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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 88.69

Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe und Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer i.R.d Begründung im Krieg keinen Dienst im Lazarett zu leisten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 88.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.01.1966 - AZ: 10 K 31/65

Fundstellen

  • BWV 1973, 16
  • DokBer A 1972, 8511
  • DÖV 1973, 141 (red. Leitsatz)
  • NZWehrr 1972, 234

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob einem Wehrpflichtigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt werden kann mit der Begründung, er sei nicht bereit, im Kriege Dienst in einem Lazarett zu leisten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Er hatte mit seinem Antrage im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat behauptet, daß er aus Gewissensgründen nicht imstande sei, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung eines Zeugen und der persönlichen Vernehmung des Klägers als Beteiligten die Klage abgewiesen. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß das Vorbringen des Klägers zwar nach seinem objektiven Inhalt den Erfordernissen genüge, die an die Darlegung einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung zu stellen seien, der Kläger indessen nach dem Gesamteindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, daß er mit seinem Vortrage einer inneren, gewissensmäßig orientiertenÜberzeugung Ausdruck verliehen habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellern Rechts und verfolgt seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Der Kläger hat für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), die folgende Begründung gegeben: Er halte das menschliche Leben für unantastbar, da es von Gott gegeben sei und nur Gott das Recht habe, es zu nehmen. Aus dem fünften Gebot ergebe sich, daß nach dem Willen Gottes kein Leben vernichtet werden solle. Er, der Kläger, glaube, inÜbereinstimmung mit dem Willen Gottes zu handeln, wenn er den Wehrdienst verweigere. Es würde ihn seelisch belasten, wenn er gezwungen sein würde, auf Menschen zu schießen. Er könne sich keine Situation vorstellen, in der er sich als Soldat an einer kriegerischen Auseinandersetzung würde beteiligen können.

8

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß dieses Vorbringen des Klägers nach seinem objektiven Inhalt den Erfordernissen genügt, die an die Darlegung einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst zu stellen sind. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Anerkennungsanspruch des Klägers aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe nach dem Gesamteindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermocht, daß er mit seinem Vortrage seiner inneren, gewissensmäßig orientierten Überzeugung Ausdruck verliehen habe. Die Begründung aber, die das Verwaltungsgericht hierfür gegeben hat, trägt seine Entscheidung nicht. Sie zeigt, daß das Verwaltungsgericht den Rechtsbegriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verkennt, indem es ihn zu eng auslegt, seine Erfüllung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängig macht, die nicht zu seinem Inhalt und Wesen gehören.

9

So hat das Verwaltungsgericht dargelegt, nicht auszuräumende Zweifel an einer echten Gewissensentscheidung des Klägers ergäben sich aus seinen Äußerungen zu der Frage einer Tätigkeit bei der Polizei. Er habe hierzu erklärt, sein Gewissen würde es ihm verbieten, bei der Polizei Dienst zu leisten; denn er würde hierbei in die Lage kommen können, einen Verbrecher töten zu müssen. Andererseits billige er aber den Einsatz der Polizei und meine er, die Polizisten, die einen Verbrecher töteten, könnten dies mit ihrem Gewissen vereinbaren. Damit stelle der Kläger an andere Personen geringere sittliche Anforderungen als an sich selbst und spreche er gleichzeitig dem, was er sein Gewissen nenne, die absolute sittliche Verbindlichkeit ab. Es sei jedoch schwerlich denkbar, daß man eine Handlung, die man für seine eigene Person als sittlich verwerflich mißbillige, für erlaubt halte, wenn andere sie begingen.

10

Hiermit verkennt das Verwaltungsgericht den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Das Grundgesetz nimmt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen hat. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt demnach begrifflich nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die seine Einstellung nicht teilen und demgemäß zum Waffengebrauch bereit sind, sittlich mißbilligt. Es gehört nicht zum Wesensmerkmal der vom Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß ihr in der Vorstellung des Wehrpflichtigen überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen zugrunde liegen (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 23 = BWV 1969, 190 = NZWehrr. 1969, 147]).

11

Auch in anderer Hinsicht hat das Verwaltungsgericht den Begriff der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung verkannt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer solchen bei dem Kläger auch mit der Begründung verneint, es spreche wenig für eine von der Ehrfurcht vor dem Leben geprägte Einstellung des Klägers, wenn er sich zwar darauf berufe, gegen einen Feind aus Gewissensgründen nicht mit der Waffe vorgehen zu können, sich aber auch weigere, durch den Dienst in einem Kriegslazarett an kranken und verwundeten Soldaten praktische Nächstenliebe zu üben. Aus dem Mangel an Bereitwilligkeit, Dienst in einem Kriegslazarett zu leisten, durfte das Verwaltungsgericht bei dem Kläger nicht auf ein Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen. Denn der Gesetzgeber geht, wie sich dies aus § 25 Satz 2 WpflG ergibt, wonach ein Kriegsdienstverweigerer zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr nur auf seinen Antrag herangezogen werden kann, von der Vorstellung aus, daß ein Wehrpflichtiger, dessen Gewissen es ihm nicht gestattet, im Kriege mit der Waffe Menschen zu töten, in der Regel auch dann in unzumutbarer Weise seelisch belastet wird, wenn er im Falle eines Krieges als Angehöriger der bewaffneten Streitkräfte in einer solchen Stellung Dienst zu leisten hat, in der er nicht in die Lage kommen kann, selbst von der Waffe Gebrauch zu machen. Die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe umschließt nach dem Sinne des Gesetzes demnach auch die Berechtigung zu der Weigerung, am Dienst in einem Kriegslazarett teilzunehmen, und aus dem bloßen Umstände, daß der Kriegsdienstverweigerer zum Lazarettdienst nicht bereit ist, kann auf ein Fehlen einer echten Gewissensentscheidung allenfalls dann geschlossen werden, wenn besondere, vom Regelfalle abweichende Umstände dies rechtfertigen Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere nicht darin zu sehen, daß der Kläger seine Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, mit der ihm innewohnenden Achtung vor dem menschlichen Leben begründet hat. Darin liegt kein Widerspruch zu seiner Erklärung, er könne keinen Lazarettdienst leisten, weil er durch eine solche Tätigkeit dazu würde beitragen müssen, die verwundeten Soldaten möglichst schnell einer neuen Frontverwendung zuzuführen. Diese seine Erwägung trägt dem Grundgedanken des durch das Grundgesetz gewährten Gewissensschutzes Rechnung und kann daher jeden falls nicht den Schluß auf das Fehlen einer in der Achtung vor dem menschlichen Leben begründeten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe rechtfertigen.

12

Demnach erweist sich die Verneinung der Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe durch das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft. Da aber das Verwaltungsgericht, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nicht abschließend geprüft hat, ob der Kläger in tatsächlicher Hinsicht den Voraussetzungen genügt, unter denen ihm ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zustünde, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die fehlenden Feststellungen zu treffen.

13

Die vom Kläger angeregte Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 17, 170[BVerwG 22.11.1963 - IV C 103/63]) kam nicht in Betracht Wenn die Richter des Verwaltungsgerichts wirklich, wie der Kläger geltend macht, bei der Durchführung der Beweisaufnahme nicht die erforderliche Unvoreingenommenheit gezeigt haben sollten, so wäre dies ein Grund gewesen, sie wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hat der Kläger, der im Termin durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, dies gleichwohl nicht getan, sondern sich auch weiterhin vor dem Verwaltungsgericht in die Verhandlung eingelassen und seine Sachanträge gestellt, so wird gemäß § 54 VwGO§ 43 ZPO unwiderleglich vermutet, daß er mit der Person jedes der Richter einverstanden war (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl. § 43 Anm. 2 A), und kann er daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen im weiteren Verfahren nicht mehr gehört werden.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf