Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1979, Az.: BVerwG 6 C 25.76

Begriff des Sachleistungssurrogats; Inanspruchnahme einer Geldleistung statt einer Sachleistung; Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer Krankenkasse; Beihilfefähigkeit von Leistungen von Sachleistungssurrogaten einer Krankenkasse; Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Rentenversicherung ; Vornahme eines Unwirtschaftlichkeitsabzuges durch die Krankenkasse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 25.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 31.01.1974 - AZ: 5 A 336/72
OVG Schleswig-Holstein - 20.01.1976 - AZ: V OVG A 55/74

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 336 - 342
  • DVBl 1980, 446 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1979, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1979, 855
  • DokBer B 1979, 225
  • VerwRspr 31, 43 - 48
  • VwRspr 1980, 43-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 340

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV (F. 1965) ist auch anwendbar, wenn ein sachleistungsberechtigtes freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, das an Stelle einer Sachleistung eine Geldleistung in Anspruch nimmt, seine Aufwendungen für Arzneimittel nur in Höhe des Wertes einer entsprechenden Sachleistung erstattet erhält (Abzug eines "Unwirtschaftlichkeitsabzuges" durch die Krankenkasse).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Januar 1976 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Richter im Ruhestand. Er gehört einer Krankenkasse als freiwilliges Mitglied an. Die Krankenkasse gestattet ihm, sich als Privatpatient ärztlich behandeln zu lassen und erstattet seine Aufwendungen für Arzneimittel zu 80 v.H. des Rechnungsbetrages abzüglich der Arzneimittelgebühr (Verordnungsblattgebühr).

2

In der Zeit von Dezember 1971 bis November 1972 beantragte der Kläger verschiedentlich Beihilfen zu derartigen Aufwendungen im Gesamtbetrag von 695,30 DM. Der Beklagte versagte ihm die beantragten Beihilfen durch Bescheide vom 25. Januar 1972, 30. August 1972, 15. September 1972 und 21. November 1972 jeweils mit der Begründung, die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig, weil die Erstattungsleistung der Krankenkasse trotz des Abzuges von 20 v.H. und der Arzneimittelgebühr eine Geldleistung im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV darstelle, die die Beihilfefähigkeit ausschließe. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers wurden durch Bescheide vom 25. Juli 1972, 2. Oktober 1972, 17. November 1972 und 16. März 1973 zurückgewiesen.

3

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 25. Januar, 25. Juli, 30. August, 15. September, 2. Oktober, 17. November, 21. November 1972 und 16. März 1973 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel im Betrage von 695,30 DM als beihilfefähig zu berücksichtigen,

4

hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Januar 1976, mit dem die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde, beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen.

5

Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger gegenüber seiner Krankenkasse sachleistungsberechtigt sei, da er seit 1964 keine Krankenscheine mehr erhalte und seine Rechnungen deswegen zur Erstattung einreiche. Dies bedürfe jedoch keiner weiteren Klärung, da die Erstattungsleistung der Krankenkasse kein Sachleistungssurrogat im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV darstelle. Nach dieser Vorschrift sei die Beihilfefähigkeit nur ausgeschlossen, wenn die von der Krankenkasse gewährte Geldleistung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug des Mengenrabatts der Krankenkasse und dgl. - decke. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die auf 80 v.H. der tatsächlichen Aufwendungen beschränkte Kassenleistung sei geringer als die um den Mengenrabatt und den Selbstbeteiligungsbetrag gemäß § 182 a RVO verminderte Summe der Aufwendungen. Die verbleibende beachtliche Differenz erkläre sich aus einer satzungsmäßigen Begrenzung der Leistungen der Krankenkasse an freiwillig versicherte Mitglieder. Das nehme der Kassenleistung den Charakter eines Sachleistungssurrogats im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV. Denn der auf den Versicherungsbedingungen der Krankenkasse beruhende Abzug sei dem Mengenrabatt im Sinne der Parenthese der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV nicht vergleichbar und daher nicht "unschädlich". Dem Mengenrabatt entsprächen nur solche Abzüge, die darauf beruhten, daß die Krankenkasse die Erstattungsleistung um Anteile vermindere, die sie selbst als Folge besonderer Preisvereinbarungen nicht hätte aufbringen müssen. Ohne rechtliche Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die Krankenkasse versicherungsrechtlich berechtigt sei, ihre Erstattungsleistung pauschal zu kürzen. Denn der Dienstherr könne von dem Beamten nicht verlangen, daß er gegenüber der Krankenkasse eine Einzelabrechnung durchsetze, weil es außerhalb seines Einflußbereichs liege, ob und wie der Beamte Vorsorge für den Krankheitsfall treffe. Ein Anhalt dafür, daß der Kläger die Kürzung der Erstattungsleistungen mit der Krankenkasse vereinbart habe, um den Ausschluß der Beihilfefähigkeit, seiner Aufwendungen zu umgehen, bestehe nicht. Die Krankenkasse habe die Kürzung nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen von sich aus vorgenommen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV. Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Januar 1976 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die strittigen Aufwendungen des Klägers für Arzneimittel nicht beihilfefähig, obwohl die Ersatzkasse ihm für die ärztlich verordneten Medikamente lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 80 v.H. des Rechnungsbetrags erstattet hat.

11

Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist Nr. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Sachleistungen einer Krankenversicherung nicht beihilfefähig. Als eine die Beihilfefähigkeit ausschließende Sachleistung gilt nach Satz 2 auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten an Stelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die entstandenen Aufwendungen nach Abzug des "Mengenrabatts der Krankenkasse und dgl." deckt (Sachleistungssurrogat). Daß der Kläger Sachleistungsberechtigter im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 BhV ist, steht nicht in Frage, da ihn seine Krankenkasse als solchen behandelt (Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17 - ZBR 1975, 150]).

12

Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit in den Pollen der Nr. 3 Abs. 3 BhV rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableitenden Beihilfegewährung. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nur in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten in angemessenem Umfang von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen freizustellen. Die Beihilfe ist daher ihrem Wesen nach - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, mit der die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß erleichtert werden soll. Der erkennende Senat hat hierzu, insbesondere u.a. im Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - (BVerwGE 51, 193 [199]) ausgeführt:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG II C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) entschieden, daß eine Beihilferegelung 'keine Alimentierung im eigentlichen Sinn darstellt, sondern diese auf Grund der Fürsorgepflicht nur ergänzen soll'. Schon vorher hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht ist (BVerwGE 36, 53 [56 f.]; 37, 57 [58]). Unter diesem Gesichtspunkt eines neben der echten Alimentation durch Besoldung und Versorgung stehenden, über diese hinausgehenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe sind die Ausführungen zu sehen, die hierzu das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35) gemacht hat ..."

13

Den Beihilfevorschriften liegt mithin die Vorstellung zugrunde, daß dem Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. In welcher Weise der Beamte oder Soldat diese Selbstvorsorge trifft, ist seiner Entscheidung überlassen (BVerwGE 28, 174 [176], Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - [Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2]). Hat er sich für die freiwillige Versicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung entschieden und erhält er Sachleistungen, bei denen ihm in der Regel keine oder nur geringe Aufwendungen (z.B. Arzneimittelgebühr) entstehen, oder an deren Stelle Sachleistungssurrogate im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 BhV, so bedarf er der Hilfeleistung des Dienstherrn nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits wiederholt entschieden, daß die Regelung über den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen und von - nach Maßgabe der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV die Aufwendungen deckenden - Sachleistungssurrogaten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG, § 31 SG) vereinbar ist (Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]).

14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat auch der Kläger von der Ersatzkasse, bei der er freiwillig versichert ist, ein einen Beihilfeanspruch ausschließendes Sachleistungssurrogat im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV erhalten. Der Umstand, daß der nicht erstattete Rest von 20 v.H. nicht nur den Kostenanteil des Klägers nach § 182 a RVO (Arzneimittelgebühr) und den Mengenrabatt (7 v.H.), sondern auch einen "Unwirtschaftlichkeitsabschlag" umfaßt, dessen Höhe vom Betrag des Kostenanteils nach § 182 a RVO (20 v.H. der Kosten der auf einem Rezept verordneten Arzneimittel, jedoch nicht mehr als 2,50 DM) abhängt, nimmt der Kassenleistung nicht den Charakter eines Sachleistungssurrogats.

15

Die Annahme eines Sachleistungssurrogats setzt nach dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV nicht voraus, daß die an Stelle einer Sachleistung gewährte Geldleistung die entstandenen Aufwendungen in vollem Umfange abdeckt, sondern verlangt nur eine Deckung "unter Abzug des Mengenrabatts der Krankenkasse u.dgl.". Demgemäß stellen nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV auch Abzüge, die nicht im Mengenrabatt ihren Grund haben, diesem aber unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vergleichbar sind, den Charakter der Kassenleistung als eines Sachleistungssurrogats nicht in Frage (vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [BAG AP Nr. 4 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften]). Das trifft u.a. auf die Abzüge zu, die darauf beruhen, daß der Krankenkasse von Krankenhausträgern, Apotheken etc. auf Grund besonderer Abmachungen bei einer Sachleistung über den Mengenrabatt hinaus Vergünstigungen eingeräumt werden, etwa weil bei unmittelbarer Abrechnung mit der in großen Summen und regelmäßig zahlenden gesetzlichen Krankenversicherung geringere Abrechnungskosten entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juli 1971 - 4 AZR 386/70 - [BAG AP Nr. 3 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften]). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV läßt sich aber entnehmen, daß dem Mengenrabatt nur solche Abzüge der Krankenkasse von der Erstattungsleistung vergleichbar sind, die ihr bei einer Sachleistung an den Versicherten von einem Dritten (Krankenhausträger, Apotheker etc.) nicht in Rechnung gestellt worden wären. Den Charakter der Kassenleistung als eines Sachleistungssurrogats im Sinne dieser Vorschrift lassen vielmehr auch solche Abzüge unberührt, die die Krankenkasse vornimmt, um Mehrbelastungen von der Erstattung aus zunehmen, die bei Inanspruchnahme der dem Versicherten zustehenden Sachleistungen aus anderem Grund nicht erwachsen wären. In diese Richtung deuten bereits die Formulierungen des damals für beihilferechtliche Streitigkeiten zuständigen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG 8 C 227.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 3), der Nr. 3 Abs. 3 BhV in einem Falle angewendet hat, in dem die Krankenkasse "die dem Kläger entstandenen Kosten für die Beschaffung der Arznei in der Weise erstattet" hat, "daß sie der Erstattung den von ihr im Falle der Gewährung einer Sachleistung aufzuwendenden Betrag zugrunde gelegt hat". Mithin können z.B. auch Abzüge, die darauf zurückzuführen sind, daß die Wahl einer Geldleistung an Stelle der zustehenden Sachleistung einen höheren Verwaltungsaufwand der Krankenkasse bewirkt, nicht zur Beihilfefähigkeit der gesamten Aufwendungen führen.

16

Das hat auch zu gelten, wenn die Krankenkasse ihre Erstattungsleistung pauschal um einen Abzug wegen "unwirtschaftlicher Verschreibungsweise" kürzt, weil sie die Einhaltung des zwischen ihr und der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegten, für die Bestimmung der zustehenden Sachleistung maßgebenden Leistungsniveaus im konkreten Einzelfall nur unter unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand feststellen könnte. Dieser "Unwirtschaftlichkeitsabschlag", den die Wahl einer Geldleistung an Stelle der an sich zustehenden Sachleistung zur Folge hat, ist dem Abzug des Mengenrabatts, der seinem Wesen nach letztlich auch ein Abschlag für Unwirtschaftlichkeit bei Inanspruchnahme einer Geldleistung an Stelle einer Sachleistung ist, wirtschaftlich vergleichbar. Beide Abzüge bewirken, daß die Geldleistungen der Krankenkasse an freiwillige Mitglieder, die sich ohne Krankenschein behandeln lassen, die Kosten einer aus gleichem Anlaß zu gewährenden Sachleistung nicht übersteigen. Hieraus folgt, daß diese Abschläge der gewährten Geldleistung nicht den Charakter eines Sachleistungssurrogats im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV nehmen und die Geldleistung nicht als bloßen Zuschuß zu den Aufwendungen des Versicherten erscheinen lassen.

17

Worauf sich die Befugnis der Versicherung, einen pauschalen "Unwirtschaftlichkeitsabschlag" in dem angeführten Sinne vorzunehmen, gründet - auf eine Absprache mit dem Versicherten, eine Vorstandsrichtlinie oder die Versicherungsbedingungen -, ist für die Qualifizierung einer derartigen Geldleistung als Sachleistungssurrogat unerheblich.

18

Diese Auslegung der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, obwohl sie dazu führt, daß der Kläger mit einem Anteil von 20 v.H. seiner Aufwendungen für Arzneimittel belastet bleibt, ohne Beihilfen zu erhalten. Denn der Kläger hat nach seinem freien Entschluß als Selbstvorsorge für den Krankheitsfall die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt. Damit hat er sich für das Leistungssystem dieser Versicherung entschieden. Die typische und für den Umfang ihrer Leistungspflicht maßgebende Leistungsform der gesetzlichen Krankenversicherung aber ist die Sachleistung, an deren Stelle sie unter bestimmten, vom Kläger erfüllten Voraussetzungen wahlweise Geldleistungen gewährt. Unter beiden Leistungsformen hat der Kläger die freie Wahl, die auch durch seine Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn keine Einengung erfährt. Nimmt er die für die gesetzliche Krankenversicherung untypische Geldleistung in Anspruch und beschränkt die Krankenkasse diese Leistung in der dargelegten Weise auf die Kosten der aus gleichem Anlaß zu erbringenden Sachleistung, dann gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich schon deswegen nicht, durch Gewährung einer Beihilfe ergänzend einzugreifen, weil diese Geldleistung unter versicherungsrechtlichem wie auch unter beihilferechtlichem Blickwinkel das volle Äquivalent der Sachleistung darstellt, die ihrerseits nicht beihilfefähig ist.

19

Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, es müsse ihm, der er seine Vorsorge für den Krankheitsfall insgesamt frei gestalten könne, überlassen bleiben, ob er die Regelleistung der Krankenkasse (Sachleistung) in Anspruch nehme oder ob er sich die benötigten Arzneimittel privat oder von einem Nichtkassenarzt verschreiben lasse und sodann im Verhältnis zur Krankenkasse ganz oder teilweise auf die ihm zustehende Versicherungsleistung verzichte; beihilferechtliche Nachteile dürften ihm daraus nicht entstehen. Dieser Argumentation kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil ihr tatsächlicher Ansatz unrichtig ist. Der Kläger hat nämlich nicht auf Leistungen seiner Krankenkasse verzichtet, sondern die ihm nach deren Leistungsbedingungen zustehende Geldleistung in vollem Umfang in Anspruch genommen.

20

Die wirtschaftliche Belastung, die dem Kläger daraus erwächst, daß er 20 v.H. seiner Aufwendungen der Arzneimittel aus eigenen Mitteln zu tragen hat, ist im Regelfall nicht so stark, daß ein fürsorgliches Eingreifen des Dienstherrn mit Beihilfen aus diesem Grunde geboten wäre. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Beamte oder Soldat Härten und Nachteile hinnehmen muß, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben (Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG 6 C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] m.w.N.; vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - [a.a.O.]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - [BVerwGE 51, 193, 200 [BVerwG 20.10.1976 - VI C 187/73]]; Beschluß vom 16. Juni 1978 - BVerwG 6 CB 50.78 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 19]). Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]). Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist nach dieser Rechtsprechung nur zulässig, wenn diese Pflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Dementsprechend hat auch der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1975 zurückweisenden Beschluß vom 8. Januar 1976 - BVerwG 2 B 43.75 - keinen Anlaß gesehen, einen Pauschalabzug von 25 bis 27 v.H. zu beanstanden.

21

Den zur Auslegung der Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 BhV ergangenen Rundschreiben des Bundesministers des Innern (u.a. Rundschreiben vom 26. März 1971 - D II 6 - 213 103 - 3/3 - [abgedruckt bei Köhnen/Schröder/Kusemann, Beihilfevorschriften, Teil A II Nr. 3 BhV Erl. 13 c, S. A 82/7], vom 6. Oktober 1978 - D III 6 - 213 103 - 3/3 - [GMBl. 1978 S. 618] und vom 9. März 1979 - D III 6 - 213 103 - 3/3 - [GMBl. 1979 S. 107]) kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich, weil es sich nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 200 BBG handelt (BVerwGE 21, 264 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64] [267 f.]). Auch in dem Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - (a.a.O.) ist ein ministerielles Rundschreiben lediglich zur Behebung letzter Zweifel der sich bereits aus dem Wortlaut der Beihilfevorschriften ergebenden Auslegung unterstützend herangezogen worden.

22

Die Revision führt nach alledem zur Wiederherstellung der angefochtenen Bescheide.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 486 DM festgesetzt.

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Fischer
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim