Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: BVerwG VIII C 128.69
Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem Kriegslazarett
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 128.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 14.09.1965 - AZ: 10 K 641/64
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WpflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1972
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. September 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens gründen anzuerkennen. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat sich auf seine Unfähigkeit berufen, ohne schwere Gewissensnot im Kriege Menschen zu töten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, weil das Vorbringen des Klägers, wie es sich auf Grüne seiner Vernehmung darstelle, schon nach seinem objektiven Gehalt nicht geeignet sei, das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes darzutun.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht bei dem Kläger das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), verneint hat, ist mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0§ 25 WpflG Nr. 22 = BW 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402] mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55]), ist eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not handeln kann. Beruht eine solche Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).
Indem der Kläger sein Verlangen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer damit begründet hat, er sei nicht imstande, ohne ernste Gewissensnot im Kriege Menschen zu töten, hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der nach jener Begriffsbestimmung seinen Anspruch würde rechtfertigen können. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Klägers dessen Anerkennungsanspruch verneint. Es hat dabei jedoch an die Erfüllung des Tatbestandes Anforderungen gestellt, die nicht dem Gesetz entsprechen.
So hat das Verwaltungsgericht den Schluß, daß es dem Kläger schon nach seinem Vortrag an der vom Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung fehle, unter anderem aus dem Umstände hergeleitet, daß er bei seiner Vernehmung auf Befragen erklärt hat, er billige es, wenn die Polizeitruppe der UNO bei ihren Einsätzen schwere Waffen anwende und hierbei notwendigerweise auch Menschen töte. Denn aus dieser Antwort ergebe sich, wie das Verwaltungsgericht hervorhebt, daß der Kläger das Töten eines Menschen im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen nicht unter allen Umständen als sittlich verwerflich ablehne. Hiermit übersteigert das Verwaltungsgericht die an eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu stellenden Anforderungen. Das Grundgesetz nimmt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen, die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen hat. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt demnach begrifflich nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die seine Einstellung nicht teilen und demgemäß zum Waffengebrauch bereit sind, sittlich mißbilligt. Es gehört nicht zum Wesensmerkmal der vom Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß ihr in der Vorstellung des Wehrpflichtigen überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen zugrunde liegen (vgl. die Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 1967 - [Buchholz 448.0§ 25 WpflG Nr. 23 = BWV 1969, 190 = NZWehrr. 1969, 147]; und vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 88.69 -). Die Möglichkeit einer eigenen Tätigkeit im Rahmen der UNO-Polizeitruppe aber hat der Kläger ausdrücklich verneint. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob der Dienst in einer UNO-Polizeitruppe dem Kriegsdienst mit der Waffe gleichzuachten ist.
Rechtlich nicht haltbar ist auch die Bewertung der Antwort des Klägers auf die Frage des Verwaltungsgerichts, wie man sich einer Soldateska gegenüber verhalten solle, die ins Land einfiele, um zu plündern und Zivilpersonen zu töten. Aus der Antwort des Klägers, sein Gewissen würde ihm keinen Vorwurf machen, wenn er die Zivilpersonen verteidigen würde, und es komme für ihn insoweit auf die Überschaubarkeit der Situation an, hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, bei ihm kämen in dieser Hinsicht keineüberwiegend von sittlichem Empfinden getragenen Gründe zum Ausdruck.
Hier verkennt das Verwaltungsgericht, daß der Waffengebrauch gegenüber einer Soldateska, die "in das Land, einfiele, um zu plündern und Zivilpersonen zu töten", in aller Regel nicht als Beteiligung an einer Waffenanwendung zwischen den Staaten wird angesehen werden können, sondern als Maßnahme einer Notwehr oder Nothilfe. Durch das Individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen jedoch, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, wird die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt (BVerwGE 37, 69 [BVerwG 17.12.1970 - BVerwG VIII C 19.69] [71]).
Aus dem gleichen Grunde spricht auch die Erklärung des Klägers, daß er die persönliche Notwehr bejahe und bei Vorliegen einer solchen, je nach der Überschaubarkeit der Situation, imäußersten Falle zur Waffe greifen würde, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen das Vorliegen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung.
Noch in einer weiteren Hinsicht hat das Verwaltungsgericht den Begriff einer solchen Gewissensentscheidung verkannt. Es hat deren Vorliegen auch mit der Begründung verneint, es spreche wenig für ein sittlich fundiertes Weltbild des Klägers, wenn er sich zwar darauf berufe, gegen einen Feind aus Gewissensgründen nicht mit der Waffe vorgehen zu können, aber sich andererseits weigere, in einem Kriegslazarett tätig zu sein und so durch Dienst an kränken und verwundeten Soldaten praktische Nächstenliebe zu üben. Allein aus dem Mangel an Bereitwilligkeit, Dienst in einem Kriegslazarett zu leisten, darf jedoch, wie das erkennende Gericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 14. Oktober 1971 dargelegt hat, nicht auf ein Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden. Denn der Gesetzgeber geht, wie sich dies aus § 25 Satz 2 WpflG ergibt, wonach ein Kriegsdienstverweigerer zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr nur auf seinen Antrag herangezogen werden kann, von der Vorstellung aus, daß ein Wehrpflichtiger, dessen Gewissen es ihm nicht gestattet, im Kriege mit der Waffe Menschen zu töten, in der Regel auch dann in unzumutbarer Weise seelisch belastet wird, wenn er im Falle eines Krieges als Angehöriger der bewaffneten Streitkräfte in einer solchen Stellung Dienst zu leisten hat, in der er nicht in die Lage kommen kann, selbst von der Waffe Gebrauch zu machen. Die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe umschließt nach dem Sinn des Gesetzes demnach auch die Berechtigung zur Weigerung, am Dienst in einem Kriegslazarett teilzunehmen, und aus dem bloßen Umstände, daß der Kriegsdienstverweigerer zum Lazarettdienst nicht bereit ist, kann auf ein Fehlen einer echten Gewissensentscheidung allenfalls dann geschlossen werden, wenn besondere, vom Regelfalle abweichende Umstände dies rechtfertigen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die von dem Kläger vorgetragene Erwägung, daß der Lazarettdienst im Kriege in erster Linie der Stärkung der Kampfkraft diene und durch ihn daher der Krieg nur verlängert werde, trägt dem Grundgedanken des durch das Grundgesetz gewährten Gewissensschutzes Rechnung und kann daher nicht den Schluß auf das Fehlen einer in der Achtung vor dem menschlichen Leben begründeten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe rechtfertigen.
Da das angefochtene Urteil auf dieser Auslegung des Begriffs der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beruhen kann, mußte es aufgehoben werden und war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter Beachtung der oben erörterten Gesichtspunkte erneut zu prüfen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf