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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1973, Az.: BVerwG VI CB 172.73

Erfordernis der Wiedergabe einer Parteivernehmung; Erforderlichkeit der Protokollierung der Gründe einer Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 172.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 01.03.1973 - AZ: VRS I 72/71

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Rüge, die Aussagen des Klägers bei seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung seien entgegen § 105 Abs. 3, § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 161 ZPO vom Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß wiedergegeben worden, greift nicht durch. Zwar ist angesichts der besonderen Bedeutung der Bekundungen eines Wehrpflichtigen über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung deren Protokollierung an sich wünschenswert; zwingend geboten ist sie indes nach der auch in Kriegsdienstverweigerungssachen anwendbaren Vorschrift des § 161 ZPO nicht (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 -). Es liegt auch kein sog. Mangel im Tatbestand (vgl. hierzu etwa BGHZ 40, 84) vor, weil die Bekundungen des Klägers im angefochtenen Urteil nur "im wesentlichen" festgehalten seien. Zwar genügt es nicht, wenn nur "das wesentliche Ergebnis" einer Beweisaufnahme in einzelnen, unzusammenhängenden Sätzen im Rahmen der Entscheidungsgründe mitgeteilt wird (so RGZ 151, 239 [250-251]). Das ist hier indes offensichtlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils, also getrennt von der rechtlichen Würdigung, ausführlich und zusammenhängend wiedergegeben und sie so in einer § 161 ZPO Rechnung tragenden Weise in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen (vgl. BVerwGE 13, 338). Von einem Mangel im Tatbestand, der eine erschöpfende revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils unmöglich machen würde, kann mithin nicht die Rede sein. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, die Wiedergabe der Bekundungen sei nicht frei von rechtlicher Wertung, greift sie ersichtlich nicht die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils an. Wenn es dem Kläger auf einzelne Wendungen oder Sätze seiner Aussage besonders ankam, hätte er gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 VwGO deren Aufnahme ins Protokoll beantragen können, was indes nicht geschehen ist. Sofern seine Bekundungen nach seiner Auffassung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht richtig oder nur unvollständig wiedergegeben worden sein sollten, hatte er die - freilich von ihm nicht genutzte - Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Mit der Revision kann er dies nicht mehr geltend machen (vgl. Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627] und Beschluß vom 5. August 1968 - BVerwG II B 76.67 - mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung der Revision war der Vorsitzende auch nicht verpflichtet, besonders darauf hinzuweisen, daß die Aussage nicht protokolliert werde (vgl. das soeben zitierte Urteil vom 24. April 1963).

4

Die Rüge, die Würdigung der Bekundungen des Klägers in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils stehe im Widerspruch zu ihrer Wiedergabe im Tatbestand, greift ebenfalls nicht durch. Soweit die Revision einen solchen Widerspruch in der Erörterung einzelner Aussagen erblickt, bei der zugleich das Verhalten des Klägers bei der Beweisaufnahme und die Art seiner Beantwortung einzelner Fragen gewürdigt wird, übersieht sie, daß dieser vom Kläger vermittelte Eindruck ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, ist (vgl. u.a. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435 = Buchholz 448. C § 25 WPflG Nr. 45] und Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 -) und daß seine Wiedergabe im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses nicht im Widerspruch zum verbalen Inhalt der Aussage steht, sondern diesen ergänzt. Soweit die Revision hierbei rügt, daß die Aussagen in diesem Zusammenhang gewertet worden sind, verkennt sie, daß eine solche Würdigung gerade zum Wesen der Entscheidungsgründe gehört.

5

Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung verletzt. Es ist nicht zu erkennen, daß die Schlußfolgerungen im angefochtenen Urteil, selbst wenn sie nicht immer zwingend sein sollten, denkgesetzlich schlechthin unmöglich sind oder daß die Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Erfahrungssatz vor, daß ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine gedachte seelische Konfliktsituation so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe "in der mündlichen Verhandlung keineswegs den Eindruck gemacht, daß er nicht in der Lage wäre, das darzustellen, was ihn bewegt". Entgegen der Auffassung der Revision umfaßt diese Feststellung nicht nur die individuelle Ausdrucksfähigkeit des Klägers an sich, sondern auch seine Fähigkeit, mit vorgestellten Situationen, die ihn bewegen, sich auseinanderzusetzen. Auf dieser Grundlage läßt die Beweiswürdigung nicht erkennen, daß der angeführte Erfahrungssatz nicht beachtet worden ist, zumal das Verwaltungsgericht entscheidend nicht auf den Inhalt der Aussagen des Klägers abgestellt hat, sondern auf die Art und Weise, wie er die ihm gestellten Fragen zu Konfliktsituationen beantwortet hat. Eine. Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung liegt schließlich auch nicht in der Bewertung der Zeugenaussagen. Wenn das Verwaltungsgericht die Erklärung des Zeugen Stöffler, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, als Wertung bezeichnet und sich demgegenüber entscheidend auf seine eigene, aufgrund der Parteivernehmung des Klägers getroffenene gegenteilige Feststellung stützt, so ist darin ebensowenig ein Rechtsfehler zu erkennen wie in der Bemerkung, die schriftliche Äußerung des früheren Religionslehrers des Klägers habe es nicht vom Gegenteil überzeugen können.

6

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

7

Unbegründet ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nicht gegeben.

8

Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22) und 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - (Buchholz a.a.O. Nr. 30) geltend macht, rügt sie in der Sache auch hier eine Verletzung des im Zusammenhang der Revisionsrügen bereits erörterten Erfahrungssatzes. Es kann offenbleiben, ob damit nicht ein Verfahrensmangel bei der Tatsachenfeststellung gerügt wird; in diesem Falle wäre die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde nach Satz 3 a.a.O. eröffnet (vgl. BVerwGE 28, 22;  29, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]. In jedem Fall ist die Beschwerde insoweit unbegründet, da, wie bereits dargelegt, das Verwaltungsgericht den genannten Erfahrungssatz nicht außer acht gelassen und nicht auf die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" der Antworten des Klägers, abgestellt hat (vgl. dazu die obengenannten Entscheidungen a.E.), somit die behauptete Abweichung nicht vorliegt.

9

Ebenso weicht das angefochtene Urteil nicht von der Entscheidung vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) ab. Mit der Formulierung, dem Kläger sei es nicht gelungen, "das Gericht zu überzeugen", wird ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis, auch nach Maßgabe etwaiger Beweiserleichterungen, nicht erbracht habe. Die Urteilsgründe lassen insgesamt nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht strengere Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist (vgl. auch dazu den oben erwähnten Beschluß, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45).

10

Nach allem war wie geschehen zu beschließen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Nehlert
Niedermaier