Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1974, Az.: BVerwG VI B 42.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 42.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 08.02.1974 - AZ: VG 5 K 1377/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1974 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Sie ist unbegründet.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Verwaltungsrechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Daß etwa ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt oder nicht erkannt hat, gibt dieser nicht ohne weiteres rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Daß die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden muß, erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich rechtfertigen soll. Es muß dargelegt werden, welche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art in dem Rechtsstreit aufgeworfen wird, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72-, vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 - und vom 26. Juli 1973 - BVerwG VI B 22.73 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Den Ausführungen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache im vorstehend dargelegten Sinn nicht zu entnehmen. Die Beschwerde beanstandet, daß in dem angefochtenen Urteil von einer - materiellen - Beweislast des Klägers für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG ausgegangen wird und bittet in diesem Zusammenhang, die angefochtene Entscheidung "daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet". Damit ist weder eine konkrete Rechtsfrage noch eine Abweichung ordnungsgemäß bezeichnet. Denn wenn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß, so bedeutet dies, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht geschehen.
Im übrigen ist die von der Beschwerde zur Überprüfung gestellte Frage der Beweislast durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits abschließend geklärt und entschieden, so unter anderem durch die Urteile vom 31. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 358), vom 18. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 53), vom 23. März 1973 (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 48), Beschlüsse vom 12. Februar 1973 (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45), vom 8. Mai 1973 - BVerwG VI B 11.73 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 -. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage im Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - folgendes ausgeführt:
"Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [55f.]). Darf damit der Richter dem "Phänomen Gewissen" (BVerfGE 12, 45 [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist.
Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360]; 7, 242 [247, 248]; Buchholz 448 Nr. 26, 29 zu § 25 WPflG), lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten."
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage kann demnach in diesem Zusammenhang nicht mehr auftreten. Auch steht das Urteil des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit den vorstehend erwähnten Entscheidungen.
Mit den von der Beschwerde auch vorgebrachten Angriffen auf die Beweiswürdigung kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden (vgl. auch dazu Beschluß vom 8. Mai 1973 - BVerwG VI B 11.73 -).
Mit dem Vorbringen der Beschwerde, "das Verwaltungsgericht hätte nach dem Amtsermittelungsgrundsatz ein Sachverständigengutachten erheben müssen", ist entgegen ihrer Annahme keine rechtsgrundsätzliche Frage bezeichnet, sondern ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der in Rechtsstreitigkeiten über die Kriegsdienstverweigerung keinen Zulassungsgrund darstellt, selbst wenn sich insoweit eine grundsätzliche Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art ergeben könnte. Denn nur Rechtsfragen auf dem Gebiet des materiellen Rechts sind in derartigen Verfahren geeignet, die Zulassung zu rechtfertigen; Verfahrensmängel können nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; Beschlüsse vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73 -).
Das übrige Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in Angriffen auf die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts, ohne Rechtsfragen grundsätzlicher Art konkret zu bezeichnen, und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier