Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1973, Az.: BVerwG VI B 55.73
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 55.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.02.1973 - AZ: III A 1/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 2 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nicht gegeben.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, daß das angefochtene Urteil von der Entscheidung BVerwG VIII C 9.67 abweiche. Es handelt sich offenbar um ein Urteil des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VIII. Senats vom 20. Juni 1968. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es für die ordnungsmäßige Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil nach Meinung der Beschwerde abweicht, genügt, wenn lediglich das Aktenzeichen, nicht aber das Datum dieser Entscheidung angegeben wird (vgl. hierzu Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S. 95 [RdNr. 219]). Denn in der Beschwerdeschrift fehlt außerdem die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Ausführungen nach Meinung der Beschwerde von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Abgesehen davon weicht das angefochtene Urteil nicht von dem angeführtenUrteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 - ab. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit diesem Urteil und anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]) davon ausgegangen, daß "Erwägungen rationaler oder ethischmoralischer Art nicht schlechthin ungeeignet (sind), eine Gewissensentscheidung i.S. des Art. 4 Abs. 3 GG auszulösen", daß sie "jedoch als solche noch keine Gewissensentscheidung (darstellen), sondern sich allenfalls zu einer solchen entwickeln (können)". Ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53 [55] mit Nachweisen) hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, daß es für eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht genügt, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten, daß vielmehr darüber hinaus das Bewußtsein erforderlich ist, der Zwang zur Tötung von Menschen bei einem kriegerischen Einsatz werde die eigene sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen. Das Verwaltungsgericht hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die vorwiegend mit rationalen und zum Teil auch mit moralischen Erwägungen motivierte Kriegsdienstverweigerung des Klägers Ausdruck eines "innerlich unbedingt verpflichtenden, unüberwindlichen Gewissenszwanges" ist. - Die Beschwerdeangriffe richten sich nach alledem in Wirklichkeit gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Abweichungsrüge geht daher fehl.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker