Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1974, Az.: BVerwG VI CB 49.74
Das Recht der Kriegsdienstverweigerung; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Der Begriff der Gewissensentscheidung; Anforderungen an die Wiedergabe von nicht protokollierten Parteiaussagen und Zeugenaussagen in den Urteilsgründen; Der Tatbestand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils; Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Fragerecht und Mitwirkungspflicht der durch einen Anwalt vertretenen Partei bei der Aufklärung des Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 49.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 29.01.1974 - AZ: 2 K 537/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Januar 1974 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Der beschließende Senat hat zwar mehrfach betont (u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20] und vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 182.73), in Kriegsdienstverweigerungssachen sei die Protokollierung der Bekundungen wünschenswert. Unterbleibt sie aber, ist die Aussage im Urteil getrennt von der rechtlichen Würdigung, wenn auch nicht notwendig im Tatbestand wiederzugeben (BVerwGE 13, 338 [340]). Dem Zweck des Tatbestandes als reiner gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, § 173 VwGO, § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist ebenso wie dem des Protokolls, das durch die Wiedergabe der Beweisaufnahme im Tatbestand insoweit ersetzt wird, genügt, wenn die wesentlichen Erklärungen inhaltlich festgehalten werden (§ 105 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Eine Wiedergabe des vollen Wortlauts ist mithin entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (Beschlüsse vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 - und vom 12. August 1974 - BVerwG VI C 15.74 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Bekundungen des Klägers sind im Tatbestand ausführlich und zusammenhängend wiedergegeben und so in einer § 161 ZPO Rechnung tragenden Weise in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen. Von einem Mangel im Tatbestand, der eine erschöpfende Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht unmöglich machen würde, kann nicht die Rede sein (Beschluß vom 11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172]). Wenn die Revision vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte die Bekundungen des Klägers ausführlicher als geschehen wiedergeben müssen, muß sie sich zunächst den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. März 1974 entgegenhalten lassen, mit dem dieses eine Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt hat. Die Revision kann ihrer Ansicht nach im Tatbestand vorhandene Mängel grundsätzlich nur durch den Berichtigungsantrag nach § 119 VwGO geltend machen (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172], vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 172.73-, vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 - und vom 12. August 1974 - BVerwG VI C 15.74 -). Jedenfalls enthält die Revision aber keine näheren, den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Darlegungen darüber, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Revision meint, vor allem die Äußerungen des Klägers über seine religiöse Motivation seien verkürzt wiedergegeben. Der Urteilstatbestand enthält jedoch ersichtlich seine wesentlichen Angaben entsprechend den Erklärungen auch im Tatbestandsberichtigungsantrag, insbesondere also diejenigen zur Staatsnotwehr in christlicher Sicht, auf die das Verwaltungsgericht seinen von der Revision beanstandeten Schluß gestützt hat, der Kläger habe sich nicht ausreichend mit der Problematik beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der für das Verwaltungsgericht maßgebende persönliche Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohnehin mit Worten nicht im einzelnen erschöpfend wiedergegeben werden kann. Die nicht naher spezifizierte Behauptung der Revision, das angefochtene Urteil beruhe auf der fehlenden Wiedergabe der Parteiaussagen des Klägers, reicht demnach zur schlüssigen Begründung dieser Verfahrensrüge nicht aus (vgl. hierzu Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]).
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe Teile der Parteiaussage nicht im Tatbestand, sondern nur bei der rechtlichen Würdigung wiedergegeben, geht sie offenbar fehl. Der in den Entscheidungsgründen zitierte Satz des Klägers, auf den sich die Revision bezieht, gehört nicht in den Zusammenhang der im Tatbestand wiedergegebenen Parteibekundung. Denn der Kläger hat diese seine Äußerung zum Sinn eines Austritts aus der NATO bereits vor der Prüfungskammer abgegeben, wie deren Protokoll erweist. Das Verwaltungsgericht durfte diese Einlassung daher ohne weiteres in den Entscheidungsgründen zitieren, um sie anschließend würdigen zu können.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift ebenfalls nicht durch.
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte Mutter und Vater des Klägers eingehender vernehmen sowie zusätzlich seine Ehefrau hören müssen, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dazu gehören bei der Aufklärungsrüge auch die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen, und es ist anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen oder angeblich unvollständigen Beweisaufnahme beruht oder jedenfalls beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217/218]; Beschlüsse vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73-, vom 12. März 1974 - BVerwG VI C 127.73 - und vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 -). Daran fehlt es hier. Im übrigen mußte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen. Dies gilt auch für die von der Revision angeführte Diskrepanz zwischen der vom Kläger bekundeten Haltung zum Notwehrkomplex und der Einschätzung seiner Auffassungen durch seine Mutter. Das Verwaltungsgericht durfte daraus den Schluß ziehen, die Zeugin kenne ihren Sohn nicht genau genug, als daß ihrer Aussage maßgebendes Gewicht für die Frage hätte beigemessen werden können, ob der Kläger eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat. Die Revision verkennt im übrigen, daß das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zu erschöpfender Sachaufklärung in der Regel durch Unterlassen von Fragen an einen vernommenen Zeugen oder gar durch Nichtvernehmung weiterer Zeugen nicht verletzt, wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und sich diesem, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Beteiligten wahrzunehmen hat, weitere Fragen und eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen. Dies braucht sich dann grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (Beschlüsse vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - und vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI CB 51.73 -).
Im Ergebnis gilt das gleiche für die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Ob es sich der sachverständigen Hilfe eines - Psychologen bedient, entscheidet das Verwaltungsgericht - wie bei jedem Sachverständigenbeweis - nach seinem tatricherlichen Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärung (BVerwGE 44, 152 [155]). Die Revision hat auch insoweit nicht dar getan, inwiefern sich eine entsprechende Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1974 - BVerwG VI CB 35.73 - und vom 5. August 1974 - BVerwG VI CB 88.73 -). Zudem waren Umstände, die dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten nahelegen können, wie etwa eine psychische Verhaltensauffälligkeit des Klägers, nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die §§ 97, 98 VwGO, 397 Abs. 2 und 451 ZPO verletzt. Die Revision sieht eine Beeinträchtigung des Fragerechts eines Beteiligten darin, daß das Verwaltungsgericht negative Schlüsse aus der Tatsache gezogen hat, daß der Kläger sich zu bestimmten Problemen, erst "auf Grund gezielter Fragen seines Anwalts" äußern konnte. Damit hat das Verwaltungsgericht das Fragerecht als solches jedoch nicht beschnitten. Vielmehr hat es - prozessual einwandfrei - die Parteiaussage der Beweiswürdigung unterzogen. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen kann je nach Lage des Einzelfalles gerade in Kriegsdienstverweigerungsverfahren auch gehören, inwieweit der Kläger zu selbständiger Stellungnahme willens und befähigt erscheint (vgl. auch Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 -).
Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe in zweifacher Hinsicht gegen die Denkgesetze verstoßen, kann ebensowenig Erfolg haben. Diese Rüge betrifft grundsätzlich Subsumtionsmängel und ist insoweit dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit der Verfahrensrevision kann sie dann nicht geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI C 142.73 - und vom 12. August 1974 - BVerwG VI C 15.74 -). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts einen Verfahrensfehler darstellen kann, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht denkfehlerhaft. Das gilt für seine Feststellung, der Kläger habe sich mit der religiösen Problematik nicht eingehend genug auseinandergesetzt. Es trifft aber letztlich auch für die Würdigung der Bekundung des Klägers zu, er sei dahin erzogen worden, jede Gewaltanwendung abzulehnen. Wenn das Verwaltungsgericht hiergegen deshalb Zweifel hegt, weil die Mutter des Klägers bekundet hat, sie habe dem Kläger als Kind gesagt, er solle sich wehren, wenn ihm etwas weggenommen werde, mag das wenig überzeugen. Denkgesetzlich schlechthin unmöglich, ist der Schluß jedoch nicht. Jedenfalls beruht das Urteil aber nicht hierauf.
Demnach war die Revision zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
Die allein auf § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
Soweit die Beschwerde zur Begründung der Abweichungsrüge die Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - [BVerwGE 30, 358] und vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [BVerwGE 41, 53] anführt, ist sie unzulässig. Mit der Abweichungsrüge muß geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil weiche in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG VI CB 70.74 - mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Vor allem aber verkennt die Beschwerde, daß die von ihr der Sache nach beanstandeten angeblichen Verfahrensmängel - wie Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und § 97 VwGO - in Wehrpflicht Sachen nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allein durch zulassungsfreie Verfahrensrevision geltend gemacht werden können (BVerwGE 29, 226; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI B 30.74 -). Im übrigen steht das angefochtene Urteil auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung, wie ihn der VIII. Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 als Grundlage der Anerkennung verlangt hat, nicht feststellen können. Die vom VIII. Senat in dem ebenfalls schon zitierten Urteil vom 31. Oktober 1968 formulierten Erleichterungen bei der Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerungssachen führen nicht dazu, daß das Verwaltungsgericht entgegen begründeten Zweifeln eine Gewissensentscheidung des Klägers annehmen darf. Der beschließende Senat hat demgemäß die bisherige Rechtsprechung dahin präzisiert, daß der Eigentümlichkeit der Kriegsdienstverweigerungssachen bereits damit gebührend Rechnung getragen wird, daß die eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. u.a. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435] und Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47]).
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht, von den Grundsätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer vorwiegend oder ausschließlich vom Gefühl bestimmten Kriegsdienstverweigerung entwickelt hat. In den entsprechenden Ausführungen seiner von der Beschwerde zitierten Entscheidung vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 181.60 - (BVerwGE 12, 271 [272]) hat der VII. Senat dargelegt, wer von seinem Gefühl beherrscht werde, ohne in der Lage zu sein, die Kriegsdienstverweigerung als geistiges Problem zu durchdringen, könne dennoch eine Gewissensentscheidung getroffen haben. Der VIII. Senat hat an dieser Rechtsprechung in seinem von der Beschwerde gleichfalls angeführten Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26) festgehalten, jedoch betont, das Verwaltungsgericht müsse sich ein Bild davon machen, ob und in welchem Maße der Kriegsdienstverweigerer sich mit den Problemen bereits so ernsthaft befaßt hat, daß eine seelische Belastung durch den Zwang zum Wehrdienst für ihn überhaupt in Betracht kommt. Der beschließende Senat hat dann weiter herausgearbeitet, daß in der Regel einer an das Gewissen des Wehrpflichtigen gebundenen Entscheidung ein inneres Ringen, also ein Abwägen der einander widerstreitenden Pflichten vorausgehen wird (Beschluß, vom 13. Juni 1974 - BVerwG VI B 24.74 -). Hiermit übereinstimmend ist das Verwaltungsgericht der religiösen Motivation des Klägers nachgegangen. Wenn es dabei Schlüsse aus der Tatsache gezogen hat, daß der Kläger Glaubenssätze zitiert, bei einer Abweichung von eben dieser Lehre jedoch sich nur auf sein Gefühl bezogen habe, liegt darin nicht - wie die Beschwerde meint - abweichend von dem Urteil vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 144.59 - (BVerwGE 9, 100 [101]) die Forderung nach folgerichtiger Durchdringung und überzeugender Darstellung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nur in einzelfallbezogener Würdigung die an sich zu erwartende nähere Beschäftigung des Klägers mit den ihn angeblich bedrängenden Fragen vermißt. Dabei durfte und mußte es mit dem Wehrpflichtigen die Sachproblematik eingehend erörtern. Das hat bereits der VIII. Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22), die von der Beschwerde hier allein zitierte Rechtsprechung des VII. Senats (Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG VII B 71.60 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 6] und Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 143.60 - [BVerwGE 14, 146, 147 [BVerwG 11.05.1962 - VII C 143/60]]) präzisierend, herausgestellt. Dem Bildungsgrad des Klägers hat das Verwaltungsgericht dabei entsprechend den weiter von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 [249]) und vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 129.59 - (BVerwGE 9, 97 [98]) Rechnung getragen (vgl. dazu auch Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG VI CB 140.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55]).
Schließlich, ist das Verwaltungsgericht auch nicht von den Urteilen vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - (BWV 1961, 345) und vom 11. Mai 1962 - BVerwG VII C 143.60 - (BVerwGE 14, 146 [147]) abgewichen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - [BVerwGE 44, 313, 319 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 18/73]]), angesonnen, er müsse auch in einer persönlichen Notwehr- oder Nothilfe-Situation auf gewaltsame Verteidigung verzichten. Es hat ihn lediglich im Rahmen der Erörterung der mit der Kriegsdienstverweigerung verbundenen Problematik vor die Frage gestellt, ob nicht von dem Gebot "Du sollst nicht töten" ebenso wie in Notwehr auch bei sogenannter Staatsnotwehr eine Ausnahme zu machen sei. Die vom Verwaltungsgericht auf Grund der nach seiner Ansicht dem Bildungsniveau des Klägers nicht entsprechenden Antworten gezogenen negativen Schlüsse halten sich nach alledem in Einklang mit der Rechtsprechung im Rahmen der dem Tatsachenrichter zustehenden Beweiswürdigung, deren Ergebnis mit der Beschwerde nicht angegriffen werden kann (§§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG, 137 Abs. 2 VwGO).
Auch die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker