Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: BVerwG 9 CB 33.81
Asylstreitverfahren; Anforderungen an Urteilsbegründung; Entscheidungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 33.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach 16.10.1980 - AN 655 V/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1984, 495
- InfAuslR 1983, 326
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob ein Urteil im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO mit Gründen versehen ist, ist nicht ausschließlich auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen, sondern erforderlichenfalls auch auf ihren Zusammenhang mit den Erörterungen in dem vorangegangenen Verfahren abzustellen.
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung das Verfahren des Klägers mit 76 weiteren Verfahren verbunden, ohne daß dafür die Voraussetzungen des § 93 VwGO gegeben gewesen seien. Mit dieser Rüge ist jedoch kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel bezeichnet. Sie betrifft vielmehr eine gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO unanfechtbare Vorentscheidung der Vorinstanz, die als solche nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt und daher auch nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen kann (Beschluß vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217). Entsprechendes gilt für die weitere Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe anschließend nur in neunzehn der verbundenen Fälle durch ein einheitliches Urteil entschieden, ohne zuvor diese Verfahren wieder abgetrennt zu haben. Denn abgesehen davon, daß in der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zugleich auch die Entscheidung über die Abtrennung der den Gegenstand der Sachentscheidung bildenden Verfahren gesehen werden muß, unterliegt das Verfahren des Verwaltungsgerichts auch insoweit keiner Prüfung durch das Revisionsgericht.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht auf zahlreiche ihm vorliegende und in der mündlichen Verhandlung erörterte Auskünfte des Auswärtigen Amtes gestützt. Wenn es in ihrer Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan keine politische Verfolgung zu befürchten habe, so beruht dies zwar auf einer von der Ansicht des Klägers abweichenden Beweiswürdigung, nicht aber auf einer unzureichenden, hinter den Erfordernissen des § 86 Abs. 1 VwGO zurückbleibenden Aufklärung des Sachverhalts. Soweit die Beschwerde die Heranziehung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes selbst kritisiert, ist auch damit ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Einholung solcher - amtlichen - Auskünfte nach den §§ 87 Satz 3 und 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich zulässig ist und daß die Verwertung der Auskünfte im Asylrechtsstreit Bedenken nur dann begegnet, wenn fallbezogene Zweifel an der Richtigkeit der jeweils herangezogenen Auskünfte bestehen (vgl. Beschluß vom 1. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 121.76 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 20 im Anschluß an BVerwGE 31, 212 [216]; ebenso auch BVerfG, z.B. im Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 BvR 1305/82 -). Solche Zweifel sind hier von der Beschwerde nicht hinreichend konkretisiert und auch sonst nicht zu erkennen.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte Revision ist unzulässig; denn ihrer Begründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne dieser Vorschrift "nicht mit Gründen versehen ist". Richtig ist allerdings, daß sich das Verwaltungsgericht für die Begründung seiner Entscheidung mit wenigen Sätzen begnügt hat und daß es auf die Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts in den neunzehn verbundenen Sachen - soweit überhaupt - nur in aller Kürze eingegangen ist. Dennoch ist unter den hier gegebenen Umständen kein Verstoß im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO festzustellen. Die Urteilsbegründung genügt vielmehr den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift braucht sich das Gericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 Nr. 78). Erforderlich ist vielmehr nur, daß in dem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist hier geschehen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich entnehmen, daß das Verwaltungsgericht das Asylbegehren des Klägers für unbegründet hält, weil es in Würdigung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die hier allein als Asylgrund in Betracht kommende Zugehörigkeit des Klägers zur PPP in Wirklichkeit keine politische Verfolgung nach sich ziehen werde. Die dazu gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen seine Entscheidung noch um so mehr als "mit Gründen versehen" erscheinen, als sie nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Verbindung mit den Erörterungen in dem vorangegangenen Verfahren zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 39, 333 [338]; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977 - X ZB 10/76 - MDR 1978, 574). Insoweit war hier insbesondere auf die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückzugreifen, in welcher ausweislich der Sitzungsniederschrift sowohl die vom Verwaltungsgericht herangezogenen allgemeinen Auskünfte des Auswärtigen Amtes als auch Besonderheiten im Falle des Klägers erörtert worden sind. Unter diesen Umständen steht außer Frage, daß der Kläger der Urteilsbegründung die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebenden Gründe mit hinreichender Sicherheit entnehmen kann und daß die Begründung ferner auch die für eine Nachprüfung in der Rechtsmittelinstanz notwendigen Ausführungen enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender