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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: BVerwG VIII C 126.69

Persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen als Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung; Beurteilung der Fälle der individuellen Notwehr und Nothilfe nach den Maßstäben für die Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 126.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 16.02.1965 - AZ: 10 K 1026/63

Fundstelle

  • DokBer A 1972, 8613

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer auf Kindheitserlebnissen beruhenden Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke, Türke, Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrag, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten sowie dessen Mutter als Zeugin vernommen. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß zwar das Vorbringen des Klägers, wonach er seine Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten als einen Verstoß gegen das fünfte Gebot ablehne und es für verwerflich halte, im Kriegsfall einen Menschen zu töten, seinem objektiven Inhalt nach geeignet sein könne, sein Anerkennungsbegehren zu rechtfertigen, daß aber dennoch das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei dem Kläger nicht festgestellt werden könne; denn dieser habe auf das Verwaltungsgericht einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht, und seine Angaben bei seiner persönlichen Vernehmung seien in mancherlei Hinsicht innerlich widerspruchsvoll gewesen und hätten auch sonst gezeigt, daß der Kläger nicht in jedem nur denkbaren Falle durch den Zwang, einen Menschen zu töten, in eine ernste Gewissensnot geraten würde.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Vortrage des Klägers entnommen, daß dieser behaupten will, er lehne seine Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten als ein Verbrechen sowie als einen Verstoß gegen das fünfte Gebot ab und halte es für verwerflich, im Kriegsfalle einen Menschen zu töten. Es hat zutreffend erkannt, daß der Kläger hiermit Gründe vorgetragen hat, die objektiv geeignet wären, die Grundlage zu bilden für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Die Erwägungen jedoch, die dazu geführt haben, daß das Verwaltungsgericht gleichwohl bei dem Kläger das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint hat, können aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden.

8

Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß es den Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, er verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe auf Grund einer für ihn als innerer Zwang unbedingt verbindlichen Gewissensentscheidung und könne gegen diese Entscheidung nicht ohne ernste Gewissensnot handeln, nicht, für persönlich glaubwürdig halte. Die Begründung aber, die es für diese seine Ansicht gibt, zeigt in weiten Teilen, daß es den Begriff der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung verkennt, indem es an die Erfüllung des Tatbestandes Anforderungen stellt, die der Gesetzeslage nicht ensprechen.

9

So hat das Verwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, seine Entscheidung beruhe auf dem in seinem Gewissen verankerten Tötungsverbot, mit der Begründung als unglaubhaft bezeichnet, daß der Kläger eine militärische Invasion der UNO-Polizeitruppe billige, obgleich sie in der Regel mit der Tötung von Menschen verbunden sei; der Kläger widerspreche demnach sich selbst und werde unglaubwürdig, da er für Dritte den Geltungsbereich des fünften Gebotes anders auslegen wolle als für seine eigene Person.

10

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Es mag offenbleiben, ob der Einsatz einer UNO-Poliseitruppe mit einem Militärischen Einsatz im Kriege überhaupt auf einer Stufe steht (vgl. BVerwGE 37, 69 [72]). Denn jedenfalls nimmt das Grundgesetz, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen, die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen hat. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt demnach begrifflich nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die seine Einstellung nicht teilen und demgemäß zum Waffengebrauch bereit sind, sittlich mißbilligt. Es gehört nicht zum Wesensmerkmal der von Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß ihr in der Vorstellung des Wehrpflichtigen überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen zugrunde liegen (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0§ 25 WpflG Nr. 23 = BWV 1969, 190 = NZWehrr. 1969, 147]).

11

Eine Verkennung des Rechtsbegriffes der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung in dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch daraus, daß das Verwaltungsgericht die Verneinung einer solchen Gewissensentscheidung damit begründet, der Kläger sei auf die wiederholte Frage, was er tun würde, wenn er seine Mutter nur durch Gewaltanwendung vor einem Verbrechen würde retten können, immer wieder ausgewichen und eine klare Antwort schuldig geblieben. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]) in der Tat nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt mit der Begründung, eine solche lasse sich nicht feststellen, da der Wehrpflichtige sich mit den Fragen, von denen die Berechtigung seiner Kriegsdienstverweigerung abhänge, nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen auseinandergesetzt habe. Darum geht es hier jedoch nicht. Denn die Fälle der individuellen Notwehr und Nothilfe sind, was das Verwaltungsgericht offenbar übersehen hat, nicht nach den Maßstäben zu beurteilen, die für die Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG gelten (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]).

12

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Grund für den Anerkennungsantrag des Klägers in erster Linie der, daß er glaube, es seinem toten Vater schuldig zu sein, den Kriegsdienst mit der Waffe wie dieser zu verweigern. Diese tatsächliche Feststellung läßt jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit offen, daß der Kriegsdienstverweigerung des Klägers eine echte Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes zugrunde liegt.

13

Dem Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichte das schwere Schicksal seines Vaters, der im zweiten Weltkriege als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nach seiner Einberufung zur damaligen Wehrmacht wegen der Weigerung, den Fahneneid zu leisten, nach längerer Haft im Jahre 1943 durch Enthaupten hingerichtet worden ist, noch in Erinnerung, zumal seine Erziehung durch die Butter die Erinnerung an diese Vorgänge in ihm wachgehalten hat. Unter diesen Umständen liegt es nahe, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger glaube, es seinem toten Vater schuldig zu sein, den Kriegsdienst ebenfalls zu verweigern, dahin zu verstehen, daß der Kläger, mag er auch selbst jener Glaubensgemeinschaft nicht angehören, sich gleichwohl mit den Zielen und Wertvorstellungen seines Vaters, für die dieser sich bis zur letzten Konsequenz eingesetzt hat, innerlich so sehr identifiziert, daß sie auch für ihn selbst gelten und ihn seelisch binden. Das aber würde bedeuten, daß auch der Kläger - wie dies bei seinem Vater als einem Zeugen Jehovas der Fall gewesen ist - die aus der Überzeugung von Recht und Unrecht sich ergebende Verpflichtung verspürt, jede Tötung im Kriege zu unterlassen. Er würde dann insoweit ebenfalls unter einem Zwang stehen, nein inneres Bewußtsein würde die Verweigerung jeglichen Tötens fordern. Er würde in dieser Hinsicht eine Gewissensentscheidung getroffen haben, nämlich eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die er als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er sich nicht ohne schwere seelische Not mit der Waffe an Kriegshandlungen beteiligen kann. Dann wären aber die Voraussetzungen der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung bei ihm gegeben.

14

Diese Auslegung der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger glaube, es seinem toten Vater schuldig zu sein, den Kriegsdienst mit der Waffe, wie dieser, zu verweigern, liegt zwar nahe, ist jedoch nicht zwingend. Die Wendung im angefochtenen Urteil ist mehrdeutig. Das Gefühl der Verpflichtung, dem Vater gegenüber braucht nicht in einer Identifizierung mit dessen Person und mit dessen Vorstellungen über "Gut" und "Böse" zu bestehen. Es kann auch lediglich die Bewunderung für den Väter und für dessen Standhaftigkeit sein, die dem Kläger die innere Verpflichtung auferlegt, diesem in seinem Verhalten nachzueifern, ohne daß er die sittlichen Werte, die für den Vater maßgebend gewesen sind, sich auch für seine Person als bindend, und unbedingt verpflichtend zu eigen gemacht hätte. In diesem Falle würde es dem Kläger, so anerkennenswert seine Motive, den Kriegsdienst zu verweigern, auch sein mögen, an den Voraussetzungen der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung fehlen; denn seine Entscheidung würde nicht auf einem seinem Gewissen innewohnenden absoluten Tötungsverbot beruhen, sondern auf seinem Wunsche, dem Idealbilde seines Vaters, wie es ihm vorschwebt, zu entsprechen.

15

Diese für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage ist demnach in tatsächlicher Hinsicht offengeblieben.

16

Da nach alledem der Rechtsstreit noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

17

Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob nicht die Unklarheiten und Widersprüche in den Angaben des Klägers, aus denen es auf dessen persönliche Unglaubwürdigkeit geschlossen hat, möglicherweise ihre Erklärung darin finden, daß der im Jahre 1940 geborene Kläger durch die Identifizierung seiner Person mit der des Vaters dessen Wertvorstellungenüber "Gut" und "Böse" zwar als eigene übernommen hat, sich des Ursprunges dieser seiner eigenen Wertvorstellungen aber aus dem Grunde nicht recht bewußt ist, weil sie in seiner frühesten Kindheit in ihm entstanden sind, demnach in einer Zeit, an die er keine bewußte Erinnerung hat und haben kann. Auch wird das Verwaltungsgericht sich darüber schlüssig werden müssen, ob und gegebenenfalls aus weichem Grunde es imstande ist, diese Frage aus eigener Sachkunde zu beurteilen, oder ob es insoweit zur Bewertung des das Fachgebiet der Tiefenpsychologie berührenden Sachverhaltes der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf (vgl. die Urteile vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65 = BWV 1970, 139] und vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 101.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 27]).

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf