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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1974, Az.: BVerwG VI CB 45.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensmängeln; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit dem Begriff der Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 45.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.06.1971 - AZ: VRS VII/254/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es bei der Vernehmung des Klägers dessen generelle Einstellung zum Kriegsdienst nicht genügend aufgehellt habe, anderenfalls wäre deutlich geworden, daß er jeden organisierten militärischen Kampf zwischen Armeen, jede kriegerische Auseinandersetzung zwischen Staaten gewissensmäßig ablehne, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat nicht dargetan, welche Fragen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang noch an den Kläger bei seiner Parteivernehmung hätte richten sollen, welche Antworten es dann von ihm erhalten hätte und ob bzw. inwiefern sich diese Antworten in einem für den Kläger günstigeren Sinn auf das angefochtene Urteil hätten auswirken können. Der allgemeine Hinweis, bei ordnungsgemäßer Vernehmung des Klägers wäre "mit Sicherheit" deutlich geworden, daß er jede kriegerische Auseinandersetzung zwischen Staaten "gewissensmäßig" ablehne, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Abgesehen davon mußte sich dem Verwaltungsgericht nach den vom Kläger im Rahmen seiner eingehenden Vernehmung abgegebenen Erklärungen eine weitergehende Befragung des - im übrigen anwaltlich vertretenen - Klägers über seine "generelle" Einstellung zum Kriegsdienst nicht aufdrängen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Äußerungen des Klägers offensichtlich nur auf "individuelle Angriffs-, Notwehr- und Nothilfesituationen" bezogen, so handelt es sich in Wirklichkeit um eine, in Gestalt einer Verfahrensrüge vorgetragene Sachrüge, insbesondere um einen Angriff gegen die tatsächliche und materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der im Rahmen der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG unbeachtlich ist.

4

Die Revision rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Kläger auf den rechtlichen Unterschied "zwischen Notwehrsituationen und situationsbedingtem Kriegsdienst" hinzuweisen. Auch diese Rüge entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zunächst fehlt schon eine ordnungsgemäße Bezeichnung der angeblich verletzten Verfahrensnorm. Möglicherweise hat die Revision einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 oder § 104 Abs. 1 VwGO im Auge. Aber auch insoweit läßt das Revisionsvorbringen nicht - nicht einmal andeutungsweise - erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte (vgl. insoweit zur Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht: Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]; Beschluß vom 5. Oktober 1972 - BVerwG II B 15.72 -). Abgesehen davon begegnet es angesichts des Umstands, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen in Kriegsdienstverweigerungssachen bewanderten Rechtsanwalt vertreten war, zumindest erheblichen Bedenken, ob das Verwaltungsgericht zu einem solchen Hinweis überhaupt verpflichtet gewesen wäre.

5

Unsubstantiiert ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihm bei seiner Vernehmung nicht Gelegenheit gegeben habe, sich eingehend über seine Einstellung zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu äußern. Denn es ist nicht dargetan, was der Kläger bei einer - nach Meinung der Revision - ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Fragenkomplex noch vorgetragen hätte und inwiefern sich sein Vor trag dann auf das Ergebnis der Entscheidung hätte auswirken können. Die bloße Behauptung einer Versagung des rechtlichen Gehörs reicht zur schlüssigen Begründung dieses Verfahrensverstoßes nicht aus (vgl. auch BVerfGE 28, 17).

6

Erfolglos muß schließlich auch die Revisionsrüge bleiben, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht stattgegeben hat. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung des Klägers ein klares und eindeutiges Bild von seiner Persönlichkeit und der fehlenden Gewissensbindung seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst gewonnen. Es bestand daher für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, noch weitere Zeugen zu hören. Der erkennende Senat hat bereits in dem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) in Präzisierung der Rechtsprechung des früher für die Angelegenheiten der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VIII. Senats (vgl. dessen Urteil vom 18. Oktober 1972 in BVerwGE 41, 53) ausgeführt, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle zu spielen vermögen, als dies sonst zumeist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung und weiterer Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles, nachdem das Verwaltungsgericht bereits zu einem sicheren und eindeutigen Ergebnis gelangt war, die Vernehmung weiterer Zeugen über den vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und die aus seinen Bekundungen zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit diese weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht als sachdienlich hätte unabweisbar anbieten müssen (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1973 - BVerwG VI C 37.73 -).

7

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

8

Unbegründet ist die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

9

Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - mit Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - (BVerwGE 37, 69) ausgeführt, daß ein Wehrpflichtiger, der seine Ablehnung, den Kriegsdienst zu leisten, dahin einschränkt, gegen einen böswilligen, mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Gegner an Kampfhandlungen mit der Waffe teilzunehmen, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht beanspruchen kann. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsauffassung des Urteils vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 58.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30) ab. Danach fordern zwar Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG nicht, daß der Wehrpflichtige sich auch hinsichtlich solcher Fälle einer Waffenanwendung zwischen den Staaten, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, ob für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. Es ist aber denkbar, daß der Wehrpflichtige bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung von vornherein eine bestimmte Art von Kriegen, etwa Kriege gegen bestimmte Gegner oder Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen, als mögliche Ursache seiner Gewissensnot ausschließt. Auch eine solche Bereitschaft zur Verteidigung mit der Waffe in einer nach der gegenwärtigen historischen und politischen Situation nicht aktuellen und sogar unwahrscheinlichen Situation schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus (Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 -; vgl. auch Beschlüsse vom 18. Januar 1974 - BVerwG VI CB 65.73 - und vom 23. August 1973 - BVerwG VI 151.73 - mit zahlreichen Nachweisen). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil im Einklang. - Nach den im Zusammenhang zu betrachtenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß es davon überzeugt ist, der Kläger trete nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Staaten ein, daß er also seinen Einsatz nicht etwa nur auf unausweichliche Konfliktfälle, besonders in Notwehr- und Nothilfesituationen, beschränkt wissen wolle (zu diesem Fragenkomplex vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -).

10

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier