Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1973, Az.: BVerwG VI B 17.73
Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 17.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 12.10.1972 - AZ: 4211/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Sie ist unbegründet.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Verwaltungsrechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Daß etwa ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt oder nicht erkannt hat, gibt dieser nicht ohne weiteres rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Daß die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden muß, erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich rechtfertigen soll. Es muß dargelegt werden, welche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art in dem Rechtsstreit aufgeworfen wird, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl.Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Derartige Darlegungen sind den Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie erschöpfen sich in allgemeinen Angriffen auf die materielle Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts und werfen diesem Verstöße gegen Logik und Denkgesetze vor. Eine konkrete Rechtsfrage ist nicht bezeichnet, eine grundsätzliche Bedeutung kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden.
Wenn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß, so bedeutet dies, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl.Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach. Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl.Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
Auch hierzu enthält die Beschwerde keine ausreichenden Angaben. Die Erwähnung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - undvom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - reicht dafür jedenfalls nicht aus. Im übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts München von diesen Urteilen abweichen könnte. Zu dem Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - weist das Urteil des Verwaltungsgerichts München keine Beziehung auf. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er wisse nicht, was er in einem Notwehrfall (Angriff auf seine Frau) tun solle, für unglaubwürdig gehalten; schon deshalb kann eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - nicht vorliegen.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert