2 bis 3 v.H. ausmache. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht typisch für Versorgungsempfänger, sondern trifft auch für die Beamten im aktiven Dienst zu. Beamte mit niedrigen Dienstbezügen bezahlen für eine gleiche Leistungen erbringende Krankenversicherung einen größeren Prozentsatz ihrer Dienstbezüge an Versicherungsbeiträgen als Beamte mit hohen Dienstbezügen. Das gilt zudem nicht nur für diese Krankenkassenbeiträge, sondern für den weitaus überwiegenden Lebensbedarf. Daraus kann weder eine Erhöhung der niedrigen Dienstbezüge noch eine teilweise Übernahme der Versicherungsbeiträge durch höhere Bemessungssätze hergeleitet werden, zumal auch die Vergütung ärztlicher Leistungen nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Zahlungspflichtigen bestimmt werden kann (§ 2 der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 - BGBl. I B. 89).
Der Kläger übersieht auch das eigentliche Kernproblem. Es geht hier nicht um den Vergleich mit Empfängern höherer Dienstbezüge, sondern darum, wie er als Versorgungsempfänger beihilfemäßig gegenüber einem aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe A 8 steht. Dieser Beamte erhält, wenn er verheiratet ist und außer der Ehefrau keine weiteren beihilfeberechtigten Angehörigen hat, eine Beihilfe, deren Bemessungssatz 55 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen beträgt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BV). Für den Kläger erhöht sich aber gegenüber dem aktiven Beamten seiner Besoldungsgruppe der Bemessungssatz von 55 v.H. gemäß § 12 Abs. 3 BV um 10 v.H.; er beträgt damit 65 v.H. Der aktive Beamte muß für die größere Restkostendeckung höhere Versicherungsbeiträge aufwenden. Der Verordnungsgeber hat daher gegenüber dem aktiven Dienst in gebührendem Maße das Sinken der Bezüge infolge Eintritts in den Ruhestand berücksichtigt. Damit erfüllt er seine Fürsorgepflicht in ausreichendem Maße.
Auch ein Vergleich mit den Beiträgen derjenigen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse, Ersatzkasse oder Rentenversicherung versichert sind, läßt keine Fürsorgepflichtverletzung bei der Bemessung der Beihilfe gegenüber denjenigen Beamten und Versorgungsempfängern erkennen, die nicht sozialversichert sind. Die Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung beruht auf dem Sachleistungsprinzip und deckt weitgehend alle Aufwendungen ab, die ein nicht Sozialversicherter selbst erbringen muß. Dafür sind aber diese Sachleistungen oder die an ihre Stelle tretenden Leistungen (Sachleistungssurrogate) nach § 3 Abs. 2 BV nicht beihilfefähig. Werden die dennoch dem Sozialversicherten entstehenden Aufwendungen nicht voll gedeckt, so erhält er nur - wie z.B. bei Zuschüssen - für den überschießenden Betrag Beihilfe nach den Bemessungssätzen des § 12 BV, ohne daß er - wenn er nicht für diese Fälle mit zusätzlicher Belastung eine Privatkrankenversicherung abgeschlossen hat - eine volle Kostendeckung erhält. Bei den in einer privaten Krankenversicherung versicherten Beamten und Versorgungsempfängern bleiben hingegen die Leistungen dieser Krankenversicherung bei der Festsetzung der Beihilfe unberücksichtigt. Damit liegt der Krankheitsvorsorge der Beamten und Versorgungsempfänger, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, eine grundsätzlich andere Konzeption zugrunde als dem Vorsorge- und Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese erhebt außerdem einen Beitrag, der sich aus dem rechnerischen Mittel des Bedarfs einer den wesentlichen Teil der Bevölkerung umfassenden Risikogemeinschaft, d.h. aus einer breitgefächerten Lastenverteilung ergibt. Der Beamte und Versorgungsempfänger hat seine Krankenvorsorge demgegenüber individuell, eigenverantwortlich und - wie dargelegt - aus Mitteln der Besoldung und Versorgung zu gestalten. Diese grundlegenden Unterschiede schließen es aus, den durchschnittlichen Vomhundertsatz, den die Beiträge des Sozialversicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung an seinen Einkünften ausmachen, als auch vom Dienstherrn im Verhältnis zum Beamten und Versorgungsempfänger zu beachtende, sozial vertretbare Obergrenze der finanziellen Inanspruchnahme bei der Beihilfebemessung und damit zugleich als Richtschnur für die im Rahmen der Besoldung und Versorgung zur Verfügung gestellten Mittel anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Satz um den auf die jeweiligen Einkünfte bezogenen statistischen Durchschnitt der im Rahmen einer langfristigen und - wie ausgeführt - spezifischen Rechtsbeziehung zu erbringenden Leistungen, der für das insoweit rechtlich anders geordnete Beamtenverhältnis ohne Aussagewert ist.
Ebensowenig sind Hinweise auf die Belastungsgrenzen in anderen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. im Lohn- und Einkommensteuerrecht, geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß der Dienstherr mit der Regelung der Bemessungssätze den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt hat. Das schließt selbstverständlich die Verpflichtung des Dienstherrn nicht aus, die von ihm getroffene Regelung in gewissen zeitlichen Abständen zu prüfen und, wenn es die Fürsorge erfordert, entsprechende systemgerechte Änderungen oder Ergänzungen des Beihilferechts vorzunehmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen er aus Gründen des allgemeinen Wohls auch die Haushaltslage nicht außer Betracht lassen darf.
Da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig erweist, muß die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.150 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst