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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1970, Az.: BVerwG VIII C 19.69

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als Zeitsoldat; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung; Anspruch auf Freistellung von der Heranziehung "zum Kriegsdienst mit der Waffe"; Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG; Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 19.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 19.12.1968 - AZ: II A 102/1968

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 69 - 73
  • BWV 1971, 188
  • DVBl 1971, 800 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1228
  • NZWehrr 1971, 194

Amtlicher Leitsatz

Wer bei der Verfolgung politischer Ziele und Vorstellungen keine sittlichen Bedenken hätte, die Waffe gegen andersdenkende Menschen einzusetzen, besitzt nicht die innere Einstellung, die es rechtfertigen würde, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde, nachdem er die Reifeprüfung bestanden hatte, am 2. Januar 1967 auf seine Bewerbung für die. Dauer von zwei Jahren als Soldat auf Zeit zur Bundeswehr einberufen. Mit Antrag vom 5. Mai 1968 bat er um Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er trug u.a. vor: Vor der Zeit seines Dienstes bei der Bundeswehr sei er völlig "unpolitisiert" gewesen. Erst durch die Konfrontation mit den Kriegsmitteln der Bundeswehr habe er seine Sorglosigkeit verloren und allmählich begonnen, über das nachzudenken, was er irrtümlich einmal als selbstverständlich vorausgesetzt habe. Die Studien über politisch-gesellschaftliche Verhältnisse, die er daraufhin in der Freizeit getrieben habe, hätten sein politisches Bewußtsein von Grund auf verändert.

2

Der Kläger hatte mit seinem Anerkennungsbegehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Er hat darauf beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen.

3

Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr entlassen mit der Begründung, er gefährde deren Ansehen und die militärische Ordnung. Er war in zwei Fällen wegen Verteilung politischer Flugblätter und Schriften mit Arrest bestraft worden.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch persönliche Vernehmung des Klägers und die Klage abgewiesen.

6

Gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch darauf habe, als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

9

In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht festgestellt: Der Kläger mache zur Begründung seiner Kriegsdienstverweigerung geltend, daß er nach seiner im Gewissen verankerten Überzeugung Unrecht tun würde, wenn er gegenwärtig in einem Kriege als Soldat der Bundesrepublik an der Vernichtung von Menschen mitwirken müßte. In seinen Augen sei die Bundesrepublik verantwortlich für die Spannungen mit ihren möglichen Gegnern und werde sie ohne einen Wandel ihrer Politik, der wiederum einen Wandel der Gesellschaftsstruktur voraussetze, in einer etwaigen bewaffneten Auseinandersetzung mit anderen Staaten der Aggressor sein, wer immer auch den ersten Schlag geführt haben sollte; Mit seinem Gewissen, das für ihn "politische Vernunft" bedeute, halte er es für unvereinbar, der Bundesrepublik und der Bundeswehr zu dienen, die er als "lebensbedrohend" ansehe, weil "sie zur Stützung eines widersprüchlichen Wirtschaftssystems und einer aggressiven militärischen Politik die ungeheuren Gefahren des heutigen Rüstungspotentials" heraufbeschwörten. Er wolle für den Fall, daß es in der gegenwärtigen, politischen Situation zu einer kriegerischen Auseinandersetzung kommen sollte, zwar in erster Linie versuchen, sich aus militärischen Aktionen herauszuhalten. Er würde in solcher Lage jedoch auch bereit sein, Widerstand zu leisten und dabei notfalls auch Waffengewalt anzuwenden, und zwar Waffengewalt im Sinne einer von ihm so bezeichneten "Partisanentätigkeit" gegen die von ihm als "unterdrückerisch" empfundenen herrschenden gesellschaftlichen Kräfte der Bundesrepublik. Ein striktes inneres Verbot zur Waffenanwendung im Kriege gelte in der gegenwärtigen historischen Lage für ihn nur gegenüber den Angehörigen der als Gegner der Bundesrepublik in Betracht kommenden Staaten, nicht jedoch gegenüber den Angehörigen der in der Bundesrepublik herrschenden gesellschaftlichen Kräfte.

10

Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die der Kläger Revisionsrügen, nicht erhoben hat und an die das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, rechtfertigen das angefochtene Urteil.

11

Das Verwaltungsgericht ist bei der ihm obliegenden Würdigung des Beweisergebnisses, vornehmlich der Erklärungen des Klägers und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, allerdings zu der Überzeugung gelangt, dieser lasse sich bei der Verfolgung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Tat von dem Gebot seines Gewissens leiten. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und ist insbesondere auch vereinbar mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kriegsdienstverweigerung sei für den Kläger ein "politischer Akt durch und durch", und "Gewissen" bedeute für ihn "politische Vernunft". Denn das Verwaltungsgericht hat weiterhin angenommen, daß der Kläger ungeachtet dieser seiner Erklärungen bei seinem Handeln nicht nur politischen Zielen und rationalen Erwägungen folgt, sondern sich auch von seinem durch diese Anstöße geprägten Gewissen im Sinne eines von ihm als ihn unmittelbar verpflichtend empfundenen inneren sittlichen Gebots leiten läßt. Der daraus gezogene Schluß des Verwaltungsgerichts auf eine vom Kläger verbindlich getroffene Gewissensentscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Gewissens im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere wiederholt ausgesprochen, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß für eine dem Anruf des Gewissens folgende Haltung des Betroffenen auch noch andere Gründe - mehr oder weniger nachhaltig - bestimmend seien (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 25]; Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 81.67 -).

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Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Recht verneint. Denn die vom Kläger getroffene Gewissensentscheidung entspricht nach ihrem Inhalt nicht den Anforderungen, die gemäß Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG im Hinblick auf die vom Kriegsdienstverweigerer eingenommene Gewissensposition erfüllt sein müssen, damit er den Grundrechtsschutz vor einer Heranziehung zum Wehrdienst beanspruchen kann.

13

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und in sachlicher Übereinstimmung mit ihm in seither ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß unter dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG derjenige Wehrpflichtige steht, der jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, weil seiner Wehrdienstleistung ein in seinem Gewissen wurzelndes absolutes Tötungsverbot oder - positiv gewendet - das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens entgegensteht (vgl. z B Urteil vom 23 Juni 1961 - BVerwG VII C 52.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1961, 1548 = DÖV 1962, 302]; Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]; BVerwGE 23, 96 und Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]). Der Anspruch, von der Heranziehung "zum Kriegsdienst mit der Waffe" freigestellt zu werden, verlangt demnach eine uneingeschränkte, vorbehaltlose und prinzipielle Entscheidung gegen die eigene Beteiligung bei der kriegerischen Bekämpfung anderer Menschen mit tödlichen Waffen, eine Gewissensentscheidung mithin, auf welche sich voraussetzungsgemäß nicht berufen kann, wer vor seinem Gewissen zwischen einer sittlich erlaubten und einer sittlich verwerflichen Tötung von Menschen im Kriege unterscheidet. Nicht die Gewissensposition, die sich gegen, die Teilnahme an diesem oder jenem Kriege in dieser oder jener politisch-historischen Lage mit diesen oder jenen Waffen richtet, vermag den Grundrechtsschutz auszulösen, sondern allein jene Gewissensposition, die dem Betroffenen wegen des keine Ausnahme duldenden-Tötungsverbots die Beteiligung an jeder kriegerischen Waffenanwendung als sittlich unerlaubt schlechthin verbietet. Das bringt die im Blick auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in das Grundgesetz eingefügte Vorschrift, des Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck dadurch, daß sie eine Weigerung uneingeschränkt gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe" voraussetzt. Damit wird verdeutlicht, daß auch das den Gegenstand der Gewissensentscheidung bezeichnende Tatbestandsmerkmal "zum Kriegsdienst mit der Waffe" in Art. 4 Abs. 3 GG nur die gegen die Beteiligung schlechthin an jedem Kriegsdienst gerichtete Gewissensposition erfaßt. Das entspricht dem Zweck und dem inneren Grund der Regelung. Sie schützt den einzelnen angesichts der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die militärische Verteidigung und die allgemeine Wehrpflicht nicht vor der Dienstleistungspflicht in der Bundeswehr als solcher, sondern vor dem den exzeptionellen Charakter der Kriegsdienstpflicht ausmachenden Zwang, sich im Verteidigungsfall als Soldat mit der dann von ihm geforderten Waffenanwendung an der Tötung anderer Menschen beteiligen zu müssen, wenn das mit der Forderung seines Gewissens schlechthin nicht vereinbar ist (vgl. auch BVerfGE 28, 243 [262]).

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Auf der Anwendung dieser Grundsätze beruht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher vom Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG nicht umschlossen wird die sog. situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung, die gekennzeichnet ist einerseits durch ein nur selektiv für bestimmte historische Situationen geltendes Gewissensverbot zur Waffenanwendung im Kriege und andererseits durch eine damit korrespondierende Bereitschaft zur Kriegsdienstleistung unter anderen als den gegebenen politischen oder militärischen Verhältnissen. Um eine in diesem Sinn gegenständlich eingeschränkte Verweigerung der Wehrdienstleistung handelt es sich bei dem Kläger nicht, weil er die Motive seiner Kriegsdienstverweigerung zwar aus der gegenwärtigen politischen Lage entnimmt, aus ihnen aber die Überzeugung gewonnen hat, daß er sich schlechthin jeder Wehrdienstleistung für die Bundesrepublik versagen müsse. Gleichwohl treffen die Erwägungen, die zur Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei nur "situationsbedingten" Weigerungsgründen führen, in Ihrem Kern auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu.

15

Wer, wie der Kläger, die Anwendung tödlicher Waffen gegen Menschen als Mittel der politischen Auseinandersetzung und der gewaltsamen Durchsetzung innenpolitischer Ziele mit seinem Gewissen für vereinbar hält, hat damit zwar, wie der Revision einzuräumen ist, nicht im Sinne der "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung eine partielle Bereitschaft zum Kriegsdienst (nach der Art. 4 Abs. 3 GG zugrunde liegenden herkömmlichen Bedeutung dieses Begriffs) erklärt. Seine Gewissensentscheidung ist aber ebensowenig wie die Gewissensentscheidung im Fall einer "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung inhaltlich durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt. Das Gewissen läßt vielmehr hier wie dort aufgrund einer vorgängigen prinzipiellen Entscheidung die Waffenanwendung mit der in Kauf genommenen Folge der Tötung von Menschen zu. Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen in diesen Fällen den Gegenstand der Gewissensentscheidung. Eine solche Haltung macht die Berufung auf ein absolutes Tötungsverbot als Grund für die Kriegsdienstverweigerung schlechterdings unmöglich; sie muß daher auch dann zur Ablehnung des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führen, wenn sich die im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG inhaltlich unzureichende Gewissensentscheidung nicht aus einer nur partiellen Ablehnung der Wehrdienstleistung, sondern aus einer, in anderer Weise bekundeten Bejahung der Waffenanwendung als eines sittlich erlaubten Mittels für die Auseinandersetzung mit anderen Menschen ergibt.

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Diese Folgerung steht nicht in Widerspruch zu früheren Entscheidungen, des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung eines vom Kriegsdienstverweigerer bejahten individuellen Notwehrrechts, insbesondere auch nicht zu den von der Revision genannten Urteilen vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - und vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 104.61 -. Nach diesen Entscheidungen wird die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer nicht dadurch ausgeschlossen, daß er das Recht auf Notwehr gegenüber unmittelbaren Angriffen gegen sich oder andere bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten. Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, geht davon aus, daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird. Deshalb wird auch durch das individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt. Auf diese Grundsätze kann sich aber nicht berufen, wer über die sittliche Billigung der Abwehr rechtswidriger Angriffe hinaus seinerseits zum aktiven Handeln und zum Einsatz tödlicher Waffen gegen Menschen unter Verletzung des innerstaatlichen Friedenszustandes prinzipiell bereit ist. Da ihm die Rechtfertigung einer persönlichen Notwehrlage nicht zur Seite steht, muß er gegen sich gelten lassen, daß die Bereitschaft zum innerstaatlichen Waffeneinsatz die Berufung auf ein als Gewissensforderung empfundenes Tötungsverbot notwendig ausschließt.

17

Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Kläger, soweit er den Einsatz von Waffen gegen Menschen für sittlich erlaubt hält, offensichtlich ein Recht auf Widerstand in Anspruch nehmen will. Das nötigt nicht zu einem Eingehen auf die Frage, ob das verfassungsrechtlich gewährleistete Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) auch Widerstandshandlungen unter Gewaltanwendung umfassen kann. Es kann ferner auf sich beruhen bleiben, daß das der grundgesetzlichen Ordnung entsprechende Widerstandsrecht immer nur ein Widerstands recht sein kann, das den Schutz und die Erhaltung dieser Ordnung selbst zum Ziele hat und nicht etwa deren Untergrabung oder Beseitigung legitimiert (BVerfGE 5, 85 [376 ff.]). Denn es müßte sich auch derjenige, der im Rahmen einer rechtmäßigen Widerstandshandlung die Anwendung von tödlichen Waffen gegen Menschen von vornherein für sittlich erlaubt hält, entgegenhalten lassen, daß es ihm auch dann, wenn sein Verhalten einem Gewissensgebot entspricht, jedenfalls an der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens fehlt, die die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraussetzt und rechtfertigt.

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Die vom Kläger erörterte Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Polizeibeamter, der damit rechnen muß, bei der Ausübung seines Dienstes genötigt zu sein, von der Waffe Gebrauch zu machen, und eine solche Amtshandlung auch billigen würde, gleichwohl auch als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könnte, ist vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Es besteht kein Grund, zu diesem Problem, das die Berücksichtigung besonderer Gesichtspunkte verlangt, in dem hier gegebenen Zusammenhang Stellung zu nehmen.

19

Da die Revision schon aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war, bedurfte es schließlich keines Eingehens auf die Frage, ob die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt des Toleranzprinzips hätte scheitern müssen. Da das Recht auf Befreiung von der Wehrdienstleistung nach Art. 4 Abs. 3 GG selbst Ausdruck des Toleranzprinzips ist, muß auch seine Inanspruchnahme unter dem Gebot der Toleranz stehen. Es kann fraglich erscheinen, braucht hier aber nicht entschieden zu werden, ob sich die Berufung auf ein Grundrecht dann noch im Rahmen der durch das Toleranzgebot begrenzten Rechtsausübung hält, wenn das erklärte Ziel des Wehrpflichtigen die notfalls mit Waffengewalt zu bewirkende Beseitigung derjenigen Rechtsordnung ist, die gerade auch durch die in Art. 4 GG gewährleistete Gewissensfreiheit gekennzeichnet ist.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf