Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1988, Az.: BVerwG 7 B 188.87
Entziehung der Fahrerlaubnis; Kraftfahrer; Haschischkonsum; Führen von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 188.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 13.01.1987 - AZ: 1 K 198/86
- VGH Baden-Württemberg - 13.07.1987 - AZ: 10 S 549/87
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 StVG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- Art. 2 § 7 VGFGEntlG
Fundstellen
- DVBl 1988, 978 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1988, 179-180
- NZV 1988, 177
- VD 1988, 140-143
- VRS 75, 139 - 142
- VerkMitt 1988, 82
Amtlicher Leitsatz
Zur Heranziehung des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin für die Feststellung, ob ein Kraftfahrer bei regelmäßigem Haschischkonsum, insbesondere wegen der Gefahr eines Echo-Rausches (flash-back), ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält es für geboten, die ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichtes zu überprüfen, nach der auch derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen in der Regel ungeeignet sei, der - ohne abhängig zu sein - regelmäßig Haschisch zu sich nehme. Mit diesem Vorbringen ist jedoch keine klärungsfähige Rechtsfrage bezeichnet. Anders als die Beschwerde meint, geht der angefochtene Beschluß nicht von einem Rechtssatz dieses Inhalts aus, sondern legt unter Berufung auf das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (Heft 67/1985 der vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Schriftenreihe) ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde. Es handelt sich somit um die tatsächliche Würdigung eines Lebenssachverhaltes und die Subsumierung dieses Sachverhaltes unter den Rechtsbegriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 1 StVG). Auch durch die ständige Heranziehung dieses Erfahrungswissens "verdichtet" sich eine derartige Gerichtspraxis nicht zu einem Rechtssatz, sondern bleibt Tatsachenwürdigung. Abgesehen davon trifft die Annahme der Beschwerde nicht zu, das Berufungsgericht überprüfe den Einzelfall nicht mehr. Denn im angefochtenen Beschluß ist ausgeführt, daß bei regelmäßigem Haschischkonsum die Fahreignung "in der Regel" zu verneinen sei bzw. die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sein "kann". Eine abweichende Beurteilung des Einzelfalles wird vom Verwaltungsgerichtshof also gerade nicht ausgeschlossen.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt gleichfalls nicht in Betracht. Dem Berufungsgericht sind die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler nicht unterlaufen.
Die Beschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, daß sich der angefochtene Beschluß nur formelhaft unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungsvorbringen zur Frage des regelmäßigen Haschischkonsums auseinandergesetzt habe. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75] <187>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77] m.w.N.; 70, 215 <218> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - NJW 1986, 1125). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so daß nur bei Vorliegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz, rechtliches Gehör zu gewähren, angenommen werden kann (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - DÖV 1981, 765).
Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Das Berufungsgericht konnte es bei einer Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils bewenden lassen und mußte nicht noch einmal in eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers eintreten. Denn im Berufungsverfahren hatte der Kläger insoweit keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich die vom Verwaltungsgericht zur Feststellung des regelmäßigen Haschischkonsums herangezogenen Umstände - zweimalige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, positives Ergebnis eines Drogenscreenings - abweichend gewürdigt, nämlich die Auffassung vertreten, daß die verschiedenen Vorkommnisse allenfalls den Schluß auf einen gelegentlichen Verbrauch von Haschisch zuließen. Wenn sich das Berufungsgericht dieser Wertung des Sachverhalts nicht anschließen wollte, sondern die Würdigung des Verwaltungsgerichtes für überzeugend hielt, genügte ein Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz. Bei einem solchen auf Art. 2 § 7 EntlG gestützten Verfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues erhebliches, den Prozeßstoff wesentlich erweiterndes oder veränderndes tatsächliches Vorbringen des Berufungsklägers mit der bloßen Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung abtut (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1980 - BVerwG 7 B 238.80 - Buchholz 312 EntlG Nr. 17).
Soweit sich die Beschwerde im Gewand einer Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs in Wahrheit gegen die Feststellung und Würdigung von Tatsachen durch das Berufungsgericht wendet, kann sie damit nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO); einen diese Feststellungen betreffenden Verfahrensmangel hat der Kläger nicht in der von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise bezeichnet.
Ebensowenig ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht, wie vom Kläger hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung eingeholt hat, die regelmäßige Einnahme von Haschisch durch einen nicht von dieser Droge abhängigen Kraftfahrer führe nicht zu der Gefahr eines die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigenden sog. Echo-Rausches (flash-back). Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen durchaus gewürdigt und die Gründe dargelegt, die es veranlaßt haben, den angeregten Beweis nicht zu erheben.
In der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt ferner keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, der Kläger sei als regelmäßiger Haschischkonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf das bereits erwähnte Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr", wobei allerdings die vom Berufungsbeschluß (S. 3 oben) übernommenen Ausführungen zum Nachweis der Drogenenthaltsamkeit nur für Abhängige und nicht für "bloße" regelmäßige Konsumenten gelten (vgl. Gutachten S. 21). Der Kläger hat die in dem Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zur Wirkung von Cannabis, insbesondere zum Echo-Rausch getroffenen Aussagen unter Anführung verschiedener Zitate aus der Literatur angegriffen und gemeint, ein Sachverständigengutachten werde den Nachweis erbringen, daß nach Abklingen des akuten Rauschzustandes keine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr mehr vorhanden und insbesondere ein unerwartetes Wiederaufflammen von Rauschzuständen medizinisch nicht nachzuweisen sei. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die einschlägigen Ausführungen des Gutachtens (a.a.O. S. 21) sehr knapp gehalten sind und die Auswirkungen der Haschisch-Zufuhr auf die Fahrtauglichkeit im allgemeinen und speziell im Zusammenhang mit dem sog. Echo-Rausch nicht näher beschrieben werden. Dies kann je nach den Umständen des Falles die mit dieser Frage befaßten Behörden und Tatsachengerichte durchaus verpflichten, sich bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen oder bei sonstigen Anhaltspunkten für das Vorhandensein individueller Besonderheiten nicht von vornherein und ausschließlich auf das - sich selbst nur als Entscheidungshilfe auf wissenschaftlicher ärztlicher Erfahrungsgrundlage begreifende - Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zu stützen, sondern weitere sachverständige Beurteilungen einzuholen.
Im vorliegenden Fall brauchte sich dem Berufungsgericht aber die Notwendigkeit einer derartigen Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Denn der Kläger hat sich nach den - vom Berufungsgericht übernommenen und für das Revisionsgericht bindenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes schon im Verwaltungsverfahren einer näheren Überprüfung seiner Drogenauffälligkeit entzogen und Erklärungen abgegeben, aus denen die Straßenverkehrsbehörde schließen mußte, er werde kostenpflichtige weitere Untersuchungen verweigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Haltung bekräftigt und es ausdrücklich abgelehnt, sich einem weiteren Drogenscreening zu unterziehen. An diesem Standpunkt hat er bis zuletzt festgehalten und lediglich eine allgemeine, von seiner Person losgelöste gutachtliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Haschischkonsums im Straßenverkehr für erforderlich gehalten. Ein Gutachten mit einem derart generell gefaßten Beweisthema kann allenfalls dann geboten sein, wenn zuvor alle notwendigen Erkenntnisse über den individuellen Haschischkonsum des Kraftfahrers erhoben worden sind. Denn erst wenn Art, Ausmaß und Häufigkeit des Drogengebrauchs einschließlich der Frage einer etwaigen Abhängigkeit geklärt und auch andere wichtige Persönlichkeitsmerkmale bekannt sind, läßt sich beurteilen, ob die Kraftfahreignung ausschließende Leistungsminderungen vorhanden sind oder nicht und ob auf der Grundlage dieser Befunde eine weitere Aufklärung erforderlich ist. Ohne diesen ersten, vom Kläger verweigerten Schritt bestand für das Berufungsgericht mithin keine Veranlassung, sozusagen abstrakt einer möglicherweise bestehenden wissenschaftlichen Kontroverse nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow