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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1974, Az.: BVerwG VI CB 70.74

Zulassungsgrund der Abweichung im Wehrpflichtverfahren; Ablehnung des Krieges als solchen als alleinige Begründung einer Gewissensentscheidung; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 70.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 03.04.1974 - AZ: 4 K 469/73
BVerwG - 13.08.1974 - AZ: BVerwG VI CB 70.74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, Jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des. Bundesverwaltungsgerichts ab und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.

3

Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 26. April 1974 - BVerwG VI CB 45.73 - mit Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. - Das Verwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerdeschrift offenbar angesprochenen Zusammenhang ausgeführt, es verkenne nicht, daß auch eine rational begründete Entscheidung im Gewissen ihren Grund haben und somit eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG sein könne. Es habe jedoch in den Äußerungen und in dem Verhalten des Klägers nicht die konkreten Anhaltspunkte gefunden, die ihm die Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung hätten vermitteln können. Der Kläger habe nicht deutlich zu machen vermocht, daß die von ihm als normalem Verhalten widersprechend und als Perversion empfundene Notwendigkeit, im Kriege Menschen zu töten, ihn voraussichtlich in seelische Bedrängnis bringen würde, aus der er nur mit schwerwiegender Schädigung seiner Person hervorgehen würde. Die diesen tatsächlichen Feststellungen zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach genügt es für die Gewissensentscheidung nicht, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten; darüber hinaus ist das Bewußtsein erforderlich, der Zwang zur Tötung von. Menschen bei einem kriegerischen Einsatz werde die eigene, sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI B 55.73 - mit Nachweisen). Die Abweichungsrüge geht daher fehl. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage kann in diesem Problemkreis auch nicht mehr auftreten. Denn mit der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß derjenige, der eine Tötungshandlung im Kriege "festgestelltermaßen" als Perversion empfinde, nur gegen das Gewissen verstoßen könne, hat sich der beschließende Senat schon wiederholt auseinandergesetzt. Er hat dazu klargestellt, daß eine solche Feststellung die Bejahung einer Gewissensnot nicht gleichsam begriffsnotwendig in sich trägt, daß vielmehr dadurch hervorgerufene Schädigungen der Persönlichkeit auch viele andere Ursachen haben können. Dies gilt gerade für friedfertige Menschen, die erkennen müssen, daß ihre Einstellung gegen jede Form von Gewalt und Brutalität sich in der Wirklichkeit nicht durchzusetzen vermag (vgl. u.a. Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 220.73 - mit Nachweisen).

4

Die Beschwerde trägt ferner vor, zumindest hätte die Feststellung, der Kläger empfinde die Notwendigkeit, im Kriege Menschen zu töten, als normalem Verhalten widersprechend und als Perversion, dem Verwaltungsgericht Anlaß geben müssen, "zu erörtern, ob, wenn nicht die volle Überzeugung der Kammer, so doch ein genügend hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst gegeben sei". Soweit damit die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend machen will, ist dies in Rechtsstreitigkeiten über die Kriegsdienstverweigerung kein Zulassungsgrund, selbst wenn sich insoweit eine grundsätzliche Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art ergeben sollte; Verfahrensmängel können nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI B 42.74 - mit Nachweisen). Im übrigen stehen die Beweisanforderungen des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 30, 358 [360]; 41, 53) und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats (vgl. u.a. Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 - mit Nachweisen).

5

Entgegen der Annahme der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht vom Urteil vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 4) ab. Es trifft zwar zu, daß in dieser Entscheidung der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig war, die Ansicht für rechtsfehlerhaft erachtet hat, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe könne von einem Wehrpflichtigen nur bei einer gefestigten inneren Überzeugung getroffen werden. Eine solche Rechtsauffassung ist aber dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Wie aus der Urteilsbegründung und ihrem Sinnzusammenhang hervorgeht, hat das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit sowie den Ernst und die Tiefe der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Gesamtpersönlichkeit, insbesondere nach dem persönlichen Eindruck des Klägers bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung beurteilt. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Gesichtspunkte im einzelnen dargelegt hat, die "gegen eine gefestigte und im Gewissen begründete Entscheidung" des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen, so kann dieser Formulierung nicht eine von der angeführten Entscheidung des VII. Senats abweichende rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung gehalten. Es handelt sich demnach nicht um eine Rechtsfrage, sondern um Maßstäbe, nach denen das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall aufgrund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -). Das im wesentlichen auf einige aus dem Zusammenhang gelöste Gesichtspunkte der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich insoweit in Wahrheit als ein im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und auch in einem Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Zulassungsgründe im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG können mit solchen Angriffen nicht dargetan werden (vgl. Beschluß vom 5. August 1974 - BVerwG VI B 56.74 -). Das gleiche gilt für die Beurteilung des Beschwerdeangriffs auf die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung spreche zusätzlich der Umstand, daß der Kläger trotz länger andauernder Befassung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung in dem von ihm maßgeblich bestimmten Arbeitskreis kurz vor der Erfassung noch keine Entscheidung für eine Verweigerung des Kriegsdienstes getroffen habe, vielmehr erst unter dem Eindruck des Erfassungsbescheids seinen Anerkennungsantrag kurzfristig niedergeschrieben und abgesandt habe. Abgesehen davon läßt diese Feststellung des Verwaltungsgerichts erkennen, daß es im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats steht, wonach außer den Bekundungen des Wehrpflichtigen gleichgewichtig auch sein Verhalten ein ausschlaggebendes Kriterium für die vom Tatsachengericht zu treffende Entscheidung sein kann (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 121.73 -).

6

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedemaier