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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1963, Az.: BVerwG IV C 103.63

Beschränkung des rechtlichen Gehörs; Sachaufklärungspflicht bei Hausratsschadensfällen; Bewertung des Ausgangshausrates durch ein Gericht; Bewertung eines erlittenen Hausratsteilschadens durch eine Feststellung sämtlicher Einzelposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 103.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 16.01.1963 - AZ: 4 KL 355/61

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 170 - 172
  • AS XVII, 170
  • DRiZ 1964, 196
  • DÖV 1964, 569 (amtl. Leitsatz)
  • JA 65, 70
  • MDR 1964, 444 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 64, 787
  • NJW 1964, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 64, 524
  • ZLA 64, 186

Amtlicher Leitsatz

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört nicht notwendig eine unmittelbare Behinderung (Wortentzug), sie kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn der Kläger durch einen nicht zutreffenden ehrenrührigen Vorwurf hinsichtlich seines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung in nachhaltige Erregung gerät, die seine Teilnahme an der Verhandlung beschränkt oder ausschließt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 1963 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu bestimmende andere Kammer dieses Gerichts zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat und die Gewährung von Hausratentschädigung; er beruft sich auf wiederholte Kriegssachschäden bei drei Luftangriffen. Seinem erst Ende 1958 bei den Ausgleichsbehörden gestellten Antrag ging im April 1948 eine Anmeldung seiner Verluste nach der Kriegssachschädenverordnung voraus, die von ihm und seiner Ehefrau unterschrieben war. Sie enthält bereits eine ins einzelne gehende Aufstellung der erlittenen Schäden an Hausrat, untergliedert in Zerstörungen und Beschädigungen unter Angabe der Reparaturkosten mit einem Gesamtschadensbetrag von etwas über 1.500 RM. Das Kriegsschädenamt überprüfte die Angaben und trug in die Liste Schadensbeträge in Höhe von etwas über 1.450 RM ein. Die Richtigkeit der bei der Nachprüfung gemachten Eintragungen wurde auf der Rückseite eines miteingereichten Verzeichnisses über Schäden an Betriebsvermögen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, von der Ehefrau des Klägers anerkannt.

2

Von diesem Verzeichnis weichen die folgenden weiteren vom Kläger vorgelegten, ebenfalls ins einzelne gehenden Schadensverzeichnisse erheblich ab:

a) (2.)
"Verzeichnis" als Anlage des Feststellungsantrags vom Oktober 1958: Behauptung eines Schadensumfangs von 70 % und eines Schadensbetrags von etwas über 2.350 RM;

b) (3.)
vom Beklagten angefordertes "Verzeichnis", erstellt von der Ehefrau im August 1960. Seine Aufführung von erhalten gebliebenen Hausratgegenständen; Zerstörungen etwas über 2.050 RM, Reparaturkosten für Teilbeschädigungen 200 RM.

3

Die Ausgleichsbehörden hörten im Laufe des Verfahrens drei vom Kläger benannte Zeugen; der Kläger legte eine schriftliche Bekundung eines weiteren Zeugen vor. Die Ausgleichsbehörden lehnten darauf mit der Begründung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er mehr als die wertmäßige Hälfte seines Hausrats verloren habe, Feststellung und Entschädigung ab, wobei nach der Bewertungstabelle von einem Ausgangsgesamtwert des Hausrats von 5.500 RM ausgegangen wurde.

4

Auch seine Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Das Urteil führt aus: Der Kläger habe lediglich Hausratverluste in Höhe von rund 1.400 RM geltend machen können. Sie ergäben sich aus der ersten Aufstellung von 1948 gegenüber dem Kriegsschädenamt; die Richtigkeit der Berechnung dieses Amts habe die Ehefrau ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aufstellung seien schon dadurch widerlegt, daß er den Antrag an das Kriegsschädenamt selbst mitunterzeichnet habe. Das von ihm und seiner Ehefrau überreichte Verzeichnis sei vom Kriegsschädenamt nur bei den Schadensbeträgen geringfügig geändert worden. Die Aufstellung gebe nach der Überzeugung des Gerichts den Kriegsschaden des Klägers in vollem Umfange wieder. Er sei im April 1948 den Ereignissen weit näher als bei der zehn Jahre später betätigten Einreichung seines Antrags auf Feststellung und Entschädigung gegenüber den Ausgleichsbehörden gewesen. Unter diesen Umständen seien die erweiterten Angaben des Klägers in den neuen Aufstellungen gegenüber der ersten, erinnerungsfrischen Aufstellung nicht in gleichem Maße glaubhaft, abgesehen davon, daß bei diesen neuen Verzeichnissen von den Einzelposten einige nicht berücksichtigt werden könnten, da es sich eindeutig um Schäden an Betriebsvermögen handle. Wenn der Kläger geltend mache, er habe seine Anträge bei den Ausgleichsbehörden erst deshalb so spät gestellt, weil er in den ersten Jahren nach dem Kriege noch in wirtschaftlich zufriedenstellenden Verhältnissen gelebt habe, beweise dies nichts gegen die höhere Glaubwürdigkeit der ersten Schadensaufstellung und für seine Behauptung, daß diese Aufstellung unvollständig gewesen sei. Die Erhöhung möge ihren Grund darin haben, daß der Kläger auf den beim Kriegsschädenamt angemeldeten Schaden eine Entschädigung von 1.400 RM erhalten habe und deshalb zur Annahme gekommen sei, er könne nur bei Geltendmachung eines höheren Schadens eine Hausratentschädigung erlangen. Im übrigen widersprächen die neuen Verzeichnisse auch den eigenen Behauptungen des Klägers. Nach ihnen hätte er bis auf zwei Küchenschränke und Mäntel seinen gesamten Hausrat verloren. Er selbst gebe aber in seinem Feststellungsantrag nur einen Schaden von 70 % an.

5

Der nach den vorstehenden Ausführungen anzuerkennende Schaden des Klägers sei nicht feststellungsfähig, weil er unter 50 % des Gesamtwerts des Hausrats des Klägers bleibe. Es möge "auf sich beruhen", inwieweit der von den Ausgleichsbehörden aus der Bewertungstabelle entnommene Betrag von 5.500 RM zugrunde gelegt werden könne. Jedenfalls habe der Gesamtwert des Hausrats des Klägers über 3.000 RM gelegen. Er habe seinen Hausstand schon Ende 1928 gegründet, so daß er "im Zeitpunkt des Schadens vollständig gewesen" sei. Dies ergebe sich übrigens sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers als auch aus der Bekundung der im Vorverfahren vernommenen Zeugin ... H..

6

Auch die Zeugenaussagen hätten die Feststellung, daß der Kläger weniger als die Hälfte seines Hausrats verloren habe, nicht erschüttern können. Die Zeugin ... H. habe zwar den Verlust auf mehr als die Hälfte geschätzt; indessen sei ihre Aussage viel zu allgemein gehalten und durch die eigene Schadensaufstellung des Klägers vom April 1948 widerlegt. Entsprechendes gelte für die Zeugenaussage des Zeugen J.. Auch die schriftliche Bekundung des Kaufmanns S. stehe zu den eigenen Angaben des Klägers in Widerspruch; er gebe an, die Wohnräume des Klägers seien vollständig zerstört worden; der Kläger habe aber bis 1954 weiter in der Wohnung gelebt. Die vom Kläger im Vorverfahren benannten weiteren Zeugen hat das Verwaltungsgericht nicht vernommen. Das in das Wissen dieser Zeugen Gestellte sei durch die Schadensaufstellung der Ehefrau des Klägers widerlegt.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht - jedoch an eine andere Kammer - zurückzuverweisen. Er rügt wesentliche Verfahrensmängel. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts habe ihm ohne jeden Grund vorgehalten, daß er getrunken habe, in Wirklichkeit sei er seit langen Jahren strenger Abstinent. Der Präsident des Verwaltungsgerichts habe, wie in dem an den Kläger gerichteten Schreiben gesagt sei, das Verhalten des Vorsitzenden im Dienstaufsichtswege gerügt und anerkannt, daß der Kläger sich durch die an ihn gerichtete Frage habe verletzt fühlen können. Das ehrverletzende Verhalten des Vorsitzenden habe bei ihm einen derartigen Schock erzeugt, daß er zu einer sachgemäßen Rechtsverteidigung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er hätte sonst auf der Vernehmung der von ihm benannten Zeugen bestanden, die einen Verlust von mehr als der Hälfte seines Hausrats hätten bekunden können. Außerdem wäre es ihm dann möglich gewesen, irreführende Feststellungen über seine Beteiligung am Antrag der Ehefrau beim Kriegsschädenamt, über die ihm dort gewährte Entschädigung und über den Umfang seines Gesamthausrats zu verhindern.

8

Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

9

Der Beteiligte hat zur Revision keinen Antrag gestellt.

10

Der Kläger beantragt gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist unter Berufung auf das rechtzeitig eingegangene Armenrechtsgesuch und den Zeitpunkt der Bewilligung des Armenrechts sowie die rechtzeitige Revisionseinlegung nach Zustellung dieser Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

11

II.

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

12

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Versäumung der Revisionsfrist liegen vor. Der Kläger hat rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines im Revisionsverfahren zugelassenen Anwalts gebeten. Der ihm unter Bewilligung des Armenrechts beigeordnete Anwalt hat fristgemäß und auch sonst zulässig die Revision nachgeholt und begründet.

13

Die Revision ist auf alle Fälle unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.

14

Zwar hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß er vom Vorsitzenden unmittelbar an der Stellung von Anträgen oder an der Mitwirkung im Rahmen der mündlichen Verhandlung behindert worden ist, noch ergibt sich ein solches. Verhalten aus dem Sitzungsprotokoll und den übrigen Akten des Verwaltungsgerichts. Die Revision macht vielmehr nur eine mittelbare Beeinträchtigung geltend. Nach der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts hat der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung den Kläger gefragt, ob er getrunken habe. Aus der Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ergibt sich weiter, daß der in der Frage enthaltene Vorwurf nicht begründet war und auf einem Irrtum des Vorsitzenden beruhte. Auch wenn nach diesem Wortwechsel der Vorsitzende dem Kläger während der nachfolgenden Verhandlung nicht ausdrücklich das Wort abgeschitten, ihn auch nicht unmittelbar in seinen Erklärungen beschränkt hat, erscheint es durchaus folgerichtig, daß der Kläger, der nach seinem glaubhaften Vorbringen seit längeren Jahren als strenger Abstinent lebt, durch die Äußerung dieser irrtümlichen, nicht bestätigten Annahme in eine so nachhaltige Erregung, mindestens aber Befangenheit geraten ist, daß er nicht mehr in der Lage war, sich an der mündlichen Verhandlung durch Stellung von Anträgen, durch sachgemäße Hinweise im Wege der Richtigstellung oder Ergänzung von Feststellungen unbehindert zu beteiligen, auch wenn er selbst nicht vorträgt, daß der Vorsitzende ihn durch sein weiteres Verhalten unmittelbar von solcher Beteiligung abgehalten habe. Dies rechtfertigt bereits die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der durch das Verhalten des Vorsitzenden mindestens mittelbar verursachten Beschränkung des rechtlichen Gehörs des Klägers, um so mehr, als in einem Verfahren, in dem nur eine einzige Tatsacheninstanz gegeben ist, der freimütigen und ungehemmten Erörterung des Prozeßstoffs mit dem rechtsschutzsuchenden Bürger eine ganz besondere Bedeutung zukommt.

15

Der Senat nimmt zwar nicht an, daß gegenüber dem Vorsitzenden bei einer erneuten Verhandlung des Rechtsstreits in seiner Geschäftszuständigkeit objektiv irgendwelche Befürchtungen eines unvoreingenommenen Verhaltens gegenüber dem Kläger bestehen. Gleichwohl war dem Antrag des Klägers auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere, bisher mit der Sache nicht befaßte Kammer des zuständigen Verwaltungsgerichts stattzugeben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger, auch wenn er hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Genugtuung erhalten hat, seiner möglicherweise noch fortbestehenden Befangenheit oder gar Voreingenommenheit nicht in dem wünschenswerten Maß Herr werden kann.

16

Hinsichtlich der von der Revision vorgetragenen Angriffe gegen die Verletzung der Verpflichtung zu vollkommener Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht war eine abschließende Entscheidung unter diesen Umständen nicht mehr geboten, doch soll für die neue Verhandlung - unbeschadet der Befugnis des Verwaltungsgerichts, die Art und den Umfang der Beweisaufnahme, allerdings unter Beachtung der Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung, nach pflichtmäßigem Ermessen zu bestimmen - folgendes bemerkt werden:

17

1)

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, daß das Verwaltungsgericht ungeachtet des vom Kläger zu Recht gerügten Zusammenstoßes mit dem Vorsitzenden in weitem Umfang eine gründliche und gewissenhafte Bewertung des vorhandenen Beweismaterials, mindestens soweit es sich um die verschiedenen, voneinander abweichenden Verzeichnisse handelt, vorgenommen hat. Seine näher begründete grundsätzliche Erkenntnis dahin, daß in der Regel eine zu einem schadensnahen Zeitpunkt gefertigte liste die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, steht in vollem Einklang mit der Lebenserfahrung. Eine andere Betrachtungsweise erscheint im vorliegenden Fall - entgegen der Meinung der Revision - nicht schon aus dem Grunde angebracht, daß das Schadensverzeichnis nicht vom Kläger selbst, sondern von seiner Ehefrau aufgestellt worden ist. Gerade die Aussage der Ehefrau, die im Alltagsleben für den Haushalt und Hausrat verantwortlich ist und ihn deshalb auf jedes Stück genau kennt, hat eine ganz besondere Beweiskraft; im übrigen übersieht der Kläger bei seinen wiederkehrenden Hinweisen auf die Urheberschaft der Ehefrau hinsichtlich des Verzeichnisses, daß er bereits den Antrag beim Kriegsschädenamt mitunterschrieben hat. Auch die Folgerungen dahin, daß die Angaben in den weiteren Verzeichnissen schon deshalb überhöht erscheinen, weil der Kläger immer nur einen Teilschaden behauptet hat und mit dieser eigenen Behauptung insbesondere das letzte Verzeichnis, das nahezu keine erhaltenen Hausratgegenstände aufweist, in offenem Widerspruch steht, erscheinen durchaus folgerichtig.

18

Im Grundsatz nicht zu beanstanden wird auch die Folgerung sein, daß den in dem ersten Verzeichnis von der Ehefrau abgegebenen Schadensbekundungen, die bis in die kleinste Einzelheit gehen, gegenüber allgemein gehaltenen Zeugenaussagen eine höhere Beweiskraft beikommt. Es erscheint deshalb durchaus zweifelhaft, ob bei einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung bezüglich des Umfangs des eingetretenen Kriegssachschadens am Hausrat für den Kläger günstigere Ergebnisse erwartet werden können. Allerdings wird im Rahmen der Ausübung der Verpflichtung zu umfassender Sachaufklärung in der einzigen Tatsacheninstanz das Verwaltungsgericht zu erwägen haben, ob es nicht wenigstens den Zeugen S., der anscheinend am Gerichtssitz wohnt und von dem bisher nur schriftliche Bekundungen bewertet worden sind, gegen deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht Bedenken geäußert hat, persönlich im einzelnen anhören will. Seine schriftliche Bekundung besagt immerhin, daß der Kläger infolge der umfassenden Zerstörung seiner Wohnung und ihres Inhalts gezwungen war, zeitweilig in ein Ausweichquartier zu ziehen, während das Verwaltungsgericht in diesem Punkt die möglicherweise voreilige Feststellung getroffen und genutzt hat, daß der Kläger immer in seiner Wohnung verblieben sei. Bezüglich der bisher im Verfahren überhaupt noch nicht - auch nicht vor den Ausgleichsbehörden - gehörten Zeugen wird der Kläger, falls er auf ihrer Vernehmung beharrt, mindestens dartun müssen, aus welchen Gründen diese Zeugen in der Lage sein sollen, so genaue Angaben über den eingetretenen Schaden zu machen, daß ihre Aussagen den Beweiswert der eingehenden schadensnahen Aussagen seiner Ehefrau erschüttern könnten.

19

2)

Gegenüber der vorstehend bewerteten, sorgfältigen Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit dem Umfang des eingetretenen Schadens ist zweifelhaft, ob seine Feststellungen und Würdigungen über die letztlich streitentscheidende Frage der Bewertung des Ausgangshausrats wirklich schlüssig und erschöpfend sind. Offensichtlich ist das Verwaltungsgericht bei der Bemessung des Ausgangshaushalts von den am Eingang des Tatbestandes getroffenen Feststellungen ausgegangen, daß der Kläger eine aus zwei Räumen bestehende Wohnung bewohnt hat. Nach dem Inhalt der Ausgleichsakten ergeben sich aber Zweifel daran, ob es sich um eine normale Zweizimmerwohnung gehandelt hat. Vielmehr dürfte aus ihnen zu entnehmen sein, daß eines der beiden Zimmer lediglich als Werkstatt des Klägers benutzt worden ist. Dann könnte er lediglich einen Ausgangshausrat gehabt haben, der auf den verhältnismäßig engen Kaum eines Schlafzimmers und der bei einer Zweizimmerwohnung sicher nicht geräumigen als Wohnraum benutzten Küche verteilt war. Daß angesichts der eingehenden Bewertung des erlittenen Hausratsteilschadens nach jedem kleinen Einzelposten möglicherweise überhaupt die Zugrundelegung der Hausratstabelle für eine umfassende Aufklärung des Umfangs des Ausgangshausrats nicht geeignet war, hat das Verwaltungsgericht selbst ersichtlich gemacht und hat deshalb abschließend gegenüber dem Kläger nur einen Wert des Ausgangshausrats in Höhe von rund 3.000 RM angenommen. Damit wird aber der Antrag des Klägers bereits zu einem ausgesprochenen Grenzfall, bei dem alle Sorgfalt auf eine möglichst genaue Ermittlung des Ausgangshausrats verwendet werden muß, nachdem auch der erlittene Schaden bis in die kleinste Einzelheit errechnet worden ist. Nicht unbedenklich erscheint bei der Bewertung des Ausgangshausrats auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Tatsache, daß der Kläger Anfang 1928 geheiratet und deshalb einen vollständigen Hausrat im Zeitpunkt des Schadens gehabt habe. Für eine solche Annahme mag eine erhebliche Vermutung sprechen. Sie kann aber möglicherweise mit genügender Sicherheit gegenüber einem Kläger, der offensichtlich immer in bescheidenen wirtschaftlichen und bescheidenen Raumverhältnissen gelebt hat, wohl nicht ohne weiteres getroffen werden.

20

Das Verwaltungsgericht wird schließlich auch noch zu erwägen haben, welcher Beweiswert gerade für die sehr wichtige Bestimmung des Ausgangshausrats den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der damals mit der ersten Regelung von Kriegssachschäden befaßten Dienststellen der NSDAP zukommt. Es mag sein, daß die in diesen Bescheinigungen vorgenommene formularmäßige Einteilung der Schäden in vier Schadenskategorien nicht von besonderem Beweiswert ist. Es erscheint aber immerhin möglich, daß nach der Übung die Einreihung eines Geschädigten in die Kategorie "schwerer Schaden", auf die sich der Kläger beruft, von der Prüfung abhängig war, in welchem Verhältnis der Verlust zum vor dem schädigenden Ereignis vorhandenen Gesamthausrat stand, und daß deshalb für die Frage der Bewertung des Ausgangshausrats auch aus diesen vom Kläger vorgelegten oder in Bezug genommenen Belegen Schlüsse zu seinen Gunsten gezogen werden können, falls nicht schon die erneute Nachprüfung eine Erhöhung des glaubhaft gemachten Schadensumfangs hinsichtlich der vernichteten und beschädigten Sachen ergibt. Im übrigen wird dann noch zu prüfen sein, ob die im November 1944, Februar und März 1945 geleisteten Vorschußzahlungen auf den Hausrats- oder auf den Betriebsschaden hin erfolgten sowie ob sie zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Isendahl