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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1982, Az.: BVerwG 6 C 24.81

Kindergeld; Ortszuschlag; Auslandsaufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 24.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 19.09.1980 - AZ: 5 A 34/80

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 147 - 153
  • DVBl 1983, 500-502 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1983, 1-6
  • DÖD 1983, 155-158
  • NVwZ 1983, 226 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1983, 104-106

Amtlicher Leitsatz

Der Fortfall des Anspruchs auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Geltungsbereich des Dundeskindergeldgesetzes leben und die der Beamte oder Soldat nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, als Folge der Neufassung des § 2 Abs. 5 BKGG durch Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) ist nicht verfassungswidrig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der verheiratete Kläger hat aus erster Ehe zwei in den Jahren 1964 und 1966 geborene Kinder, die bei seiner geschiedenen und wiederverheirateten ersten Ehefrau in den Vereinigten Staaten von Amerika leben. Zum Unterhalt der Kinder, die nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, trägt der Kläger durch regelmäßige Geldleistungen bei, deren Höhe gerichtlich festgesetzt worden ist.

2

Bis Ende Dezember 1979 erhielt der Kläger für seine Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in Höhe von 150,- DM monatlich sowie den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes als Folge der Neufassung des § 2 Abs. 5 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - durch Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) beim Kläger entfallen waren, stellte die Beklagte diese Leistung durch Bescheid vom 10. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 ein; vom selben Zeitpunkt an erhält der Kläger auch den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nicht mehr. Sein Widerspruch, mit dem er sich sowohl gegen den Fortfall des Kindergeldes wie gegen die daran anknüpfende Kürzung des Ortszuschlags wandte, wurde, soweit es die Kürzung des Ortszuschlags anbelangt, durch Bescheid vom 22. Februar 1980 zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 1979 (richtig: 10. Januar 1980) und vom 22. Februar 1980 zu verpflichten, ihm den Kinderanteil im Ortszuschlag für seine beiden in den Jahren 1964 und 1966 geborenen Kinder ab 1. Januar 1980 weiterzuzahlen.

4

Er hat geltend gemacht, die geänderten gesetzlichen Bestimmungen, nach denen sein Anspruch auf Kindergeld und als Folge dessen auch sein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags fortgefallen seien, verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie Beamte und Soldaten, deren geschiedene Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in das Ausland verziehe, ohne sachlichen Grund gegenüber Beamten und Soldaten benachteilige, deren geschiedene Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Inland verbleibe. Die auf der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern beruhenden Belastungen beider Personengruppen seien gleich, die Belastungen der erstgenannten Gruppe eher höher als die der zweitgenannten, überdies sei die Entziehung eines Teiles des Ortszuschlags mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation unvereinbar.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. September 1980 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Entgegen der Auffassung des Klägers verstießen weder die angefochtenen Bescheide noch die ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen gegen Bundesverfassungsrecht. Die gesetzliche Verknüpfung der dem Beamten oder Soldaten zustehenden Stufe des Ortszuschlags mit seinem Anspruch auf Kindergeld in § 40 Abs. 3 BBesG sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Darin, daß Änderungen der kindergeldrechtlichen Bestimmungen als Folge dessen zu einer Einschränkung des Anspruches auf Ortszuschlag führen könnten, liege auch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Nach diesem Grundsatz seien die Dienstbezüge so zu besessen, daß sie einen nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt darstellten und als Voraussetzung dafür genügten, daß sich der Beamte oder Soldat ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und seine Aufgabe in wirtschaftlicher Unabhängigkeit erfüllen könne. Solange der Gesetzgeber die danach zu bestimmende untere Grenze des angemessenen unterhalts nicht unterschreite, sei er in der Bemessung der Dienstbezüge und in der Berücksichtigung anderer dem Beamten oder Soldaten gewährter Leistungen frei. Diese Grenze werde durch den Fortfall des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags als Folge der Neufassung des § 2 Abs. 5 BKGG beim Kläger nicht unterschritten. In seinem Falle bewirke die Rechtsänderung eine Minderung des ihm monatlich zustehenden Ortszuschlags um 180,96 DM. Dadurch erreichten die Dienstbezüge nicht die untere Grenze des ihm zu gewährenden angemessenen Unterhalts.

7

Auch die für die Minderung des Ortszuschlags ursächliche Neufassung des § 2 Abs. 5 BKGG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzesüberschreite die Grenze des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiraumes nicht. Jedenfalls handele es sich nicht um eine Regelung, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheine. Die Gesetzesmaterialien führten vielmehr sachliche Gründe für die Einschränkung der Voraussetzungen an unter denen Kindergeld für im Ausland lebende Kinder gewährt werde.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Klägers, mit der er seine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß § 40 Abs. 2 und 3 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 5 BKGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes auf ihn anzuwenden seien, wiederholt und vertieft. In diesem Zusammenhang weist er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - (BVerfGE 44, 249 = ZBR 1977, 245) hin, nach der ein ersatzloser Entzug von Gehaltsbezügen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Ergänzend legt der Kläger dar, daß die Einbuße, die er durch die Kürzung des Ortszuschlags erleide, nicht durch Steuervorteile aus geglichen werde, die er dadurch erlange, daß er die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.600,- DM jährlich je Kind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen könne.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinsichen Verwaltungsgerichts vom 19. September 1980 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Januar 1980 und 22. Februar 1980 zu verpflichten, dem Kläger den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für seine beiden Kinder über den 31. Dezember 1979 hinweis weiter zu zahlen.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er weist darauf hin, daß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, daß die Gewährung des Ortszuschlags der Stufen 3 und höher in § 40 Abs. 3 BBesG von dem Anpruch auf Kindergeld abhängig gemacht wird (BVerfGE 44, 249 [270 f.]). Das gelte auch für die Verknüpfung des § 40 Abs. 3 BBeG mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG. Zwar handele es sich bei dem kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags nicht unmittelbar um einen von der Allgemeinheit aufzubringenden Ausgleich für die finanziellen Opfer, die derjenige zu erbringen habe, in dessen Familie ein Kind dauernd lebe, sondern um einen Teil der amtsangemessenen Alimentation. Das verwehre es dem Gesetzgeber aber nicht, diese Leistung im Rahmen der ihm eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit von dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines Beamten oder Soldaten im Bundesgebiet abhängig zu machen, sofern auf andere Weise sichergestellt sei, daß der Beamte oder Soldat einen Ausgleich dafür erhalte, daß er mit der Unterhaltspflicht belastet sei. Einen solche Ausgleich könne sich der Kläger dadurch verschaffen, daß er die Unterhaltsleistungen für seine Kinder bis zur Höhe von 3.600,- DM im Jahr je Kind als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend mache. Geschehe das, dann führe die Minderung des Bruttoeinkommens des Klägers nach den Feststellungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nicht zu einer Verkürzung des Nettoeinkommens des Klägers. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung habe den Gesetzgeber daher nicht gehindert, die eingeschränkte Regelung des § 2 Abs. 5 BKGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes auf die Gewährung des Ortszuschlags durchgreifen zu lassen.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, daß ihm der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags über den 31. Dezember 1979 hinaus gezahlt wird.

14

Die Beteiligten stimmen darin überein, daß der rechtlichen Prüfung des Klagebegehrens § 40 Abs. 3 BBesG zugrunde zu legen ist. Zwischen ihnen ist auch unstreitig, daß es der Wortlaut dieser Vorschrift ausschließt, dem Kläger den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags über den 31. Dezember 1979 hinaus zu gewähren, weil dem Kläger seither kein Kindergeld mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 BKGG zustehen würde.

15

Die verfassungsrechtlich begründeten Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide richten sich dagegen, daß § 2 Abs. 5 BKGG in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) erhalten hat, im Rahmen des § 40 Abs. 3 BBesG berücksichtigt wird. Zwar macht er im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 BKGG in der soeben bezeichneten Fassung geltend. Solche Bedenken bestehen auch nicht, wie das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (BSGE 51, 119 [121]; Urteile vom 17. Dezember 1981 - 10 RKg 4/81 - und - 10 RKg 12/81 - [SozR 5870 § 2 Nrn. 24, 25]). Er meint aber, die Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 BKGG in der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung im Rahmen des Ortszuschlagsrechts führe zu einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte und verstoße deswegen gegen Art, 3 Abs. 1 GG. Während nämlich einem geschiedenen Beamten oder Soldaten, dessen unterhaltsberechtigte Kinder aus der geschiedenen Ehe im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes lebten, sowohl Kindergeld als - wegen der Bezugnahme des § 40 Abs. 3 BBesG auf das Kindergeldrecht - auch der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags gewährt würden, erhalte ein Beamter oder Soldat, der sich in der gleichen familien- und unterhaltsrechtlichen Lage befinde, dessen Kinder nach mütterlicher Bestimmung aber außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeskindergeldgesetzes lebten, keine der beiden Leistungen. Das sei mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar, weil beide Personengruppen gleichermaßen mit dem Unterhalt der Kinder belastet seien. Der Fortfall des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags als Folge der Neuregelung des Kindergeldrechts verstoße im übrigen gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Alimentation, der die Entziehung "von Bestandteilen der Besoldung" verbiete. Beides ist unzutreffend. Die den angegriffenen Bescheiden zugrundeliegende Auslegung und Anwendung des § 40 Abs. 3 BBesG verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG.

16

Auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG kann sich der Kläger als Berufssoldat schon deswegen nicht berufen, weil diese Verfassungsbestimmung keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums enthält (BVerfGE 16, 94 [110, 111]). Art, 33 Abs, 5 GG scheidet daher als Prüfungsmaßstab aus. Die Besoldungsansprüche der Berufssoldaten genießen jedoch im Rahmen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem inhaltlich gleicht, unter dem die entsprechenden Ansprüche der Berufsbeamten als Ausfluß der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG stehen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 14 RdNr. 26).

17

Im dem angefochtenen Urteil wird aber im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, um die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten und Soldaten den Erfordernissen und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen. Allerdings hat er dabei den zentralen, für das Beamten- und das Soldatenverhältnis wesentlichen Grundsatz zu berücksichtigen, daß der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und Soldaten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Dieser Grundsatz bestimmt jedoch nicht, wie die Besoldung im einzelnen zu gestalten ist. Der Gesetzgeber kann ihre Struktur und die Art ihrer Zusammensetzung jederzeit für die Zukunft ändern und auch Gehaltsbeträge kürzen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen hält (BVerfGE 44, 249 [263]; 49, 260 [272]). Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes im Sinne unkürzbarer "erdienter" Dienstbezüge gibt es nicht (BVerfGE a.a.O.). Dies gilt insbesondere für die Bemessung des Ortszuschlags. Ebensowenig wie der Gesetzgeber in der Vergangenheit durch Art. 14 Abs. 1 oder 33 Abs. 5 GG gehindert war, das Recht des Ortszuschlags in wesentlichen Zügen neu zu ordnen (BVerfGE 44, 249 [270]), ist es ihm benommen, diese Ordnung unter Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte und in Anpassung an besondere Gegebenheiten weiter zu ändern (BVerfGE 49, 260 [272]). Eine darauf beruhende Herabsetzung des summenmäßigen Betrages des Ortszuschlags, die nicht zu einer Kürzung der Gesamtbezüge führt, welche die von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen überschreitet, stellt sich mithin nicht als die verfassungsrechtlich unzulässige "Entziehung" von Besoldungsbestandteilen dar und verstößt deswegen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Kläger, dessen Nettoeinkommen sich durch die Kürzung des Ortszuschlags allenfalls um einen Betrag von monatlich 129,95 DM verringert hat, gerät dadurch nicht einmal in die Nähe der unteren Grenze der für ihn angemessenen Alimentation.

18

Auch wenn man die soziale Komponente des Ortszuschlags in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, erweist sich der Fortfall des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags bei Beamten und Soldaten, deren unterhaltsberechtigte Kinder nicht im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes leben und bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 2 BKGG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes nicht erfüllt sind, nicht als Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Alimentationspflicht, wenn er sich auch nicht ohne weiteres in das Ortszuschlagssystem des Besoldungsrechts einfügt.

19

Die Bemessung des Ortszuschlags ist nur in gewissem Umfang nach "leistungsbezogenen" Gesichtspunkten ausgerichtet, vornehmlich jedoch von sozialen Komponenten bestimmt (BVerfGE 49, 260 [272]). Für seine Höhe ist vorrangig die Verpflichtung bestimmend, der Beamten- und Soldatenfamilie den angemessenen Unterhalt zu sichern. Dieser Leistungsgrund bleibt hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder auch nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehescheidung bestehen (vgl. dazu BVerfGE 49, 260 [272 f.]). Dennoch begegnet die vom Kläger beanstandete Regelung - auch in der Zusammenschau mit den für die anderen Beamten- und Soldatengruppen geltenden Vorschriften - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Kläger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuererleichterungen finanzielle Vorteile erlangen kann, die die Einbuße, welche er durch den Fortfall des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags erleidet, im wesentlichen aufwiegen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht gehindert ist, Steuervergünstigungen, die allen Bürgern nach Maßgabe der jeweiligen Voraussetzungen zustehen, bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts von Beamten und Soldaten zu berücksichtigen; insbesondere schließt Art. 33 Abs. 5 GG das nicht aus (BVerfGE 44, 249 [268 f.]).

20

Eine gesetzliche Möglichkeit, wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe Steuervergünstigungen zu erlangen, bietet dem Kläger § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Nach dieser Vorschrift können Steuerpflichtige, denen Aufwendungen für den Unterhalt von Personen zwangsläufig erwachsen und die weder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz noch auf andere Leistungen für Kinder haben, ihre Unterhaltsleistungen unabhängig davon, ob und inwieweit sie eine dem jeweiligen Steuerpflichtigen zumutbare Belastung darstellen, bis zur Höhe von 3.600,- DM jährlich je Kind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Die Steuerersparnis, die der betreffende Beamte oder Soldat dadurch erlangt, wiegt in Verbindung mit der Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung bei Wegfall des Kindergeldes im Regelfall die Einbuße an Nettoeinkommen auf, die der Fortfall des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags bewirkt (vgl. die bei den Gerichtsakten befindliche Berechnung, die der Bundesminister des Innern auf eine Petition des Klägers hin für den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages aufgestellt hat). Der Kläger hält dieser Berechnung zwar entgegen, daß sie nur auf geschiedene und nicht wiederverheiratete Beamte und Soldaten zutreffe, während es im Fall eines geschiedenen wiederverheirateten Beamten oder Soldaten - seinem Fall - zu einer Schlechterstellung komme. Abgesehen davon, daß sich die Steuerbelastung, die der Kläger in seiner Gegenberechnung für sich angesetzt hat, durch die Veranlagung seines Einkommens und des Einkommens seiner jetzigen berufstätigen Ehefrau zur Einkommensteuer noch ändern kann, die Gegenberechnung also nicht abschließend aussagekräftig ist - worauf die Beklagte hinweist -, ist die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Beamten oder Soldaten mit gleichen besoldungsrechtlichen Daten wie denen des Klägers, dessen unterhaltsberechtigte Kinder im Inland leben, und dem Nettoeinkommen des Klägers mit 129,95 DM aber so gering, daß der Schluß, die vom Kläger beanstandete Regelung des Ortszuschlags führe zu einer verfassungswidrigen, diskriminierenden Schlechterstellung geschiedener und wiederverheirateter Beamter und Soldaten mit unterhaltsberechtigten Kindern, die außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeskindergeldgesetzes leben, nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt darin lediglich zum Ausdruck, daß jede Lösung der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe, die Zuordnung zu den Stufen des Ortszuschlags entsprechend seiner besonderen sozialen Ausgleichsfunktion systemgerecht zu regeln, zwangsläufig unvollkommen ist und in der Abgrenzung Härten mit sich bringt (BVerfGE 49, 260 [273]). Solche Mängel müssen - auch unter verfassungsrechtlichem Aspekt - in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung plausible, sachlich vertretbare Gründe anführen lassen (BVerfGE 26, 141 [159]; 44, 249 [267]; 49, 260 [273]). Das ist hier der Fall.

21

Das Ortszuschlagsrecht ist im Rahmen seiner Neuregelung durch Art. I Nr. 5 und Nr. 13 (Anlage) des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) durch die Übernahme des sozialrechtlichen Kindergeldbegriffes insgesamt mit dem Bundeskindergeldgesetz verknüpft und auf die kindergeldrechtlichen Regelungen ausgerichtet worden. Dementsprechend folgen die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags in den Stufen 3 und höher den Voraussetzungen, die auch für die Gewährung des Kindergeldes maßgebend sind. In dieser - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (BVerfGE 44, 249 [270 f.]) - Konzeption der Neuregelung ist es angelegt, daß Änderungen des Kindergeldrechts unmittelbar in das Ortszuschlagsrecht hineinwirken. Derartige, in die Ortszuschlagsregelung eingreifende Auswirkungen von Änderungen des Kindergeldrechts sind nach alledem sachlich begründet und nach der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption sachgerecht. Anderes hätte nur dann zu gelten, wenn eine Änderung des Kindergeldrechts im Bereich des Ortszuschlagsrechts zu Ergebnissen führte, die nicht mehr als zwangsläufig auftretende und hinzunehmende Unvollkommenheit anzusehen wären und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, nicht vereinbart werden könnten. Das aber ist - wie dargelegt - vorliegend nicht der Fall.

22

Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, daß die vom Kläger beanstandete ortszuschlagsrechtliche Regelung auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist. Weder ist ihre Zielsetzung sachwidrig oder willkürlich, noch verfehlt sie insgesamt die soziale Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags in vermeidbarem und objektiv ins Gewicht fallendem Maße. Der verhältnismäßig geringe, vom Kläger errechnete Unterschied zwischen seinem Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen eines Beamten oder Soldaten mit gleichen besoldungsrechtlichen Daten, dessen unterhaltsberechtigte Kinder im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes leben, beruht vielmehr darauf, daß die Steuervergünstigungen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Fortfall des Kindergeldes und sonstiger kindergeldabhängiger Leistungen ausgleichen sollen (vgl. BT-Drucks. 8/2102, zu Art. 1 Nr. 1, S. 5), in der Steuerklasse des Klägers kein völliges Äquivalent für die weggefallenen Leistungen bilden. Grund und Höhe dieses Unterschiedes lassen erkennen, daß eine willkürliche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vorliegt. Er beruht vielmehr darauf, daß sich der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich aus Gründen, die im Bereich des Steuerrechts liegen, nicht in allen Fällen erreichen läßt. Die Einkommens einbüßen, zu denen das dort führt, wo dieser Ausgleich nicht erzielt werden kann, sind jedoch objektiv so gering - mögen sie vom Kläger subjektiv auch als einschneidend empfunden werden -, daß sie von den Betroffenen als eine Unvollkommenheit der Gesamtregelung hingenommen werden müssen und auch - wie dargelegt - verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können.

23

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.126,86 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert