Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 121.73
Gewissensentscheidung im Falle einer Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Bindung des Revisionsgerichts an die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 121.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 23.03.1972 - AZ: I E 248/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerA 1974, 379
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat im Frühjahr 1971 das Abitur abgelegt. Er beabsichtigte damals, Psychologie und Philosophie zu studieren, um später Diplompsychologe zu werden. Während seiner Schulzeit stand er den Jungsozialisten zeitweilig nahe. Etwa im Herbst 1970 gehörte er auch für einige Monate der DKP an. Seine Eltern stehen seiner Kriegsdienstverweigerung sehr zurückhaltend gegenüber.
Am 25. Februar 1970 wurde der Kläger "tauglich" gemustert. Bereits vorher hatte er mit Schreiben vom 4. Februar 1970 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Prüfungsausschuß hat den Antrag abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer zurückgewiesen.
Mit Einberufungsbescheid vom 11. August 1971 wurde der Kläger zum 4. Oktober 1971 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Unteroffizier Michael Lübke, einen früheren Schulfreund des Klägers, als Zeugen und den Kläger förmlich als Partei vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt, hilfsweise Zurück Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere denkgesetzwidrige Würdigung der Erklärungen des Klägers.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung mit der Feststellung begründet, der Kläger habe den subjektiven Tatbestand der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es hat sich hierbei entscheidend auf die Bekundung des Klägers gestützt, im Falle einer Klageabweisung werde er "seinen Dienst eben weitermachen". Das hat die Revision zutreffend herausgestellt.
Antwortet ein Kriegsdienstverweigerer auf die Frage, was er tun werde, wenn sein Anerkennungsantrag abgelehnt werde, er werde seinen Dienst dann eben weitermachen (wenn er bereits bei der Bundeswehr dient) oder aber, er werde dann der Einberufung eben Folge leisten, so ist dieser Satz an sich wertneutral; er kann eine Anerkennung weder begründen noch verhindern. Eine Erklärung dieser oder inhaltlich gleicher Art hat als solche zunächst nur den Aussageinhalt, daß der seine Anerkennung als Kriegsdienst-, verweigerer begehrende Antragsteller für den Fall der Ablehnung an der ihn dann gesetzlich treffenden Pflicht, Wehrdienst zu leisten, nicht rütteln wolle, daß er, anders ausgedrückt, nicht zum - strafgerichtlich oder disziplinarisch verfolgten - Märtyrer seiner Sache und Überzeugung werden wolle. Da zumal eine solche Bereitschaft zu einem Opfer oder zum Leiden für die Gewissensentscheidung nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwGE 7, 242), rechtfertigt diese Erklärung nicht ohne weiteres oder gar zwingend den Schluß, der Wehrpflichtige habe keine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen.
Allerdings können und dürfen bei einer solchen Erklärung die begleitenden Umstände und der Eindruck, den der Antragsteller bei dieser seiner Aussage macht, berücksichtigt werden. Hierdurch kann die an sich unverfängliche, wertneutrale Äußerung ein eigenes Gewicht gewinnen. Denn nicht nur die Bekundung an sich, sondern gleichgewichtig auch das Verhalten des Wehrpflichtigen und der Gesamteindruck, den er hinterläßt, sind ausschlaggebende Kriterien für die vom Tatsachengericht zu treffende Entscheidung (vgl. u.a. Urteile vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - und 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -). Vermittelt ein Antragsteller etwa mit einer Antwort, "dann werde ich eben den Dienst weitermachen", auf die entsprechende Frage den Eindruck, daß gleichwohl, ja geradezu dann seine Gewissensnot aufbrechen werde - nur daß er selbst nicht für seine Überzeugung leiden wolle -, dann kann gerade dieser Umstand möglicherweise geeignet sein, seine Anerkennung zu begründen. Hier würde der neutrale Aussageinhalt in Verbindung mit dem Eindruck des Kriegsdienstverweigerers bei seiner Aussage bzw. dem Gesamteindruck, den er vermittelt, zu einem für die Anerkennung positiven Moment. Hinterläßt der Antragsteller demgegenüber bei dieser seiner Erklärung den Eindruck, die Ablehnung seines Antrages treffe ihn nicht sonderlich, er werde, wenn er seinen Dienst weiterversehen (oder antreten) müsse, doch nicht in eine Gewissensnot und - bedrängnis stürzen, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft und ist es denkgesetzlich durchaus möglich, darin nach den Umständen des Einzelfalles den entscheidenden Punkt für die Versagung der Anerkennung zu erblicken. Der Aussageinhalt als solcher bleibt wertneutral, aber in Verbindung mit den maßgeblichen Begleitumständen gewinnt die Bekundung alsdann eine für den Kläger negative Relevanz. So aber liegt der vorliegende Fall.
Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, die Bekundung des Klägers als solche zum Anlaß genommen, das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verneinen. Es hat vielmehr entscheidend auf das Wie dieser Bekundung abgestellt, wie die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil dartun. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Kläger im praktischen Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem eigentlichen Kriegsdienst und dem Wehrdienst in der Bundeswehr, den er als Vorbereitung eines Krieges ansehe, erblicke, daß für ihn also letztlich Wehrdienst und Kriegsdienst gleich seien. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger die in Rede stehende Bekundung "ohne Zögern" gemacht habe, und es hat schließlich festgestellt, daß die Bereitschaft des Klägers, bei negativem Ausgang des Anerkennungsverfahrens den Wehrdienst, der für ihn praktisch dem Kriegsdienst vorstellungsmäßig gleichstehe, fortzusetzen, "ohne erkennbares persönliches Betroffensein" gegeben sei. Gerade auf dieses letztere Moment fehlenden inneren Betroffenseins hat es dann entscheidend seine Schlußfolgerung gestützt, "daß der Kläger wie jeder verständige Mensch gegen Krieg und Gewaltanwendung eingestellt ist, aber keine darüber hinausgehende, sich auf das Tötungsverbot beziehende Gewissensentscheidung getroffen hat, die ihn in einen für ihn unlösbaren Konflikt stellt, müßte er ihr zuwiderhandeln". Das Verwaltungsgericht hat mithin entscheidend auf den Eindruck, den der Kläger bei seiner Aussage vermittelt hat, und nicht auf den an sich wertneutralen Inhalt dieser Aussage selbst seine Entscheidung gestützt. Die Schlußfolgerung, die es aus diesem vom Kläger hinterlassenen Eindruck gezogen hat, die subjektiven Anerkennungsvoraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt, ist denkgesetzlich möglich. Ob auch eine andere Deutung möglich wäre, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich, da das Revisionsgericht an die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist und diese nicht durch seine eigene Würdigung ersetzen kann. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Revision auch nicht ausgesprochen, daß der Kläger bei Fortsetzung des Wehrdienstes nach Ablehnung seines Antrages nicht gegen seine Überzeugung Dienst leisten werde. Es hat vielmehr nach dem Gesamtinhalt seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung (nur) festgestellt, daß die Überzeugung des Klägers keine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes beinhaltet. Da sonstige zulässige und begründete Rügen, insbesondere Verfahrensrügen, in bezug auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts von der Revision nicht geltend gemacht und im übrigen insoweit Mängel auch sonst nicht ersichtlich sind, erweisen sich die Rügen der Revision als im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier