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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1975, Az.: BVerwG VI C 91.74

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich einer während seines Urlaubs einzulegenden Revision; Vorliegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze; Vorraussetzungen für die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 91.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 30.05.1974 - AZ: VS V 81/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist am letzten Tag der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen und - weitergeleitet - einen Tag nach dem Ende der Frist bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eingetroffen.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet. Die Fristversäumnis, die durch Einlegung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht statt bei dem vorinstanzlichen Gericht (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingetreten ist, beruht weder auf einem Verschulden des Klägers noch auf einem seines Prozeßbevollmächtigten (§ 60 Abs. 1 VwGO).

4

Aufgrund der glaubhaften anwaltlichen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten und der eidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte jede ihm zumutbare Vorsorge dafür getroffen hat, die Revision während seines Urlaubs rechtzeitig fertigstellen und bei dem Verwaltungsgericht Freiburg einlegen zu lassen. Er hat seinem überdurchschnittlich benoteten Stationsreferendar sowie der vier Jahre bei ihm beschäftigten gelernten Anwaltsgehilfin und Sekretärin entsprechende bestimmte Weisungen für die bereits vorkonzipierte Revision erteilt. Die Revisionsschrift ist auch rechtzeitig fertiggestellt und von einer den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertretenen Berufskollegin durchgesehen und unterzeichnet worden. Diese hat ihre Sorgfaltspflicht ebenfalls gewahrt. Zwar war im Briefkopf der Revision das Bundesverwaltungsgericht als Adressat eingesetzt und damit nicht von vornherein jede Verwechslungsgefahr gebannt. Doch war die Einlegung bei dem Verwaltungsgericht Freiburg unter den besonderen Umständen dieses Falles aus anderen Gründen hinreichend gewährleistet. Aufgrund der Frage der Anwaltssekretärin, ob sie das Schreiben auch mit der Post senden könne, statt es, wie vorgesehen, bei dem Verwaltungsgericht abzugeben, war klargestellt, daß ihr die Anordnung über die Einlegung der Revision bei dem Verwaltungsgericht nach wie vor bewußt war. Danach war das von der Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten erteilte Einverständnis mit der Versendung durch die Post auch angesichts der vor Fristablauf noch zur Verfügung stehenden Zeit unbedenklich. Daß die den Bürodienst allein versehende Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Revisionsschrift anschließend entgegen konkreter ausdrücklicher und noch am Absendetag bestätigter Weisung versehentlich nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet hat, war unvermeidbar und berührt nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 VwGO die Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht (vgl. auch Beschluß vom 29. August 1963 - BVerwG V CB 53.63 -; BAG NJW 1969, 710 f.; BGH VersR 1973, 665). Das Verschulden des Hilfspersonals des Prozeßbevollmächtigten aber ist weder diesem noch dem Kläger zuzurechnen (Beschluß vom 13. Mai 1969 - BVerwG III C 34.69 -).

5

Die Verfahrensrevision ist jedoch offenbar unbegründet.

6

Die Revision macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht näher ausgeführt habe, warum die mit dem Kläger erörterten Konfliktsituationen Kernprobleme der Kriegsdienstverweigerung aufwürfen. Ein Urteil genügt jedoch den Anforderungen der VwGO, wenn es die tragenden Gründe der Entscheidung kurz und knapp wiedergibt. Das hat das Verwaltungsgericht mit seiner im übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung und sachgerechten Darlegung der von ihm angelegten rechtlichen Maßstäbe getan. Die Fragen der Notwehr und Nothilfe auch in konkreten kriegerischen Gefahrenlagen betreffen, so hat das Verwaltungsgericht zu Beginn seiner Beweiswürdigung hervorgehoben, das Problem der "eigenen Teilnahme an kriegerischen Handlungen und der Auswirkungen einer solchen Teilnahme auf die eigene Person". Einer "Begründung der Begründung" aber bedarf es nicht (Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]). Der Kläger hält die Entscheidungsgründe denn auch in Wahrheit nur für "nicht einleuchtend". Damit ist jedoch der Verfahrensmangel fehlender Gründe im Sinne der zitierten Vorschriften nicht dargetan (so auch Beschluß vom 27. März 1974 - BVerwG VI CB 13.74 -).

7

Mit der weiteren von der Revision erhobenen Rüge, des Verwaltungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, kann grundsätzlich ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, denn ein solcher Vorwurf betrifft in der Regel Subsumtionsmängel und ist daher dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. u.a. Beschluß vom 7. Januar 1975 - BVerwG VI G 48.74. -, ständige Rechtsprechung). Ob von diesem Grundsatz unter besonderen Umständen Ausnahmen möglich sind, bedarf hier keiner Erörterung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nämlich nur vor, wenn Feststellungen getroffen oder Schlüsse gezogen werden, die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind, - das aber ist bei den von der Revision angeführten Folgerungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat aus der Tatsache, daß der Kläger auf die Fragen nach konkreten Notwehr- und Nothilfesituationen lediglich entgegnet hat, er könne keine Antwort geben, die Fragen seien zu schwer, entnommen, er habe sich nicht in der erforderlichen Weise mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt. Diese Beweiswürdigung ist möglich und steht in materiellrechtlicher Hinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22]).

8

Abschließend rügt die Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es dem Kläger bei seiner Vernehmung als Partei keine weiteren Fragen zu Konfliktsituationen gestellt und es unterlassen habe, zwei seiner Lehrer als Zeugen zu hören. Auch insoweit bestehen bereits Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind in Kriegsdienstverweigerungsverfahren wie in allen sonstigen Streitsachen mit der Rüge eines Verfahrensmangels die zu ermittelnden Tatsachen zu bezeichnen, und es ist anzugeben, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217/218], speziell für Kriegsdienstverweigerungssachen Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73 - [Buchholz 44.8.0 § 34 WPflG Nr. 29]). Diesen Anforderungen wird die Revision mangels konkreter Angaben über den erwarteten Aussageinhalt schwerlich gerecht. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die Rüge offenbar unbegründet. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Verpflichtung zu erschöpfender Sachaufklärung in der Regel nicht durch Unterlassen von Fragen an die vernommene Partei oder durch Nichtanhörung von Zeugen, wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und sich diesem, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Beteiligten wahrzunehmen hat, weitere Fragen und eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen. Dies braucht sich dann grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI CB 49.74 -, ständige Rechtsprechung). So liegt es hier.

9

Die Revision war daher zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier