Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG VI C 18.73
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Vorliegen der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Notwehrsituationen; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Vorliegen der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Nothilfesituationen; Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 18.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 19.08.1970 - AZ: 2 E 129/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 313 - 324
- DVBl 1975, 221 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1974, 913-916 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 868-870 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1343-1345 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge steht in qualifizierten Notwehr-(Nothilfe-)Situationen der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen.
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. August 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger verließ im Frühjahr 1966 mit der mittleren Reife die Realschule und absolvierte danach eine dreijährige Tischlerlehre. Er will sich zum Architekten weiterbilden.
Am 13. April 1967 wurde er gemustert und für tauglich befunden. Mit Rücksicht auf seine Lehre wurde er auf seinen Antrag vom Wehrdienst bis zum 31. März 1969 zurückgestellt. Bei der Musterung ließ er sich als Freiwilliger vormerken.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1968 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung gab er an: Er lehne es angesichts der heutigen Massenvernichtungsmittel, die der Strategie des Ausrottungskrieges dienten, ab, an der Vorbereitung auf einen zukünftigen Krieg mitzuwirken. Er tue das nicht aus religiösen, sondern aus humanitär-ethischen Gründen. Er wolle sich nicht zu einem Verhalten ausbilden lassen, das nach den Maßstäben des zivilen Daseins als verbrecherisch gelten müsse.
Zum 1. Oktober 1969 wurde der Kläger zum Grundwehrdienst einberufen.
Am 9. September 1969 gab der Prüfungsausschuß dem Anerkennungsantrag statt. Die Prüfungskammer hob die Entscheidung auf. Der Kläger hat hiergegen das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid aufzuheben. In der Verhandlung ist der Kläger informatorisch gehört worden. Dabei hat er im Anschluß an seine Erklärungen im Prüfungsverfahren u.a. erklärt: Er wolle um keinen Preis töten, das sei unmenschlich und sein Gewissen verbiete es ihm. Wenn allerdings ein Flugzeug im Begriffe sei, bakteriologische Waffen gegen eine Millionenstadt einzusetzen und er die Möglichkeit hätte, dieses Flugzeug abzuschießen, so würde er das tun; denn sonst würde er sich am Tode von Millionen von Menschen schuldig machen. Er würde auch zurückschießen, wenn er sich im Kriege z.B. mit drei Kameraden in einem Keller befände, feindliche Soldaten schießend eindrängen und es keine andere Möglichkeit des Überlebens für ihn und seine Kameraden gäbe. Wenn er sich ferner vorstelle, daß ein Dorf von einem Panzer angegriffen werde, dessen Besatzung das Dorf und seine Einwohner vernichten wolle, und er hätte die Möglichkeit, durch Waffengewalt, notfalls durch Töten der Panzerbesatzung, den Angriff abzuwehren und die Dorfbewohner zu retten, so würde er sich auch dazu entschließen. In allen diesen Fällen setze er aber eine überschaubare Situation voraus, in der er sein Verhalten selbst überprüfen und bestimmen und durch das Töten weniger das Leben vieler retten könne. Es würde ihm auch dann zwar sehr nahegehen, Menschen getötet zu haben; andererseits aber würde er sich darüber freuen, vielen Menschen das Leben erhalten zu haben.
Die Kammer hat über die Frage der Glaubwürdigkeit und der Gewissensbindung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters. Es hat sodann die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine grundsätzliche Ablehnung, sich an kriegerischen Handlungen zu beteiligen, dahin eingeschränkt habe, daß er sich für fähig halte, im Kriege unter bestimmten Umständen doch Menschen töten zu können; seine Gewissensentscheidung sei daher nicht generell und absolut, sondern nur situationsbedingt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision auf Beschwerde zugelassen. Der Kläger hatte schon vor der Zulassung Revision zur Rüge der Verletzung formellen Rechts eingelegt; hernach hat er auch Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und beantragt hilfsweise Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht gemeint, daß es sich um einen Fall "situationsbedingter" Kriegsdienstverweigerung handle. Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich (nur) weigerte, an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]); dann wäre die begehrte Anerkennung ausgeschlossen. Hingegen steht die Bereitschaft zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stets entgegen. Bei einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Urteil vom 11. Februar 1971 - I VG W 160/70 - u.a. ausgeführt:
"Wenn der Kläger ... seine Bereitschaft erklärt, schlafende Kameraden vor einem feindlichen Stoßtruppangriff mit Waffengewalt zu bewahren, oder wenn er glaubt, sich gegen auf ihn schießende Soldaten verteidigen zu können, so steht dies einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegen. Der Kläger hat nämlich richtig erkannt, daß derartige Situationen, mögen sie sich in dieser besonderen Ausgestaltung auch nur im Kriege ereignen können, in ihrem wesentlichen Kern derjenigen der privaten Notwehr bzw. Nothilfe entsprechen. Es kann nämlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der konkrete Angriff, gegen den sich der Kläger verteidigen zu können glaubt, von Zivilisten oder von uniformierten Soldaten vorgetragen wird. In jedem Falle geht es darum, einen einzelnen, als unmittelbar bevorstehend erkannten Angriff auf Leib und Leben einer Person oder Personengruppe abzuwehren. In jeder der beiden Fallgestaltungen sieht sich der Betreffende gleichermaßen einer seelischen und geistigen Zwangs- und Konfliktsituation ausgesetzt, in der es für ihn um die Erhaltung der bloßen Existenz oder die Errettung von Mitmenschen geht, die unmittelbar in Lebensgefahr schweben. Der Krieg gibt in den genannten Beispielsfällen lediglich den äußeren Rahmen ab, ohne ihnen damit aber ihren Notwehr- bzw. Nothilfecharakter zu nehmen. Von einem Kriegsdienstverweigerer wird jedoch ... [nicht] verlangt, daß er um seiner inneren Überzeugung und Gewissensentscheidung willen bereit ist, wie ein Märtyrer sein Leben zu opfern oder - im Falle der Nothilfe - sich einer abwägenden und wertenden Entscheidung zum Eingreifen völlig zu enthalten, um unter 'tragischer Seelengröße' tatenlos der Vernichtung von Mitmenschen zuzusehen."
Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich eine präzisere Abgrenzung erforderlich ist.
Anders als wohl noch der ursprünglich, in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte. Der VIII. Senat hat es als entscheidend angesehen, daß der Wehrpflichtige in einer solchen Konfliktsituation sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte. Es sei dann an sich ohne Bedeutung, welche Alternative der Wehrpflichtige wähle; es komme allein auf die Motivation an, die ihn zu seiner Entscheidung veranlasse, und insbesondere darauf, daß die getroffene Wahl, obwohl sie getroffen worden sei, dennoch das Gewissen belaste. Nicht als sach- und gewissensfremd werde die Entscheidung zugunsten des Lebens jener Mitmenschen anzusehen sein, denen sich der Wehrpflichtige nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühle und auch fühlen dürfe; auch eine Entscheidung nach Maßgabe der größeren Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben könne nicht ohne weiteres als "verstandesmäßig" und daher ungeeignet erachtet werden.
Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg fügt sich also jedenfalls in einem wichtigen auch in der vorliegenden Sache aktuell gewordenen Teilkomplex ("Nothilfe") in die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht hier wie auch sonst in einschlägigen Entscheidungen zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vermieden, kriegerische Abwehrhandlungen den Kategorien des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verschiedentlich verankerten Notwehr-(Nothilfe-)rechts zuzuordnen. Das erscheint grundsätzlich auch sachgerecht. So sind insbesondere die Regelung der Notwehr in § 227 BGB und die (inhaltsgleiche) Regelung des § 32 StGB in der Fassung des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) weder bestimmt noch geeignet, daran Verhalten und Behandlung eines Soldaten im Rahmen des Kriegsdienstes zu messen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind; solche Wertvorstellungen sind immerhin eine legitime Orientierungshilfe, wenn es Klarheit darüber zu gewinnen gilt, in welchen Grenzen ein Gewissensbefehl zur unbedingten Achtung eines Menschenlebens auch im Kriege (Art. 4 Abs. 3 GG) diesen seinen sittlichen Charakter durch Vorbehalte für gewisse Notsituationen verliert. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, daß es sich um eine durch den Krieg bedingte Notsituation handelt, die möglicherweise sogar (worauf die Beklagte abstellen will) als "typische" Kriegssituation zu qualifizieren wäre. Die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt vielmehr erhalten, wenn der Wehrpflichtige, der seine Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge für Situationen elementarer, sein Eingreifen sittlich gebietender oder wenigstens sittlich nicht vorwerfbarer Nothilfe nicht ausschließen will, sich damit nicht etwa zugleich angesichts ungewollter Konsequenzen seiner Gewissensentscheidung von dieser ganz oder teilweise lossagt. Erst wenn er - und sei es nur resignierend - bereit wäre, sich der militärischen Zielsetzung des Staates in der bewaffneten Auseinandersetzung mit einem anderen Staat nun doch billigend unterzuordnen und sein Verhalten von diesem Zweck bestimmen zu lassen, so könnte von einer absoluten Gewissensentscheidung, wie sie Art. 4 Abs. 3 GG voraussetzt, nicht mehr gesprochen werden. Das entscheidende Kriterium für die würdigende Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen der geschilderten Art ist also nicht bereits darin zu erblicken, daß er sich für oder gegen jede Abwehr entscheidet. Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden. Wie bei der grundlegenden Gewissensentscheidung in Art. 4 Abs. 3 GG kommt es vielmehr auf die sittliche Haltung an, als deren Ausdruck die Entscheidung sich darstellt. Fügt sich die Bereitschaft, zum Schutz von Menschenleben Nothilfe auch auf Kosten des Lebens des Angreifers zu leisten, in sittliche Kategorien der Art ein, wie sie für jene Gewissensentscheidung gefordert werden, so steht die Bereitschaft zu solcher Nothilfe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen. Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.
Für die Beurteilung eines Wehrpflichtigen, der sich in dem eben beschriebenen Sinne unter Gewissensbissen für die Gewährung von Nothilfe und damit zugleich für die Vernichtung des Lebens eines Angreifers entschieden hat, kann es nach alledem kein wesensprägendes Merkmal dieser tragischen Situation sein, ob er gerade im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder wie auch immer vor die Notwendigkeit einer Entscheidung gestellt wird. Für die Sonderbehandlung, die die Beklagte in "kriegstypischen" Notwehr-(Nothilfe-)fällen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, daß es sich um eine Situation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenzen als konkreter Nothilfefall von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen ließe. Hierauf wird noch zurückzukommen sein.
Der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer steht ferner nicht entgegen, daß er auch zur eigenen Verteidigung in Kriegssituationen, die im übrigen den oben erörterten entsprechen, Waffengewalt mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer anzuwenden bereit wäre.
Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird. Deshalb wird auch durch das individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt. - Diese Rechtsprechung orientiert sich aber ersichtlich, indem sie von "individueller" Notwehr spricht, an "zivilen" Notwehrsituationen, jedenfalls nicht an solchen, die den Charakter einer militärischen Verteidigungshandlung haben. Oben wurde bereits betont, daß es in der Tat nicht sachgerecht wäre, kriegerische Abwehrhandlungen in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang den Kategorien, des in der geltenden ("Friedens"-)Ordnung verankerten Notwehrrechts zuzuordnen; doch wurde dort auch bereits hervorgehoben, daß die einschlägigen Vorschriften Ausdruck sittlicher Wertvorstellungen von elementarer Geltungskraft sind und insoweit auch von Bedeutung für die würdigende Beurteilung der Gewissenshaltung eines Kriegsdienstverweigerers sein können. Konsequenzen, die hieraus oben für die kriegerische "Nothilfe" gezogen worden sind, lassen sich allerdings nicht unmittelbar auf die "Notwehr" im engeren Sinne (Selbstverteidigung) übertragen. Dort wurde darauf abgestellt, daß der zu kriegerischer Nothilfe (mit potentieller Tötungsfolge) bereite Kriegsdienstverweigerer in der Situation eines tragischen Gewissenskonfliktes stehe, das Leben eines anderen Menschen (des Angreifers) vernichten zu müssen, um das eines dritten Menschen (des Angegriffenen) zu retten. Mit der Qualifizierung der Entscheidung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst zu verweigern, als einer "Gewissensentscheidung" ist es aber nicht nur vereinbar, daß der Betreffende in Nothilfefällen der oben beschriebenen Art dem sittlichen Gebot zuwiderzuhandeln bereit wäre, das Leben jedes Menschen "unbedingt" zu achten; vielmehr ergeben sich Grenzen für das Erfordernis der "Unbedingtheit" der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst schon aus der gebotenen Berücksichtigung der Menschennatur. Ein Gesetz, das Rechtsfolgen an die ideale Größe des Gewissens knüpft, darf nicht so ausgelegt werden, daß es nicht mehr auf dem Boden der Realität bleibt. Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt. Zutreffend hat das Gericht hierfür als entscheidend angesehen, daß der Verzicht auf persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff "ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung" voraussetzen würde. Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu "leiden". Sollte damit zunächst auch nur klargestellt werden, daß von dem Kriegsdienstverweigerer keine Bereitschaft zum Martyrium verlangt werden dürfe, so folgt daraus doch zugleich, daß auch eine so elementare, in ihren Ursprüngen geradezu reflexmäßige menschliche Reaktion, wie es die Verteidigung gegen einen lebensbedrohenden Angriff darstellt, der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann. Die weitere Konsequenz ist, daß dies nicht nur für "zivile" Notwehrhandlungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, sondern auch für entsprechende Selbstverteidigung im Kriege gelten muß. Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung "zwischen den Staaten" im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plünderuden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Kriegsdienstverweigerung mit der Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge, wie sie die Beklagte schlechthin geltend macht und wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der aufgezeigten Ansätze bisher nur für bestimmte Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe zurückgestellt worden sind, liegt freilich eine im Kern - besonders für die Fälle der Bereitschaft zur Selbstverteidigung - berechtigte Besorgnis zugrunde: Ob nicht etwa die Anerkennung der Unschädlichkeit solcher Fälle von Tötungsbereitschaft für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG praktisch aushöhlen könnte. Der mehr oder weniger deutlich empfundene Ansatzpunkt für derartige Besorgnisse dürfte sein, daß jeder Krieg sich als eine meist unentwirrbare Gemengelage von Angriffs- und Verteidigungshandlungen erweist - wobei gerade die Bundesrepublik Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, daß sie überhaupt nur einen "Verteidigungskrieg" führen würde (vgl. Art. 26 GG). Wenn ein Wehrpflichtiger an diesen Begriff anknüpfend auch für seine Person sich zu Kriegshandlungen mit potentieller Tötungsfolge bereit finden könnte, indem er jeweils auf ihren Verteidigungscharakter im eben angedeuteten Sinne abstellte, zugleich aber den Kriegsdienst mit seinem Gewissen nicht für vereinbar erachten wollte, so würde der gesamte Regelungskomplex in Unpraktikabilität und Sinnwidrigkeit entarten. - Solche Bedenken vermögen aber letztlich nicht durchzugreifen. Bereits oben bei der Erörterung der Konfliktsituationen im Bereich der Nothilfe wurde angedeutet, daß sich zwar jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung als Verteidigung begreifen ließe, daß es aber im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang von der Sache her einer wesentlich konkreteren und zugleich engeren Begriffsbildung bedarf. Die Interessenlage ist insoweit der des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts verwandt. Dort wird in den bereits angeführten Vorschriften des § 227 BGB und des § 32 StGB (früher § 53 StGB) das Recht zur Notwehr einschließlich Nothilfe auf diejenige Verteidigung beschränkt, die erforderlich ist, um einen (von Menschen unternommenen) gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Diese Regelung wird durch eine weitere Einschränkung überlagert, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt: Danach tritt der Schutz des "Rechtes jedes Menschen auf das Leben" (grundsätzlich erst dann) zurück, wenn sich die Tötung eines Menschen aus einer "unbedingt erforderlichen" Gewaltanwendung ergibt, um die Verteidigung eines Menschen (!) gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen, - also nur bei gegenwärtigen Angriffen gegen Leib und Leben.
Es drängt sich angesichts dieser Regelungen auf, daß der Begriff der kriegerischen Verteidigungsmaßnahme, wenn die Bereitschaft zu solchen Maßnahmen dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht entgegenstehen soll, an mindest ebenso strengen Anforderungen gemessen und vielleicht sogar zusätzlicher Einengung unterworfen werden muß. Der viel weitere Begriff der militärischen Verteidigung erweist sich hier als unbrauchbar. So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -). Die Verteidigung muß sich vielmehr wie im Falle der "zivilen" Notwehr gegen einen gegenwärtigen Angriff richten, den der Angegriffene nach dem für ihn maßgebenden innerdeutschen Recht nicht zu dulden braucht; dieser Angriff muß sich, wenn er durch eine Tötungshandlung abgewehrt werden soll, seinerseits gegen Leib und Leben des Angegriffenen richten. Dies bedeutet in zusammenschauender Betrachtung und Übertragung auf den hier zur Erörterung stehenden Rechtsbereich (und insoweit handelt es sich wohl sogar um eine Verschärfung der bürgerlichrechtlichen Anforderungen an die "Gegenwärtigkeit" des abzuwehrenden Angriffs): Die Bedrohung durch den Angreifer muß eine Verletzung von Leib und Leben so unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen, sie muß zeitlich so zugespitzt sein, daß es erforderlich ist, augenblicklich zur Abwehr (mit potentieller Tötungsfolge) zu schreiten, wenn nicht umgekehrt die sofortige eigene, möglicherweise ihrerseits tödliche Verletzung durch den Angreifer hingenommen werden soll. Schlagwortartig ausgedrückt also ein Fall spontaner und höchstpersönlicher (jedenfalls nicht als Befehlsausführung zu begreifender) Reaktion vor der Alternative "Du oder Ich"; entsprechend im Fall der "Nothilfe": vor der Alternative Tötung des Angreifers oder Tod seiner - in sittlich vertretbarer Sicht des Helfers - schutzwürdigeren Opfer, und zwar auch hier in aktuell zugespitzter Situation.
Die Beispielsfälle, in denen der Kläger nach seinen oben wieder gegebenen Erklärungen vor dem Verwaltungsgericht - unter innerer Belastung - zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge bereit wäre, sind so gelagert, daß nach alledem durchgreifende Bedenken gegen die erstrebte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer daraus nicht abzuleiten sind.
Der Senat sah sich allerdings nicht in der Lage, zugunsten des Klägers durchzuentscheiden, wie er es in erster Linie beantragt hat. Fußend auf einen Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG§ 25 WPflG, der im Einklang steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so u.a. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242 und BVerwGE 41, 53 [55]) hat das Verwaltungsgericht zwar bereits festgestellt, "daß der Kläger ein ernsthafter Mensch ist, den echte Gewissensbedenken zu seiner - allerdings eingeschränkten - Ablehnung der Waffenanwendung bestimmen"; es hat ferner die Vernehmung weiterer vom Kläger benannter Zeugen mit der Begründung für entbehrlich bezeichnet, es sei von der Richtigkeit der Beweisbehauptung - daß nämlich die Kriegsdienstverweigerung dem Kläger ein echtes Anliegen sei und daß er nicht in der Lage wäre, etwaige Motive zu verbergen - bereits überzeugt. - An diesen Feststellungen fällt aber auf, daß nicht die Formulierungen verwendet werden, mit denen das Verwaltungsgericht zu Beginn seines Urteils die Anforderungen (zutreffend) beschrieben hatte, die an eine Gewissensentscheidung zu stellen sind; sie bleiben inhaltlich dahinter zurück. In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, daß das Verwaltungsgericht auch gar keinen Anlaß hatte, insoweit abschließende (und für eine Anerkennung ausreichende) Feststellungen zu treffen; denn darauf kam es aus seiner rechtlichen Sicht gar nicht an, weil danach der Kläger mit seinem Begehren schon an seiner Bereitschaft scheitern mußte, unter näher bezeichneten Umständen sich mit potentieller Tötungsfolge zur Wehr zu setzen. Nachdem nunmehr klargestellt ist, daß diese rechtliche Beurteilung unzutreffend war, erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, sich in zusammenfassender Würdigung des ganzen Sachverhaltes eine Meinung zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers zu bilden.
Bei der nochmaligen Verhandlung des Falles wird sich das Verwaltungsgericht die Frage stellen müssen, ob der Kläger nunmehr als Partei zu vernehmen sein wird. Die Revision hat als Verfahrensfehler gerügt, daß dies bisher unterblieben sei. Nun ist zwar die förmliche Parteivernehmung eines Kriegsdienstverweigerers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausnahmslos verfahrensrechtlich geboten. Jedoch ist in dieser Rechtsprechung wiederholt betont worden (so etwa im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - unter Bezugnahme auf das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]), daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten wird, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist; die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. - Eines vertiefenden Eingehens auf die Verfahrens rügen des Klägers bedarf es hier im übrigen nicht. Möglicherweise sind für das Beweisthema aber die Erfahrungen aufschlußreich, die während des Soldatendienstes des Klägers über seine Einstellung gesammelt werden konnten.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert