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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1973, Az.: BVerwG VI B 10.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 10.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 14.07.1972 - AZ: VIII/211/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1972 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den oben angeführten Vorschriften eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen.

3

Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, der vorliegende Fall habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil noch keine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage ergangen sei, ob die von einem Kriegsdienstverweigerer gebilligte Teilnahme an der Partisanenbekämpfung (hier: gedachter Angriff ägyptischer Partisanen auf einen israelischen Kibbuz) eine durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützte Gewissensentscheidung ausschließe, so ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, daß diese Frage schwerlich allgemein und losgelöst von den Umständen des einzelnen Sachverhalts beantwortet werden könnte (vgl. hierzu auchBeschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG VI B 14.73 -). - Abgesehen davon wäre im vorliegenden Streitfall eine Klärung dieser Problematik schon aus tatsächlichen Gründen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. insbesondere S. 8/9 der Urteilsausfertigung) ergibt, hat das Verwaltungsgericht das "Kibbuz"-Beispiel nur im Zusammenhang mit anderen Beispielen - u.a. mit dem Beispiel eines hypothetischen Angriffs der ägyptischen Wehrmacht auf Israel - mit dem Kläger bei seiner Parteivernehmung erörtert. Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der bisher für Wehrpflichtsachen zuständig war, hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Erörterung gedachter Konfliktsituationen mit dem Kriegsdienstverweigerer bei dessen Parteivernehmung zulässig und sachdienlich ist, um aus der Art seiner Reaktion und seiner Auseinandersetzung mit einschlägigen Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. u.a.Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22 = DVBl. 1969, 402 = DÖV 1969, 353] undvom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38]). Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl.Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG VI B 14.73 -). Derartige Fragen und Erörterungen unterliegen dem tatrichterlichen Ermessen. Führen die Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht bei einer solchen Erörterung während der persönlichen Vernehmung des Klägers erlangt hat, zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, so binden diese gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht (vgl.Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67-, vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 176.67 - undvom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 -).

4

Auf Grund solcher tatsächlicher Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Eindruck gewonnen, daß der Kläger "im äußersten Falle die Teilnahme an militärischen Maßnahmen verkraften" werde (vgl. S. 9 oben der Urteilsausfertigung). Nach den im Gesamtzusammenhang zu betrachtenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß das Verwaltungsgericht davon überzeugt ist, daß der Kläger nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Staaten eintreten werde, daß er also seinen Einsatz nicht etwa auf die Bekämpfung von bewaffneten Partisanen oder Verbrecherbanden habe beschränkt wissen wollen.

5

Auf Grund der tatsächlichen Würdigung der Einstellung des Klägers zum Waffengebrauch im Kriege, die für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend wäre, hat das Verwaltungsgericht es - übrigens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24 = DVBl. 1970, 464 = NZWehrr 1969, 118]; fernerBeschluß vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII C 139.69 -) - für gerechtfertigt erachtet, daß beim Kläger lediglich eine sog. situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung angenommen werden könne. In bezug auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre jedenfalls im vorliegenden Fall eine Klärung weiterer rechtsgrundsätzlicher Fragen zu diesem Problemkreis in einem Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.

6

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil in seinen rechtlichen Ausführungen, die insoweit entscheidungserheblich sein müssen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem inhaltsgleichen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. u.a.Beschluß vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - mit Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

7

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, daß das Verwaltungsgericht ihm Fragen über bloß gedachte Konfliktsituationen vorgelegt habe, die "etwas Unmögliches" von ihm verlangt hätten, "nämlich in einer ausweglosen Situation einen Ausweg zu finden". Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit der Erörterung verschiedener konstruierter Konfliktsituationen nicht in unzulässiger Weise überfordert und seine Antworten hierauf auch nicht mit Maßstäben bewertet, die im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilenvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - undvom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 -, stehen. Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht vielmehr in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen nicht aus der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" der Antworten des Klägers über die Frage, wie er sich in bestimmten Konfliktsituationen verhalten würde, Folgerungen gezogen, sondern es hat sich sein Urteil über die Ernsthaftigkeit einer Auseinandersetzung des Klägers mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung entsprechend seinen Kenntnissen und geistigen Fähigkeiten auf Grund der Art und Weise gebildet, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet hat (vgl. hierzu insbesondere die auf S. 9 der Urteilsausfertigung mit dem Satz: ... "Darüber hinaus ist aus diesem Verhalten herzuleiten, daß ..." beginnenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts). Dies gilt auch und gerade für die Antworten des Klägers auf die Fragen des Gerichts, wie er sich in dem "Kibbuz"-Beispiel oder bei dem verbrecherischen Angriff auf eine Frau und ein Kind verhalten würde. In dieser Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Streitfall wesentlich von dem Sachverhalt, der dem vom Kläger angeführtenUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 - zugrunde lag. Denn in jenem Fall hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, durch eine Erörterung der gedachten Grenzsituation seine Sicht der Dinge zu vertiefen, dadurch abgeschnitten, daß es nur eine einzige Antwort hatte gelten lassen und das Ausbleiben dieser einzigen Antwort zuungunsten des Klägers wertete. So ist das Verwaltungsgericht hier aber gerade nicht vorgegangen, sondern es hat dem Kläger offensichtlich Gelegenheit gegeben, sein für die Beurteilung einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 GG relevantes Verhalten "in besonders kritischen Situationen" (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung) - also nicht nur "in ausweglosen Situationen" (wie die Beschwerde meint) - zu überprüfen, darzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsgericht selbst hat sich mit den Argumenten des Klägers ebenfalls eingehend und angemessen auseinandergesetzt. Aus diesem Grunde scheidet daher auch eine Abweichung vomUrteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 3.63 - aus. - Ob die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere auf Grund der Parteivernehmung als bedeutsam erkannten Indizien, die gegen eine vorbehaltlose und uneingeschränkte Gewissensentscheidung des Klägers sprechen, im einzelnen zutreffend gewürdigt worden sind, kann auf Grund der - hier allein zur Entscheidung stehenden - Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden (vgl.Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 -).

8

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. - Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bedarf es nicht, da mit der vorliegenden Entscheidung dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert