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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1968, Az.: BVerwG II B 76.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 76.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.07.1967 - AZ: V 570/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist nicht gegeben.

3

Soweit die Beschwerde Unrichtigkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils rügt, kann sie mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Denn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Urteils kann in der Regel nur mittels eines fristgerechten Antrages auf Urteilsberichtigung (§ 119 Abs. 1 VwGO), nicht dagegen als Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluß vom 30. Januar 1968 - BVerwG VI B 17.67 - mit Hinweis auf Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963 S. 627] und Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -). Der Kläger hat einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils bezüglich der von ihm in der Beschwerdeschrift beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt.

4

Daß das Berufungsgericht dem von dem Kläger erstmals im ersten Rechtszuge durch Schriftsatz vom 29. Juli 1965 gestellten, im Berufungsverfahren jedoch nicht wiederholten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem einen Angehörigen der Division "F." betreffenden Rechtsstreit BVerwG VIII CB 94.64 nicht entsprochen hat, stellt keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar. Der vorbezeichnete, jetzt unter dem Aktenzeichen BVerwG VIII C 83.66 anhängige Rechtsstreit betrifft die Anrechnung von Vordienstzeiten des dortigen Klägers, eines Berufsoffiziers, bei der SA-Standarte "F." während deren Unterstellung unter die Wehrmacht auf das Besoldungsdienstalter, nicht dagegen die im vorliegenden Fall allein entscheidende Rechtsfrage, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Berufsoffizier war. Schon deshalb war weder der genannte Rechtsstreit im Sinne des § 94 VwGO für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich noch eine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach § 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 239 bis 252 der Zivilprozeßordnung die Unterbrechung, die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens hätte angeordnet werden können. Ist aber ersichtlich, daß der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt, so ist die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO abzulehnen, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1962 - BVerwG V B 91.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 24]).

5

Mit den Vorbringen, der vom Berufungsgericht aus der Mitteilung des Bundesarchivs in Kornelimünster gezogene Rückschluß, daß der Kläger nicht zum Berufsoffizier ernannt worden sei, sei "nicht zwingend", weil es "ohne weiteres möglich" sei, daß eine im August 1944 erfolgte Veränderung nicht mehr zur Eintragung gelangt sei, wendet sich die Beschwerde nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Aufklärungsmangel dar zutun. Bei ihrem weiteren Vorbringen, der Kläger hätte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden müssen, legt sie nicht dar, daß dem Berufungsgericht insofern ein Verfahrensmangel vorzuwerfen ist. Ein solcher könnte nur dann vorliegen, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufgedrängt hätte oder hätte aufdrängen müssen, zur Wahrheitsermittlung das Vorbringen des Klägers, das ja dem Berufungsgericht bekannt war, durch eine Versicherung an Eides Statt - oder durch seine Vernehmung als Partei - zu erhärten. Inwiefern sich dies dem Berufungsgericht, das aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden bereits die sichere Überzeugung vom Gegenteil gewonnen hatte, aufdrängte oder hätte aufdrängen müssen, hat jedoch die Beschwerde nicht dargelegt.

6

Hiernach ist die Beschwerde mit der Rechtsfolge aus § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstands ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer