Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1981, Az.: BVerwG 2 C 15.81
Beihilfe; Ehegatten; Pflegekasse; Krankenhausaufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 15.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 08.12.1977 - AZ: V 90/76
- VGH Baden-Württemberg - 16.05.1979 - AZ: XI 581/78
Rechtsgrundlagen
- § 79 BBG
- § 200 BBG
- Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- Nr. 4 Ziff. 2 Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- Nr. 10 Abs. 1 Ziff. 2 Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- Nr. 10 Abs. 1 Ziff. 4 Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- Nr. 13 Abs. 3 Beihilfevorschriften (BhV) F. 1975
- § 1 Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge (Beihilfetarifvertrag - Bh-TV -) vom 15. Juni 1959 (vgl. GMBl. S. 295) i.d.F. des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 vom 26. Mai 1964 (vgl. GMBl. S. 323) und des RdSchr. d. BMI vom 17. Februar 1971 (GMBl. S. 111)
- § 3 Abs. 1 Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge (Beihilfetarifvertrag - Bh-TV -) vom 15. Juni 1959 (vgl. GMBl. S. 295) i.d.F. des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 vom 26. Mai 1964 (vgl. GMBl. S. 323) und des RdSchr. d. BMI vom 17. Februar 1971 (GMBl. S. 111)
Fundstellen
- BVerwGE 64, 293 - 298
- BWV 1982, 288
- DRiZ 1982, 351-352
- DVBl 1982, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1982, 141
- DÖD 1982, 231-233
- NVwZ 1982, 440 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1983, 202-204
- RiA 1982, 95
- ZBR 1982, 247-248
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch des Beamten auf Beihilfe für Mehraufwendungen seines Ehegatten infolge Inanspruchnahme einer anderen als der allgemeinen Pflegeklasse bei Krankenhausaufenthalt, wenn der Ehegatte auf Grund Versicherungspflichtiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst selbst (generell) beihilfeberechtigt ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist ... bei der Oberfinanzdirektion Freiburg. Seine Ehefrau war bis zum 24. Februar 1975 als Verwaltungsangestellte bei derselben Behörde tätig. Der Kläger beantragte die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen für Krankenhausaufenthalt und ärztliche Betreuung seiner bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) pflichtversicherten Ehefrau aus Anlaß der Geburt eines gemeinsamen Kindes am 30. Dezember ... soweit diese von der DAK nicht übernommen worden waren. Im einzelnen handelte es sich dabei um den Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 351 DM, einen Anteil von 253,78 DM an dem Gesamtrechnungsbetrag von 480 DM für ärztliche Betreuung durch den Leitenden Arzt der Gynäkologischen Abteilung und den bei den Aufwendungen für verordnete Medikamente abgezogenen Mengenrabatt. Mit Bescheid vom 11. April 1975 lehnte die Beklagte die beantragte Beihilfe ab, weil die Ehefrau des Klägers als Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem für sie geltenden Beihilfetarifvertrag zu den selbst beihilfeberechtigten Personen gehöre; hieran ändere es nichts, daß sie im konkreten Fall gemäß § 3 dieses Tarifvertrages zu den geltend gemachten Aufwendungen keine Beihilfe erhalten könne, sondern ausschließlich auf die ihr aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Sachleistungen angewiesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Bewilligung der begehrten Beihilfe zu verpflichten, angewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger wegen des Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau vom 30. Dezember 1974 bis zum 7. Januar 1975 Beihilfe zu dem Zweibettzimmerzuschlag und zu den Arztkosten (Prof. Dr. W.), soweit diese von der DAK nicht erstattet worden sind, zu gewähren; im übrigen hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich, soweit sie der Berufung stattgibt, im wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Die von der DAK nicht erstatteten Mehraufwendungen für Zweibettzimmerzuschlag und Arztkosten in einem Geburtsfall seien beihilfefähig. Die Ehefrau des Klägers sei nicht selbst beihilfeberechtigt im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b der Beihilfevorschriften (BhV) in der hier anzuwendenden Fassung. Zwar habe sie als Angestellte des Bundes in dem hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund des § 1 des Beihilfetarifvertrages (Bh-TV) grundsätzlich Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften erhalten können. Indessen werde sie durch § 3 Bh-TV als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich aller Aufwendungen ausschließlich auf die ihr zustehenden Sachleistungen verwiesen. Diese beschränkten sich im Falle des Krankenhausaufenthalts auf die Kosten der 3. Pflegeklasse. Damit werde eine wesentliche Aufwendungsart von der Beihilfefähigkeit generell ausgeschlossen. Von einer Gleichwertigkeit der beiden Beihilferegelungen könne danach keine Rede sein. Auch die Zahlung des halben Beitrags zur Pflichtversicherung durch den Arbeitgeber könne den gravierenden Unterschied zwischen der beamtenrechtlichen und der tarifvertraglichen Beihilferegelung nicht ausgleichen. - Im Falle einer beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerin, die gleichfalls Beihilfe zu den Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme der zweiten Krankenhauspflegeklasse begehrt habe und die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ebenfalls pflichtversichert und in den Anwendungsbereich des Beihilfetarifvertrages einbezogen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 20.78 - (BVerwGE 56, 349 ff.) bereits entschieden, daß die tarifvertragliche generelle Beihilfeberechtigung der beamtenrechtlichen Beihilferegelung nicht insgesamt gleichwertig sei, weil sie eine wesentliche Aufwendungsart durch ausschließliche Verweisung auf die Sachleistungen der Krankenkasse von der Beihilfefähigkeit ausschließe. Das Mindestmaß an beihilferechtlicher Sorge, dessen anderweitige Sicherstellung bei demselben oder einem anderen Dienstherrn von der Pflicht zu Gewährung einer Beihilfe befreie, werde nur durch eine Beihilferegelung erreicht, die derjenigen entspreche, die für die Versorgungsempfängerin maßgebend sei. Diese Grundsätze müßten auch für die Ehefrau eines Beamten gelten. Die Frage, ob die Ehefrau eines Beamten "selbst beihilfeberechtigt" sei, könne nicht anders beantwortet werden, als die Frage, ob eine Versorgungsempfängerin "zum Bezug von Beihilfen berechtigt" sei (Nr. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BhV). Die beiden Regelungen stimmten nicht nur im Wortsinn überein, sondern verfolgten auch dasselbe Ziel, eine doppelte Beihilfegewährung auszuschließen. Dagegen sei nicht beabsichtigt, Beamtenwitwen oder Beamtenehefrauen bei Versicherungspflichtiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst gegenüber anderen Beamtenwitwen oder Beamtenehefrauen zu benachteiligen. Der rechtstechnische Unterschied, daß die Beamtenwitwe unmittelbar beihilfeberechtigt sei, während die Beamtenehefrau eine "abgeleitete" Beihilfeberechtigung habe, ändere an der für die Auslegung maßgeblichen übereinstimmenden Zielsetzung der beiden Beihilfeausschlüsse nichts.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen, als ihr stattgegeben worden ist.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe den Begriff "nicht selbst beihilfeberechtigt" in Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BhV verkannt. Im Unterschied zur Beamtenwitwe (Versorgungsempfängerin) erwachse der Ehefrau des Beamten aus dessen Beamtenverhältnis keine eigene Beihilfeberechtigung, die gleichrangig neben die ihr aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehende generelle Beihilfeberechtigung treten könnte; ihr stehe vielmehr insoweit nur eine "abgeleitete" Beihilfeberechtigung zu. Die auf der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruhende eigene generelle Beihilfeberechtigung der Ehefrau stehe im Verhältnis zu ihrer Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Beihilfeberechtigung des beamteten Ehemannes so im Vordergrund, daß sie sie vollständig verdränge. Ob die aus dem Beihilfetarifvertrag folgende Beihilfeberechtigung mit den Ansprüchen aus einer Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfeberechtigung des Ehemannes gleichwertig sei, sei unerheblich. Tatsächlich sei aber auch von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Dabei komme es nicht auf die Beihilfefähigkeit bestimmter Einzelbeträge an. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Regelung bei einem Gesamtvergleich als Ganzes ausreichenden Schutz gegen die Belastung mit Aufwendungen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen biete. Für den Schutz der Angestellten sei durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im im Regelfall ausreichend gesorgt. An dieser Vorsorge für den Krankheitsfall sei der Arbeitgeber durch Aufbringung der Hälfte der Beiträge wesentlich beteiligt. Im Hinblick hierauf und auch zur Vermeidung von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln aus demselben Anlaß sei die grundsätzliche Verweisung auf die Sachleistungen der Krankenkasse sachgerecht. Es handele sich hier um in sich geschlossene Systeme der Krankenfürsorge, die sich zwar in einzelnen Leistungen und in der Aufbringung der Mittel unterschieden, insgesamt aber gleichwertigen ausreichenden Schutz gegen die wirtschaftlichen Risiken der Krankheit bei angemessener Risikoverteilung sicherstellten. Der Umfang der als beihilfefähig zu berücksichtigenden Aufwendungen werde hier nicht mehr von dem Lebenszuschnitt des Klägers, sondern angesichts der eigenen Beihilfeberechtigung seiner Ehefrau allein von deren Lebenszuschnitt als Angestellte im öffentlichen Dienst bestimmt. Die vom Kläger erstrebte Beihilfe würde zu einer Bevorzugung im Verhältnis zu denjenigen pflichtversicherten Angestellten im Bundesdienst führen, die nicht mit einem Beamten verheiratet seien.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision der Beklagten und weist besonders darauf hin, daß Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b bzw. Ziff. 2 Buchst. b BhV eine Abgrenzungsregelung nicht zwischen zwei gleichrangigen unmittelbaren Beihilfeberechtigungen, sondern zwischen der sogenannten "Familienbeihilfe" und einem eigenen Beihilfeanspruch des Ehegatten enthalte. Die Regelungen der "Familienbeihilfe" gingen insgesamt davon aus, daß es einer ergänzenden Hilfeleistung für die Familienmitglieder des Beihilfeberechtigten entweder nicht bedürfe, wenn sie eine eigene Beihilfeberechtigung haben, oder daß sie nur noch in sehr begrenztem Umfang erforderlich sei, wenn sie eine bestimmte wirtschaftliche und finanzielle Selbständigkeit erlangt haben. Solche Tatsachen erlaubten im Rahmen der "Familienbeihilfe" größere Einschränkungen des Beihilfeanspruchs als beim Beihilfeberechtigten selbst.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Beklagten, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger für die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Aufwendungen seiner Ehefrau aus Anlaß der Geburt eines Kindes (Zweibettzimmerzuschlag, gesondert berechenbare ärztliche Betreuung) gemäß Nr. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 in Verbindung mit Nr. 4 Ziff. 2 der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier anzuwendenden Fassung vom 15. Februar 1975 (GMBl. S. 109) ein Anspruch auf Beihilfe zusteht. Die Ehefrau des Klägers kann zwar nach dem Wortlaut des § 1 des Beihilfetarifvertrages - Bh-TV - vom 15. Juni 1959 (vgl. Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 23. Juli 1959, GMBl. S. 295) in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 vom 26. Mai 1964 (Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 9. Juli 1964, GMBl. S. 323) grundsätzlich selbst Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften erhalten. Dieser Tarifvertrag gilt gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes - TVG - in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) auch nach seiner Kündigung zum 30. September 1970 weiter (vgl. Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. Februar 1971, GMBl. S. 111). Trotz dieser generellen Beihilfeberechtigung ist die Ehefrau des Klägers nicht "selbst beihilfeberechtigt" im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BhV. Denn nach § 3 Abs. 1 Bh-TV ist sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich auf die ihr zustehenden Sachleistungen der Krankenkasse angewiesen. Dies hat zur Folge, daß ihre Beihilfeberechtigung als Angestellte im öffentlichen Dienst derjenigen des Klägers aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie Aufwendungen der Ehefrau umfaßt, insbesondere wegen des Ausschlusses einer wesentlichen Aufwendungsart nicht insgesamt gleichwertig ist. Sie verdrängt deshalb den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch des Klägers für Aufwendungen seiner Ehefrau nicht. Im einzelnen gilt folgendes:
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten erstreckt sich grundsätzlich auch auf seine Familie (§ 79 BBG). Dementsprechend sind in die beihilferechtliche Fürsorge des Dienstherrn nach Maßgabe der Nr. 2 BhV der Ehegatte und die Kinder des Beamten einbezogen. Dem Dienstherrn ist ein erheblicher Spielraum bei der Bestimmung von Voraussetzungen, Umfang und Art und Weise dieser speziellen Fürsorge belassen. Die Beihilfevorschriften stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine pauschalierende und typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die in Sonderheit auch dem ergänzenden Charakter der Beihilfe Ausdruck geben (vgl. BVerwGE 51, 193 [200] mit weiteren Nachweisen; 60, 88 [90 f.]; 60, 212 [219]).
Nach der Systematik des geltenden Beihilferechts ist der Ehegatte des beihilfeberechtigten Beamten nur bei wirtschaftlicher und finanzieller Selbständigkeit nach Maßgabe der Nr. 13 Abs. 3 BhV aus der beihilferechtlichen Fürsorge des Dienstherrn ausgeklammert, aber auch dann nicht völlig, sondern nur innerhalb gewisser in den Beihilfevorschriften näher bestimmter Grenzen (vgl. hierzu BVerwGE 51, 193 [200 ff.]; Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 64.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 3]). Im übrigen bleibt der Ehegatte grundsätzlich in die beamtenrechtliche Beihilferegelung des Dienstherrn des Beamten voll einbezogen. Dies bedeute, daß der beihilfeberechtigte Beamte für Aufwendungen seines Ehegatten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in gleicher Weise Beihilfe erhält wie für in seiner Person entstandene entsprechende Aufwendungen. Eine Ausnahme davon gilt gemäß Nr. 2 Abs. 1, Ziff. 1 bis 4 jeweils Buchstabe b) BhV allerdings, wenn der Ehegatte des Beamten selbst beihilfeberechtigt ist (oder war), er also selbst einen eigenen selbständigen Anspruch auf beihilferechtliche Fürsorgeleistungen hat. In diesem Falle fordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn des Beamten grundsätzlich nicht, wegen der Aufwendungen des Ehegatten durch die Gewährung von Beihilfen an den Beamten ergänzend einzugreifen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt aber zugleich, daß der Auslegung des Begriffs des "selbst beihilfeberechtigten Ehegatten" (hier: der "selbst beihilfeberechtigten Ehefrau" des Beihilfeberechtigten im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BhV) ein wertender Vergleich der aus einer eigenen (generellen) Beihilfeberechtigung des Ehegatten fließenden tatsächlichen Ansprüche mit Voraussetzungen, Umfang und Art und Weise der beihilferechtlichen Fürsorge des Dienstherrn des Beamten für dessen Ehegatten zugrunde zu legen ist. Die vollständige (und sogar von der Einkommensgrenze nach Nr. 13 Abs. 3 BhV unabhängige) Verdrängung des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs für Aufwendungen des Ehegatten durch eine eigene (generelle) Beihilfeberechtigung des Ehegatten ist mit dem System des geltenden Beihilferechts nur dann vereinbar, wenn diese dem beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch inhaltlich insgesamt gleichwertig ist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten müßte im Ergebnis dazu führen, daß die Ehegatten von beihilfeberechtigten Beamten, soweit sie im öffentlichen Dienst tätig, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und in den Geltungsbereich des Beihilfetarifvertrages einbezogen sind, aus der beihilferechtlichen Fürsorge des Dienstherrn des beihilfeberechtigten Beamten gänzlich herausfallen. Dies hätte aber zur Folge, daß zu Aufwendungen des Ehegatten weder der beihilfeberechtigte Beamte noch der Ehegatte selbst auf Grund seiner eigenen (generellen) Beihilfeberechtigung eine Beihilfe erhalten könnte, obwohl es sich um angemessene und deshalb beihilfefähige Aufwendungen handelt. Beihilfefähig sollen nämlich nach dem geltenden Beihilferecht grundsätzlich die am Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie orientierten notwendigen Aufwendungen sein. Eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt dieser Richtschnur für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen nicht Rechnung (vgl. Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG 6 C 23.69 - [ZBR 1970, 164, 166 f.] und vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 44.73 - [Buchholz 237.7 § 88 LBG NW Nr. 1 = ZBR 1974, 303 [BVerwG 25.04.1974 - BVerwG II C 44.73], 304]). Der 6. Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 20.78 - (BVerwGE 56, 349 [351 ff.]) hieraus für den Fall einer Versorgungsempfängerin mit eigener Beihilfeberechtigung aus Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 3 BhV die Folgerung gezogen, daß als anderweitige Beihilfeberechtigung, welche die beamtenrechtliche Beihilfeberechtigung verdrängt, nur eine solche angesehen werden darf, die der verdrängten insgesamt gleichwertig ist. Hieran fehlt es, wenn infolge der ausschließlichen Verweisung hinsichtlich aller Aufwendungen auf die aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Sachleistungen eine wesentliche Aufwendungsart, nämlich die durch eine stationäre Krankenhausbehandlung in der zweiten Pflegeklasse insgesamt entstehenden Aufwendungen, von der Beihilfefähigkeit "generell" ausgeschlossen würde. Was in dem genannten Urteil zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zum Bezug von Beihilfen berechtigt" in Nr. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BhV ausgeführt worden ist, gilt insoweit auch für den Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten. Auch im Rahmen der "abgeleiteten" Beihilfeberechtigung des Ehegatten als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beamten (oder Versorgungsempfängers) stellt eine eigene (generelle) Beihilfeberechtigung, die ihn - wie § 3 Bh-TV - tatsächlich hinsichtlich aller Aufwendungen ausschließlich auf die ihm zustehenden Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, keine insgesamt gleichwertige Beihilfeberechtigung dar, die den Dienstherrn des unmittelbar beihilfeberechtigten Beamten aus seiner Fürsorgeverpflichtung in bezug auf den Ehegatten entläßt.
Besondere Regelungen für den wirtschaftlich und finanziell selbständigen Ehegatten lagen den Beihilfevorschriften in den Fassungen vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) und vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383) noch nicht zugrunde. Auch in der Hessischen Beihilfeverordnung in den Fassungen vom 14. Juli 1964 (GVBl. I S. 102) und vom 7. Juni 1966 (GVBl. I S. 137) hatte diese - die beihilferechtliche Stellung des Ehegatten des Beamten insgesamt charakterisierende - Abgrenzung noch keinen Ausdruck gefunden und war deshalb vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - (Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2) bei der dort vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau" nicht zu berücksichtigen. Soweit aus diesem Urteil auch für die hier anzuwendende Beihilferegelung die Rechtsansicht hergeleitet werden könnte, bei einer eigenen (generellen) Beihilfeberechtigung des Ehegatten des Beamten sei eine anderweitige ausreichende beihilferechtliche Sorge für diesen ausnahmslos ohne weiteres zu unterstellen, könnte hieran nicht festgehalten werden.
Die Einwendungen der Revision und auch die Darlegungen des Oberbundesanwalts greifen demgegenüber nicht durch. Soweit sie darauf abstellen, daß für den im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge aufbringe, gleichwertig gesorgt sei, stehen sie, wie sich aus dem bereits Gesagten ohne weiteres ergibt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der angemessenen Aufwendungen und ihrer Beihilfefähigkeit nicht im Einklang. An dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 44.73 - [a.a.O.]), wonach Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme einer anderen als der allgemeinen Pflegeklasse durch den Ehegatten des Beamten angemessen und beihilfefähig sind, ist bei der Anwendung und Auslegung des geltenden Beihilferechts unverändert festzuhalten. Hinweisen auf einen eigenständigen, von der eigenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst geprägten Lebenszuschnitt des Ehegatten des Beamten vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. hierzu auch BVerwGE 56, 349 [354]). Soweit die Revision - in Abgrenzung zu dem eine Versorgungsempfängerin mit zwei gleichrangigen unmittelbaren Beihilfeberechtigungen betreffenden Urteil des 6. Senats in BVerwGE 56, 349 hervorhebt, daß im vorliegenden Fall eine eigene (generelle) Beihilfeberechtigung mit einer "abgeleiteten" Beihilfeberechtigung in Konkurrenz trete, ergibt sich ebenfalls bereits aus den bisherigen Ausführungen, daß auch dieser Unterschied eine ausschließliche Verweisung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Pflichtleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rechtfertigen kann. Hiervon abgesehen bleibt auch die Beihilfegewährung an einen versorgungsberechtigten und kraft dessen mit einem eigenen Beihilfeanspruch ausgestatteten früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten von ihrem Rechtsgrund her eine "abgeleitete" Beihilfe.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller