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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 6 C 20/78

Angestellte im öffentlichen Dienst; Versorgungsberechtigte Witwe; Beihilfe; Beihilferegelung; Versorgungsverhältnis; Krankenhauspflegeklasse; Beihilfefähigkeit; Gesetzliche Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 20/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 20.05.1974 - V 168/74
VGH Mannheim 22.04.1975 - X 975/74

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 349 - 354
  • DVBl 1980, 205 (Kurzinformation)
  • DVBl 1980, 928 (Kurzinformation)
  • NJW 1980, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 555 - 560

Amtlicher Leitsatz

Eine als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigte, versorgungsberechtigte Witwe eines unter G 131 Kap. I fallenden früheren Beamten ist nur dann i.S. der BhV Nr. 1 Abs. 3 Ziff. 2 zum Bezug von Beihilfen berechtigt, wenn die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses anzuwendende Beihilferegelung der auf dem Versorgungsverhältnis beruhenden insgesamt nicht gleichwertig ist. Schließt die für sie als Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebende Beihilferegelung eine nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfefähige Aufwendungsart (hier die durch die Inanspruchnahme der zweiten statt der dritten Krankenhauspflegeklasse entstandenen besonderen Aufwendungen) von der Beihilfefähigkeit aus, indem sie Angestellte ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, fehlt es an der Gleichwertigkeit.