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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG V CB 53.63

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Unzutreffende Adressierung der Beschwerdeschrift aufgrund eines Büroversehens; Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; Festnahme im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung (sowjetischer Vormarsch in Ostpreußen); Begriff der Verschleppung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG V CB 53.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 27.02.1963 - AZ: 8 K 714/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Wolf
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 1963 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung ist in Verwaltungsverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat in seiner, klagabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 1963 zugestellt worden. Die - fälschlicherweise - an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerdeschrift vom 20. April 1963 ist bei diesem Gericht am 23. April 1963 eingegangen, von diesem sofort an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weitergeleitet worden und bei diesen Gericht am 24. April 1963 eingegangen. Die Beschwerdefrist ist daher um einen Tag überschritten. Hiervon wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die am 10. Mai 1963 zugestellte Senatsverfügung vom 7. Mai 1963 in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1963 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 21. Mai 1963 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erst mit der Zustellung der Senatsverfügung vom 7. Mai 1963 von der Überschreitung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat, lief von diesem Tage - 10. Mai 1963 - die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Die Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - bzw. nach § 25 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit § 234 ZPO ist demnach gewahrt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat glaubhaft dargelegt, daß die unzutreffende Adressierung der Beschwerdeschrift auf einem Büroversehen beruht. Er hat hierzu - unter Versicherung der Richtigkeit seiner Darstellung an Eides Statt - den von ihn handschriftlich verfaßten Entwurf der Beschwerdeschrift überreicht, in dem die Anschrift richtig "An das Verwaltungsgericht Düsseldorf" lautet. Er hat weiterhin ausgeführt: er sei in der fraglichen Woche so überlastet gewesen, daß er die Reinschriften erst in der Nacht zwischen 22 und 24 Uhr durchgelesen und unterschrieben habe, so daß er wegen Übermüdung sein Augenmerk nicht auf die Adressierung so intensiv gelenkt habe, weil er gar nicht damit habe rechnen können, daß bei den Erfahrungen in seiner Kanzlei bezüglich der Adressierung derartiger Verwaltungsrevisionen ein menschliches Versehen unterlaufen sein könnte, zumal aus seinen Instruktionen und der häufigen Bearbeitung derartiger Revisionsbeschwerdesachen bei Frau Buchmann bekannt gewesen sei, daß die Beschwerden und Revisionen gegen die Urteile, der Verwaltungsgerichte in Kriegsgefangenenentschädigungssachen bei den Verwaltungsgerichten selbst eingelegt werden müßten. Hiernach trifft den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst kein Verschulden an der unzutreffenden Adressierung, durch die die Fristüberschreitung herbeigeführt worden sei. Das Büroversehen braucht sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen. Nach der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegebenen Sachdarstellung, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat, beruht die unzutreffende Adressierung euch auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 25 Satz 1 KgfEG. Die Form des Wiedereinsetzungsantrages nach § 25 Satz 2 KgfEG in Verbindung mit § 236 ZPO ist gewahrt. Einer Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bedurfte es nicht. Dem Wiedereinsetzungsantrag wer demnach stattzugeben.

3

Die Nichtzulassugsbeschwerde ist auch begründet.

4

Nach § 23 KgfEG in Verbindung mit §§ 190, 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das ist hier der Fall.

5

Das Urteil beruht auf der Erwägung, daß die Klägerin deshalb nicht einem Kriegsgefangenen gleichgestellt werden könne, weil deutsche Zivilpersonen, die in Ostpreußen von der russischen Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in aller Regel die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG nicht erfüllten. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, daß nach seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen die Klägerin zwar auf der Flucht aus ... in ... von Angehörigen der russischen Streitkräfte festgenommen, alsdann aber über ein in eingerichtetes Auffanglager wieder nach ... verbracht worden ist. Die Klägerin ist also gar nicht in ... zurückgehalten und dort zur Arbeit eingesetzt worden.

6

Überdies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237), auf das sich das Verwaltungsgericht bezieht, ausgeführt, daß die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung in besonders gelagerten Einzelfällen nicht ausgeschlossen ist, beispielsweise dann nicht, wenn der Betroffene unmittelbar nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in ein Internierungslager verbracht wurde und dort verblieben ist, oder wenn Deutsche im Zusammenhang mit der Kriegführung aus Ostpreußen in die Sowjetunion verschleppt wurden. Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hätte eine solche. Prüfung nahegelegt. Hätte diese ergeben, daß die Klägerin im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung - dem sowjetischen Vormarsch in Ostpreußen - aus Sicherheitserwägungen festgenommen und über das Auffanglager ... nach ... verbracht worden ist, so ist es, nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gekommen wäre. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht daher auch auf der Abweichung von dem erwähnten Urteil vom 5. März 1958.

7

Das Verwaltungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang, nämlich bei seinen Erörterungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG, das Vorliegen einer Festnahme aus Sicherheitserwägungen verneint, aber wiederum in Verkennung der im Urteil, vom 5. März 1958 entwickelten Grundsätze. Dabei ist das Verwaltungsgericht euch von einem Verschleppungsbegriff ausgegangen, der nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht. Daß nämlich ... die frühere Heimat der Klägerin war, schließt das Vorliegen eines Verschleppungstatbestandes nicht aus, weil die Klägerin vor ihrer Festnahme in erkennbarer Weise durch ihre Flucht ihren Wohnsitz in ... aufgegeben und bereits reichsdeutsches Gebiet in den Grenzen vom ... Dezember ... erreicht hatte (vgl.Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 51.64/61 und 64.61 - sowievom 8. Mai 1963 - BVerwG V C 154.62 -). Dabei wird es allerdings eine Rolle spielen, ob die Klägerin bereits damals die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, Deutschland also der Staat war, von dem die Klägerin abhing.

8

Nach alledem war die Revision zuzulassen, ohne daß in Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten einer etwa einzulegenden Revision zu prüfen waren.

9

Die Kosten für das Wiedereinsetzungsverfahren wegen Versäumung der Beschwerdefrist fallen der Klägerin nach § 155 Abs. 3 VwGO zur Last.

10

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

11

Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Revisionsfrist bedarf es nicht, da die Revisionsfrist nach Zulassung der Revision erneut zu laufen beginnt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiedereinsetzungsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf