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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 64.68

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Erörterung gedachter Konfliktsituationen während der persönlichen Vernehmung; Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Beschäftigung mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 18.10.1966 - AZ: I 74/65

Amtlicher Leitsatz

Zur Bewertung der Antworten, die der Wehrpflichtige bei seiner persönlichen Vernehmung auf Fragen gibt, welche sich auf bloß gedachte Konfliktsituationen beziehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er hatte hiermit im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, daß er sich aus Gewissensgrunden der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger es nicht habe davon überzeugen können, daß er eine Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes getroffen habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

7

Das Verwaltungsgericht hat zwar den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), dem Wehrpflichtigen einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gibt, nicht verkannt. Auch konnte, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung nicht hat überzeugen können, dem Anerkennungsantrage in der Tat nicht stattgegeben werden.

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Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen beruhen jedoch, wie der Kläger zutreffend rügt, auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

9

Zwar wendet der Kläger sich zu Unrecht dagegen, daß das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, bei seiner persönlichen Vernehmung mit ihm verschiedene konstruierte Konfliktsituationen erörtert hat. Ein solches Vorgehen war dem Verwaltungsgericht indessen nicht verwehrt. Fragen und Erörterungen, die sich auf gedachte Konfliktsituationen beziehen, sind zulässig und sachdienlich und unterliegen dem tatrichterlichen Ermessen. Führen die Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht bei einer solchen Erörterung während der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers erlangt hat, zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, so binden diese gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII c 20.67 - [BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402]).

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Diese Bindungswirkung tritt jedoch, wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil dargelegt hat, nach allgemeinen Grundsätzen dann nicht ein, wenn die Feststellungen Denkgesetze verletzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Ein solcher materieller Rechtsfehler liegt nach jener Entscheidung auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Antworten des Kriegsdienstverweigerers dem Umstände nicht Rechnung trägt, daß nach allgemeiner Erfahrung ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine seelische Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag. Die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" solcher Antworten des Kriegsdienstverweigerers wird daher bei der Entscheidung darüber, ob er eine Gewissensentscheidung getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen.

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Nach diesen Maßstäben können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die zur Verneinung des Anerkennungsanspruchs des Klägers geführt haben, keine Verbindlichkeit beanspruchen.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung die folgende Frage gestellt: "Wie würden Sie sich verhalten, wenn im Kriege ein mit einem Piloten besetztes Flugzeug ein nur von Frauen, Kindern und Alten bewohntes Dorf angriffe und Sie dieses Flugzeug abschießen und dadurch viele Menschen vor dem Tod retten könnten, aber den Tod des Piloten durch den Abschuß herbeiführen würden?" Diese Frage war nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts an sich nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht konnte und durfte damit rechnen, daß die Art und Weise, wie der Kläger sich mit dieser gedachten Konfliktsituation auseinandersetzen würde, Schlüsse rechtfertigen würde hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seiner Beschäftigung mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe.

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Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Stellungnahme des Klägers nicht in diesem Sinne verwertet. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung erklärt, daß er auf die ihm vorgelegte Frage keine Antwort wisse; er wisse nicht, wie er sich in einer solchen Situation entscheiden würde. Aus dieser Antwort hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, daß es dem Kläger an einer echten Gewissensentscheidung fehle; denn jemand, der unter dem unabweislichen Zwang seines Gewissens die Waffenanwendung im Krieg gegen Menschen ablehne, könne diese Frage nur so entscheiden, daß er auch in jener Grenzsituation außerstande wäre, einen Menschen zu töten.

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Es kann, dahingestellt bleiben, ob ein Kriegsdienstverweigerer, der eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, sich im Ernstfalle wirklich stets so entscheiden müßte und würde, wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wird, oder ob nicht vielmehr der gedachte Fall für ihn unlösbar wäre. Denn es war nach der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, daß der Kläger sein Verhalten in der gedachten Konfliktsituation überhaupt würde mit einiger Sicherheit voraussehen können, und demnach seine Antwort allein nach dem Maßstabe ihrer "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" beurteilte. Aus diesem Grunde durfte das Verwaltungsgericht den Kläger mit seinem Anerkennungsanspruch nicht daran scheitern lassen, daß er erklärt hatte, sein voraussichtliches Verhalten in der ihm vorgelegten Konfliktsituation nicht beurteilen zu können, und nicht die vom Verwaltungsgericht für allein richtig gehaltene Antwort gegeben hatte.

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Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Das Verwaltungsgericht hat allerdings das Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Kläger auch noch aus anderen Erwägungen verneint. Es hat ausgeführt, der Kläger habe bei seiner persönlichen Vernehmung keinerlei erkennbare Überlegungen angestellt, die auf eine ernste, innerlich tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung schließen ließen. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr den Eindruck gewonnen, daß er sich mit diesem Problem bisher nicht ernsthaft und in einer in die Sphäre des Gewissens hinabreichenden Weise beschäftigt habe. Auch die übrigen Bekundungen des Klägers hätten das Verwaltungsgericht von der Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung nicht überzeugen können.

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Demnach hat nicht nur der Umstand, daß der Kläger sich zu dem ihm vorgelegten gedachten Konfliktsfall nicht äußern konnte und insbesondere auch nicht die erwartete "richtige" Antwort gab, das Verwaltungsgericht zu der Feststellung geführt, daß der Kläger eine solche Gewissensentscheidung nicht getroffen habe, sondern außerdem auch der Gesichtspunkt, daß er sich mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung bisher überhaupt nicht ernsthaft beschäftigt habe. Es ist an sich aus rechtlichen Gründen zwar nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt mit der Begründung, eine solche lasse sich nicht feststellen, da der Wehrpflichtige sich mit den Fragen, von denen die Berechtigung seiner Kriegsdienstverweigerung abhängt, nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen auseinandergesetzt habe (Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [DVBl. 1969, 748]).

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Dieser letzte Gesichtspunkt kann jedoch, für sich allein, in der vorliegenden Sache das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht tragen. Das Verwaltungsgericht muß, ehe es mit einer solchen Begründung das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG verneint, dem Wehrpflichtigen bei seiner. Vernehmung die Gelegenheit geben, zu zeigen, in welchem Umfange er sich mit den die Kriegsdienstverweigerung betreffenden Problemen auseinandergesetzt hat. Diesem Zwecke hat offensichtlich auch die Frage über den Flugzeugangriff dienen sollen. Das Verwaltungsgericht hat aber dem Kläger die Möglichkeit, durch eine Erörterung dieses gedachten. Falles seine Sicht der Dinge zu vertiefen, dadurch abgeschnitten, daß es nur eine einzige Antwort hatte gelten lassen und das Ausbleiben dieser einzigen Antwort zuungunsten des Klägers wertete. Wollte das Verwaltungsgericht aus der Beurteilung des Flugzeugfalles durch den Kläger Schlüsse auf die Ernsthaftigkeit seiner Beschäftigung mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe ziehen, so hätte es bei der Vernehmung bei diesem Punkte weiter verharren müssen oder doch keinesfalls das Ausbleiben der erwarteten "richtigen" Antwort zum Anlaß nehmen dürfen, diese Erörterung abzubrechen. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß die Erörterung des Flugzeugfalles, die an sich vom Verwaltungsgericht für notwendig gehalten, jedoch infolge unrichtiger Beurteilung der Rechtslage vorzeitig abgebrochen wurde, bei ihrer Fortsetzung zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter den hier dargelegten Gesichtspunkten erneut zu prüfen.

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf