Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1992, Az.: BVerwG 9 B 142/91
Asyl; Abschiebungsschutz; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 142/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 AuslG
- § 130a VwGO
Fundstellen
- DVBl 1992, 1551-1552 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 3315 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 890-892 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Rechtspflicht der Tatsachengerichte, in Asylrechtsstreitigkeiten zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 I ALG von Amts wegen zu entscheiden.
2. § 130 a VwGO versteht weder gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs noch das des effektiven Rechtsschutzes und widerspricht auch nicht Art. 6 I MRK, weil der Betreffende in seinem Recht auf Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht beschränkt ist, Beweisantrag stellen kann und die Möglichkeit hat, sich auch zu der Absicht des Berufungsgerichts zu äußern, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
3. Vor einem Beschluß nach § 130 a VwGO bedarf es grundsätzlich keiner Vorabentscheidung über einen Beweisantrag nach § 86 II VwGO. Das Berufungsgericht muß die Erheblichkeit einer Beweiserhebung aber vor der Entscheidung prüfen und sich in den Gründen damit auseinandersetzen.