Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: BVerwG VIII C 95.70
Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Zulässigkeit der Erörterung gedachter Konfliktsituationen mit dem Wehrpflichtigen; Auslegung des Rechtsbegriffs der Gewissensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 95.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.03.1970 - AZ: 1 K 894/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 39, 269 - 273
- DVBl 1973, 195 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 140-141 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1972, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird dem Wehrpflichtigen zur Ergründung seiner inneren Einstellung im Rahmen der Beweisaufnahme eine Konfliktsituation vor Augen gehalten, in der er sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Menschenlebens entscheiden müßte, ist rechtlich bedeutsam nicht die Wahl der Verhaltensalternative, sondern die dieser Wahl zugrunde liegende Motivation.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stellte während seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung gab er an, er würde niemals imstande sein, eine Waffe gegen einen Menschen zu richten, um ihn zu töten; solches widerspreche seinem Gewissen und seinem Glauben. Mit seinem Begehren hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch persönliche Vernehmung des Klägers als Beteiligten.
Im Verhandlungstermin hat der Kläger den Hilfsantrag auf Vernehmung zweier Zeugen gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß die Darstellung des Klägers, die objektiv ausreiche, den Tatbestand einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu erfüllen, bei der Beweisaufnahme durch die eigene Aussage des Klägers widerlegt worden sei. Auf eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen habe es daher nicht ankommen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), die Behauptung aufgestellt, er würde niemals imstande sein, eine Waffe gegen einen Menschen zu richten, um ihn zu töten; solches widerspreche seinem Gewissen und seinem Glauben. Hiermit hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlüssig dargetan.
Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in dem angefochtenen Urteil den Anerkennungsanspruch des Klägers verneint. Es hat dies folgendermaßen begründet:
Auf Grund der persönlichen Vernehmung des Klägers stehe fest, daß dieser das Töten im Kriege nicht schlechthin aus einer für ihn sittlich unerträglichen Vorstellung heraus, hieran beteiligt zu werden, sondern lediglich aus einer gefühlsmäßig verwurzelten Abneigung heraus ablehne. Nach seiner eigenen Bekundung, erachte er die Vernichtung von Menschenleben zwar grundsätzlich als sittlich nicht gerechtfertigt, halte er sich selbst aber gleichwohl für seelisch imstande, unter Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung auf die Frage, wie er sich verhalten würde, wenn er im Kriegsfalle als Soldat die Möglichkeit hätte, durch das Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen zu lassen und dadurch. Millionen eigener Landsleute das Leben zu retten, nach reiflicher Überlegung geantwortet: Er würde in diesem Falle die Funkmeldung weitergeben. Dies müsse er tun, "weil es der Dienstweg so erfordere". Er würde auf diese Weise natürlich selbst dazu beitragen, daß das Flugzeug abgeschossen würde. In diesem Falle müßte man aber wohl die feindliche Flugzeugbesatzung opfern, um Millionen von Menschenleben zu erhalten. Man sollte allerdings nach Möglichkeit versuchen, den oder die Flugzeuginsassen zu retten. Wenn dies jedoch eben nicht möglich sei, "dann werde der eine wohl daran glauben müssen". Freilich habe der Kläger diesen Erklärungen noch hinzugefügt: Was er denken würde, wenn das angreifende Bombenflugzeug unter seiner Beteiligung auf diese Weise "heruntergeholt" worden wäre, "müsse er mit seinem Gewissen vereinbaren". Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger indessen nach dem Gesamtinhalt seiner Stellungnahme keinen Zweifel daran bestehen lassen, daß er eine derartige eigene Beteiligung an der militärischen Abwehr eines Luftangriffes auf die Zivilbevölkerung seiner Heimat zumindest nicht als so unbedingt sittlich verwerflich ansehe, daß er durch sie in eine ernste innere Gewissensnot geraten würde. Der Kläger empfinde vielmehr in diesen Falle offenbar lediglich eine im wesentlichen gefühlsmäßig begründete Abneigung gegen das von ihm verstandesmäßig für richtig gehaltene Verhalten, d.h. den natürlichen Abscheu jedes Menschen gegen die Vernichtung eines Menschenlebens. Nur eine echte Gewissensbelastung des einzelnen rechtfertige es jedoch, ihn von der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zur Wehrdienstleistung freizustellen. Stehe dagegen - wie im Streitfalle - das, was den Wehrpflichtigen innerlich bewege, nach seiner eigenen glaubhaften Bekundung nicht auf einer so allgemeinen, unbedingt verpflichtenden sittlichen Grundlage, so könne seine eigene Erklärung nach dem Umfang dessen, was er für sich als zwingend sittlich geboten ansehe, nicht ausreichen, um die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art, 4 Abs. 3 GG zu rechtfertigen.
Der Kläger greift im Revisionsverfahren diese Erwägung an. Er macht geltend, die in Rede stehende Frage habe ihm nicht vorgelegt werden dürfen, weil er auch durch eine Entscheidung für die einzige Alternative, nämlich eine völlige Untätigkeit, an der Vernichtung von Menschenleben mitwirken würde und auch dies zu einer Verneinung der behaupteten Gewissensentscheidung würde führen müssen. Soweit diese Rüge auf die Unzulässigkeit der Fragestellung zielt, ist sie allerdings unbegründet, Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 22 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402 = BWV 1969, 188]) ist es statthaft, daß die Tatsacheninstanz mit dem Wehrpflichtigen bei dessen Vernehmung gedachte Konfliktsituationen erörtert, uni aus der Art seiner Reaktion und seiner Auseinandersetzung mit den einschlägigen Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner behaupteten Gewissensentscheidung.
Der Einwand des Klägers besagt aber zugleich auch, daß seine Antwort auf die ihm vorgelegte Frage nicht zu einer Verneinung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung hätte führen dürfen; auch wenn er als Wehrpflichtiger in dem mit ihm erörterten Falle sich für eine Mitwirkung bei dem Abschießen des Feindlugzeuges entscheiden würde, werde dadurch seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausgeschlossen. Insoweit enthält der Einwand die - materiellrechtliche - Rüge, zu Unrecht halte das Verwaltungsgericht die vom Kläger getroffene Entscheidung als solche für unvereinbar mit einer Gewissensentscheidung und verneine es bei ihm aus diesem Grunde das Vorliegen einer solchen.
Diese Rechtsauffassung des Klägers ist zutreffend, wie darzulegen sein wird. Indessen bedarf es vorher der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht mit der angeführten Erwägung in der Tat die Anerkennung des Klägers aus dem Grunde abgelehnt hat, weil er sich für die Alternative des Abschießens des Feindflugzeuges entschieden hat.
Auch die Beklagte versteht in ihrer Revisionserwiderung, soweit ersichtlich, die angeführte Erwägung des Verwaltungsgerichts im gleichen Sinne wie der Kläger. Indessen scheint zunächst die Auslegung näherzuliegen, daß das Verwaltungsgericht hat sagen wollen, der Kläger würde in dem mit ihm erörterten gedachten Falle bei seiner Mitwirkung beim Abschießen des feindlichen Flugzeuges keine Gewissensnot empfinden; er würde ohne weiteres dem dienstlichen Befehl folgen und es in Kauf nehmen, daß dadurch die Flugzeugbesatzung "daran glauben müsse". Wenn die Erwägung des Verwaltungsgerichts diesen Sinn hätte, so wäre der Kläger nicht wegen seiner Entscheidung als solcher, sondern wegen seiner Motivationen, d.h. wegen der Art und Weise, wie er zu seiner - vorgestellten - Entscheidung gelangt wäre, abgelehnt worden. In einem solchen Falle wäre die Feststellung, daß er nach seiner eigenen Einlassung keine Gewissensnot empfinde, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend und seine Anerkennung zu Recht abgelehnt worden.
Das Verwaltungsgericht spricht aber nicht aus, daß der Kläger ohne weiteres dem Befehl zur Weiterleitung der Meldung nachkommen würde; es entnimmt seiner Bekundung vielmehr, daß er seine Entscheidung, bei der Vernichtung des feindlichen Flugzeuges mitzuwirken, durchaus für gewissensmäßig bedenklich ansieht. Es wertet aber seine Bedenken als allgemeine und natürliche Scheu vor dem Töten, die durch die von ihm verstandesmäßig für richtig gehaltene Mitwirkung bei dem Abschießen des feindlichen Flugzeuges überwunden werde. Hierbei betrachtet das Verwaltungsgericht indessen die Haltung des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt des Tötens oder Nichttötens der Besatzung des feindlichen Flugzeuges, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt des Tötens oder Nichttötens der Zivilbevölkerung, über deren Preisgabe - durch Unterlassung der Weitergabe der Meldung - der Kläger nach seiner Darstellung seelisch nicht hinwegkommen würde. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger empfinde keine ernstlichen Skrupel wegen einer Mitwirkung beim Töten der Flugzeugbesatzung, von der rechtlichen Annahme beeinflußt worden ist, maßgeblich sei nur die Einstellung des Kriegsdienstverweigerers zum Leben der feindlichen Soldaten, an deren Vernichtung er durch sein Handeln mitwirken würde, nicht aber auch die Einstellung zum Leben der "eigenen Landsleute", deren Leben er durch die Rettung des Lebens der feindlichen Soldaten mittelbar vernichten würde. Das ist es, was die Revision im Kern und zu Recht rügt.
Wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 19.69 - (NZWehrr. 1971, 194 = BWV 1971, 188; in BVerwGE 37, 69 insoweit nicht abgedruckt) grundsätzlich und in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, bedeutet das im Gewissen wurzelnde Tötungsverbot positiv gewendet das Gebot zur unbedingten Achtung des menschlichen Lebens. Daher liegt nicht nur im Sinne des bereits angeführten Urteils vom 31. Oktober 1968 ein Mangel in der Beweiswürdigung vor, wenn im Falle einer mit dem Wehrpflichtigen erörterten gedachten Konfliktsituation, in der jedes mögliche Verhalten zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führen würde, seiner Entscheidung für das eine oder für das andere Leben ein Aussagewert hinsichtlich eines von seinem Gewissen bestimmten absoluten Tötungsverbotes oder der unbedingten Achtung vor dem menschlichen Leben beigemessen wird. Es widerspricht vielmehr auch dem Wesen des in Art, 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG verbürgten Gewissensschutzes, im Falle einer Konfliktlage, in der unausweichlich entweder das eine Leben durch aktives Handeln oder das andere Leben durch Unterlassen eines Tuns vernichtet werden muß, allein die Entscheidung für diese oder jene Alternative als vereinbar mit der behaupteten Gewissensentscheidung anzusehen. Der Tötung durch aktives Handeln steht die Unterlassung einer Handlung gleich, durch die die Tötung von Menschen verhindert werden könnte, zu deren Schutz sich der betreffende Wehrpflichtige nach den ihn behauptetermaßen bindenden Grundsätzen aufgerufen fühlen müßte (vgl. das Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 115.69 -). Hält der Wehrpflichtige, wie hier, seine Mitwirkung an der Tötung feindlicher Soldaten mit der Forderung seines Gewissens für vereinbar, weil er nach der ihm vorgestellten Situation davon ausgehen muß, daß er allein dadurch den Tod von Zivilpersonen abwenden kann, so schließt diese seine Entscheidung als solche seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht aus. Das die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigende Tötungsverbot bedingt nicht den Vorzug des Lebens feindlicher Soldaten vor dem Leben von Zivilpersonen oder eigenen Landsleuten. Das hat das erkennende Gericht im Grundsatz bereits in der Entscheidung BVerwGE 37, 69 ausgesprochen, nach der die prinzipielle Bereitschaft zum Einsatz tödlicher Waffen unter Verletzung der innerstaatlichen Friedensordnung die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung ausschließt.
Wenn daher das Tatsachengericht einem Wehrpflichtigen zur Ergründung seiner inneren Einstellung im Rahmen der Beweisaufnahme eine Konfliktsituation vor Augen stellt, in der er sich unausweichlich zwischen der Vernichtung des einen und der des anderen Lebens entscheiden müßte, muß es an sich ohne Bedeutung sein, für welche Alternative der Wehrpflichtige sich entscheidet. Es kommt allein auf die Motivation an, die ihn zu seiner Entscheidung veranlaßt, und insbesondere darauf, daß die getroffene Wahl, obwohl sie getroffen wird, dennoch das Gewissen belastet. Nicht als sach- und gewissensfremd wird die Entscheidung zugunsten des Lebens jener Mitmenschen anzusehen sein, denen sich der Wehrpflichtige nach seinen Grundsätzen in erster Linie verpflichtet fühlt und auch fühlen darf (vgl. das bereits angeführte Urteil vom heutigen Tage). Auch eine Entscheidung des Wehrpflichtigen nach Maßgabe der größeren Zahl der auf dem Spiel stehenden Menschenleben kann nicht ohne weiteres als "verstandesmäßig" und daher ungeeignet erachtet werden.
Das Verhalten, das der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Falle wie dem des Bombenflugzeuges in einem Kriege zeigen würde, ist demnach entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar.
Demnach ist das Verwaltungsgericht bei der Verneinung des Anerkennungsanspruches des Klägers von einem unrichtigen Rechtsbegriff der Gewissensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG ausgegangen. Die Sache war daher, ohne daß es einer Prüfung der erhobenen Verfahrensrügen bedurft hätte, gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf