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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VIII C 101/67

Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bisherigen sittlichen Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 101/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.11.1962 - AZ: VG II A 69/62

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. November 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger, dessen Vater im Zweiten Weltkrieg gefallen ist, ist Heimatvertriebener aus Jannowitz (Kreis Hirschberg). Er wurde wegen besonderer häuslicher Umstände bis zum 31. Dezember 1960 vom Wehrdienst zurückgestellt. Vor Ablauf dieser Zurückstellungsfrist stellte er bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Im Verwaltungsverfahren gab er ans Er würde niemals imstande sein, einen Menschen zu töten. Da er erkannt habe, daß der Krieg ein Verbrechen sei, sei er vor seinem Gewissen und vor Gott verpflichtet, jede Mitwirkung daran zu verweigern. Daher habe er sich, besonders auch in Erinnerung an die schweren Nachkriegsjahre, die sich nicht wiederholen dürften, dazu entschlossen, Aufrüstung und Krieg niemals zu unterstützen. Solange es Soldaten gegeben habe, habe es auch immer Kriege gegeben. Durch Kriege aber könnten keine Probleme gelöst werden. Bei einem Atomkriege würde von der Erde nicht viel übrigbleiben. Er wolle durch seine Kriegsdienstverweigerung seinen persönlichen Beitrag zur Abrüstung leisten.

2

Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt erklärte den Kläger für berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Diesen Bescheid hob die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes auf. Sie entschied, der Kläger sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid der Prüfungskammer aufzuheben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und zusätzlich geltend gemacht: Seine Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer sei insbesondere auch durch ein Gespräch gefördert worden, das er vor Stellung seines Anerkennungsantrages mit seinem Arbeitskollegen Steenken über dessen Kriegserlebnisse geführt habe. Steenkens Schilderungen hätten ihn sehr beeindruckt.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Seinen Antrag, S... als Zeugen zu vernehmen, hat es abgelehnt. Es hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, dessen Sachdarstellung nach ihrem objektiven Inhalt eine Kriegsdienstverweigerung zwar rechtfertigen würde, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Wirklichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen habe.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt sein Begehren aus dem ersten Rechtszuge und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Ferner macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Zeugen S... unterlassen. Auch widerspreche es den Erkenntnissen der Wissenschaft, wenn das Verwaltungsgericht seine, des Klägers, Kindheitserlebnisse für ungeeignet gehalten habe, seine Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu beeinflussen.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

9

Zwar kann dem Kläger nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, daß das Verwaltungsgericht das materielle Recht unrichtig angewandt habe. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt der Schluß des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), nicht getroffen, keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Begriff einer solchen Gewissensentscheidung nicht verkannt. Es hat die Klage mit Rücksicht darauf abgewiesen, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger nicht auf Grund einer ernsthaften Gewissensprüfung aus Gewissensgründen seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt habe, er auch nicht glaub - haft und einer ehrlichen Überzeugung fähig und bereit sei, im Sinne einer echten Gewissensentscheidung zu handeln, sondern es ihm nur darauf ankomme, sich der ihm lästigen Wehrpflicht zu entledigen. Diese Feststellungen nötigten in der Tat dazu, die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Das angefochtene Urteil kann jedoch aus Gründen des Verfahrensrechts keinen Bestand haben.

11

Der Kläger macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf die beiden Urteile vom 11. Mai 1962 - BVerwGE 14, 146 und BVerwG VII C 241.59 -, geltend, daß das Verwaltungsgericht nur dann das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei ihm hätte verneinen dürfen, wenn es auf Grund einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß es ihm, dem Kläger, an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehle. Eine hinreichende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei jedoch nicht erfolgt. In den angeführten Urteilen heißt es in der Tat, es genüge, wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorganges der Bildung einer Gewissensentscheidung nicht gelinge, für deren Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine; sei dies der Fall, so liege es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr sei. Ob der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig und einer ehrlichen Überzeugung fähig sei, habe das Verwaltungsgericht dabei unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bisherigen sittlichen Verhaltens zu beurteilen.

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Diese Ausführungen in den angeführten Urteilen hat jedoch der erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, in seinem grundsätzlichen Urteil BVerwGE 30, 358 und seitdem in ständiger Rechtsprechung in einem einschränkenden Sinne ausgelegt. Er hat sie zwar einerseits insofern für beachtenswert erklärt, als ihnen ein allgemeiner Gedanke über eine zweckmäßige und gerechte Bearbeitung und Behandlung von Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer zu entnehmen sei. Andererseits hat er sich jedoch nicht imstande gesehen, jener Rechtsprechung des VII. Senats, die z. B. auch in dem Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 3.63 - zum Ausdruck kommt, insoweit zu folgen, als in ihr von dem Bestehen einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes dafür ausgegangen wird, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt. Eine dahin gehende Bindung der Tatsacheninstanz und eine solche Einschränkung der dieser gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen. Es handelt sich hier, wie der erkennende Senat in jenem Urteil ausgeführt hat, um eine nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz überlassene Entscheidung, die nach dem Grundsatz des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Wenn auch in aller Regel die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers für die Tatsacheninstanz ein wertvolles Beweisanzeichen dafür sein wird, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vorgetragen hat, ist das Verwaltungsgericht zu einer dahin gehenden Feststellung doch keinesfalls gezwungen; vielmehr hat es über diese Tatfrage nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu befinden.

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Dem steht nach dem angeführten Urteil des Senats auch nicht die in §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 WpflG enthaltene Bestimmung entgegen, wonach bei der Entscheidung über den Anerkennungsantrag die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift hebt lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat. Sie spricht eine Verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit aus und schafft daher keine selbständige rechtliche Regelung. Insbesondere ist ihr nicht eine Modifizierung der dem Verwaltungsgericht anvertrauten freien Beweiswürdigung zu entnehmen. Macht der Kriegsdienstverweigerer im Revisionsverfahren geltend, im angefochtenen Urteil sei eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unterblieben, so kann dies nach den obigen Grundsätzen nur dann zu einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht führen, wenn er im Wege einer ordnungsmäßigen Verfahrens rüge die Beweismittel bezeichnet, die das Verwaltungsgericht hätte heranziehen müssen, und deren Entscheidungserheblichkeit dartut.

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Unter diesem Gesichtspunkt hat die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie der Kläger zutreffend geltend macht, die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt; das angefochtene Urteil beruht im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf Grund der tatsächlichen Feststellung verneint, daß es dem Kläger mit seinem Anerkennungsantrage nur darum gegangen sei, sich der ihm lästigen Wehrpflicht zu entledigen; eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe habe bei ihm nicht vorgelegen. Der Kläger hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, seinen Arbeitskollegen Steenken zum Beweis dafür als Zeugen zu vernehmen, daß dieser sich mit ihm, dem Kläger, über Kriegserlebnisse und über die Frage der Kriegsdienstverweigerung unterhalten und dabei den Eindruck gewonnen habe, daß er, der Kläger, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere. Dieser Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen S... hatte eindeutig erkennbar zum Ziele, den Beweis für die Entstehung und für das Vorhandensein einer solchen Gewissensentscheidung zu erbringen. Hierzu war das angebotene Beweismittel auch nicht offensichtlich untauglich.

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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere das Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -) hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers zur Klärung der Frage, ob dessen Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung darum bemüht zu sein, - und zwar auch ohne, entsprechende Anträge der Beteiligten - alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten. Dies aber muß im vorliegenden Falle um so mehr gelten, als der Kläger den Zeugen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter Hinweis auf seine Sachkunde ausdrücklich benannt und im Wege eines Beweisantrages seine Vernehmung erbeten hat.

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Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils die Nicht Vernehmung des Zeugen S... damit gerechtfertigt, es sei dem Vortrage des Klägers, daß Steenken ihn durch die Schilderung seiner Kriegserlebnisse mitveranlaßt habe, Kriegsdienstverweigerer zu werden, nicht gefolgt. Denn wenn diese Kriegserlebnisse des S... einen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht hätten, dann würde der Kläger sich bereits in seiner Antragsbegründung, spätestens aber in der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß oder der Prüfungskammer, dahin gehend offenbart haben. Da er dies aber gerade nicht getan habe, könnten die Erwzählungen des S... ihn auch nicht zu einer Gewissensentscheidung veranlaßt haben. Ihre Erwähnung in der mündlichen Verhandlung des Gerichts könne daher nur als ein vorgeschobener Grund, der eine Gewissensentscheidung dartun solle, diese aber nicht herbeigeführt habe, angesehen werden.

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Diese Erwägungen rechtfertigten es nicht, von einer Vernehmung des Zeugen S... abzusehen. Das Verwaltungsgericht hätte, da in dem diesbezüglichen Beweisantrage des Klägers die rechtserhebliche prozessuale Behauptung lag, daß die Vernehmung des S... das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung ergeben werde, den angebotenen Beweis erheben müssen. Hiervon hätte es nur dann absehen dürfen, wenn es in seinem Urteil ohnehin von dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung hätte ausgehen wollen. Es hat jedoch die Beweisaufnahme sinngemäß aus dem Gesichtspunkt abgelehnt, daß die Vernehmung des benannten Zeugen die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts von dem Fehlen einer Gewissensentscheidung nicht hätte erschüttern können. Hierin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwGE 2, 329;  30, 358 [BVerwG 25.10.1968 - VII C 12/67]mit weiteren Nachweisen).

19

Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Sachaufklärung entsprechend zu ergänzen.

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Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht folgendes zu beachten haben: Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch auf seine Kindheitserlebnisse, auf die Erinnerung an den im Kriege gefallenen Vater, an das Elend der sowjetischen und polnischen Besatzungszeit, an den Hunger und die Vertreibung aus der Heimat berufen. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil dem entgegengehalten hat, daß diese Kindheitserlebnisse bei dem Kläger nicht zu einer solchen Gewissensentscheidung geführt haben könnten, weil er seinerzeit im Alter von nur sechs bis sieben Jahren gestanden habe und das Erinnerungsvermögen eines einundzwanzig Jahre alten Menschen an seine frühe Kindheit nur noch gering sei, so muß es zweifelhaft erscheinen, ob die spezielle Sachkunde des Verwaltungsgerichts hinsichtlich dieser das Fachgebiet der Tiefenpsychologie berührenden Frage ausreicht, um es zu einem so allgemein gehaltenen Schluß zu befähigen, der, soweit es dem erkennenden Senat bekannt ist, mit den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaft nicht übereinstimmt. Sollte das Verwaltungsgericht auch bei der erneuten Entscheidung ohne Zuziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu dem Schluß kommen wollen, daß früheste, aus dem Gedächtnis entschwundene Kindheitserlebnisse des Menschen dessen Charakter, Einstellung und späteres Verhalten nicht mehr beeinflussen können, so würde es notwendig sein, daß sich aus den Urteilsgründen die Umstände ergeben, die das Verwaltungsgericht berechtigen, sich ausnahmsweise die hierzu erforderliche Sachkunde zuzutrauen.

21

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf