Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1973, Az.: BVerwG VI C 5.73
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Verfahrensrecht; Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwertung von Beiakten; Zur Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung von fachpsychologischen Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Kriegsdienst Verweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.10.1969 - AZ: II A 481/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 152 - 156
- DVBl 1974, 790 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 205
- DÖV 1974, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1974, 321 (red. Leitsatz)
- HFR 1974, 216
- MDR 1974, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 1050 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VerwRspr 26, 116 - 117
Amtlicher Leitsatz
Zur Hinzuziehung psychologischer Sachverständiger in Kriegsdienstverweigerungssachen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger verpflichtete sich nach Abschluß einer Lehre als Industriekaufmann freiwillig zum Dienst bei der Bundeswehr für die Dauer von zwei Jahren. Am 3. April 1967 trat er seinen Dienst an. In der Unteroffiziervorausbildung wurde seine Eignung zur Teilnahme am Unteroffizierlehrgang A für Reserveoffizieranwärter (Fahnenjunkerlehrgang) festgestellt. Diesen Lehrgang bestand er jedoch nicht. Am 19. März 1968 wurde dem Kläger hierüber ein Zeugnis mit dem negativen Ergebnis und folgenden Bemerkungen eröffnet: "Er ist ein labiler Charakter, bedarf der Aufsicht, paßt sich geschickt jeder Situation an. Er muß im inneren Dienst mehr Sorgfalt zeigen. Hat zum Ende des Lehrganges in seinen Leistungen stark nachgelassen. Zeigte keine Reife zum Vorgesetzten." Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies sein Bataillonskommandeur durch Bescheid vom 24. April 1968 zurück.
Mit Schreiben vom 23. Mai 1968 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Kläger hat hierauf das Verwaltungsgericht angerufen. Das Verwaltungsgericht hat über die Weigerungsgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Partei und durch Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis erhoben.
Es hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe nicht die Überzeugung erlangt, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere. Nach seiner eingehenden Vernehmung und Befragung habe sich der Kläger als geistig aufgeschlossener, wortgewandter junger Mann dargestellt, der seine eigenen Vorstellungen zu entwickeln und zu formulieren verstehe. Er habe nicht den Eindruck eines jungen Menschen hinterlassen, dem die Verpflichtung zum Waffendienst und der damit im Ernstfall verbundene Zwang zu töten anderer eine schwere innere Last bedeute. Hierfür sprächen auch die äußeren Umstände, unter denen der Kläger mit seinem Anerkennungsbegehren hervorgetreten sei. Sein Mißerfolg im Fahnenjunkerlehrgang und vor allem die ihm im Anschluß daran eröffnete negative Beurteilung hätten ihn in seinem Selbstwertgefühl getroffen und verletzt. Diese Zurückweisung habe den Kläger, der nach seiner Persönlichkeit auf Anerkennung und gerechtes Verständnis bedacht sei, in so hohem Maße kränken müssen, daß ein äußerer Bruch mit der nunmehr völlig abgelehnten Gesamtorganisation der Bundeswehr als folgerichtige Reaktion erscheine. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger erst später eine innerlich bindende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, seien nicht hervorgetreten.
Der hilfsweise beantragten Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens habe es nicht mehr bedurft, nachdem dem Gericht durch die eingehende Vernehmung des Klägers, die Auswertung der vorliegenden Personalvorgänge und durch die Würdigung der Aussagen der zahlreichen von beiden Parteien benannten Zeugen eine umfassende Würdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Momente möglich gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Die Revision rügt u.a. Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, ein fachpsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung einzuholen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Nicht durchgreifen kann die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch Verwertung beigezogener Verwaltungsvorgänge (hier: der bei der Truppe geführten Personalakten des Klägers) verletzt, zu denen der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten nicht hätten Stellung nehmen können. Die Verhandlungsniederschrift enthält zwar keine Feststellung darüber, daß diese Vorgänge Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision unschädlich. Denn die Feststellung, daß bestimmte Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ist nicht in die Verhandlungsniederschrift, sondern in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen (vgl. Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - [Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1]). Im Tatbestand des hier angefochtenen Urteils (vgl. S. 6 der Urteilsausfertigung) ist festgehalten, daß die "Verwaltungsvorgänge der Prüfungsgremien sowie die über den Kläger bei der Truppe geführten Personalakten" vorgelegen haben und "in ihren wesentlichen Teilen" Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Nach der Vorschrift, des im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 314 ZPO bietet demnach der Tatbestand des Urteils Beweis dafür, daß die genannten Akten in ihren wesentlichen Teilen tatsächlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (vgl. auch hierzu den o.a. Beschluß vom 8. März 1963). Davon muß auch in der Revisionsinstanz ausgegangen werden, da eine Tatbestandsberichtigung nicht innerhalb der Frist des § 119 VwGO beantragt worden ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -; Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG VI C 123.73 -). Daraus folgt zugleich, daß der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, zu dem Inhalt dieser Akten Stellung zu nehmen. Allerdings könnte dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen sein, daß es allem Anschein nach den Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung von der Beiziehung und dem Eingang der Personalakten benachrichtigt hat. Dies ist im Hinblick auf den das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Konzentrationsgrundsatz (vgl. § 87 VwGO, § 272 b Abs. 4 ZPO) und das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten (vgl. § 100 VwGO) regelmäßig geboten. Jedoch ist durch die Unterlassung der Benachrichtigung die sachgerechte Verhandlungsführung des Klägers und seiner Prozeßbevollmächtigten offensichtlich nicht beeinträchtigt worden. Denn sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder eine entsprechende Rüge erhoben noch einen Vertagungsantrag gestellt, sondern zur Sache selbst verhandelt, wobei - wie schon ausgeführt - auch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in ihren wesentlichen Teilen Verhandlungsgegenstand waren. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im vorliegenden Fall auch der Substantiierungspflicht genügt (vgl. hierzu BVerfGE 28, 17).
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers, ein fachpsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung einzuholen, nicht stattgegeben hat.
Es ist allgemein anerkannt, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstigen Prozeßbeteiligten zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweis Würdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (vgl. statt vieler Nachweise BGHSt 21, 62 [BGH 23.02.1966 - 2 StR 15/66]; Löwe-Rosenberg, St PO, 22. Aufl. 1973, § 244 Anm. III 3 c-d und § 261 Anm. 5; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 4. Aufl., S. 48 ff.). Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz gilt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in bezug auf die von ihm behauptete konkrete Gewissensentscheidung. Es handelt sich hierbei zwar um die naturgemäß mit Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten verbundene richterliche Aufhellung eines seelischen Vorgangs. Dennoch fällt diese Aufgabe nicht in einem Maße aus der regelmäßigen Tätigkeit des Richters heraus, daß er zu ihrer Bewältigung immer die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen (z.B. eines Tiefenpsychologen) in Anspruch nehmen müßte. Davon ist auch der früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung ausgegangen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG VIII C 118.67 -).
Auch der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des Anerkennungsverfahrens im Wehrpflichtgesetz offensichtlich von der Vorstellung leiten lassen, daß die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Antragstellers im Rahmen der Bewertung seiner gesamten Persönlichkeit (vgl. § 26 Abs. 4 WPflG) aufgrund bloßer Menschenkenntnis und allgemeiner Lebenserfahrung, also der "Psychologie des Alltags", ohne Mithilfe eines Fachpsychologen der Regel entspricht (vgl. hierzu auch Hahnenfeld, Wehrpflichtgesetz, § 26 RdNr. 42-49). Dies wird u.a. dadurch bestätigt, daß die Beisitzer der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern, die im Verwaltungsverfahren allein über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden haben, lediglich aufgrund ihres Lebensalters und "aufgrund ihrer Lebenserfahrung" für ihre Aufgabe geeignet sein sollen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 4 WPflG). Es ist demnach nicht vorgesehen, daß in den Prüfungsausschüssen Fachpsychologen - und sei es auch nur mit beratender Stimme - mitwirken. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß bei der eingehenden Erörterung der Zusammensetzung der Prüfungsgremien im Gesetzgebungsverfahren eine fachpsychologische Begutachtung der Angaben des die Kriegsdienstverweigerung begehrenden Wehrpflichtigen in Erwägung gezogen worden wäre (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung [6. Ausschuß]über den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes, BTDrucks. 2575, 2. Wahlperiode 1953, zu § 26). Infolgedessen ist die Schlußfolgerung berechtigt, daß es zumindest der Vorstellung des Gesetzgebers nicht widerspricht, wenn auch die Verwaltungsgerichte in der Regel ohne die Mithilfe eines psychologischen Sachverständigen darüber befinden, ob die behauptete Gewissensentscheidung glaubhaft ist. Denn es kann vorausgesetzt werden, daß ebenso wie bei den Beisitzern der Prüfungsgremien auch bei den Mitgliedern der Verwaltungsgerichte(Berufs- und ehrenamtlichen Richtern) deren Menschenkenntnis, Lebenserfahrung und Einfühlungsvermögen ausreichen, um eventuelle der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zugrundeliegende psychologische Zusammenhänge richtig erkennen und bewerten zu können. Dabei ist auch zu bedenken, daß der Vernehmung des Antragstellers durch das Gericht gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen wegen der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen eine größere Bedeutung zukommt, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Darauf hat der nunmehr für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige erkennende Senat schon wiederholt hingewiesen (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435] und vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -). Eine eingehende Vernehmung und Befragung des Antragstellers wird mit großer Wahrscheinlichkeit genügend konkrete Gesichtspunkte für eine verläßliche Beantwortung der Frage aufzeigen, ob nach Psyche und Charakter des Antragstellers seine Behauptung über die innere Verbindlichkeit der behaupteten Gewissensentscheidung glaubhaft ist.
Der Hinweis der Revision auf die ihrer Meinung nach vergleichbare Problematik der psychologischen Sachverständigen im Strafprozeß, z.B. bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen, vermag den hier vertretenen grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage zu stellen. Denn an dem Grundsatz, daß der Tatrichter regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu beurteilen hat und nur in Ausnahmefällen auf die Methode der aussagepsychologischen Begutachtung zurückgreifen darf, wird, auch im Strafprozeß festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 3, 27; 13, 297 [BGH 13.10.1959 - 2 ARs 171/59]; 21, 62 [BGH 23.02.1966 - 2 StR 15/66]; 23, 8 [BGH 21.05.1969 - 4 StR 18/69]; 23, 176 [BGH 18.11.1969 - 1 StR 361/69]; ferner Panhuysen, Die Untersuchung des Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit - Ein Beitrag zur Stellung des Zeugen und Sachverständigen im Strafprozeß -, Berlin 1964; Wüst, Richter und psychologischer Sachverständiger im Strafprozeß, München 1968; Krauss in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1973, 320 ff.).
Die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen kann nach alledem in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht die Regel, sondern nur die Ausnahme sein. Das Verwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Wehrpflichtige eine innerlich verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Ob es sich dabei der sachverständigen Hilfe eines in der Seelenkunde ausgebildeten Fachmannes bedienen will, hat es - wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis (vgl. BVerwGE 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; 18, 216) [BVerwG 15.04.1964 - V C 203/62]- nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Wegen der Eigenart und der Besonderheit der jeweils zur Entscheidung stehenden Fälle werden sich allgemeingültige Grundsätze nicht aufstellen lassen. In aller Regel wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichtet. Etwas anderes wird nur dann zu gelten haben, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Wehrpflichtigen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Zudem muß sich in diesen Fällen dem Verwaltungsgericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens als ein geeignetes Erkenntnismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung aufdrängen. Das wird z.B. in Betracht kommen, wenn der Wehrpflichtige besonders gravierende Erlebnisse (sog. Schlüsselerlebnis) gehabt hat, die sich auf Psyche und Charakter und damit auch auf die geltend gemachte Gewissensentscheidung ausgewirkt haben können. Mit Fällen dieser Art hatte sich der VIII. Senat in den Urteilen vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 101.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 27) und vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 126.69 - zu befassen. In diesen Entscheidungen war u.a. die Glaubwürdigkeit eines Wehrpflichtigen unter dem Aspekt des möglichen Einflusses von Kindheitserlebnissen zu beurteilen. Der VIII. Senat hat in beiden Fällen die Sachen zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsgerichte zurückverwiesen und ihnen nahegelegt, ein tiefenpsychologisches Gutachten einzuholen, weil es zweifelhaft sei, ob ihre spezielle Sachkunde zur Bewertung dieses das Fachgebiet der Tiefenpsychologie berührenden Sachverhalts ausreiche.
Ein Fall psychischer. Verhaltensauffälligkeit ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat aus dem gesamten Verfahren, insbesondere aus der eingehenden Vernehmung des Klägers, den Eindruck gewonnen, daß er ein geistig aufgeschlossener, wortgewandter junger Mann ist, der seine eigenen Vorstellungen zu entwickeln und zu formulieren versteht. Aufgrund dieses Eindrucks und der äußeren Umstände, die den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgelöst haben, ist das Verwaltungsgericht zu der sicheren Überzeugung gelangt, daß die Verpflichtung zum Waffendienst und der damit im Kriege verbundene Zwang zum Töten anderer für den Kläger keine schwere innere Last bedeutet und daß er deshalb keine innerlich verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Nach Lage des Falles bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, das hilfsweise beantragte fachpsychologische Gutachten einzuholen. Es hat daher durch die Nichteinholung eines solchen Gutachtens nicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Die Revision hat darüber hinaus auch Sachrügen erhoben. Eine materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils scheidet jedoch aus, weil die Voraussetzungen hierfür nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 WPflG nicht gegeben sind. Die Sache hat in materiellrechtlicher Hinsicht weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, noch weicht das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Vielmehr steht der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Gewissensbegriff in Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien (vgl. BVerwGE 41, 53 [55] mit weiteren Nachweisen). Ebenso stimmt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem Gesamteindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Klägers gewinne, seien Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit in bezug auf die behauptete Gewissensentscheidung erlaubt, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. auch dazu die genannten Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - und vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert