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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1974, Az.: BVerwG VI CB 186.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 186.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 13.03.1973 - AZ: 4 (8) K 1716/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 1973 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG), über die gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß entschieden werden kann, ist offenbar unbegründet.

2

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen § 105 VwGO, § 161 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO verstoßen, weil es die nicht protokollierten Parteiaussagen des Klägers nicht in vollem Wortlaut im Tatbestand wiedergegeben habe, greift nicht durch. Wird die Aussage nicht protokolliert, so sind die wesentlichen Bekundungen inhaltlich im Urteil, wenn auch nicht notwendig im Tatbestand, aber jedenfalls getrennt von der rechtlichen Würdigung wiederzugeben (vgl. BVerwGE 13, 338 [340];Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172] undvom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 172.73 -). Eine Wiedergabe des vollen Wortlautes der Aussage ist mithin entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich.

3

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Bekundungen des Klägers sind - abgesehen von dem Komplex der Erörterung von Konfliktsituationen, auf den noch einzugehen sein wird - im Tatbestand ausführlich und zusammenhängend wiedergegeben und so in einer § 161 ZPO Rechnung tragenden Weise in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen. Von einem Mangel im Tatbestand, der eine erschöpfende revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils unmöglich machen würde, kann mithin nicht gesprochen werden. Wenn es dem Kläger auf einzelne Wendungen oder Sätze seiner Aussage besonders ankam, hätte er gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 VwGO deren Aufnahme ins Protokoll beantragen können, was indes nicht geschehen ist. Sofern seine Aussage nach seiner Auffassung im angefochtenen Urteil nicht richtig oder nur unvollständig wiedergegeben sein sollte, hatte er die - von ihm allerdings nicht genutzte - Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Mit der Revision kann er dies nicht mehr geltend machen (vgl. u.a.Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]). Abgesehen davon läßt auch der mit der Revisionsbegründung vorgelegte Vermerk des Bevollmächtigten des Klägers über die Aussage des Klägers nicht erkennen, daß die Wiedergabe der Bekundungen des Klägers im angefochtenen Urteil inhaltlich unvollständig oder unrichtig ist.

4

In bezug auf die Erörterungen von Konfliktsituationen enthält der Tatbestand des Urteils allerdings nur den Hinweis, daß Konfliktsituationen, die auch schon im Vorverfahren erörtert wurden, besprochen worden seien. Um welche Fragen es sich dabei handelte, ergibt sich - abgesehen von der Bezugnahme auf die Akten des Vorverfahrens im Tatbestand des angefochtenen Urteils - nur beispielhaft aus der Tatsachenwürdigung. Soweit die Revision auch insoweit einen Mangel des Tatbestandes hat rügen wollen, ist ihr bereits entgegenzuhalten, daß sie keine näheren und den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Darlegungen darüber enthält, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder jedenfalls beruhen kann; dies ist auch sonst nicht erkennbar. Abgesehen davon scheint die Revision insoweit die Bedeutung dieser Erörterungen im Bahnen der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu verkennen. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob die Antworten des Klägers richtig, logisch schlüssig oder überzeugend waren - was rechtsfehlerhaft gewesen wäre -, sondern es hat gedachte Konfliktsituationen mit ihm erörtert, um aus der Art seiner Reaktion und seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensentscheidung. Das war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zulässig (vgl. u.a.Beschluß vom 17. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 204.73 -). Bei dieser Würdigung kommt es wesentlich auf den Eindruck an, den das Tatsachengericht von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers gewinnt. Ein solcher Eindruck, der zum Kern der Beweiswürdigung gehört, schließt notwendigerweise Unwägbarkeiten ein und kann naturgemäß mit Worten nicht im einzelnen erschöpfend wiedergegeben werden (vgl.Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa - wie die Revision meint - allein darauf abgehoben, der Kläger verweigere den Kriegsdienst wegen der Sinnlosigkeit des Krieges. Es hat vielmehr auch dessen ethische Grundhaltung berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß beide Beweggründe keinen zwingenden Bezug zum Gewissen haben, sich aber zu einer Gewissensentscheidung "verdichten" können (vgl.Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49]). Letzteres hat das Verwaltungsgericht allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung im Falle des Klägers verneint.

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Die weitere, auf die angeblich unvollständige Wiedergabe der Zeugenbekundungen gerichtete Rüge entbehrt näherer Darlegung und muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben.

6

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es kein fachpsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Klägers eingeholt habe, ist unbegründet. Wie der erkennende Senat unter Erörterung der Systematik der Vorschriften über die Feststellungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und allgemeiner prozessualer Grundsätze in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenenUrteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 5.73 - im einzelnen dargetan hat, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, ob es sich der sachverständigen Hilfe eines Psychologen bedienen will. Wenn das Verwaltungsgericht sich im vorliegenden Fall die zur Glaubwürdigkeitsfeststellung notwendige Sachkunde selbst zugetraut hat, ist das nicht fehlerhaft. Besondere Umstände mit Auswirkung auf die Psyche des Klägers und ähnliche Gesichtspunkte, die zur Einholung eines Gutachtens hätten veranlassen müssen, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Für diese Frage ist ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen entsprechenden Beweisantrag nur hilfsweise gestellt hat. Mit seiner dahin gehenden Anregung hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 2 bzw. 3 VwGO nicht verletzt.

7

Das Vorbringen, das Urteil sei widersprüchlich, und verstoße deshalb gegen Denkgesetze, hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit dieser Rüge wird kein Verfahrensmangel, sondern - wie schon die Argumentation der Revision deutlich erkennen läßt - ein mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht verfolgbarer Subsumtionsmangel geltend gemacht, der dem materiellen Recht zuzurechnen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts einen Verfahrensmangel darstellen kann, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt. Im übrigen scheint die Revision zu verkennen, daß die Bejahung der Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers lediglich als Beweisanzeichen angesehen werden kann, nicht aber zwangsläufig zu der Feststellung führt, es liege die behauptete Gewissensentscheidung vor. Die Berufung der Revision auf das Urteil des VIII. Senatsvom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 - geht schon deshalb fehl, weil das Tatsachengericht dort die "innerlich verpflichtende Überzeugung, der Krieg als Gewaltanwendung zwischen den Menschen sei an sich und als solcher sittlich verwerflich" festgestellt hatte, während das Verwaltungsgericht hier eine solche Feststellung nicht getroffen hat.

8

2.

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 34 Abs. 3 WPflG) ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weicht nicht - wie allein geltend gemacht - von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

9

Das gilt zunächst für dieim Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 - (BVerwGE 30, 358) zum Ausdruck gekommene, vom beschließenden Senat geteilte und näher präzisierte Auffassung(Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45]), der "Beweiswert der förmlichen Aussage (des Wehrpflichtigen) sei im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen". Diese Beweiserleichterung bedeutet nicht, daß das Verwaltungsgericht, wie der Kläger der Sache nach will, auch entgegen seiner aufgrund der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung eine andere denkbare und dem Antragsteller günstigere Version der Entscheidung zugrunde legen muß oder auch nur darf.

10

Auch mit Hinweis auf die Entscheidungen, in denen die umfassende Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte betont wird (u.a. BVerwGE 30, 358), kann eine Abweichung nicht dargetan werden. Maßgebend ist hier, ob das Verwaltungsgericht ein psychologisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Insoweit ist dem angefochtenen Urteil keine Abweichung von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Daß auch kein mit der Verfahrensrevision zu rügender Aufklärungsmangel vorliegt, wurde bereits oben dargelegt.

11

Gleiches trifft für die Entscheidungen zu, nach denen auch verstandesmäßige Überlegungen zu einer Gewissensbindung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe führen können(Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 -, ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im übrigen zuletztBeschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG VI B 3.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 44] undUrteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 49]). Bei dem Kläger haben sich nämlich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts diese Überlegungen nicht zu einer innerlichen Verpflichtung "verdichtet". Mit der Ausdrucksweise, die objektiven Voraussetzungen für einen Antrag als Kriegsdienstverweigerer seien gegeben, hat das Verwaltungsgericht nur die Schlüssigkeit der Bekundungen des Klägers dartun wollen.

12

Eine Divergenz zu dem Urteil des VIII. Senatsvom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25) dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -), besteht ebenfalls nicht Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vorliegt, sind in der Tat alle Gründe, nicht allein die überwiegenden zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht ist dem aber gerecht geworden. Zwar hat es gemeint, der Kläger habe seinen Antrag "schwergewichtig" wegen seiner Auffassung von der Sinnlosigkeit des Krieges gestellt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch das "hinzutretende Wertsystem, das sich der Kläger gebildet hat und seine hohe Einschätzung des menschlichen Lebens" gewürdigt. Beide Gesichtspunkte hat es dann - mit negativem Ergebnis - der Überprüfung unterzogen.

13

Insoweit ist es schließlich auch nicht von demUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 - abgewichen, wonach ein Mensch nur selten "imstande ist, sich in eine seelische Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag". Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich von einer Gewissensentscheidung im Ergebnis deshalb nicht überzeugen können, weil nach seiner Beweiswürdigung der Kläger entscheidender. Fragen auszuweichen versucht hat, obwohl ihm deren Erörterung nach seinem Bildungsstand zugemutet werden konnte. Es hat, anders als in dem vom VIII. Senat entschiedenen Fall, nicht nur eine bestimmte Antwort als "richtig" gelten lassen wollen und bei deren Ausbleiben die Erörterung abgebrochen. Es brauchte seiner Beurteilung auch nicht eine Vielzahl denkbarer Konflikte zugrunde zu legen, sondern durfte sich auf die Erörterung einiger im Einzelfall sachnah erscheinender Probleme beschränken. In Wahrheit wendet sich der Kläger mit dieser wie seinen anderen Beanstandungen - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier