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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1961, Az.: BVerwG VII C 33.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 33.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 24.11.1959 - AZ: 8 K 1203/59

Fundstelle

  • DVBl 1962, 499 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 1959 und die Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 15. Juli 1958 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 28. November 1958 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der am ... in Niederschlesien geborene Kläger betätigt sich beruflich als Elektroarbeiter. Seit Februar 1957 ist er Mitglied des Verbandes der Internationale der Kriegsdienstgegner, einer seiner Brüder ist stellvertretender Vorsitzender der Ortsgruppe dieses Verbandes. Am 26. Januar 1957 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach der Musterung des Klägers, in der er als tauglich befunden wurde, entschied der Prüfungsausschuß am 15. Juli 1958, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht berechtigt sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 28. November 1958 zurückgewiesen. Der Kläger erhob Anfechtungs- und Feststellungsklage. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hörte den Kläger und vernahm mehrere Zeugen und wies die Klage durch Urteil vom 24. November 1959 ab.

2

Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus: Bei jungen Wehrpflichtigen sei die Prüfung, ob sie eine echte Gewissensentscheidung getroffen hätten, schwierig. Junge Menschen besäßen nicht immer die notwendige Einsicht ihren eigenen Beweggründen gegenüber. Es komme darauf an, ob ihr Vorbringen glaubwürdig sei. Ebenso aber, wie das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen auch darauf prüfen müsse, ob er Vorgänge aus seiner eigenen Beobachtung darstelle, die er nicht wahrgenommen haben könne, müsse auch die Glaubwürdigkeit eines Wehrpflichtigen darauf geprüft werden, ob seine subjektive Meinung über die Gründe seines Handelns zuverlässig sei. Eine echte Gewissensentscheidung müsse, auch wenn sie nur der altersbedingten Reife des Menschen entspreche, sich auch dann bewähren, wenn er aus seiner derzeitigen Umgebung herausgelöst sich unter Menschen anderer Auffassung bewege. Anderenfalls habe nicht sein Gewissen gesprochen, sondern er habe sein Urteil von anderen ungeprüft übernommen. Die Umgebung des Menschen könne zwar, wie viele andere Einflüsse und Erlebnisse, das Gewissen wecken und schärfen, aber nur die Bewährung der Entscheidung spreche für eine Gewissensentscheidung. Der Entschluß zur Verweigerung des Kriegsdienstes sei in den meisten Fällen keine einfache und konfliktfreie Entscheidung. Nur wenn ein Wehrpflichtiger durch seine gesamte religiöse oder sittliche Haltung ein eindeutiges Bekenntnis zur Lehre der Gewaltlosigkeit abgelegt habe, könne ihm geglaubt werden, daß er die Anwendung von Gewalt und Waffen in allen Fällen und unter allen Umständen ablehne. Anderenfalls sei die Gewissensnot nur dann glaubhaft, wenn der Wehr Pflichtige die Konfliktsituation wenigstens insoweit erfaßt habe, daß er aus dem Gewissen eine ernste sittliche Entscheidung getroffen habe. Der Kläger lebe in einer religiösen Umgebung, seine Eltern lehnten jeden Kriegsdienst ab. Die vernommenen Zeugen sähen den Kläger im Zusammenhang mit seiner Familie und unterschieden nicht scharf genug zwischen den die Angehörigen des Klägers und den Kläger persönlich zur Verweigerung des Kriegsdienstes veranlassenden Gründen. Ob die vom Kläger angegebenen Gründe für seine innere Einstellung glaubwürdig seien, könne nur durch das Gespräch mit ihm und die Feststellung seines sonstigen Verhaltens ermittelt werden. Die Anhörung des Klägers habe ergeben, daß er keinesfalls ein Anhänger der unmittelbaren Gewaltlosigkeit sei. Er wisse, daß die Erhaltung höherer Werte zumindest die Unschädlichmachung eines angreifenden Menschen erfordere. Daher müsse von ihm erwartet werden, daß er sich in seinem Gewissen auch mit der Frage der Erhaltung des Staates auseinandergesetzt habe. Gerade in diesem Punkte seien aber seine Antworten nicht ursprünglich und nicht aus seinem eigenen Innern erwachsen, sondern entstammten den Gedankengängen seiner Umgebung und der Literatur der Verbände der Kriegsdienstgegner. In seiner Jugend habe er zwar die Mißhandlung seiner Eltern in Schlesien erlebt, das sei aber nicht ausschlaggebend; im Wiederholungsfalle würde er, um seine Eltern zu schützen, zur Waffe greifen. Das schließe zwar nicht aus, den Kriegsdienst mit der Waffe aus echten Gewissensgründen abzulehnen, beim Kläger sei eine derartige ernste Gewissensentscheidung aber nicht festzustellen. Für ihn sei bezeichnend, daß er im Gegensatz zu seinen Brüdern nicht dem Christlichen Verein junger Männer angehöre. Er sei zwar im Verband der Kriegsdienstgegner, auch dort mache sich aber der Einfluß seiner Umgebung bemerkbar. Entgegen seinen aus den Gedankengängen anderer geschöpften Ausführungen gerate der Kläger in keine Gewissensnot, wenn er an einem Krieg mit der Waffe teilnehmen müsse. Er sei zwar friedliebend, aber nicht aus sittlicher Überzeugung, sondern seinem Charakter nach. Er fürchte sich vor der Gewalt, auch wenn sie notwendig sei, weil er sich als der Schwächere fühle. In anderer Umgebung würde er ohne Belastung seines Gewissens Kriegsdienst leisten. Auch die Aussagen der Zeugen bestärkten die Gewißheit, daß der Kläger nur aus der Abhängigkeit von seiner Umgebung und aus seiner inneren Unsicherheit heraus den Kriegsdienst verweigere. Er schließe sich nur den verstandesmäßigen Überlegungen der ihm geistig überlegenen anderen Menschen an. Auch die Spaltung Deutschlands diene ihm - vielleicht ihm selbst unbewußt - als weiterer Vorwand, um die durch seine körperliche und charakterliche Veranlagung bedingte Ablehnung des Waffendienstes zu begründen. Glaubwürdig sei er nur insoweit, als er nach seinen derzeitigen geistigen Erkenntnissen den Krieg als Mittel der Staatsnotwehr aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Politik ablehne.

3

Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagantrag zu entscheiden.

4

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Landesverwaltungsgericht den Kläger mit der Begründung als unglaubwürdig bezeichnet, daß er hinsichtlich seiner Gewissensentscheidung irre. Die Gewissensentscheidung sei ein innerer Vorgang und müsse hingenommen werden, wenn der Betreffende einen solchen Zusammenhang behaupte, es sei denn, daß er unglaubwürdig sei. Unglaubwürdig könne er aber nicht sein, wenn er sich irre. Wenn der Kläger und die Personen seiner Umgebung als Zeugen der festen Überzeugung seien, daß eine Gewissensentscheidung vorliege, so sei diese damit genügend dargetan. Eine Gewissensentscheidung setze nicht voraus, daß sie sich auch in anderer Umgebung bewähre. Unzutreffend sei weiterhin die Auffassung, ein Kriegsdienstverweigerer müsse in allen Fällen ein unbedingter Anhänger der Gewaltlosigkeit sein; auch derjenige, welcher im täglichen Leben gegebenenfalls Gewalt anwenden müsse, könne ein überzeugter Kriegsdienstverweigerer sein. Zwischen dem Notwehrfall und dem Krieg gebe es, von der Moral her gesehen, so erhebliche Unterschiede, daß man aus dem Verhalten im Notwehrfalle keinen Schluß auf die Entscheidung des Gewissens über die Beteiligung am Kriege ziehen könne. Endlich mache das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht einen Unterschied zwischen der Charakteranlage und der Gewissensentscheidung. Dabei sei insbesondere erstaunlich, daß der Kläger nach der Auffassung des Gerichts kein überzeugter Kriegsdienstverweigerer sei, weil er seiner charakterlichen Anlage entsprechend friedliebend sei. Gerade die charakterliche Veranlagung sei die Grundlage oder der Angelpunkt der Gewissensentscheidung; diese wachse in einem friedliebenden Charakter leichter als auf einer brutalen und streitsüchtigen Veranlagung. Durch seine unzutreffenden Gedanken sei das Landesverwaltungsgericht zu der Feststellung gekommen, daß der Kläger unglaubwürdig sei; das Gericht habe damit aber keine unwahre Erklärung, sondern nur einen Irrtum des Klägers feststellen wollen. Bei zutreffender Rechtsanwendung sei festzustellen, daß der Kläger aus seinem Gewissen heraus ein überzeugter Gegner jeder Gewaltanwendung zwischen den Staaten sei.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

7

II.

1)

Die Revision ist zulässig und begründet.

8

Sie rügt mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht seinem Urteil nicht die dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Begriffs "Gewissen" zugrunde gelegt bat. Es ist mehrfach von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgwichen. Schon im Urteil vom 3. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 242) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die durch Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Gewissensfreiheit insbesondere für jugendliche Wehrpflichtige gilt und daß es letzten Endes auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers ankommt und bei der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit eine durch das jugendliche Alter bedingte geistige Unreife beachtet werben muß. Den überhöhten Anforderungen, die im Verfahren vor den Wehrbehörden und vor den Verwaltungsgerichten an den jugendlichen Kriegsdienstverweigerer gestellt worden waren, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner weiteren Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 100), entgegengetreten. Ob das Gewissen des Kriegsdienstverweigerers gesprochen hat, muß nach seinen persönlichen Umständen beurteilt werden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts am Beginn seiner Urteilsgründe ist es diesen Grundsätzen nicht gefolgt.

9

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers, die nach Lage der Sache auch im vorliegenden Falle von entscheidender Bedeutung ist, beurteilt das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht danach, ob die subjektive Meinung des Klägers über die Gründe seines Handelns zuverlässig ist. Auf Zuverlässigkeit in diesem Sinne kann es nicht ankommen, wenn die Glaubwürdigkeit eines Menschen im Sinne von Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit der Überzeugung festzustellen ist. Vor allein setzt das Landesverwaltungsgericht, wie schon in dem in dem erwähnten Urteil vom 24. Juli 1959 entschiedenen Falle, mit diesen Ausführungen wiederum eine bei dem jugendlichen Kriegsdienstverweigerer in der Regel nicht vorhandene geistige Urteils- und Kontrollfähigkeit voraus.

10

Auch der vom Landesverwaltungsgericht geforderten Bewährung der vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung war das Bundesverwaltungsgericht bereits entgegengetreten (BVerwGE 9, 100 und Urteil von 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 138.59 - [JZ 1959, 641]). Diese Anforderung ist mit lern jugendlichen Alter der Wehrpflichtigen unvereinbar und verfehlt daher den Zweck des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WehrPflG.

11

Weiterhin rügt die Revision mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht nur das eindeutige Bekenntnis zur lehre der Gewaltlosigkeit als Grundlage einer gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gerichteten Gewissensentscheidung gelten lassen will. Zur Vertiefung in diese Lehre hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 100 [102]) ausgeführt, daß dieses Verlangen mit dem Bildungsgrad und dem Alter des Wehrpflichtigen meist nicht vereinbar ist. So liegt es auch beim Kläger, der die übliche Schulbildung erhalten hat und Stellmacher und Elektroarbeiter ist. Überdies muß derjenige, welcher den Gebrauch tödlicher Waffen im Kriege mit dem sittlichen Gebot, nicht zu töten, für unvereinbar hält, die Anwendung von Gewalt nicht auch in jeder nur vorstellbaren Situation im Frieden ablehnen. Wenn daher der Kläger nach der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts weiß, daß die Erhaltung höherer Werte die Unschädlichmachung eines angreifenden Menschen im Frieden erfordern kann, so kann er doch in seinem Gewissen gebunden sein, das Leben anderer Menschen auch im Kriege nicht anzutasten. Die Anforderung eines Bekenntnisses zur Lehre der Gewaltlosigkeit ist aus diesen Gründen mit dem Gesetz nicht vereinbar.

12

Auch im übrigen hat das Landesverwaltungsgericht an das Zustandekommen einer Gewissensentscheidung und ihre Darlegung durch den jugendlichen Kriegsdienstverweigerer Anforderungen gestellt, die sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lassen. Von einem einfachen jungen Menschen, der keine höheren geistigen Fähigkeiten besitzt, kann eine Auseinandersetzung mit der Kriegsdienstverweigerung als geistigem Problem nicht verlangt werden. In seinem Alter kann er sich mit der Notwendigkeit und den Mitteln der Erhaltung des Staates, mit der Problematik der Notwehr und mit anderen politischen oder sittlichen Gründen, die sich für die Berechtigung der Anwendung tödlicher Waffen im Kriege geltend machen lassen, meist noch nicht auseinandergesetzt haben, und die Forderung, das Für und Wider aus der Sicht solcher Probleme abzuwägen, überfordert ihn geistig und beschränkt die Gewissensentscheidung auf das Gebiet der erwägenden Vernunft. Das ist gesetzwidrig. Wer mehr von seiner. Gefühl beherrscht wird und keine geistige Problematik bewältigen kann, kann dennoch eine Gewissensentscheidung treffen, wenn er sich der sittlichen Bedeutung und Berechtigung seiner Entscheidung nur bewußt ist. Denn auch er ist zu sittlichen Erkenntnissen fähig, und gerade er kann sich daran so fest gebunden fühlen, daß ihn das Zuwiderhandeln in eine ausweglose innere Lage führen würde. Ein so veranlagter junger Mensch kann das mit Worten aber meist nicht erklären. Daher liegt es nicht im Sinne des Gesetzes, daraus, daß er Fragen rationaler Art nicht konsequent beantwortet hat, für ihn ungünstige Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerwGE 9, 100 [102]) oder daraus, daß er, wie fast alle jungen Menschen, von dritter Seite, natürlicherweise vor allem im Elternhaus, beeinflußt werden ist, zu folgern, daß er Vorgesagtes ohne eigenen inneren Widerhall nur nachrede. Ob das der Fall ist oder ob es für den Kriegsdienstverweigerer zu einem sittlichen Gebot geworden ist, das Leben anderer Menschen auch im Kriege nicht anzutasten, können die Wehrbehörden und die Verwaltungsgerichte nur mit dem rechten menschlichen Verständnis für seine gesamte Persönlichkeit, insbesondere nach seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit beurteilen (vgl. BVerwGE 7, 242 [249]).

13

Dieses Verständnis hat das Landesverwaltungsgericht nicht nur durch die geistige Überforderung des Klägers, sondern auch dadurch vermissen lassen, daß es die schwere Mißhandlung der Eltern, die der Kläger als Kind im Kriege in Schlesien erlebt hat und auf die er immer wieder seine Weigerung aufbaut, ohne nähere Begründung als nicht ausschlaggebend bezeichnet und seine friedfertige Veranlagung als unbeachtlich angesehen hat.

14

2)

Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben. Es ist aber nicht erforderlich, die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann das Revisionsgericht selbst zur Sache entscheiden.

15

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers im Sinne von Aufrichtigkeit und ehrlicher Überzeugung hat weder die Wehrbehörde noch das Landesverwaltungsgericht bezweifelt; dieses hat dem Sinne nach nur ausgeführt, die Behauptung des Klägers, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, sei nicht erwiesen. Daß es ihn mit seiner Weigerung ernst ist, kann auch nach dem Inhalt seiner Erklärungen unbedenklich angenommen werden. Es ist glaubhaft, daß er Gewalttaten im Kriege nicht nur verabscheut, sondern daß er es als ein sittliches und für ihn verbindliches Gebot empfindet, auch in Kriege keinen Menschen zu töten. Auch die vom Landesverwaltungsgericht vernommenen Zeugen haben vom Kläger diesen Eindruck erhalten. Der Anlaß zu dieser inneren Einstellung waren seine Kindheitserlebnisse im Kriege. Diese hat er bei seiner weichen und friedfertigen Veranlagung nie überwinden können. Durch den Einfluß seines christlichen Elternhauses ist ihm die Erhaltung fremden Lebens auch im Kriege zum sittlichen Gebot geworden. Dafür, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe in Wahrheit aus Bequemlichkeit oder Furcht vor dem Einsatz seines Lebens verweigert, besteht kein Anhalt. Gegen eine Gewissensentscheidung spricht nicht, daß er auf Befragen des Landesverwaltungsgerichts erklärt hat, er wolle, wenn seine Eltern wieder angegriffen würden, diese gegebenenfalls mit einer zufällig griffbereiten Waffe schützen, allerdings unter Schonung des Lebens des Angreifers. Denn die Vorstellung dieses Konfliktfalles war gerade nach den persönlichen Umständen des Klägers nicht geeignet, seine innere Einstellung zum Gebrauch tödlicher Waffen im Kriege festzustellen.

16

Da der Kläger hiernach den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, ist nicht nur das angefochtene Urteil, sondern sind auch die angefochtenen Bescheide aufzuheben und ist die mit der Klage beantragte Feststellung zu treffen.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Maetzel