Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 6 C 20/78
Angestellte im öffentlichen Dienst; Versorgungsberechtigte Witwe; Beihilfe; Beihilferegelung; Versorgungsverhältnis; Krankenhauspflegeklasse; Beihilfefähigkeit; Gesetzliche Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 20/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen 20.05.1974 - V 168/74
- VGH Mannheim 22.04.1975 - X 975/74
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 G131
- § 56 Abs. 1 G131
Fundstellen
- BVerwGE 56, 349 - 354
- DVBl 1980, 205 (Kurzinformation)
- DVBl 1980, 928 (Kurzinformation)
- NJW 1980, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 555 - 560
Amtlicher Leitsatz
Eine als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigte, versorgungsberechtigte Witwe eines unter G 131 Kap. I fallenden früheren Beamten ist nur dann i.S. der BhV Nr. 1 Abs. 3 Ziff. 2 zum Bezug von Beihilfen berechtigt, wenn die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses anzuwendende Beihilferegelung der auf dem Versorgungsverhältnis beruhenden insgesamt nicht gleichwertig ist. Schließt die für sie als Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebende Beihilferegelung eine nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfefähige Aufwendungsart (hier die durch die Inanspruchnahme der zweiten statt der dritten Krankenhauspflegeklasse entstandenen besonderen Aufwendungen) von der Beihilfefähigkeit aus, indem sie Angestellte ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, fehlt es an der Gleichwertigkeit.