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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1964, Az.: BVerwG V C 203.62

Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Kürzung einer gewährten Fürsorgeunterstützung eines unehelichen Kindes; Anforderungen an das Vorliegen einer Unterhaltspflicht für angeheiratete und uneheliche Kinder vor und nach Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kindergeld; Familienrechtliche Einordnung unehelicher Kinder nach einer erneuten Eheschließung der Mutter; Rechtliche Ausgestaltung der Unterhaltspflichten des Stiefvaters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 203.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 26.06.1962 - AZ: 7 K 176/62

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 213 - 216
  • AS 18, 213
  • DÖV 1964, 500 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 8 Abs. 1 letzter Satz der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung des § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) widerspricht nicht dem Grundgesetz.

  2. 2.

    Nimmt ein Stiefvater für sein Stiefkind steuerliche Vergünstigungen in Anspruch, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß in Höhe der erzielten Ersparnisse Unterhalt gewährt wird und damit insoweit eine Hilfsbedürftigkeit des Stiefkindes entfällt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Klein, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 26. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat als Mutter von drei unehelichen, in den Jahren 1949, 1950 und 1953 geborenen Kindern, am 18. April 1959 den Kranführer K. geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein viertes, im Jahre 1959 geborenes Kind hervorgegangen.

2

Bis zu ihrer Eheschließung ist die Klägerin mit ihren Kindern durch laufende Fürsorgeleistungen unterstützt worden. Seit 1. Mai 1959 sind die Unterstützungsleistungen für die Klägerin persönlich eingestellt worden. Die unehelichen Kinder erhielten weiter Unterstützung in verschiedener Höhe.

3

Durch Bescheid vom 17. Februar 1961 hat die Beklagte die der Klägerin für ihre unehelichen Kinder gewährte Fürsorgeunterstützung von 119,80 DM auf 75 DM gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Auf Anweisung des Bezirksfürsorgeverbandes hat die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 17. Februar 1961 aufgehoben und durch Bescheid vom 8. Mai 1961 ab 1. März 1961 wieder den früher gezahlten Betrag von 119,80 DM bewilligt. Hierbei ist lediglich ein Betrag von 40 DM Kindergeld und 10 DM aus den Steuervergünstigungen des Ehemannes angerechnet worden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Mai 1961 ist ohne Erfolg geblieben.

4

Mit der Klage zum Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1961 für verpflichtet zu erklären, ihr für ihre vorehelichen Kinder Fürsorgeunterstützung in voller Höhe ohne Anrechnung des Kindergeldes ab 1. Juli 1959 zu zahlen.

5

Durch Urteil vom 26. Juni 1962 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag stattzugeben.

7

Die Klägerin meint, eine Unterhaltspflicht ihres Ehemannes für ihre unehelichen Kinder bestehe nicht. Die Annahme einer derartigen Unterhaltspflicht würde auch gegen das Grundgesetz verstoßen.

8

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie ist der Auffassung, daß die Klage, soweit Fürsorgeunterstützung bis zum 28. Februar 1961 erbeten werde, unzulässig sei, da die für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide von der Klägerin nicht rechtzeitig angefochten worden seien. Soweit darüber hinaus Fürsorgeunterstützung verlangt werde, sei die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

9

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hat keinen Antrag gestellt, jedoch zu den im Rechtsstreit zu beantwortenden Rechtsfragen Stellung genommen. Er ist der Auffassung, daß ein mittelbarer Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater, wie er vom Senat in BVerwGE 10, 145[BVerwG 10.02.1960 - V C 262/57] anerkannt worden sei, im vorliegenden Fall nicht bejaht werden könne. Wohl könnten das Kindergeld sowie die Steuer- und Sozialvergünstigungen angerechnet werden.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere als die mit den angefochtenen Bescheiden bewilligte Unterstützung ist von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint worden.

11

Die Klage ist auch insoweit, als eine Erhöhung der gewährten Fürsorgeunterstützung für die Zeit vor dem 1. März 1961 verlangt wird, zulässig. Zwar mag die Klägerin gegen die für diesen Zeitraum maßgebenden behördlichen Bescheide nicht rechtzeitig mit den gegebenen Rechtsbehelfen angegangen sein. Indessen konnte dieser Umstand die Beklagte nicht hindern, erneut auf den geltend gemachten Fürsorgeanspruch einzugehen und ihn zu bescheiden. Das hat sie, wie ihr Prozeßverhalten zeigt, getan.

12

Die Klage ist jedoch unbegründet.

13

Zur Beantwortung steht allein die Frage nach einer Erhöhung der Fürsorgeunterstützung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundessozialhilfegesetzes. Das Bundessozialhilfegesetz ist nach seinem § 153 erst mit dem 1. Juni 1962 in Kraft getreten und regelt nicht Grund und Höhe der bis zu seinem Inkrafttreten zu gewährenden Fürsorgeunterstützung. Insoweit verbleibt es bei dem früheren Recht. Dieses hat demnach die Bedeutung eines Zeitabschnittgesetzes und ist noch insoweit anzuwenden, als der vermeintliche Anspruch auf ein Ereignis gestützt wird, das unter den zeitlichen Geltungsbereich des früheren Rechts fallt und für diesen zeitlichen Geltungsbereich Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge bestimmt (dazu Urteil des Senatsvom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 108.56 - [Buchholz BVerwG 454.2, § 7 I. WBG Nr. 1]). Freilich ist nicht ausgeschlossen, daß die Fürsorgeunterstützung für einen Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in einem Bescheid geregelt wird. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine dahin zielende Regelung stillschweigend erfolgen sollte. Der Klägerin bleibt es unbenommen, insoweit, als es sich um die Zeit nach Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes handelt, ggf. einen neuen Bescheid zu verlangen.

14

Für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes bestimmen sich Voraussetzungen, Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr. -.

15

Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die von der Beklagten errechneten Ausgangsbeträge für die Unterstützung der unehelichen Kinder der Klägerin den Reichsgrundsätzen entsprechen.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die Revisionsrügen nicht vorgebracht und die aus diesem Grund für die revisionsgerichtliche Nachprüfung bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist weiter davon auszugehen, daß dem Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1961 ab 40 DM an Kindergeld zugeflossen sind. Ferner ist für die revisionsgerichtliche Nachprüfung mit Rücksicht auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen behördlichen Bescheide, von denen der Bescheid vom 8. Mai 1961 auf den Bescheid vom 5. Dezember 1959 rückverweist, davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin tatsächlich wegen der in seinem Hausstand lebenden Stiefkinder Steuerersparnisse in Höhe von 10 DM monatlich erzielt hat, wobei für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben kann, welcher steuerrechtliche Gesichtspunkt für die gemachten Ersparnisse ausschlaggebend gewesen ist.

17

Das Kindergeld zählt nach § 8 Abs. 1 letzter Satz der Reichsgrundsätze i.d.F. des § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) zu den eigenen Mitteln des Kindes. Wenn und soweit Kindergeld gezahlt wird, entfällt demnach eine Hilfsbedürftigkeit des Kindes. Diese Regelung entspricht, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat(Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 134.59 -), dem Grundgesetz.

18

Die Klägerin meint demgegenüber, die gesetzliche Regelung verletze die dem Gesetzgeber auferlegte Pflicht zum Schütze der Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes). Dem kann nicht gefolgt werden.

19

Die unehelichen Kinder der Klägerin zählen nicht zu der Familie, die die Klägerin mit ihrer Eheschließung begründet hat. Die Berücksichtigung des für die unehelichen Kinder gewährten Kindergeldes kann deshalb auch nicht zu einer unmittelbaren Störung von Ehe und Familie der Klägerin führen. Die Berücksichtigung des Kindergeldes führt aber auch nicht zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung wegen der Eheschließung. Das Kindergeld wird in jedem Fall berücksichtigt, also sowohl bei nicht verheirateten Müttern als auch bei verheirateten.

20

Auch die Berücksichtigung der Beträge, die dem Ehemann der Klägerin durch die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen zugeflossen sind, ist zu Recht erfolgt.

21

Nach der Rechtsprechung das Senats spricht bei der Aufnahme eines unehelichen Kindes in den gemeinsamen Haushalt eine Vermutung dafür, daß der Stiefvater dem Stiefkind Unterhalt gewähren will (BVerwGE 10, 145[BVerwG 10.02.1960 - V C 262/57]). Ob diese allgemeine Vermutung auch im vorliegenden Fall Platz greift oder nicht vielmehr die Fortzahlung der Fürsorgeunterstützung auch nach der Eheschließung dafür spricht, daß der Ehemann der Klägerin eine Verpflichtung zum. Unterhalt seiner Stiefkinder nicht hat übernehmen wollen (dazu Urteil des Senatsvom 10. Februar 1960 - BVerwG V C 34.57 - [MDR 1960 S. 527 = DVBl. 1960 S. 437]), kann jedoch auf sich beruhen.

22

Die Ermäßigung der Steuern bei der Aufnahme von Stiefkindern trägt der Tatsache Rechnung, daß dem Stiefvater durch die Aufnahme von Stiefkindern besondere Lasten erwachsen. Die Übernahme dieser Lasten erfolgt zwar nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, entspricht jedoch einem durch die steuerliche Entlastung anerkannten Bestreben des Stiefvaters, durch die Aufnahme der Stiefkinder in seine Familie und durch die teilweise Unterhaltsgewährung die Sorge seiner Ehefrau für ihre unehelichen Kinder mitzutragen, und zwar endgültig. Dem muß aber fürsorgerechtlich die Vermutung entsprechen, daß der Stiefvater jedenfalls insoweit, als er steuerlich entlastet wird, tatsächlich Unterhalt leistet und damit jedenfalls insoweit die Hilfsbedürftigkeit der Stiefkinder beseitigt (§ 5 RGr.). Freilich kann es sich hier nur um eine aus der Lebenserfahrung herzuleitende Vermutung handeln. Indessen liegt nichts vor, was diese Vermutung im vorliegenden Fall erschüttern könnte. Nichts ist dafür vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin die Lasten seiner Ehefrau nicht habe teilen wollen. Nichts dafür, daß er sich etwa durch einen, gemessen an seinem Einkommen, aufwendigen persönlichen Lebenszuschnitt außerstande gesetzt hätte, die Lasten seiner Ehefrau mitzutragen. Nichts aber auch dafür, daß der Ehemann der Klägerin, gemessen an seinem Einkommen und der Zahl der gemeinsamen Kinder, objektiv außerstande gewesen wäre, einen Beitrag zum Unterhalt der Stiefkinder zu leisten.

23

Was den Zeitraum bis zum 1. März 1961 anlangt, ist abgesehen von den vorstehenden Ausführungen zu beachten, daß die auf diesen Zeitraum bezüglichen behördlichen Bescheide nicht mit den gegebenen Rechtsbehelfen angefochten worden sind. Schon hieraus ergibt sich, daß der Ehemann der Klägerin während dieses Zeitraumes in Höhe der vorgenommenen Abzüge die Lasten des Unterhalts für seine Stiefkinder jedenfalls tatsächlich getragen und damit auch die Hilfsbedürftigkeit seiner Stiefkinder durch die teilweise Gewährung von Unterhalt nicht nur deshalb beseitigt hat, weil die Fürsorgebehörde ihrer Verpflichtung zur Unterstützung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Für diesen Zeitraum erübrigt sich demnach auch eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Abzüge.

24

Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

gez. Kohlbrügge
gez. Klein
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen